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Entschädigung für nutzlos vertane Urlaubszeit gegenüber Reiseveranstalter

AG Hannover – Az.: 510 C 11393/20 – Urteil vom 30.04.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.280,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. November 2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 326,31 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht auf Entschädigung für nutzlos vertane Urlaubszeit in Anspruch.

Die berufstätige Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann …-… eine Pauschalreise für den Reisezeitraum vom 14. bis 28. November 2019 nach Kuba zum Gesamtpreis von € 4.560,- (€ 2.280,- / Person). Der Hinflug war vorgesehen um 06:20 Uhr des 14. November 2019 und sollte vom Flughafen Düsseldorf abgehen.

Nachfolgend teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Reisezeit sich wegen des Ausfalls des geplanten Hinfluges auf den Zeitraum 13. bis 28. November 2019 verschiebe. Der Hinflug würde nunmehr vom Flughafen Frankfurt am Main um 09:20 Uhr des 13. November 2019 abgehen.

Die Klägerin hielt telefonische Rücksprache. Die Beklagte erklärte, dass es für den 14. November 2019 keine alternativen Flüge gebe. Sie bot der Klägerin an, ihre Reise entweder auf den Zeitraum 17. bis 27. November 2019 oder 17. November bis 4. Dezember 2019 zu verschieben.

Mit Schreiben vom 13. November 2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt von der Pauschalreise und forderte zugleich zur Rückzahlung des Reisepreises wie auch zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 2.280,- spätestens bis zum 27. November 2019 auf. Ihren genommenen Urlaub verbrachte sie daheim.

Die Beklagte zahlte den Reisepreis zurück, lehnte eine Entschädigungszahlung aber ab. Daraufhin mandatierte die Klägerin im Jahr 2020 ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgung, der die Beklagte nochmals, aber erfolglos zur Zahlung aufforderte.

Der Ehemann der Klägerin trat ihr seinen Entschädigungsanspruch ab.

Die Klägerin behauptet, für das Jahr 2019 keinen weiteren Urlaubsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber gehabt zu haben, um ihre geplante Reise um einen oder mehrere Tage zu verlängern. Daher habe sie die entsprechenden Alternativangebote der Beklagte nicht akzeptieren können. Aber auch das dritte Angebot mit einer verkürzten Reisezeit habe sie, so meint die Klägerin, wegen Unzumutbarkeit nicht annehmen müssen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – einen Betrag in Höhe von € 2.280,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 28. November 2019 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie – die Klägerin – von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von € 326,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr unterbreiteten alternativen Reisezeiträume zumutbar gewesen seien, weshalb die Klägerin keine Entschädigung verlangen könne.

Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 18. März 2021 (Bl. 45 f. d. A.) den Übergang in das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen des Vortrages im Übrigen und Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Entschädigung für nutzlos vertane Urlaubszeit gegenüber Reiseveranstalter
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil der Nebenforderungen begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes (§ 398 BGB) als durch den Pauschalreisevertrag Begünstigtem (§ 328 BGB) Ansprüche auf monetäre Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §§ 651n Abs. 2, 651i Abs. 2, 651a BGB in klagegegenständlicher Gesamthöhe von € 2.280,- (= 2 x €1.140,-).

Nach § 651n Abs. 2 BGB kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

1. § 651n BGB ist anwendbar.

a) Zwischen den Parteien bestand ein Pauschalreisevertrag im Sinne von § 651a BGB. Der entsprechende Vertragsschluss steht außer Streit.

b) Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2019 noch vor Reisebeginn erklärten Rücktritt von dem Vertrag.

aa) Allerdings führt ein Rücktritt, der den Pauschalreisevertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis überführt, dazu, dass der Reiseveranstalter die versprochene Reiseleistung nicht mehr zu erbringen braucht, weswegen es an der Grundlage für eine Haftung nach § 651n Abs. 2 BGB fehlt. So bestimmt denn auch § 651n Abs. 1 BGB, dass der Schadensersatzanspruch nur unbeschadet von Minderung und Kündigung, nicht aber im Hinblick auf einen Vertragsrücktritt besteht.

Der von der Klägerin erklärte Rücktritt war auch wirksam. Dies folgt aus § 651g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 3, Abs. 3 S. 1 BGB. Nach diesen Bestimmungen kann der Reisende von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann und ihm deshalb eine Vertragsänderung anbietet.

