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Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Gehweg wegen Grenzstein

Schmerzensgeld nach Sturz: Landgericht Bonn weist Klage wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung ab

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Bonn wurde die Klage eines Mannes abgewiesen, der Schmerzensgeld von einer Stadt forderte, nachdem er über einen Stein auf einem Gehweg gestolpert war. Der Kläger argumentierte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht verletzt. Das Hauptproblem in diesem Fall lag in der Frage, ob die Stadt tatsächlich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte und somit für die Verletzungen des Klägers haftbar gemacht werden könnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 222/22  >>>

Die Verletzungen und der Anspruch des Klägers

Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Gehweg wegen Grenzstein
Stolperstein führt nicht zu Schmerzensgeld: Gericht weist Klage ab und betont Grenzen der Verkehrssicherungspflicht und Verantwortung der Verkehrsteilnehmer (Symbolfoto: H_Ko /Shutterstock.com)

Der Kläger behauptete, er sei während eines abendlichen Spaziergangs über einen Stein gestolpert, der in den Gehweg eingelassen war. Er erlitt Verletzungen wie Thorax-, Rippen- und Schulterprellungen sowie eine Myogelose der Schulter-Nacken-Muskulatur. Er war mehrere Wochen arbeitsunfähig und litt unter erheblichen Schmerzen. Der Kläger forderte ein Schmerzensgeld, das 1.000 Euro nicht unterschreiten sollte.

Die Sicht der Beklagten

Die Stadt, die als Beklagte auftrat, argumentierte, dass keine Gefahrenquelle vorgelegen habe. Sie wies darauf hin, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos sei und dass nicht für jeden denkbaren Schadenseintritt Vorsorge getroffen werden müsse. Die Stadt behauptete, der Stein sei gut erkennbar und bei durchschnittlicher Sorgfalt wahrnehmbar gewesen.

Die rechtliche Bewertung

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Es fehlte an einer Verletzung der Amtspflicht zur Verkehrssicherung. Das Gericht betonte, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos ist und dass Verkehrsteilnehmer die vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich so hinnehmen und sich ihnen anpassen müssen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten.

Die Rolle der Verkehrssicherungspflicht

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Verkehrssicherungspflicht der Stadt nicht dazu führt, dass sie für alle potenziellen Gefahren haftet. Vielmehr müssen Verkehrsteilnehmer auch mit typischen Gefahrenquellen rechnen und gewisse Unebenheiten und Höhenunterschiede auf Gehwegen hinnehmen. Eine Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

Schlussgedanken

Das Urteil des Landgerichts Bonn verdeutlicht die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht und die Verantwortung der Verkehrsteilnehmer, sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen. Es zeigt, dass nicht jede Unannehmlichkeit oder jedes Hindernis auf einem Gehweg automatisch zu einer Haftung der Stadt führt. In diesem Fall wurde die Klage abgewiesen, da das Gericht der Ansicht war, dass keine Pflichtverletzung der Stadt vorlag.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Bonn – Az.: 1 O 222/22 – Urteil vom 22.03.2023

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der beklagten Stadt einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus einer angeblichen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht wegen eines Steins im Bereich des Gehwegs an der Ecke der Straßen Aallee / Bweg in D, über den der Kläger nach seiner Behauptung am 13.02.2021 gegen 21:15 Uhr gestürzt sei, geltend.

An der Ecke der Straßen Aallee und Bweg war an der von der Straße wegführenden Seite des Gehwegs am Rande der Gehwegbepflasterung etwa im Eckpunkt ein (Grenz-)Stein eingelassen. Er überragte die Bepflasterung um rund zehn Zentimeter und wies eine würfelähnliche Form auf. Auf das Lichtbild der Anlage K1 wird Bezug genommen. Neben der Randbefestigung verlief parallel zum Weg ein Zaun. Der Stein wurde seitens der Beklagten wenige Tage nach dem 13.02.2021 entfernt und die betroffene Stelle mit roter Sprühfarbe gekennzeichnet.

In der nachfolgenden Zeit begab sich Kläger in ärztliche Behandlung. Es wurden eine Thorax-, Rippen- und Schulterprellung sowie eine Myogelose der Schulter-Nacken-Muskulatur und eine Blockierung der Rippen diagnostiziert. Der Kläger begann eine Schmerzmedikation. Für den Zeitraum vom 22.02.2021 bis zum 05.03.2021 wurden dem Kläger ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Beim letzten Arztbesuch am 19.04.2021 konnten keine relevanten Befunde mehr festgestellt werden. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.09.2021 ließ der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bis zum 30.09.2021 auffordern.

