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Verkauf Unfallfahrzeug –  Verzögerung der Abwicklung auf Zahlung von Standgebühren

LG Hannover – Az.: 11 S 56/10 – Urteil vom 23.03.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 16.06.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 979 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 11.03.2006 gegen 11:10 Uhr zwischen Lauenstein und Börry nahe Hameln ereignete. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vollumfänglich für die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden haftet.

Verkauf Unfallfahrzeug -  Verzögerung der Abwicklung auf Zahlung von Standgebühren
(Symbolfoto: Von kurhan/Shutterstock.com)

Der Pkw BMW des Klägers wurde nach dem Unfall auf das Gelände des Autohauses xxx in Hameln geschleppt. Das eingeholte Schadensgutachten kam zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug gegeben ist. Unter dem 21.03.2006 übermittelte der Sachverständige im Nachgang zu seinem Gutachten sechs von ihm über eine hausinterne sowie die Restwertbörse Car-TV eingeholte Restwertangebote. Die Angebotsliste enthält einen Hinweis des Sachverständigen, wonach sich alle Anbieter bei Zuteilung zur kostenloses Abholung des Fahrzeugs verpflichten. Das mit 8.744,00 Euro höchste Angebot unterbreitete das in Berlin ansässige Unternehmen Auto Kontor xxx. Dieses Angebot nahm der Kläger an. Die Abwicklung des Kaufvertrags erfolgte über die Firma xxx mit Sitz in München. Diese übersandte dem Kläger am 28.03.2006 einen dreiseitigen Vertragsentwurf, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers, den dieser zwischenzeitlich beauftragt hatte, für den Kläger unterzeichnete und am 06.04.2006 zurücksandte. Die Abholung des Fahrzeugs vom Gelände des Autohauses xxx verzögerte sich und erfolgte schließlich am 19.04.2006. Die Bezahlung des Restwertkaufpreises nahm der Aufkäufer erst am 15.05.2006 vor, wobei allerdings nur 8.502.15 Euro überwiesen wurden. Vorausgegangen waren mehrere Telefonate zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Firma xxx sowie der Beklagten. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2006 aufgefordert, den Aufkäufer zur Zahlung zu mahnen. Hintergrund der Verzögerungen waren finanzielle Probleme des Aufkäufers, u.a. waren seine Konten vom Finanzamt gesperrt.

Aufgrund der Abwicklungsschwierigkeiten verzögerte sich auch der Kauf eines Ersatzfahrzeuges. Dieses hätte der Kläger am 07.04.2006 in Berlin gegen Zahlung des Kaufpreises abholen können. Da dem Kläger der Betrag aus dem Verkauf des Unfallfahrzeugs jedoch bis dahin nicht zur Verfügung stand, sah er sich nicht in der Lage, den Kaufpreis aufzubringen. Erst infolge der Inanspruchnahme einer Bankfinanzierung konnte der Kläger das Ersatzfahrzeug am 25.04.2006 schließlich bezahlen und abholen.

Das Autohaus xxx stellte dem Kläger für den Zeitraum vom 13.03. bis 19.04.2006 Standgebühren in Höhe von netto 190 Euro in Rechnung, die der Kläger bezahlte.

In diesem Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz dieser Standgebühren und die Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung aufgrund der verzögerten Beschaffung des Ersatzfahrzeugs. Zudem verlangt er die Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs.

