LG Kassel
Az: 1 O 772/10
Urteil vom 04.11.2010
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2009 sowie weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 92 % dem Kläger und zu 8 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen auf Zahlung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Anspruch. Der Kläger betreibt u. a. Industrie- und Architekturfotografie. Die Beklagte berät vorwiegend Firmen, deren Geschäftsräume vorteilhaft ausgeleuchtet werden sollen, bei der Wahl der Leuchten und vertreibt diese. Im Jahr 2003 fertigte der Kläger von einem von der Beklagten in „…“ lichttechnisch geplanten und ausgeführten Projekt insgesamt 8 Fotos. Ausweislich seines Angebots vom 7.4.2003 (Bl. 28 d. A.) und seiner Rechnung vom 21.5.2003 (Bl. 29 d. A.) verkaufte der Kläger 4 Fotos an die Firma „…“ (fortan. „…“) zu einem Preis von 150,00 € pro Aufnahme, der „Material- sowie Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte“ mitumfasste. Die Rechnung enthält den Zusatz: „AUFNAHMEN INKLUSIVE DER NUTZUNGS UND VERÖFFENTLICHUNGSRECHTE!“. Die Beklagte hat von 2005 bis zumindest Januar 2010 in ihrem Internetauftritt 3 dieser Bilder (nämlich die auf Bl. 4 und 7 d. A. mit einem Kreuz markierten Fotographien) als Referenz für ihre Leistungen veröffentlicht, und zwar ohne Bildquellennachweis. Die Bilder waren der Beklagten von der Fa. „…“ kostenlos als Anerkennung für die erfolgreiche Arbeit auf CD zur freien Verfügung übergeben worden. Der Kläger hat von der Beklagten zunächst mit außergerichtlichen Schreiben vom 16.7.2009 mit Fristsetzung zum 27.7.2009 (Bl. 15 d. A.) und sodann mit Anwaltsschreiben vom 1.12.2009 (Bl. 17 f. d. A.) vergeblich Zahlung von Schadensersatz unter Heranziehung der Honorarempfehlungen der „…“ (fortan: „…“) für das Jahr 2009 in Höhe von 5.580,00 € verlangt.
Der Kläger macht nunmehr einen Schadensersatzanspruch von 5.460,00 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten geltend und rechnet, ausgehend von den MFM-Empfehlungen 2005, wie folgt:
Grundhonorar für das erste Jahr 2005 (3 Bilder à 260,00 ) 780,00 €
Zuschlag für fünf weitere Jahre Nutzungsdauer von je 50 % 1.950,00 € 2.730,00 €
Zuschlag wegen unterlassenen Bildquellennachweises von 100% 2.730,00 € 5.460,00 €
Hinsichtlich des Zuschlages wegen des unterlassenen Bildquellennachweises behauptet der Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2010 überreichte Schreiben vom 15.5.2003 (Bl. 53 d. A.), er habe mit der Fa. „…“ seinerzeit vereinbart, dass bei Veröffentlichungen der Aufnahmen in allen Medien der Hinweis auf seine Urheberschaft erfolgen sollte.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.460,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.7.2009 zu zahlen sowie Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 546,69 €.
Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, keine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, da der Kläger „seine Urheberrechte an den Fotos verkauft“ habe. Sie vertritt ferner die Ansicht, jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt zu haben, hält die Klageforderung für überzogen und beruft sich schließlich auf Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 450,00 € aus §§ 97 Abs. 2 S. 3; 2 Abs. 1 Nr. 5; 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16 (Vervielfältigung) und 15 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 19a (öffentliche Zugänglichmachung) UrhG.
Bei den 3 Fotos handelt es sich um urheberechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (Lichtbildwerke). Die persönliche geistige Schöpfung des Klägers liegt darin, dass er jeweils eine bestimmte Stimmung kreiert – besonderes Tageslicht, eingeschaltete Beleuchtung, Spiegelreflexe – und die Objekte aus einem bestimmten Winkel abgelichtet hat, um sie in einem möglichst positiven Licht erscheinen zu lassen.