Der Kläger behauptet, über den Stein bei einem abendlichen Spaziergang mit seinen Nachbarn, Frau und Herr  C, gestürzt zu sein und sich dadurch erheblich – in Gestalt der ärztlichen Diagnose – verletzt zu haben und über mehrere Wochen erhebliche Schmerzen (bis zu einem Schmerzgrad von 10 von 10 auf einer Schmerzskala) erlitten zu haben. Infolge dessen habe er seinen Hobbies (Laufen, Hundespaziergänge, Gartenarbeit) und haushälterischen Pflichten nicht nachgehen können. Seine Lebensgefährtin habe diese Pflichten bis zum 06.03.2021 alleine, danach teilweise übernehmen müssen. Eine Krankschreibung vor dem 22.02.2021 sei nicht erfolgt, weil er zu dieser Zeit urlaubsbedingt nicht habe arbeiten müssen. Weiter behauptet der Kläger, dass Herr C einige Wochen vorher schon über den streitgegenständlichen Stein gestürzt sei. Der Stein als Gefahrstelle sei für Fußgänger nicht erkennbar gewesen, auch nicht bei guter Beleuchtung bzw. Tageslicht.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen, wobei das Schmerzensgeld einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe, weil keine Gefahrenquelle vorgelegen habe.

Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Es fehlt schon an einer Amtspflichtverletzung. Zwar trifft die Beklagte die Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, § 9a Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 StrWG NRW. Die Beklagte hat dafür zu sorgen, dass sich öffentliche Verkehrsflächen inklusive der Gehwege in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Nutzung dieser Verkehrsflächen gewährleistet (OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 31.8.2022 – 11 U 9/22, BeckRS 2022, 26937 Rn. 6, beck-online; LG Bonn Urt. v. 2.12.2020 – 1 O 161/20, BeckRS 2020, 39705 Rn. 13, beck-online). Die zuständigen Gebietskörperschaften müssen daher zumutbare Maßnahmen treffen, damit Verkehrsteilnehmer bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen nicht zu Schaden kommen. Diese Pflicht gilt aber nicht grenzenlos und führt nicht zu einer einseitigen Verlagerung des allgemeinen Lebensrisikos auf den Verkehrssicherungspflichtigen. So muss angesichts der Unmöglichkeit und damit verbundenen Unzumutbarkeit, allen potentiellen Unfallgeschehnissen vorzubeugen, nicht für jeden denkbar möglichen Schadenseintritt Vorsorge getroffen werden (OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 31.8.2022 – 11 U 9/22, BeckRS 2022, 26937 Rn. 6, beck-online). Es sind nur solche Maßnahmen geboten, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (LG Bonn Urt. v. 2.3.2022 – 1 O 347/20, BeckRS 2022, 8284 Rn. 21, beck-online; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 634). Ob danach eine Straße „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand“ ist, entscheidet sich durch Einzelfallbetrachtung, bei der die allgemeine Verkehrsauffassung, Art und Häufigkeit der Benutzung der Verkehrsfläche und ihre Bedeutung zu berücksichtigen sind (OLG Köln Hinweisbeschluss v. 15.5.2019 – 7 U 36/19, BeckRS 2019, 56314 Rn. 3, beck-online). Dabei ist kein optimaler Zustand von Straßen und Gehwegen geschuldet. Die Verkehrsteilnehmer müssen die vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten. Weiterhin müssen Verkehrsteilnehmer stets mit typischen Gefahrenquellen rechnen (OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 31.8.2022 – 11 U 9/22, BeckRS 2022, 26937 Rn. 6, beck-online). Bei Gehwegen müssen gewisse Unebenheiten und Höhenunterschiede hingenommen werden (OLG Köln Hinweisbeschluss v. 15.5.2019 – 7 U 36/19, BeckRS 2019, 56314 Rn. 3, beck-online; Förster, JA 2019, 1, beck-online). Eine sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebende Handlungspflicht ist regelmäßig erst dann gegebenen, „wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist“ (BGH VersR 1980, 946, 947; OLG Köln Hinweisbeschluss v. 15.5.2019 – 7 U 36/19, BeckRS 2019, 56314 Rn. 3, beck-online; OLG Saarbrücken Urt. v. 5.8.2015 – 1 U 31/15, BeckRS 2015, 14474 Rn. 19, 20, beck-online; LG Bonn Urt. v. 2.3.2022 – 1 O 347/20, BeckRS 2022, 8284 Rn. 21, beck-online). Gleichermaßen kommt es darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer einer „auf einem Gehweg vorhandenen und gut erkennbaren Gefahrenstelle unproblematisch auszuweichen vermag“ (BGH, NVwZ-RR 2012, 831, beck-online; OLG Köln Hinweisbeschluss v. 15.5.2019 – 7 U 36/19, BeckRS 2019, 56314 Rn. 3, beck-online; LG Bonn Urt. v. 2.3.2022 – 1 O 347/20, BeckRS 2022, 8284 Rn. 21, beck-online). Gefahrenstellen, die bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar sind und auf die sich der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer rechtzeitig einrichten kann, sind nicht gezwungenermaßen auszuräumen (BGH, NZV 2014, 450 Rn. 16, beck-online; OLG Köln Beschl. v. 29.12.2020 – 7 U 101/20, BeckRS 2020, 38840 Rn. 2, beck-online).