So lag es hier. Unstreitig konnte die Beklagte wegen des Ausfalls des vertraglich vorgesehenen Hinfluges ab dem Flughafen Düsseldorf am 14. November 2019 nur in veränderter Form erbringen. Die Änderung des Hinfluges betraf gleich mehrere wesentliche Eigenschaften der Pauschalreise, nämlich durch die Vorverlegung des Hinfluges sowohl den Reisezeitraum im Sinne von Art. 250 § 3 Nr. 1 lit. a) EGBGB als auch Ort, Tag und Zeit der Abreise im Sinne von Art. 250 § 3 Nr. 1 lit. d) EGBGB.

Die Änderung war auch erheblich, was sich aus der Vorverlegung um nahezu 24 Stunden und zusätzlich durch den Austausch des Abflughafens, nämlich Frankfurt am Main anstatt Düsseldorf ergab. Diese Flughäfen liegen nicht in derselben Region und verlangen dem Reisenden eine große Reorganisation ab; nichts anderes gilt für die Reisezeitvorlegung um einen Kalendertag.

Anderweitiges ergibt sich nicht, wenn man auf die weiteren Ersatzangebote, die die Beklagte nachfolgend noch unterbreitete, abstellt. Auch sie weichen, entgegen ihrer Ansicht, erheblich von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit ab. Eine Reise vom 17. bis 27. November 2019 hätte zu einer starken Verkürzung des Reisezeitraums geführt. Gerade bei Pauschalreisen mit Langstreckenflügen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Reisende einen möglichst langen Reisezeitraum wählt, damit sich die Strapazen der Beförderung „lohnen. Diesen Aspekt übergeht die Beklagte, wenn sie argumentiert, wer noch nicht einmal eine kurze Reise antreten möchte, der verhalte sich widersprüchlich, wenn er sodann Entschädigung verlange. Umgekehrt hätte eine Reise vom 17. November bis 4. Dezember 2019 zu einer nicht nur unwesentlichen Verlängerung der Reise von 15 auf 18 Tage geführt, vor allem aber wäre die Ankunft nach dem Langstreckenflug mitten in die Woche (einen Mittwoch) gefallen anstatt, wie planmäßig, auf einen Freitag mit der Möglichkeit, sich an dem folgenden Wochenende vom Rückflug zu erholen, bevor der Alltag und die Berufstätigkeit wiederbeginnen. Auf die streitige Tatsachenfrage, ob und wie viele Urlaubstage der Klägerin noch im Jahr 2019 verblieben waren, kommt es folglich nicht an. Im Übrigen hätte die Klägerin die unterbreiteten Veränderungen ohne Weiteres nur akzeptieren müssen, wenn die Beklagte sich insoweit einen Änderungsvorbehalt ausbedungen gehabt hätte, wie aus § 651f Abs. 2 S. 1 BGB folgt. Dazu ist von der Beklagten nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Allein ein – wie sich aus der eingereichten Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 9. Februar 2021 ergibt – verwendeter Vorbehalt in der Buchungsbestätigung, es handele sich um „voraussichtliche“ Abflugzeiten, erlaubt Zeitverschiebungen um mehr als 24 Stunden nicht. Dies entspricht der abteilungsübergreifenden Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. z.B. AG Hannover, Urt. v. 29.10.2020, 515 C 4994/20 = BeckRS 2020, 30571 Rn. 13 ff.).

bb) Indes bestimmt § 651g Abs. 3 S. 1 BGB für den Fall, dass der Reisende wegen einer erheblichen Vertragsänderung den Rücktritt erklärt, dass Ansprüche nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n BGB unberührt bleiben.

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2. Die Pauschalreise war mangelbehaftet im Sinne von § 651i Abs. 2 S. 1. Sie wies nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Geschuldet war eine Pauschalreise mit Beginn ab dem 14. November 2019 und einem Hinflug ab dem Flughafen Düsseldorf. Die Beklagte hingegen erklärte nach Vertragsschluss, aber noch vor Reisebeginn, dass der Reisezeitraum nunmehr ab dem 13. November 2019 beginnen und der Hinflug vom Flughafen Frankfurt am Main abgehen sollte. Um eine wirksame einseitige Vertragsänderung gemäß § 651f Abs. 2 BGB, die die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung modifiziert und einen Mangel ausschließt, handelte es sich hierbei nicht. Von einer dem Reiseveranstalter allein zugelassenen unerheblichen Änderung im Sinne von § 651f Abs. 2 S. 1 BGB, die durch die Angabe einer „voraussichtlichen“ Abflugzeit in der Buchungsbestätigung als Grundlage (Änderungsvorbehalt) für eine einseitige Vertragsänderung des Reiseveranstalters gedeckt wäre, kann bei den hier in Rede stehenden Abweichungen vom vertraglichen Leistungssoll (zeitliche Vorverlegung um nahezu 24 Stunden und Austausch eines nicht in derselben Region liegenden Flughafens) nicht gesprochen werden.