Dem Kläger stehen die Verwertungsrechte als Urheber gemäß § 7 UrhG zu. Die Urheberrechte sind entgegen der Rechtsansicht der Beklagten unveräußerlich, es können allenfalls Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden.
Die Verletzungshandlungen der Beklagten sind darin zu sehen, dass sie die Lichtbilder durch Digitalisieren vor der Darstellung auf dem Bildschirm, d. h. durch die Vervielfältigung im Speicher der Grafikkarte ihres PCs, vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1; 16 UrhG) und zudem durch das Einstellen in das Internet öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 15 Abs. 2 Nr. 2; 19a UrhG).
Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und war hierzu insbesondere nicht infolge Übertragung der Nutzungsrechte an den Bildern (§ 31 Abs. 1 UrhG) berechtigt. Die Fa. „…“ hat zwar ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Nutzungsrechte an den Bildern unmittelbar von dem Kläger erhalten. Der zwischen dem Kläger und der Fa. „…“ abgeschlossene Vertrag bezieht sich jedoch nur auf die Nutzung der Bilder durch die Fa. „…“ selbst. Diese war insbesondere nicht berechtigt, auch Dritten die Verwertung der Bilder zu gestatten oder ihnen das Recht der öffentlichen Wiedergabe zu verleihen. Das ergibt sich gemäß § 31 Abs. 5 UrhG und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks aus dem Grundsatz, dass der Inhaber von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (sog. Zweckübertragungslehre, BGHZ 9, 262 [264 f.]; BGHZ 15, 249 [255 f.]; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1495 [1497]). Auf einen etwaigen guten Glauben hinsichtlich der Berechtigung der Fa. „…“ zur Einräumung von Nutzungsrechten kann sich die Beklagte nicht berufen, weil es einen solchen Gutglaubensschutz im Urheberrecht nicht gibt.
Die Beklagte hat die Leistungsschutzrechtsverletzungen auch schuldhaft, und zwar jedenfalls fahrlässig, begangen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei der Verletzung absolut geschützter Rechtspositionen sind strenge Anforderungen an das Maß der im Verkehr zu beachtenden Sorgfalt zu stellen. Wer von einem fremden Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht Gebrauch macht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. Wandtke/Bullinger-v. Wolff, UrhR, 3. Auflage München 2009, § 97 Rdnrn. 52). Dass sie nicht einfach fremde Bilder in ihrem Internetauftritt veröffentlichen darf, hätte die Beklagte zumindest wissen müssen; Rechtsirrtum entschuldigt nicht. Zu Recht hat der Kläger im übrigen darauf hingewiesen, dass die Beklagte noch nicht einmal vorträgt, sich bei der Fa. „…“ erkundigt zu haben, ob diese Verwertungsrechte einräumen dürfe.