Durch Urteil vom 16.06.2010, auf dessen Tatbestand nebst Entscheidungsgründen gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, soweit die folgenden Ausführungen davon nicht abweichen, hat das Amtsgerichts die Beklagte zur Zahlung von 95,00 Euro – für Standgebühren bis zum 31.03.2006 – verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die zögerliche Leistung des Restwertbetrages durch den Aufkäufer sei der Beklagten nicht zurechenbar. Zwar sei der Kläger zur Annahme des Angebots der Firma Auto Kontor xxx verpflichtet gewesen, die dann eingetretene zeitliche Verzögerung sei jedoch von der Beklagten nicht zu vertreten. Aufgrund dessen könne auch dahinstehen, ob der Sachverständige nur Aufkäufer aus der Nähe des Wohnsitzes des Klägers hätte berücksichtigen dürfen. Zudem sei Ursache der mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen nicht die weite Entfernung des Firmensitzes des Aufkäufers, sondern deren wirtschaftliche Verhältnisse. Dementsprechend komme auch eine weitere Nutzungsausfallentschädigung und die Erstattung der begehrten Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, der Sachverständige habe aufgrund der Entfernung zum Wohnsitz des Klägers nicht ein Restwertangebot eines Berliner Aufkäufers benennen dürfen, zumal die Bonität der Firma Auto Kontor xxx unbekannt gewesen sei. Die Beklagte müsse sich diesen Fehler des Sachverständigen sowie den Zahlungs- und Abnahmeverzug des Aufkäufers zurechnen lassen, entsprechend der Zurechnung eines Verschuldens der Werkstatt. Die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten sei wegen der Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs einschließlich der verzögerten Kaufpreiszahlung erforderlich gewesen. Die Kosten habe die Beklagte als Teil des Schadens zu ersetzen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hameln – 20 C 22/10 (2) – vom 16. Juni 2010 aufzuheben und im Kostenpunkt abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über die im vorgenannten Urteil zugesprochenen 95,00 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 hinaus gehend weitere 884,00 Euro nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB Zinsen p. a. hieraus seit dem 18.11.2006 an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Kläger sei nicht zum Verkauf an den vom Sachverständigen benannten Aufkäufer verpflichtet gewesen. Dies habe er, weil er bei der Schadensregulierung anwaltlich vertreten gewesen sei, zumindest wissen müssen. Das grobe Fehlverhalten des Aufkäufers stelle jedenfalls einen außergewöhnlichen Kausalverlauf dar, wodurch der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden sei. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten, da die anwaltliche Vertretung anlässlich des Vertragsschlusses mit dem Aufkäufer erfolgt sei. Jedenfalls handele es sich nicht um eine eigene Angelegenheit, da der Kläger bereits bei der Schadensregulierung anwaltlich vertreten worden sei, weshalb jedenfalls von einem Gesamtstreitwert auszugehen sei.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Standgebühren, des Nutzungsausfalls bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Ersatzfahrzeugs am 25.04.2006 sowie der Kosten für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs zu.

Die mit der Klage geltend gemachten Positionen stellen einen Teil des im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 11.03.2006 entstandenen Schadens dar, den die Beklagte zu ersetzen hat.

Der Geschädigte ist nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wobei statt der Herstellung dieses Zustands bei Beschädigung einer Sache der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einer ihm vom Schädiger nachgewiesenen, ohne weiteres zugänglichen günstigeren Verwertungsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs Gebrauch zu machen (vgl. u.a. BGHZ 143, 189). Allerdings genügt der bloße Hinweis auf eine günstigere Möglichkeit der Verwertung nicht, vielmehr darf die Verwertung nicht mit Mühen und Kosten des Geschädigten verbunden sein. Ausgehend davon war der Kläger im vorliegenden Fall verpflichtet, das höchste vom Sachverständigen benannte Restwertgebot, das Angebot der Firma Auto Kontor xxx, anzunehmen. Es handelte sich um ein bindendes Angebot, dass der Kläger nur anzunehmen brauchte. Auch sollte – wie dann auch geschehen – die Abholung des Unfallfahrzeugs für den Kläger kostenlos erfolgen, so dass es keine Rolle spielt, dass der Aufkäufer seinen Sitz in Berlin hat, während der Kläger in der Nähe von Karlsruhe wohnt. Dass sich dann Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrags ergaben, kann hierbei keine Berücksichtigung finden, da dies zum Zeitpunkt des Vorliegens der Restwertangebote nicht absehbar war. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihren Mitarbeiter xxx vom Kläger die Annahme des höchsten vom Sachverständigen genannten Restwertgebots gefordert hat. Diesem Vorbringen des Klägers ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Dann kann sich die Beklagte im Nachhinein aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Annahmeverpflichtung habe überhaupt nicht bestanden.

