Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 108/11 – Urteil vom 20.12.2012
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. August 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie wirft ihm vor, sie sexuell missbraucht zu haben, als sie noch ein Kind war….
… Das Landgericht hat … durch das angefochtene Urteil die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Anspruchsgrundlage seien die §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 847 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zum Ausgleich der behaupteten, seit 2007 vorliegenden psychischen Spätfolgen sei verjährt. Die Verjährungsfrist richte sich nach § 852 Abs. 1 BGB a. F.; die Missbrauchstaten begründeten schon die Gesundheitsschädigung. Bei den Spätfolgen handele es sich nicht um die erstmalige Manifestation eines Schadens aus diesen Taten. Der Anspruch verjähre deshalb in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe. Die Verjährung sei … drei Jahre nach Volljährigkeit der Klägerin abgelaufen…
Mit der Berufung bekämpft die Klägerin die Rechtsauffassung des Landgerichts und fügt an, dass im angefochtenen Urteil die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu den Fällen fehle, in denen der Verletzte geltend mache, er sei infolge der an ihm verübten Taten psychisch außer Stande gewesen, die eigenen Rechte zu verfolgen, so dass deshalb die Verjährung gehemmt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,00 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß § 358 a ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. X. … eingeholt …
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Klägerin steht ein vom Senat für angemessen gehaltenes Schmerzensgeld wegen des erlittenen Missbrauchs und der darauf beruhenden Folgen in Höhe von 15.000,00 € gemäß den §§ 823 Abs. 1 und 2, 847 BGB a. F. zu.
1.
Der Beklagte hat die Klägerin …. zwischen ihrem 6. und 12. Lebensjahr (1978 – 1984) regelmäßig in der von ihr vorgetragenen Art und Weise sexuell missbraucht. Das steht für den Senat auch ohne Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ohne wenn und aber fest. Die Klägerin schildert den Ablauf der einzelnen Missbrauchstaten in einer Art und Weise, die in sich stimmig und schlüssig ist und die sicher dafür spricht, dass sie wirklich Erlebtes wiedergibt. Niemand denkt sich ein solches Geschehen … aus oder bildet es sich nur ein. Auch der Sachverständige Dr. X hat, auch wenn er betont, kein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellt zu haben, keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin einen wirklich durch den Beklagten erlebten jahrelangen Missbrauch beschrieben hat. Schließlich spricht für die Glaubwürdigkeit der Klägerin auch die Aussage des Zeugen…. dem es ähnlich wie ihr ergangen ist. Auch der Zeuge ist mehrfach von dem Beklagten sexuell missbraucht worden. Der Zeuge hat sich gequält, die Vorgänge von damals wieder ans Licht kommen zu lassen. Der Senat hält seine Aussage uneingeschränkt für wahr und wirklich erlebt. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der alles für Lügengespinste hält, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin und der Zeuge … die von ihnen geschilderten und sie ersichtlich quälenden Missbrauchsfälle aus der Kindheit ausgedacht haben könnten. Für die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bestand deshalb kein Anlass.
2.
Der Senat hält gemäß § 847 BGB a. F. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für angemessen.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat der Senat den bewiesenen Umstand des erlittenen sexuellen Missbrauchs zwischen dem 6. und 12. Lebensjahr der Klägerin und die sicher mit dem Missbrauch zusammenhängenden gesundheitlichen Folgen, nämlich die posttraumatische Belastungsstörung berücksichtigt. Die posttraumatische Belastungsstörung ist, wie der Gutachter Dr. X überzeugend ausgeführt hat, ausschließlich auf den jahrelang erlebten Missbrauch in der Kindheit zurückzuführen. Er hat in seinen schriftlichen Gutachten … und auch in seiner mündlichen Anhörung überzeugend herausgearbeitet, dass die Klägerin alle Voraussetzungen einer durch jahrelangen Missbrauch im Kindesalter hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Insbesondere hat er ausgeschlossen, dass die bei der Klägerin beobachtete posttraumatische Verarbeitungsstörung etwa auf den gewalttätigen Vater oder aber den ebenso gewalttätigen ersten Ehemann zurückzuführen sein könnte. Der Senat hat insoweit keine Zweifel, dem Sachverständigen zu folgen. Insbesondere hat der Sachverständige zu Recht die Äußerungen der Klägerin, bei bestimmter Musik, bestimmten Gerüchen oder Szenen im Fernsehen reagiere sie mit intensiven körperlichen Beschwerden auf den erlittenen Missbrauch, als Erinnerungsdruck im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung gewürdigt. Durch die posttraumatische Belastungsstörung ist der Klägerin weitgehend die Lebensfreude genommen worden. Immer wiederkehrende Erinnerungen an den Missbrauch führen zu Übelkeit und Erbrechen. Sexualität und Körperlichkeit kann sie nicht normal erleben und nur mit Einschränkungen Gefühle zulassen. Sie fühlt sich „emotional auf Sparflamme“. Diese durch den Missbrauch verursachte Einschränkung der Lebensfreude und der Umstand des Missbrauchs als solcher, der als Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Klägerin allein schon ein erhebliches Schmerzensgeld rechtfertigt, begründen das vom Senat für angemessen gehaltene Schmerzensgeld von 15.000,00 €. Hinzukommt, dass der Beklagte nach wie vor – nach der Überzeugung des Senats zu Unrecht – den Missbrauch leugnet, was die Klägerin noch weiter belastet. Auf die Panikstörung, die der Gutachter Dr. X nicht mit Sicherheit dem Missbrauch zuordnen konnte, muss deshalb für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht entscheidend zurückgegriffen werden.