Hinsichtlich der Schadenshöhe macht die Klägerin den ihr danach dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend. Diese beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte Anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377 [1377]). Bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (vgl. BGHZ 77, 16 [25 f.]; BGH, NJW 2006, 615 [616]; BGH, NJW-RR 1995, 1320 [1321]); BGH, NJW-RR 1990, 1377 [1377]). Dabei ist es Aufgabe des Gerichts, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. Nach der Rechtsprechung können die „…“ in einem solchen Fall grundsätzlich als Maßstab herangezogen werden (vgl. BGH, NJW 2006, 615 [616]; ebenso OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 386 [388]; LG München, Urteil vom 1.12.1999, Az. 21 O 811/99, zitiert nach JURIS). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger zwei Jahre vor Beginn der Rechtsverletzungen durch die Beklagte für die umfassende Verwertung der Bilder mit der Fa. „…“ ein Honorar von 150,00 € pro Aufnahme vereinbart hat. In einem solchen Fall erscheint – weil es im Rahmen der Lizenzanalogie, wie bereits dargetan, darauf ankommt, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die Benutzungshandlungen vereinbart hätten – die Heranziehung der Beträge der „…“ nicht angebracht. Vielmehr kann, wenn man unterstellt, dass der Kläger und die Fa. „…“ vernünftige Vertragspartner waren, was die Kammer hiermit tut, die für die konkret in Rede stehenden Bilder konkret vereinbarte Vergütung zugrundegelegt werden. Diesen Betrag zum Ausgleich der Inflation von 2003 auf das Jahr 2005 hoch zu indexieren sieht die Kammer keine Veranlassung, weil zwar die allgemeinen Lebenshaltungskosten von 2003 bis 2005 leicht gestiegen sind, andererseits die Bilder nunmehr nicht mehr neu waren und es sich um eine Zweitverwertung handelt, also weder Erstherstellungskosten noch erneute Materialkosten angefallen sind. Im übrigen wäre die Klageforderung selbst im Falle einer Heranziehung der „…“ deutlich überzogen, weil die „…“ 2005 ausgehend von dem Grundhonorar von 260,00 € für längere Nutzungsdauer – anders als die „…“ 2008 – keinen 50%igen Zuschlag „pro zusätzlichem Zeitintervall“ vorsehen, sondern einen Zuschlag „nach Vereinbarung“. Zudem ergibt sich aus den allgemeinen Konditionen auf S. 9 der „…“ 2005, dass sich die Honorare für die einzelne Nutzung eines Fotos verstehen und die Honorarkalkulation für mehrere Fotos individuell zu ermitteln ist (sog. Mengenrabatt). Danach käme unter Zugrundelegung der „ „ 2005 allenfalls ein Honorar in der Größenordnung von 1.300,00 € (260,00 € x 2,5 [für 3 Bilder] + 100 % [für den längeren Nutzungszeitraum]) in Betracht.
Die weitergehende Zahlungsklage ist demgegenüber unbegründet. Einen Zuschlag von 100 % wegen unterlassenen Bildquellennachweises kann der Kläger nicht verlangen. Ein solcher Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberbezeichnungsrechts (§ 13 S. 2 UrhG) setzt nämlich voraus, dass der Urheber bestimmt hat, ob und ggf. wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, wobei dem Urheber nicht nur ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, sondern auch ein Recht auf Anonymität zusteht. Entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsansicht besteht damit nicht „kraft Gesetzes“ automatisch eine Pflicht des Verwerters, in jedem Fall einen Bildquellennachweis zu führen; es ist vielmehr sogar denkbar, dass der Nutzer des Werkes durch die Bekanntgabe der Urheberschaft die Rechte des Urhebers gerade verletzt. Dem Kläger ist die diesbezügliche Rechtsprechung der Kammer, wonach er zu dem jeweils konkret in Rede stehenden Bild darlegen und beweisen muss, ob und falls ja welche Bestimmung nach § 13 S. 2 UrhG er im Einzelfall getroffen hat, bekannt, so z. B. aus dem Verfahren 1 O 2099/08 (nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des OLG Frankfurt a. M.: 25 U 8/10). Er hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2010 unter Vorlage eines an den Mitarbeiter „…“ der Fa. „…“ adressierten Schreibens vom 15.5.2003 behauptet, hinsichtlich der hier in Rede stehenden Lichtbilder von seinem Urheberbezeichnungsrecht dahingehend Gebrauch gemacht zu haben, dass er in einem Telefonat vom 14.5.2003 mit Herrn „…“ die Verwendung eines Bildquellennachweises vereinbart habe. Dem ist die Beklagte jedoch in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 20.9.2010 substantiiert entgegengetreten, indem sie unter Benennung des Mitarbeiters „…“ als Zeugen behauptet, dieser habe weder das angebliche Schreiben vom 15.5.2003 erhalten noch sei es zu der in dem Schreiben erwähnten telefonischen Besprechung gekommen. In Reaktion hierauf hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 15.10.2010 ergänzend vorgetragen und unter Vorlage einer Kopie des Verbindungsnachweises für seine Mobilfunknummer und eines Faxschreibens der Fa. „…“ vom 21.5.2003 dargelegt, dass er am 14.5.2003 mit dem Zeugen „…“ unter dessen Durchwahl „…“ telefoniert habe. Dieser Schriftsatz gibt jedoch keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO, weil die Verbindungsnachweise und das Faxschreiben nichts bezüglich des Inhalts des bestrittenen Telefonkontaktes hergeben und der für die Rechtsverletzung beweisbelastete Kläger keinen weiteren Beweis angetreten hat.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt, so dass der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 102 S. 1 UrhG i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB zusteht. Die Veröffentlichung im Internet stellt eine Dauerhandlung dar mit der Folge, dass die Verjährung nicht begann, solange der Eingriff andauerte (vgl. BGH, NJW 1973, 2285; [2285]).
