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Urlaubsgeld – Unpfändbarkeit

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Az: 7 Sa 716/05

Urteil vom 07.11.2006


Leitsätze:

1. § 850 a Nr. 2 ZPO (Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld) ist auch dann erfüllt, wenn das Urlaubsgeld jährlich mit der Junivergütung in einer Summe bezahlt wird.

2. § 850 a Nr. 2 ZPO setzt keine Darlegung konkreter urlaubsbedingter Mehraufwendungen voraus.


Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. November 2006 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.07.2005 16 Ca 8893/04 wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um einen tariflichen Urlaubsgeldanspruch des Klägers. § 15 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags Nr. 2 für die Beschäftigten des Bodenpersonals der Beklagten vom 03.03.2004 (im Folgenden: MTV) lautet auszugsweise:

Absatz 1:

Zusammen mit dem Gehalt für den Monat Juni wird ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsentgeltes bezahlt. Maßgeblich sind die im Auszahlungsmonat gültigen Entgeltsätze.

Absatz 2:

Mitarbeiter, die in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres ausscheiden, erhalten für jeden vollen Beschäftigungsmonat (Eintritt bis zum 15. Tag) in dem betreffenden Kalenderjahr 1/12 des Urlaubsgeldes, das ihnen bei Weiterbeschäftigung am 30. Juni zustehen würde.

Aufgrund bestehender Lohnpfändungen zahlte die Beklagte das Urlaubsgeld an Gläubiger des Klägers aus. Der Kläger hält den Urlaubsgeldanspruch für unpfändbar.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der zuletzt gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 07.07.2005 (Bl. 82 f. d.A.), mit dem der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden ist, Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 18.08.2005 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 01.09.2005, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.10.2005, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, begründet.

Die Beklagte beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.07.2005, AZ 16 Ca 8893/04, wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.10.2005 (Bl. 107-111 d.A.), vom 04.01.2006 (Bl. 122 f. d.A.) und vom 19.06.2006 (Bl. 136 f. d.A.) sowie die Schriftsätze des Klägers vom 14.10.2005 (Bl. 114 f. d.A.), vom 02.11.2005 (Bl. 117 f. d.A.) und vom 17.03.2006 (Bl. 124 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2006 (Bl. 144-146 d.A.) Bezug genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird im Hinblick auf § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A. Die Forderung des Klägers ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig entstanden.

B. Die Forderung des Klägers ist nicht durch Zahlung der Beklagten an Lohnpfändungsgläubiger des Klägers erloschen. Die Beklagte konnte die Forderung gemäß § 362 Abs. 1 BGB nur durch Leistung an den Gläubiger zum Erlöschen bringen. Gläubiger der Forderung von EUR 771,61 war und ist der Kläger. Die vorliegenden Lohnpfändungen haben nicht zu einem Verlust der Stellung des Klägers als Gläubiger im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB geführt, da der Betrag von EUR 771,61 gemäß § 850 a Nr. 2 ZPO unpfändbar ist.

I. Die Parteien streiten um den Regelungsinhalt von § 850a Nr. 2 ZPO. Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage, ob Urlaubsgeld, das als fester Betrag zu einem bestimmten Fälligkeitstag bezahlt wird, unter § 850a Nr. 2 ZPO fällt, ist nicht ausdrücklich geregelt. § 850a Nr. 2 ZPO bedarf damit der Auslegung.

1. Eine am Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 850 a Nr. 2 ZPO und am Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen orientierte Auslegung ergibt, dass auch Einmalzahlungen zu einem festen Fälligkeitstermin umfasst sind.

a) Der Wortlaut (die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge) spricht für die vom Kläger vorgenommene Auslegung.

Auch eine Sonderzahlung, die als Einmalbetrag jährlich mit dem Junigehalt zu leisten ist, ist für die Dauer eines Urlaubs gezahlt. Mit der Formulierung für die Dauer eines Urlaubs wird lediglich die Zeitdauer eingeschränkt, für die die Leistung privilegiert sein soll. Dabei ist unbeachtlich, wann der Urlaub im Einzelnen genommen wird.

b) Auch der Sinn und Zweck der Regelung unterstützt das Auslegungsergebnis.

aa) Der Zweck der Leistung ist, anlässlich des Urlaubs entstehende Mehraufwendungen ganz oder teilweise abzudecken. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und vom Erstgericht eingehend begründet worden. § 850a Nr. 2 ZPO grenzt Leistungen mit dieser Zwecksetzung von anderen Zwecksetzungen ab. Nur Leistungen, die zur Abdeckung von Urlaubsaufwendungen gedacht sind, sind privilegiert, nicht jedoch wegen anderer Zwecke geleistete Bezüge (es sei denn, eine andere spezielle Regelung der §§ 850a bis 850i ZPO sieht eine Unpfändbarkeit vor). Dem Tatbestandsmerkmal Dauer des Urlaubs kommt angesichts des eindeutigen Zwecks nur eine konkretisierende Funktion zu. Wenn Urlaubsaufwendungen (teilweise) abgedeckt werden sollen, dann ist selbstverständlich, dass diese nur für die Dauer des Urlaubs anfallen können (und nicht für einen längeren Zeitraum). Dies will § 850a Nr. 2 ZPO klarstellen.

bb) § 850a Nr. 2 ZPO verlangt entgegen der Meinung der Beklagten nicht, dass tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind oder gar, dass der Arbeitnehmer solche Mehraufwendungen darlegen und beweisen muss.