Gemessen daran liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Der Stein war gut erkennbar und bei durchschnittlicher Sorgfalt wahrnehmbar. Aus den seitens des Klägers vorgelegten Lichtbildern (Bl. 9 – 11 d.A.) ergibt sich, dass entgegen der Klägerauffassung der Stein nicht „in den Gehweg“ integriert war. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die gepflasterte Gehwegfläche teils um den Stein herum führte und baulich gesehen ungewöhnlich erscheinen könnte. Er befand sich deshalb allerdings nicht innerhalb des gepflasterten Gehwegbereiches, sondern in der Flucht der hervorstehenden Gehwegrandbefestigung dergestalt, dass er als Bestandteil der Randbefestigung wahrzunehmen war und sich als Grenz- oder Eckstein darstellte. Er befand sich nahezu genau „im Knick“ des Gehwegs und markierte dessen Ecke. Aufgrund seiner Ausmaße, auch seiner Höhe oberhalb der Pflasterung, und weil er sich nicht an einer unübersichtlichen Stelle, sondern an der gut einsehbaren Ecke des Gehweges befand, war er für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer leicht erkennbar.

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Soweit durch ihn an jener Stelle einseitig eine geringe Verengung der Gehwegfläche bestand, mag eine andere Gestaltung zwar denkbar sein. Geboten war sie indes nicht. Denn eine optimale, völlig gefahrlose Gestaltung ist nicht geschuldet. Zudem wäre die Erwartung, dass Gehwegecken an sich kreuzenden Straßen stets eine klar abgrenzbare, passgenaue Verbindung haben, nicht berechtigt. Vielmehr ist es bei einer Gehwegecke nicht ungewöhnlich, dass sie – wie vorliegend – „unregelmäßig“ gestaltet ist. Das kann auch dadurch zu Stande kommen, dass die sich treffenden Gehwege eine unterschiedliche Breite haben, aus unterschiedlichen Materialien bestehen oder die Randbefestigung eine andere ist. Auch haben Ecken einen unterschiedlichen, meist individuellen Winkel. Insofern gestaltet sich jede Ecke nach allgemeiner Lebenserfahrung etwas anders, was zu erhöhten Sorgfaltsanforderung führt. Die Lichtbilder zeigen auch, dass die Randbefestigungen des Gehweges an den sich hier treffenden Straßen unterschiedlich gebaut sind. Dies ist ein Anlass, mit weiteren Unregelmäßigkeiten zu rechnen. Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Stelle zuvor unzählige Male zu Fuß passiert hatte, sie ihm mithin gut bekannt war.

Auch wenn durch den im geringen Abstand parallel zum Gehweg verlaufenden Zaun der Eindruck bestanden haben könnte, dass der Gehweg bis zum Zaun ragt, so ist die tatsächliche Breite des Gehwegs und damit die Gehfläche schon bei einem flüchtigen Blick zu erkennen. Denn vor dem Zaun war die Randbefestigung des Gehwegs leicht erhöht und machte damit die Begrenzung des Gehwegs deutlich. Der Gehweg war auch ausreichend breit, um als Fußgänger dem Stein gefahrlos auszuweichen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass es zum Zeitpunkt des Sturzes dunkel gewesen sei, ändert dies an der Bewertung nichts. Vielmehr gab das dem Kläger umso mehr Anlass, besonders umsichtig zu sein.

Sollte der Kläger, worauf es indes nicht entscheidend ankommt, über die Randbefestigung des Gehwegs hinausgetreten sein, so hätte er ohnehin besonders vorsichtig sein müssen. Denn beim Überschreiten von Randsteinen sind Verkehrsteilnehmer gehalten, besondere Vorsicht walten zu lassen, da bei Flächen, die über den Gehweg hinausgehen nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einem Höhenunterschied, anderen Materialien oder Hindernissen gerechnet werden muss (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 2.5.2006 – 4 U 360/05, BeckRS 2006, 6216 Rn. 34, beck-online).

Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte den Stein nach dem Unfall entfernt und die Fläche in rot gefärbt hat. Darin ist kein Anerkenntnis einer Amtspflichtverletzung zu sehen. Der Beklagten steht es frei, im Rahmen ihrer Straßenbaulast Verbesserungen an den Verkehrsflächen vorzunehmen (vgl. LG Bonn Urt. v. 24.6.2020 – 1 O 410/19, BeckRS 2020, 18029 Rn. 25, beck-online).

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.

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