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Frachtvertrag – Beweislast für all-in-Preis

AG Bremen – Az.: 19 C 141/20 – Urteil vom 20.01.2021

1. Die vollständige Kalkulation der Frachtrate unter Einschluss von sogenannten Nebenkosten (hier: Kosten für die Polizeibegleitung und Verkehrslenkungsmaßnahmen bei einem Straßentransport) ist allein Aufgabe des Spediteurs.

2. Der pauschale Ausschluss bestimmter Bestandteile der Fracht als sogenannte Nebenkosten ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 BGB unwirksam, da sie sowohl vom gesetzlichen Leitbild der Fracht als auch von den Anforderungen, die die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen 2017 (ADSp 2017) an die Kalkulation einer Frachtrate stellen, erheblich abweicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere Vergütung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag.

Die Klägerin und die Beklagte sind in der Branche Großraum- und Schwertransporte tätig. Dabei führte die Klägerin in der Vergangenheit bereits mehrfach solche Transporte für die Beklagte durch. Bei vielen dieser Transporte wurde ein Transportangebot erstellt, in dem die Transportkosten als „netto“ ausgewiesen und unter „nicht enthaltene Leistungen“ u.a. Polizeibegleitungskosten und Verkehrslenkungsmaßnahmen aufgeführt wurden (vgl. Anlagen K1, Bl. 7 ff. d.A.).

Unstreitig gab es mindestens ein weiteres Angebot der Klägerin per E-Mail an die Beklagte, in dem die Transportkosten netto und die Nebenkosten (Polizeibegleitung und Verkehrslenkungsmaßnahmen) separat erwähnt wurden.

Am 28.06.2019 kam es zu einer erneuten (Preis-) Anfrage der Beklagten an die Klägerin. Dabei wurde seitens der Beklagten per E-Mail um die Abgabe eines Angebots für einen grenzüberschreitenden Transport einer Segelyacht gebeten.

Der Mitarbeiter S. der Beklagten schrieb wörtlich:

„Einfacher Preis reicht mir. PDF ist nicht nötig.“

Woraufhin der Geschäftsführer der Klägerin antwortete:

„Moin Michel, 7500,- € netto“

Im Anschluss fand ein Telefonat zwischen den Parteien statt, dessen näherer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Am 08.07.2019 antwortete der Mitarbeiter S. der Beklagten per E-Mail beim Geschäftsführer der Klägerin:

„Moin J., wie viel Vorlauf bräuchtet ihr für diesen Transport?“ [sic]

In einer weiteren E-Mail vom 09.07.2019 des Mitarbeiters S. an die Klägerin heißt es:

„Moin J., Hast Du hier ne Info? Wie viel Vorlauf braucht ihr?“ [sic]

In einer weiteren E-Mail vom 10.07.2019 heißt es u.a.:

„Wie würde es da mit Polizeibegleitung aussehen?“

Am 10.07.2019 antwortete ein M. für die Klägerin an die Beklagte:

„Hallo M., diesen Transport können wir in ca. 2-3 Wochen ausführen. Wenn Du den Auftrag fix hast, lass uns sprechen, denn die Touren ändern sich nahezu täglich und so kann auch immer eine Lücke auftauchen.“ [sic]

Am 12.07.2019 schreibt der Mitarbeiter S. der Beklagten an den Mitarbeiter M. der Klägerin u.a.:

„Transportpreis 7.000,00 €

Wenn ihr dies bestätigen könnt und in Woche 30 abholen könnt, kann ich euch den Transport von unserer Seite heute bestätigen.“ [sic]

Darauf antwortet die Mitarbeiterin der Klägerin T. am 13.07.2019:

„Moin zusammen, bitte um vollständige Anschrift in Rostock“ [sic]

Die Klägerin führte im Anschluss an diese E-Mail Konversation die Beförderung einer Segelyacht für die Beklagte durch.

Dabei fielen Kosten durch die erforderliche Polizeibegleitung (288,69 € brutto/Rechnung vom 30.09.2019) und Verkehrslenkungsmaßnahmen (913,08 € brutto/Rechnung vom 12.08.2019) an.

Durch die Beklagte wurden diese Kosten nicht beglichen. Durch E-Mail vom 03.09.2019 verweigerte die Beklagte den Ausgleich dieser Kosten.

Die Klägerin behauptet, in einem Telefonat zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten habe der Mitarbeiter der Klägerin auf die weiteren Kosten durch Polizeibegleitung und verkehrslenkenden Maßnahmen hingewiesen. Diese Nebenkosten könnten allerdings erst nach dem Transport abgerechnet werden, da diese aufwandsbezogen durch Dritte abgerechnet würden. Weiterhin sei der Beklagten die gesonderte Vergütung dieser Kostenpositionen aufgrund früherer Aufträge bekannt gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.201,77 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch das Angebot der Klägerin alle Kosten seitens der Klägerin gedeckt seien. Es handele sich um einen „all-in-Preis“. Weiterhin sei die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, sodass ohnehin nur die Nettobeträge der Nebenkosten erstattet verlangt werden könnten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Die Parteien haben die Übernahme der Nebenkosten nicht explizit vertraglich vereinbart.