Der Gesetzgeber hat eine typisierende Betrachtungsweise gewählt. Er geht von dem Erfahrungswert aus, dass der Arbeitnehmer üblicherweise Mehraufwendungen im Urlaub hat; der Gesetzgeber macht solche Aufwendungen jedoch nicht zur tatbestandlichen Voraussetzung. Dahinter stehen offensichtlich Praktikabilitätsüberlegungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen davon entlastet werden, Urlaubsaufwendungen vortragen bzw. prüfen zu müssen. Dieser Umstand wirkt sich in besonderer Weise zugunsten der Arbeitgeber aus. Müssten sie konkrete Urlaubsaufwendungen prüfen, wäre für sie nur mit erheblichem Aufwand feststellbar, wer Gläubiger der Urlaubsgeldzahlungen bei Lohnpfändungen ist, das Risiko von Doppelzahlungen würde steigen. Dies wollte der Gesetzgeber den Arbeitgebern offenbar nicht zumuten.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 850a ZPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber für die Feststellung unpfändbarer Beträge die typisierende Betrachtungsweise nicht nur bei Urlaubsgeld, sondern auch bei vielen anderen Leistungen gewählt hat. So werden z.B. auch Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder, Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial (Nr. 3), Heirats- und Geburtsbeihilfen (Nr. 5) sowie Sterbebezüge (Nr. 7) für unpfändbar erklärt, ohne dass das Vorliegen konkreter Aufwendungen gefordert wird, obwohl in all diesen Fällen die Leistungen zu dem Zweck gewährt werden, spezielle, typischerweise anfallende Aufwendungen (teilweise) abzudecken. Die Zahlung als sogenannter Pauschalbetrag ist von § 850a ZPO umfasst (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. 3a zu § 850a). Diese Häufung von einzelnen Pauschalregelungen in einem einzigen Paragraphen lässt auf einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers schließen, dass bei Urlaubsgeldern konkrete Aufwendungen nicht vorliegen müssen.

cc) Der mit der Regelung des § 850a Nr. 2 ZPO verfolgte Zweck wird auch nicht durch eine Einmalzahlung zu einem festen Fälligkeitstermin beeinträchtigt.

Der Gesetzgeber geht offensichtlich von einem mündigen, wirtschaftlich denkenden und planenden Arbeitnehmer aus, der in der Lage ist, sein Ausgabengebaren so zu gestalten, dass er auch bei einer von der Urlaubsnahme zeitlich getrennten Urlaubsgeldzahlung seine Urlaubsaufwendungen mit zusätzlichem Urlaubsgeld (teilweise) abdecken kann, also entweder erhaltenes Urlaubsgeld bis zum Urlaubstermin anspart oder vorzeitig angefallene Urlaubsaufwendungen durch den späteren Urlaubsgeld-Bezug ausgleicht.

dd) Das Auslegungsergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In seinem Urteil vom 14.08.1996 (Az.: 10 AZR 70/96) hat es ausgeführt, dass es dem mit einem Urlaubsgeld verfolgten Zweck, zu den anlässlich eines Urlaubs entstehenden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers beizutragen, nicht entgegenstehe, wenn ein pauschaliertes Urlaubsgeld in einer Summe unabhängig vom Zeitpunkt der Urlaubsnahme stets am 30. Juni bezahlt werde.

2. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung des § 850a Nr. 2 ZPO wird in der Literatur von Uttlinger u.a. (BAT, Kommentar, Anm. 3 zu § 4 TV Urlaubsgeld Ang) geteilt. Nach § 4 TV Urlaubsgeld Ang erhalten die unter den BAT fallenden Angestellten des öffentlichen Dienstes mit den Bezügen für den Monat Juli ein pauschaliertes Urlaubsgeld ausbezahlt. Diese für den öffentlichen Dienst geltende Regelung ist mit der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen tariflichen Regelung vergleichbar. Uttlinger u.a. halten das nach § 4 TV Urlaubsgeld Ang zu zahlende Urlaubsgeld für unpfändbar.

II. Unter Anwendung dieses Auslegungsergebnisses auf den vorliegenden Fall kommt die Kammer zur Unpfändbarkeit des streitgegenständlichen Anspruchs. Das nach § 15 MTV zu zahlende Urlaubsgeld unterfällt § 850a Nr. 2 ZPO.