Die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrags über das Unfallfahrzeug gehen zu Lasten der Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Umfangs der Schadensersatzpflicht bei Fahrzeugreparaturen ausgeführt, dass bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten schulde, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (BGHZ 63, 182). Es sei kein Sachgrund gegeben, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, dass er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde. Auch sei die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB (BGH, aaO). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend im Hinblick auf das Verhalten des Aufkäufers, auf das der Kläger keinerlei Einfluss hatte, nichts anderes gelten. Wenn der Geschädigte im Interesse der Schadensminderung verpflichtet ist, das höchste ihm vom Schadensgutachter genannte Restwertangebot anzunehmen, dann muss zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs der Schädiger das Risiko tragen, dass es im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs zu Schwierigkeiten kommt und Mehrkosten entstehen. Wie in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch der Aufkäufer nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten anzusehen und ihm dessen Fehlverhalten daher auch nicht zuzurechnen.

Entsprechendes gilt auch in Bezug auf das Verhalten des Sachverständigen im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, der Sachverständige habe den Aufkäufer Auto Kontor xxx gar nicht benennen dürfen, zumal dessen Bonität unbekannt gewesen sei. Ob dieser Einwand durchgreift, erscheint zweifelhaft, da es sich immerhin um ein verbindliches Angebot handelte, die kostenloses Abholung des Unfallfahrzeugs angekündigt war und der Sachverständige durchaus davon hat ausgehen dürfen, dass derjenige, der ein Kaufgebot abgibt, auch willens und in der Lage ist, den Kaufpreis zu bezahlen. Jedenfalls ginge ein Fehler des Sachverständigen ebenfalls nicht zu Lasten des Geschädigten. Vielmehr hätte, da die Sachlage vergleichbar ist, aus den oben genannten Gründen der Schädiger auch für Mehrkosten infolge eines Fehlers des Sachverständigen einzustehen.

Aufgrund der Abwicklungsschwierigkeiten beim Verkauf des Unfallfahrzeugs verzögerte sich die Abholung des Fahrzeugs bei der Firma xxx. Für die infolgedessen angefallenen Standgebühren hat die Beklagte aus den genannten Gründen einzustehen. Ebenso hat sie weiteren Nutzungsausfall zu ersetzen, da sich unstreitig auch der Ankauf des Ersatzfahrzeugs allein wegen der Schwierigkeiten mit dem Aufkäufer verzögerte.

Letztlich muss die Beklagte auch die Kosten für den vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt ersetzen. Die Beauftragung war im Hinblick auf die eingetretenen Schwierigkeiten – Einschaltung einer Abwicklungsgesellschaft, Verzögerung bei Abholung des Unfallfahrzeugs und vor allem bei der Kaufpreiszahlung – erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Die Tätigkeit stellt auch eine eigene Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dar. Sie war nicht von der Beauftragung im Rahmen der Schadensregulierung umfasst, so dass auch nicht von einem Gesamtstreitwert auszugehen ist. Unbestritten beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten nach Erhalt der Restwertkaufvertragsunterlagen mit der Abwicklung des Verkaufs des Unfallfahrzeugs und der Beitreibung des Kaufpreises vom Aufkäufer. „Gegner“ des neuen Auftrags war mithin nicht die Beklagte, sondern der Aufkäufer. Zudem war dieser Auftragsgegenstand ersichtlich von dem vorangegangenen Auftrag zur Schadensregulierung nicht umfasst, da die Abwicklungsschwierigkeiten zu jenem Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar waren. Von einem einheitlichen Auftrag (vgl. BGH, NJW 1995, 1431) und damit von nur einer gebührenrechtlichen Angelegenheit kann daher nicht ausgegangen werden.

Nach alledem steht dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch in vollem Umfang zu.

III.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Mit seinem Berufungsantrag hat der Kläger Verzugszinsen nur noch ab dem 18.11.2006 begehrt, anstatt, wie erstinstanzlich, ab dem 16.11.2006. Hieran war das Berufungsgericht gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Verzugsvoraussetzungen lagen, wie das Amtsgericht in seinem Urteil insofern zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls ab dem 18.11.2006 vor.

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IV.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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