Soweit die Klägerin auf eine Anfrage der Beklagten vom 28.06.2019 abstellt, in der der Mitarbeiter S. schreibt „PDF ist nicht nötig“, so ist erkennbar an diesem Tag weder per E-Mail noch in dem sich anschließenden Telefonat ein Vertragsschluss zustande gekommen.

Denn der zeitlich nachfolgenden E-Mail Korrespondenz der Parteien ist zu entnehmen, dass es schließlich die Beklagte war, welche mit E-Mail vom 12.07.2019 die Klägerin um Bestätigung bittet und hierbei einen Preis von 7.000 Euro nennt. Am 29.06.2019 hatte der Geschäftsführer der Klägerin hingegen 7.500 Euro netto auf die erste E-Mail Anfrage der Beklagten geantwortet.

Somit ist jedenfalls nicht am 29.06.2019 ein Frachtvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, da die Anfrage der Beklagten vom 12.07.19 und die Reaktion der Klägerin zeigen, dass beide Parteien bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen sind.

Die Reaktion der Klägerin mit E-Mail vom 13.07.2019 und auch die sich anschließende unstreitige Durchführung des Transports kann im Ergebnis nur so verstanden werden, dass der Vertragsschluss erst durch die Annahme des Angebots der Beklagten vom 12.07.2019 durch die Klägerin zustande gekommen ist. In dieser Korrespondenz war hingegen die Übernahme der hier geltend gemachten Nebenkosten zum Frachtvertrag nicht explizit vereinbart.

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Polizeikosten und Verkehrslenkungsmaßnahmen aus § 311 Abs. 1 BGB i.V.m. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu.

Die als Anlagenkonvolut K1 aufgeführten Angebote der Klägerin an die Beklagte enthalten die Bestimmung, dass verkehrslenkende Maßnahmen und Polizeibegleitungskosten nicht als im Frachtpreis enthalten anzusehen sind. Diese Regelung stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar, da diese vorformuliert ist für eine Vielzahl von Verträgen. Auch standen die Parteien in laufender Geschäftsbeziehung bzw. war der Beklagten bekannt, dass die Klägerin die Polizeikosten und die Verkehrslenkungsmaßnahmen separat berechnet. Diese Bestimmung der Beklagten, wonach die Polizeikosten und die Verkehrslenkungsmaßnahmen nicht in der Fracht enthalten sind, ist jedoch als AGB unwirksam. Denn sie widerspricht dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. OLG Stuttgart, RdTW 2019, 234, 236 mwN). Es ist für den Auftraggeber in keiner Weise bestimmbar oder vorhersehbar, in welcher Höhe zusätzlich zur vereinbarten Fracht weitere Kosten entstehen werden. Die Kalkulation der Frachtrate ist Aufgabe des Spediteurs; für etwaige weitere Unsicherheiten und Kosten bei der Kalkulation ist unter kaufmännischen Gesichtspunkten ein entsprechender Risikoaufschlag zu bilden.

Frachtvertrag – Beweislast für all-in-PreisDer pauschale Ausschluss bestimmter Bestandteile der Fracht ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie sowohl vom gesetzlichen Leitbild der Fracht als auch von den Anforderungen, die die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen an die Kalkulation einer Frachtrate stellen, erheblich abweicht.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten liegt ein Werkvertrag in Form eines Frachtvertrages nach § 407 HGB vor. Die Segelyacht wurde gemäß § 407 Abs. 3 HGB auf dem Landweg befördert. Weiterhin gehört bei beiden Parteien die Beförderung von Gütern zum Betrieb ihres gewerblichen Unternehmens. Dass es sich bei der Beklagten um den Spediteur handelt, ist für das Vorliegen der Absendereigenschaft der Beklagten und somit für das Vorliegen eines Frachtvertrags nach § 407 HGB unbeachtlich, da die Beklagte den Frachtvertrag im eigenen Namen abschloss (Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 39. Aufl. 2020, § 407 Rn. 16).

Bei den Kosten für die Polizeibegleitung und Verkehrslenkungsmaßnahmen handelt es sich um keine ersatzfähigen Aufwendungen nach § 420 Abs. 1 S. 2 HGB.

§ 420 Abs. 1 S. 2 HGB gewährt nur Ersatz für güterbezogene Aufwendungen, nicht für beförderungsbezogene Aufwendungen (Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 39. Aufl. 2020, § 420 Rn. 1). Die zuvor genannten Kostenpositionen charakterisieren sich dadurch, dass sie durch die Art der Beförderung anfallen. Die Art der Beförderung und deren Kostentragung sind in der Sphäre des Frachtführers. Diese Kosten fallen grundsätzlich nur beim Transport im Straßenverkehr an und würden bei anderen Transportmitteln (Schiff oder Flugzeug) entfallen.

Die hier von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen Kosten sind somit Teil der vereinbarten Fracht gemäß § 407 Abs. 2 HGB.