3. Die Pauschalreise ist auch im Sinne von § 651n Abs. 2 BGB „vereitelt“ worden. Eine Vereitelung liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 651f Abs. 2 BGB aF, die auf § 651n Abs. 2 BGB übertragen werden kann, dann vor, wenn der Reiseveranstalter erklärt, dass die Pauschalreise, so wie gebucht, nicht möglich sei (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005, X ZR 118/03, Rn. 14 f. – juris). Entsprechend verhält es sich unstreitig auch hier.

4. Entlastungsgründe nach § 651n Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB im Hinblick auf den Ausfall des planmäßigen Hinfluges und damit die Vereitelung der Pauschalreise, so wie sie vertraglich vereinbart war, hat die hierfür darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

5. Dem Entschädigungsanspruch steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben wegen einer unberechtigten Verweigerung der Annahme einer unterbreiteten Alternativleistung seitens der Klägerin entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob im novellierten Pauschalreiserecht in den Rücktrittsfällen nach § 651g Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB überhaupt noch Raum für die Anwendung von § 242 BGB ist, wie es der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 651f Abs. 2 BGB in den Fällen einer vor Reisebeginn eingetretenen wesentlichen Vertragsstörungen, aber zumutbarem, weil gleichwertigem Ersatzangebot entsprochen hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005, X ZR 118/03, Rn. 19 – juris). Die hier angebotenen Ersatzleistungen waren, wie oben ausgeführt, allesamt nicht gleichwertig.

6. Als Rechtsfolge schuldet die Beklagte demnach eine angemessene Entschädigung.

Diese orientiert sich nach herrschender Ansicht und höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, am Reisepreis (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.11.2017, X ZR 111/16 Rn. 22 – juris). Der Höhe nach ist ein – wie hier von der Klägerin für sich und ihren Ehemann – geforderter Entschädigungsbetrag in Höhe von jeweils 50 % des personenbezogenen Reisepreises jedenfalls dann – und deswegen auch hier – angemessen, wenn der Reisende seine Reise gar nicht hat antreten können und sie für seine Freizeitgestaltung nicht nur von mäßiger Bedeutung war, wie es z.B. bei einem Kurzaufenthalt unweit des eigenen Wohnsitzes der Fall sein mag. Auch dies entspricht der ständigen Abteilung- wie verbreiteten Instanzrechtsprechung und Literaturmeinung (vgl. nur Klingberg in: BeckOGK, Stand 01.02.2021, § 651n Rn. 49).

II. Der klägerische Anspruch auf Verzugszinsen auf den Betrag von € 2.280,- in gesetzlicher Höhe folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 28. November 2019 im Schuldnerverzug mit der Erfüllung der Entschädigungsansprüche. Dies folgt aus der fruchtlos verstrichenen Zahlungsfrist, welche der Beklagten mit klägerischem Schreiben vom 13. November 2019 gesetzt wurde. Jenes hat eine wirksame befristete Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 BGB dargestellt.

III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich einen Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 BGB in Form der Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 326,31.

Wie oben ausgeführt, befand sich die Beklagte aufgrund des klägerischen Schreibens vom 13. November 2019 seit dem 28. November 2019 im Schuldnerverzug. Die hiernach erfolgte kostenträchtige Mandatierung ihres Prozessbevollmächtigten zur anwaltlichen außergerichtlichen Interessenvertretung stellt einen kausalen Verzugsschaden dar. Die verursachten Anwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten auch nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Die Klägerin durfte unter den gegebenen Umständen die Einschaltung eines Rechtsanwalts als erforderlich und zweckmäßig ansehen, um ihrer Anspruchsstellung Nachdruck zu verleihen.

Der Höhe nach kann sie aber nur € 326,31 anstatt € 326,66 verlangen (= 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von bis zu € 3.000,- = € 261,30 + Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG = € 20,- + Umsatzsteuer 16 % Nr. 7008 VV RVG = € 45,01).

IV. Demgegenüber kann die Klägerin von der Beklagten keine Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit auf den Betrag von € 326,31 aus den allein in Betracht kommenden §§ 291, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen. Verzinslich sind allein Geldschulden. In Bezug auf ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten macht die Klägerin aber einen Freistellungsanspruch geltend.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; das geringfügige Unterliegen der Klägerin zwingt zu einer Kostenquotelung nicht. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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