Der Senat ist durch die Antragstellung nicht gehindert, ein 10.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld auszuurteilen. In der Überschreitung des von der Klägerin genannten Mindestbetrages liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht (BGH VersR 1996, 990 mit Anmerkung Frahm VersR 1996, 1212).
3.
Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.
Trotz grundsätzlicher Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen (hier des Beklagten) war die Klägerin psychisch außer Stande, aus ihrer vorhandenen Kenntnis sachgemäße Konsequenzen in Bezug auf den erlittenen Missbrauch zu ziehen. Gemäß § 203 Abs. 2 BGB a. F. und § 206 BGB in der seither geltenden Fassung ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Nach § 205 BGB a. F. und § 209 BGB neuer Fassung wird der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Ein solcher Fall der höheren Gewalt ist nach Auffassung des Senats anzunehmen, wenn und solange der Geschädigte psychisch außer Stande gewesen ist, die eigenen Rechte zu verfolgen (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 2002, 4). Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen Dr. X war die Klägerin bis Mitte April 2009 aus psychiatrisch-therapeutischer Sicht nicht in der Lage, gegen den Beklagten wegen der erlittenen Missbrauchsfälle rechtliche Schritte einzuleiten oder aber bewusst davon abzusehen. Die Klägerin hat zwar in einigen Fällen von dem erlittenen Missbrauch berichtet, 1986 ihrem ersten Freund, 1992 ihrem ersten Mann, 1998 im Familienkreis und 2002 gegenüber ihrem zweiten Mann. Keiner hat aber ihre Behauptung für ernst genommen und sie etwa ermutigt, gegen den Beklagten vorzugehen. Die Klägerin hat vielmehr, soweit sie es irgend konnte, den Missbrauch weiterhin verdrängt und ist nicht auf die Idee gekommen, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen damit im Zusammenhang stehen könnten. Erst im Rahmen der tiefenpsychologisch fundierten Einzelbehandlungen ab Oktober 2008 hat sie sich im Laufe eines prozesshaften Geschehens der Überlegung geöffnet, ihre als körperlich empfundenen Beschwerden mit dem erlittenen Missbrauch in Verbindung zu bringen. Entgegen der … geäußerten Auffassung des Beklagten hat der Sachverständige dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt (…). Der Klägerin hätten zwar die „Sprechwerkzeuge“ zur Verfügung gestanden, auch sei die Erinnerung an die Taten vorhanden, aber sie habe erst im Laufe der Psychotherapie die Kraft gefunden, sachgemäß zu handeln. Durch den erlittenen Missbrauch sei die traumabezogene Entscheidungsfreiheit limitiert (…). Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Klägerin vor Mitte April 2009 auf Grund der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage war, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Beklagten zu entscheiden und dessen Durchsetzung zu betreiben. Der Senat hält dafür, dass die Klägerin also durch höhere Gewalt im Sinne der § 203 Abs. 2 BGB a. F. und § 206 BGB an der Rechtsverfolgung gehindert war. Die am 8. Oktober 2009 eingegangene und alsbald am 22. Oktober 2009 zugestellte Klage hat daher die Verjährung rechtzeitig unterbrochen, weil die durch höhere Gewalt verursachte Hemmung erst Mitte April 2009 beendet war. Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihres Schmerzensgeldanspruchs auf Vorfälle in der Zeit von 1978 bis Oktober 1979 bezieht, gilt die Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. (30 Jahre von der Begehung der Handlung an, unabhängig von der Frage der Kenntnis). Aber auch diese Frist ist nach §§ 203 BGB a. F., 206 BGB neuer Fassung bis Mitte April 2009 gehemmt worden, weil die Klägerin auch insoweit durch die posttraumatische Belastungsstörung gehindert war, irgendetwas Zielgerichtetes in Bezug auf den durch den Beklagten erlittenen Missbrauch zu unternehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.