3. Die Beklagte hat ihr E-Mail Angebot mit dem Hinweis in Fettdruck, sie arbeite ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) versehen.

Unterstellt man, dass diese der branchenerfahrenen Klägerin bekannt waren und diese auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollten, so ergibt sich auch unter Beachtung der ADSp 2017 kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Ansprüche.

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Nach Ziffer 17.1 ADSp hat danach der Spediteur einen „Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes.

Der Aufwendungsersatzanspruch nach Ziffer 17.1 ADSp 2017 kann bei der Fixkostenspedition im Hinblick auf das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nur darin bestehen, dass er sich an den allgemeinen Regeln orientiert, die genannten Aufwendungen trotz des Wortes „insbesondere“ abschließend sind (OLG Stuttgart, aaO).

Dies wird insbesondere deutlich, wenn man zusätzlich Art. 16 ADSp 2017 liest, der lautet wie folgt:

„Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden.“

Es besteht somit nach den ADSp 2017 kein Aufwendungsersatzanspruch bzw. kein Befreiungsanspruch, soweit der Fixkostenspediteur die Verbindlichkeit zu vertreten hat, womit Verbindlichkeiten gemeint sind, deren vertragliche Begründung der Spediteur nicht für erforderlich halten durfte, oder die er bei ordnungsgemäßer Ausführung seiner Vertragspflichten hätte vermeiden können (vgl. EBJS/Bahnsen, 4. Aufl. 2020, ADSp Abs. 16 16. Rn. 7-9).

Die hier geltend gemachten Kosten für die Polizeibegleitung und die verkehrslenkenden Maßnahmen fallen unzweifelhaft bei einem regelmäßigen Verlauf der Beförderung an. Aufwendungen, die im regelmäßigen Verlauf der Beförderung für diese anfallen, sind von der Fracht umfasst, und können somit nicht mehr gesondert erstattet verlangt werden (vgl. EBJS/Bahnsen, 4. Aufl. 2020, ADSp Abs. 16, Rn. 7-9 unter Hinweis auf MüKoHGB/Thume, 4. Aufl. 2020, HGB § 420 Rn. 6).

Somit folgt auch aus den ADSp 2017 kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der hier geltend gemachten Kosten.

4. Schließlich liegt auch kein (offener oder verdeckter) Kalkulationsirrtum der Klägerin vor. Ob ein Kalkulationsirrtum „verdeckt“ oder „offen“ ist, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Erklärungsempfänger den Irrtum des Erklärenden erkannt hat. Beide Begriffe beziehen sich nicht auf den Irrtum, sondern auf die Kalkulation. Hat der Erklärende die dem Preis zugrundeliegende Kalkulation ausdrücklich zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht, hat er sie „offen“ gelegt. Hat er dem Geschäftsgegner hingegen lediglich das Ergebnis seiner Berechnung mitgeteilt, ist seine Kalkulation „verdeckt“ geblieben. Beiden Irrtümern ist gemein, dass sie als Motivirrtum unbeachtlich sind und deshalb nicht zu einer – hier im Übrigen dem nicht auf Auflösung des Kaufvertrags gerichteten Klageziel widersprechenden – Anfechtung nach § 119 BGB berechtigen.

Eine Anpassung des Kaufpreises nach § 313 Absatz 2 i.V.m. § 313 Absatz 1 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die fehlerhafte Kalkulation keine Geschäftsgrundlage des Frachtvertrages war.

Regelmäßig wird für den Auftraggeber die Preiskalkulation des Auftragnehmers, selbst wenn er sie gebilligt hat, für den Vertragsschluss nicht ausschlaggebend sein. Ob er zu dem vom Auftraggeber verlangten, errechneten Preis den Auftrag erteilt oder nicht, wird letztlich davon abhängen, ob dieser Preis ihm nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten, seinen Zielen und sonstigen Vorstellungen, die er nicht offenzulegen braucht, tragbar und angemessen erscheint.

Infolgedessen kann er zur Zahlung des durch Berichtigung der Kalkulation erhöhten Preises nur verpflichtet sein, wenn feststeht, dass er auch zu dem höheren Preis den Auftrag erteilt hätte, oder wenn besondere Umstände vorliegen, unter denen die Ablehnung des höheren Preises unredlich wäre (BGH, Urteil vom 20. März 1981 – V ZR 71/80, Rn. 13 f.).

Solchermaßen besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Parteien verfolgten auch nicht erkennbar über den Austausch von Leistung und Gegenleistung hinausgehende Zwecke. Schließlich ist von keiner der Parteien vorgetragen, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, eine um über 10% höhere Frachtrate zu bezahlen.

Im Übrigen gelten für den offenen Kalkulationsirrtum unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs dieselben Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1998 (NJW 1998, 3192) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat. Danach ist eine unzulässige Rechtsausübung nur dann anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses positive Kenntnis nicht nur vom Kalkulationsirrtum des Erklärenden hat, sondern darüber hinaus auch von seinem Ausmaß. Dieses muss – vom Erklärungsempfänger erkannt – eine derart wesentliche Bedeutung haben, dass die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete. Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

5. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 I ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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