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Flugverspätung – Ausgleichszahlung und Schadensersatz

AG Dortmund – Az.: 425 C 7329/21 – Urteil vom 10.05.2022

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR sowie

an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR,

jeweils mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,39 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Flugverspätung - Ausgleichszahlung und Schadensersatz
(Symbolfoto: Tero Vesalainen/Shutterstock.com)

Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Ausgleichszahlung und Schadensersatz wegen einer Flugverspätung.

Die Kläger buchten für sich und die beiden weiteren Reisenden, die Eheleute xxx bei der Beklagten den Flug EW4059 am 13.10.2021 von Catania nach Dortmund. Planmäßige Abflugzeit sollte 19.25 Uhr sein, planmäßige Ankunftszeit in Dortmund 22.10 Uhr.

Die Flugdistanz zwischen Catania und Dortmund beträgt 1.943 km.

Die eingeplante Maschine war auch für den Zubringerflug EW4058 von Dortmund nach Catania eingeplant. Dieser Flug sollte planmäßig um 14.00 Uhr (UTC) in Dortmund starten und um 16.35 Uhr (UTC) in Catania landen. Dieser Flug erlitt beim Landeanflug einen Blitzeinschlag. Der Blitzeinschlag war meldepflichtig. Die Maschine musste vor Ort überprüft werden.

Die Fluggäste wurden deshalb auf Kosten der Beklagten in einem Hotel untergebracht und am 14.10.2021 nach Düsseldorf geflogen. Von dort fuhren die Kläger zusammen mit den Eheleuten xxx mit dem Taxi nach Dortmund zum Flughafen. Die vier Insassen teilten sich die Kosten von 70,00 €.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruhe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Kläger beantragen,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR sowie an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 435,00 EUR, jeweils mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,39 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sie weitere Maßnahmen nicht treffen konnte. Ein Ersatzflugzeug sei nicht vorhanden gewesen und hätte von ihr auch nicht vorgehalten werden müssen. Eine Umbuchung auf eine andere Maschine sei mangels Angebot auch nicht möglich gewesen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bis auf die Taxikosten begründet. Die Beklagte ist gemäß Artikel 5, 7 der Fluggastrechte-Verordnung verpflichtet, den Klägern jeweils eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs.1, 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 g i.H.v. 400,– € jeweils verlangen.

Nach Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 EGVO 261/2004 hat ein Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ein gebuchter Flug seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens kurzfristig annulliert wird und eine Ersatzbeförderung zu einer Verspätung von mehr als 2 Stunden führt.

Diese Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch sind vorliegend alle erfüllt.

Als ausführendes Luftfahrtunternehmen hatte die Beklagte die Pflicht den Zedenten am 13.10.2021 von Catania nach Dortmund zu transportieren, wobei als Ankunftszeit 22:10 Uhr bestimmt war. Der Flug wurde kurzfristig annulliert und mit einer Ersatzbeförderung hat die Beklagten den Klägerinnen zwei Tage später am 15.10.2021 zunächst per Flug nach Düsseldorf und von dort mit einem Zug nach Dortmund transportiert, wo der Zedent erst um 15:00 Uhr ankam.

Dies begründet zulasten der beklagten Partei aufgrund der Entfernung zwischen Abflugsort und Ankunftsort eine Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 400,– €.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Befreiung der Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 3 der EGVO 261/2004 berufen. Nach dieser Bestimmung ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Es liegt zwar in dem behaupteten Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der vorgenannten Bestimmung vor, jedoch kann die Beklagte sich nicht auf die vorgenannte Befreiungsregelung berufen.

Als außergewöhnliche Umstände können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (Führich in: Führich/Staudinger, Reiserecht [2019] § 40 Rdnr. 27; Schmid in: BeckOK Fluggastrechte-Verordnung [01.10.2022] Rdnr. 50). Für die Qualifizierung von Umständen als außergewöhnlich ist maßgeblich, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Fluges gerechnet werden muss (Schmid a.a.O., Rdnr. 54).