1. Das Urlaubsgeld wird für die Dauer eines Urlaubs im Sinn des § 850a Nr. 2 ZPO geleistet.

a) Schon die Bezeichnung Urlaubsgel ist ein Indiz dafür, dass es denselben Zweck erfüllen soll, wie er von den von § 850a Nr. 2 ZPO erfassten Leistungen vorausgesetzt wird, nämlich zu den urlaubsbedingten Mehraufwendungen beizutragen. Für Leistungen, die einen solchen Zweck verfolgen, hat sich der Ausdruck Urlaubsgeld weitgehend eingebürgert (Neumann/Fenski, BurlG, 9. Aufl., Rdnr. 72 zu § 11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die tarifvertragsschließenden Parteien diesem Ausdruck auch den Inhalt geben wollten, wie er allgemein verstanden wird.

b) Ein vom Wortlaut abweichender Wille der tarifvertragsschließenden Parteien ist aus dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen.

Die nach dem Tarifvertrag mögliche Loslösung der Urlaubsgeldzahlung vom konkreten Urlaubstermin ist entgegen der Meinung der Beklagten – unerheblich (vgl. BAG a.a.O.). Es gelten die obigen Ausführungen zu § 850a Nr. 2 ZPO. Eine zeitliche Nähe des konkreten Urlaubs zum Termin der Fälligkeit des Urlaubsgelds ist nicht erforderlich. Auch für § 15 MTV gilt, dass der mit der Urlaubsgeldzahlung verfolgte Zweck des Beitrags zu urlaubsbedingten Mehraufwendungen nicht deshalb zu verneinen ist, weil die Urlaubsgeldpauschale in einer Summe mit dem Junigehalt ausbezahlt wird (BAG a.a.O.).

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Auch aus der Bestimmung des § 15 Abs. 2 MTV ergibt sich nichts anderes. Hier haben die Tarifvertragsparteien die Regelungen für den Urlaubsgeldanspruch lediglich der gesetzlichen Regelung für den Teilurlaubsanspruch des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG angepasst. Bei Ausscheiden bis zum 30. Juni soll wie beim Urlaubsanspruch nur ein quotaler Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen. Sollte der von der Beklagten herangezogene besondere Fall vorliegen, dass ein Arbeitnehmer zu Jahresbeginn den gesamten Urlaub einbringt und dann bis zum 30.06. ausscheidet und damit eine quotale Kürzung des Urlaubsgelds erfährt, so zwingt auch dieser Fall nicht zu einer anderen Auslegung des § 15 MTV. § 15 MTV regelt bestimmte pauschale Beträge (maximal ein halbes Bruttomonatsgehalt, quotale Kürzung bei Ausscheiden bis 30. Juni), nicht aber feste Beträge je Urlaubstag. Bei vollem Urlaub und quotaler Kürzung des Urlaubsgeldanspruchs entfällt auf jeden Urlaubstag ein geringerer Betrag. Dies ist aber lediglich die Folge der Regelungen zur Höhe des Anspruchs, die Kürzungsmöglichkeit hat keine Auswirkung auf die Zweckbestimmung der Leistung.

Auch wenn ein Arbeitnehmer (wegen vorzeitigen Ausscheidens) je Urlaubstag nur ein geringeres Urlaubsgeld enthält, bleibt gleichwohl der Zweck bestehen, dass das Urlaubsgeld nunmehr in geringerer Höhe dazu beitragen soll, urlaubsbedingte Aufwendungen (teilweise) auszugleichen. Auch der Umstand, dass ein Arbeitnehmer, der am Jahresbeginn seinen Jahresurlaub einbringt, nicht weiß, wieviel Urlaubsgeld er erhalten wird, weil bis zum 30.06. jederzeit eine Vertragsbeendigung eintreten kann, ändert nichts an dem mit der Leistung verfolgten Zweck. Der Zweck der Leistung, urlaubsbedingte Mehraufwendungen (teilweise) auszugleichen, setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer schon während der Urlaubseinbringung weiß, wie hoch sein konkreter Urlaubsgeldanspruch ist. Auch wenn ein bei der Fallgestaltung der vorzeitigen Urlaubsnahme zunächst nur aufschiebend bedingter Urlaubsgeldanspruch besteht, der sich mit fortgesetztem Arbeitsverhältnis allmonatlich quotal zu einem unbedingten Anspruch umgestaltet, bleibt die Zwecksetzung unberührt. Der Zweck ist auch dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer erst nach Urlaubsende erfährt, welchen Beitrag er zu den von ihm getätigten Urlaubsaufwendungen erhält.

2. Unstreitig liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 850 a Nr. 2 ZPO vor (über das Arbeitseinkommen hinaus gewährte Bezüge, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen).

III. Aufgrund der Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes gemäß § 15 MTV ist der Kläger Gläubiger dieser Forderung im Sinn des § 362 Abs. 1 BGB geblieben. Da die Beklagte nicht an ihn geleistet hat, ist die Forderung nicht erloschen.

Damit hat das Erstgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte zur Zahlung an den Kläger nebst Zinsen verurteilt.

C) Die Berufung der Beklagten ist mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zulässig. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Die streitentscheidende zentrale Frage ist durch das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 14.08.1996, Az.: 10 AZR 70/96). Auf § 72a ArbGG wird verwiesen.

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