Zinsen aus 450,00 € stehen dem Kläger unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB zu, in Hinblick auf die Fristsetzung im ersten Mahnschreiben vom 16.7.2009 (Bl. 15 d. A.) jedoch erst ab dem 28.7.2009. Schlüssigen Vortrag für einen über den Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hinausgehenden Schaden hat der Kläger nicht gehalten. Es handelt sich auch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, die mit einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen wäre, sondern um eine Schadensersatzforderung, für welche die vorgenannte Vorschrift nicht greift (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.5.2009, Az. 6 U 37/08, zitiert nach JURIS, Rdnr. 57; OLGR München 2009, 519 [521]; LG Hamburg, Urteil vom 14.5.2004, Az. 308 O 485/03, zitiert nach JURIS, Rdnr. 95 [in den nachfolgenden bestätigenden Entscheidungen des OLG Hamburg und des BGH nicht weiter thematisiert]). Der anderslautenden Rechtsprechung, wonach im Falle der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie § 288 Abs. 2 BGB anwendbar sei, weil es darauf ankomme, ob ein Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von vernünftigen Lizenzvertragsparteien als angemessen angesehen würde (so LG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.1008, Az. 4a O 365/06, zitiert nach JURIS, Rdnr. 66 und LG München, Urteil vom 17.5.2006, Az. 21 O 12175/04, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 62 ff.), schließt sich die Kammer nicht an. Es geht nämlich bei der Nebenforderung – anders als bei der Hauptforderung – nicht um die Lizenzanalogie und damit um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch aus Gesetz (Verzug). Im übrigen ist der Begriff der Entgeltforderung europarechtskonform auszulegen, stammt er doch aus der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie). Aus der Zahlungsverzugsrichtlinie ergibt sich jedoch, dass es insoweit vorrangig darum ging, den kleinen und mittleren Unternehmen, die auf vertraglicher Grundlage in Vorleistung getreten sind und dabei Aufwendungen erbracht haben und denen übermäßig lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug große Verwaltungs- und Finanzlasten verursachen, was zu den Hauptgründen für Insolvenzen zählte, zu helfen und ferner, dass die Richtlinie nicht für Schadensersatzzahlungen gilt, sondern nur den einen Vertragsbruch darstellenden Zahlungsverzug betrifft (vgl. Gründe Nrn. 7, 13 und 16 der Erwägungen).
Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten, und zwar sowohl unter Verzugsgesichtspunkten als auch unter Schadensersatzgesichtspunkten (Rechtsverfolgungskosten), zu. Ausgehend von einem Streitwert von 450,00 € ergibt dies einen Betrag von 70,20 € (45,00 € x 1,3 + 20 %). Mehrwertsteuer kann der Kläger nicht verlangen, weil er gerichtsbekannterweise vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.