Blitzschlag gehört zu solchen Umständen (Landesgericht Korneuburg RRA 2021, 91; AG Königs Wusterhausen RRa 2016, 138; AG Erding RRA 2013, 31). Vorliegend lag ein solcher in der Kategorie vor, die meldepflichtig ist und eine Untersuchung des Flugzeugs vor Weitergebrauch verlangt. Dass der Blitzschlag sich beim Landeanflug des Vorfluges ereignete, ist dabei unerheblich (a.A. Landesgericht Korneuburg RRA 2021, 91). Anders als in den Entscheidungen, die ein außergewöhnliches Ereignis bei Blitzschlag bei einem Vorflug verneinen, war der Blitzschlag hier nicht am Vortag eingetreten, sondern beim Landeanflug des Vorfluges, der unmittelbar als der hier streitgegenständliche Flug weiter betrieben werden sollte. Die Untersuchungspflicht und die hierdurch bedingte Verzögerung wirkte, sich also erstmals bei diesem streitgegenständlichen Flug aus. Die Beklagte wusste auch vorher nichts davon, wie stark der Schaden war und wie lange die Schadensfeststellung und die Instandsetzung dauern würde.

Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung und damit die Folgen des außergewöhnlichen Ereignisses zu verhindern. Das Luftfahrtunternehmen muss nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darlegen und beweisen, dass sich die Folgen einer Annullierung des streitgegenständlichen Fluges auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO, (1.1.2022), Art. 5 Rn. 254).

Bei der Prüfung kommt es nicht darauf an, dass die „außergewöhnlichen Umstände“ vermieden werden (was ein Mensch nicht leisten kann), sondern auf die Verhinderung von deren Folgen, d.h. die Annullierung oder Verspätung eines Fluges (so auch HG Wien 06.07.2018 – 60 R 39/18t; LG Korneuburg BeckRS 2020, 3524; Schmid in BeckOK Fluggastrechte- VO, (1.1.2022), Art. 5 Rn. 259).

Das Luftfahrtunternehmen muss die Einzelheiten konkret in zeitlicher, örtlicher und technischer Hinsicht vortragen und beweisen, dass entweder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel überhaupt keine geeigneten Maßnahmen zur Verfügung standen, um den Folgen des außergewöhnlichen Umstandes zu begegnen oder die grundsätzlich möglichen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Umstände in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht dem Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf seine Kapazitäten untragbare Opfer abverlangt hätten (LG Graz BeckRS 2019, 17076; Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO, (1.1.2022), Art. 5 Rn. 351). Im letzteren Fall muss die Behauptung mit konkreten Zahlen belegt werden; die bloße Behauptung, eine mögliche Maßnahme sei „zu teuer“ oder „unwirtschaftlich“ gewesen, reicht nicht aus.

Wo die „Opfergrenze“ liegt und wann sie überschritten wird, lässt sich nur in einer flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Betrachtung des konkreten Falls unter Beleg durch konkrete Zahlen beurteilen (EuGH 12.05.2011 – C-294/10, BeckRS 2011, 80518 Rn. 29 f.; EuGH 04.05.2017, BeckRS 2017, 108627 Rn. 28 ff.; EuGH 26.6.2019 – C-159/18, BeckRS 2019, 12285 Rn. 25; LG Frankfurt a.M. 30.01.2020 2-24 O 117/18; BeckRS 2020, 1822; Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO (1.1.2022), Art. 5 Rn. 352).

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Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Beklagten nicht. Sie begnügt sich damit, darzulegen, dass keine zumutbaren Maßnahmen hinsichtlich einer Beförderung am Abend des 13.10.2021 bestanden.

Welche angemessenen Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges oder seiner Annullierung führen ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei geht der EuGH von „einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme“ aus und weist dabei darauf hin, dass es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob im zu beurteilenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftverkehrsunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH vom 12.05.2011 – C-294/10, BeckRS 2011, 80518, Rdnr. 25).

Da die Maschine also nicht eingesetzt werden durfte, kommen als zumutbare Maßnahmen nur solche Maßnahmen in Betracht, die eine Ersatzbeförderung der Kläger ermöglicht hätten. Das wäre entweder durch eine eigene Ersatzmaschine der Beklagten möglich gewesen oder die Umbuchung auf einen anderen Flug einer anderen Fluggesellschaft.

Eine Ersatzmaschine war nicht vor Ort. Die Beklagte musste eine solche auch nicht vorhalten. Das entspricht inzwischen wohl der ganz herrschenden Auffassung. Dies gilt insbesondere für Flughäfen im Ausland. Die Beklagte hat die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.02.2016 (42 C 324/15) zitiert. Dem kann sich das erkennende Gericht nur anschließen. Es ist überhaupt nicht möglich für alle Flüge und denkbaren Situationen ausreichend Ersatzflugzeuge bereitzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 11.06.2020, C-74/19) ist das ausführende Luftfahrtunternehmen von einer Ausgleichszahlung nur befreit, wenn es nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten. Nach den Ausführungen des europäischen Gerichtshofes beinhaltet die Verordnung das Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der von einer Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste. Das ausführende Fluggastunternehmen, dass sich von der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien möchte, kann sich daher grundsätzlich nicht darauf beschränken, den betroffenen Fluggästen eine anderweitigen Beförderung zu ihrem Endziel durch den nächsten Flug anzubieten, den es selbst durchführt und der am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ankunft nach am Ziel ankommt. Vielmehr setze nach den Ausführungen des europäischen Gerichtshofes die Sorgfalt, die von einem Luftfahrtunternehmen verlangt werden könne, voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört auch die Suche nach anderen direkten, aber auch indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und die im Endeffekt mit einer geringeren Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung kann das ausführende Luftfahrtunternehmen sich nur darauf berufen, alles Mögliche für eine anderweitige Beförderung getan zu haben, wenn die tatsächlich erfolgte Beförderung die einzige oder die schnellste Möglichkeit war, den Fluggast anderweitig zu befördern. Dabei obliegt es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Maßnahmen es tatsächlich unternommen hat, um dieser Pflicht nachzukommen.

Nach den vorstehenden Ausführungen hat die beklagte Partei nicht dargelegt, dass es alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Zedenten anderweitig zu befördern.

Unstreitig sind die Kläger erst zwei Tage später mit einem anderweitigen indirekten Flug und einer sich anschließenden Zugverbindung zum geplanten Endziel befördert worden.

Die Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, dass der Beklagten andere Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dabei hat sie darauf verwiesen, dass wegen des Nachtflugverbotes in Dortmund eine Beförderung während der Nachtzeit nicht möglich gewesen sei. Ebenso hat die Beklagte lediglich dargelegt, dass die betroffenen Fluggäste, da Direktflüge am nächsten Tag nach Dortmund nicht stattgefunden hätten, auf den nächstmöglichen Flug umgebucht worden seien. Dieser Vortrag ist aber nicht ausreichend um den Anforderungen an eine Darlegung der tatsächlich getätigten Bemühungen um eine frühestmögliche Ersatzbeförderung nach Vorgabe der EuGH-Rechtsprechung gerecht zu werden. Trotz entsprechender gerichtlicher Auflage hat die beklagte Partei nicht dargelegt, welche tatsächlichen Bemühungen sie im Einzelnen vorgenommen hat, um den Zedenten nach Dortmund zu befördern. Dabei ist völlig unerheblich, zu welchen Zeitpunkten Direktflüge nach Dortmund angeboten worden sind. Entscheidend ist, dass die Beklagte auch verpflichtet gewesen wäre, anderweitige indirekte Flüge – auch anderer Fluglinien – mit einer gegebenenfalls sich anschließenden Beförderung per Bus oder Bahn zu nutzen, um den Zedenten nach Dortmund zu befördern. Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten – trotz der Auflage des Gerichts zum konkreten Vortrag – nicht. Es widerspricht schon der Lebenserfahrung, dass die einzige Möglichkeit der Beförderung in dem konkreten Fall diejenige war, die die Beklagte letztendlich durchgeführt hat und die zu einer Zeitverzögerung von zwei Tagen führte.

Die Beklagte war daher zu einer Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 400,– € zu verurteilen.

Die Erstattung der Taxikosten kann demgegenüber nicht zusätzlich verlangt werden. Gemäß Art 12 der Fluggastrechteverordnung sind die Ausgleichszahlungen gem. Art., 7 der VO auf die daneben stehenden Schadensersatzansprüche anzurechnen.

Die Zinsentscheidung und die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten folgt aus § 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit orientiert sich an §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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