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Verkehrssicherungspflicht für ein vollständig umzäuntes Grundstücks mit Gartenteich

OLG Hamm, Az.: 9 U 51/94

Urteil vom 28.04.1995

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 06. Januar 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.

Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) 98,5 % und die Klägerin zu 2) 1,5 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 88 % und die Klägerin zu 2) 12 %.

Die Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin zu 2) als Nebenintervenientin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer der Klägerin zu 1) beträgt 619.600 DM und die der Klägerin zu 2) 95.102,92 DM.

Tatbestand

Die am 15. November 1990 geborene Klägerin zu 2) und ihre Mutter – die Klägerin zu 2) – nehmen die Beklagten aus Anlaß eines Unfalls, der sich am 28. Juli 1992 ereignet hat und bei dem die Klägerin zu 1) unbemerkt in den im Garten der Beklagten angelegten Zierteich gefallen ist, auf Schadensersatz in Anspruch.

Verkehrssicherungspflicht für ein vollständig umzäuntes Grundstücks mit Gartenteich
Symbolfoto: German Sivov/bigstock
Walking through the Summer Garden of St. Petersburg in cloudy, rainy weather.

Die Parteien sind Anlieger der mit 1- oder 2-Familienhäuser bebauten Straße „…“ in …, die ein Neubaugebiet erschließt. Die Klägerin zu 1) wohnt mit ihren Eltern, der Klägerin zu 2) sowie dem Zeugen … und ihren Halbgeschwistern in dem nördlich der Straße … gelegenen Haus Nummer …, dessen zur Straße gelegener Garten eingezäunt und mit einem Tor versehen ist. Die etwa 5 m breite Straße vor dem Haus der Klägerin zu 2) ist bis zum östlichen Ende der Nachbargrundstücke … und … gepflastert und verfügt in diesem Bereich nicht über Gehwege. Der weitere Verlauf der Straße in östlicher und südlicher Richtung ist geteert und mit Gehsteigen und an der Nordseite zusätzlich mit einer ca. 2 m breiten Parkbucht versehen. Die Beklagten wohnen in dem südlich der Straße … gelegenen Haus Nr. …, das ca. 75 m vom Hause der Klägerin zu 2) in Richtung Osten entfernt liegt. Zur Unfallzeit endete die Bebauung hinter dem Haus der Beklagten. Das östlich des Hauses der Beklagten gelegene Gelände war freies Feld. Wegen der genauen Lage der Grundstücke der Parteien und der Örtlichkeit wird auf den vom Sachverständigen … überreichten Lageplan sowie die von ihm gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Die Beklagten hatten im Zuge der Errichtung ihres Hauses in der südöstlichen Ecke ihres Gartens Anfang 1991 einen Teich angelegt, der in west-östlicher Richtung eine Breite von ca. 3,5 m und in nord-südlicher Richtung eine Breite von ca. 3,2 m aufweist. Wegen der Ausgestaltung des Teiches wird auf die vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder Nr. 16 bis 19 verwiesen. Die auf den Bildern zu erkennende Einzäunung des Teiches war zur Unfallzeit noch nicht vorhanden. Die Tiefe des überwiegend mit einer Steinmauer eingefaßten Teiches betrug bei der Ortsbesichtigung des Sachverständigen maximal 0,5 m. Das Haus der Beklagten verfügt über zwei Garagen. Die an der Westseite des Hauses errichtete Garage war fertiggestellt, während die Garage an der Ostseite zur Zeit des Unfalls noch im Bau befindlich war. Das Grundstück der Beklagten war gegenüber der angrenzenden Freifläche im Osten und gegenüber der an der Südseite befindlichen Zuwegung zu den Häusern Nr. … (Nachbar …) und Nr. … (Nachbar …) erhöht und wurde durch eine ca. 0,5 m hohe Mauer abgegrenzt. An der Ostseite und Südseite hatten die Beklagten eine Koniferenhecke mit einer Höhe von ca. 1 m bepflanzt. Westlich des Grundstücks der Beklagten liegt das Doppelhaus der Nachbarn … und …. Auf der Grenze zum Nachbargrundstück … ist von dem Beklagten ebenfalls eine Koniferenhecke gepflanzt worden. Die Grundstücke … werden an der Südseite und der Westseite ebenfalls durch eine Koniferenhecke begrenzt. Die an der Südseite gelegenen Gärten der Nachbarn … und … weisen keine Abgrenzung oder Trennung auf (vgl. Foto Nr. 13 bis 15 des Sachverständigen …).

Am Vormittag des 28. Juli 1992 spielte die damals 20 Monate alte Klägerin zu 1) mit einem Nachbarkind im Garten ihrer Mutter und gelangte ohne daß ihre im Haus oder Garten befindliche Mutter das bemerkte, auf das Grundstück der Beklagten und fiel dort in den Zierteich. Etwa gegen 12.25 Uhr wurde sie vom Beklagten zu 1), der von einer Einkaufsfahrt zurückgekehrt war, mit dem Gesicht nach unten im Teich aufgefunden. Der Beklagte zu 1) unternahm sofort Widerbelebungsmaßnahmen. Noch am Unfallort wurde die Klägerin zu 1) durch einen Notarzt versorgt und nach der erfolgreichen Wiederbelebung in die städtischen Kliniken … eingewiesen. Bis zum 11. August 1992 mußte sie künstlich beatmet werden. Nach Entlassung aus den städtischen Kliniken in … wurde sie am 25.09.1992 zur Rehabilitation in das Gemeinschaftskrankenhaus … eingeliefert und bis zum 31. Dezember 1992 dort behandelt. Die Klägerin zu 1) hat durch den Unfall einen schweren Hirnschaden erlitten. Sie hat zunächst unter schmerzhaften Muskelspasmen und starken Unruhezuständen gelitten. Bis zum Ende des Jahres 1992 hatte sie das volle Bewußtsein nicht wiedererlangt. Sie ist seither voll pflegebedürftig. Über das Ausmaß des Hirnschadens und den Umfang der verbleibenden Behinderung lassen sich laut den ärztlichen Auskünften noch keine endgültigen Angaben machen (vgl. ärztliche Bescheinigung Blatt 10 bis 18 GA).

Die Klägerin zu 1) verlangt von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich ihres materiellen und immateriellen Zukunftsschadens. Außerdem begehrt sie ab 01.01.1993 Ersatz der Kosten, die durch die von ihren Eltern erbrachte häusliche Pflege entstehen, und zwar für die Zeit bis Ende 1993 die Zahlung von 88.800 DM und ab 01.09.1994 monatlich einen Betrag von 7.400 DM bis zur Erreichung ihres 18. Lebensjahres am 15.11.2008.

Die Klägerin zu 2) begehrt von den Beklagten Zahlung von 10.764,40 DM, die ihr durch die zusätzliche Pflege ihrer Tochter während des Krankenhausaufenthaltes und die dadurch bedingte Aufgabe ihrer Berufstätigkeit entstanden sind.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten als Grundstückseigentümer die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Beklagten hätten durch Anlegung des Zierteiches in ihrem Garten eine Gefahrquelle geschaffen, die nicht in der erforderlichen Weise abgesichert gewesen sei. Der Garten der Beklagten sei ungesichert und frei zugänglich gewesen. Von der Straße … habe der Garten über die östlich des Hauses gelegene Garagenfläche ungehindert betreten werden können, weil die Garage noch nicht vollständig errichtet gewesen sei und ein freien Durchgang aufgewiesen habe. Von der Ost- und Südseite hätten Kinder ebenfalls leicht auf das Grundstück der Beklagten gelangen können. Die Koniferenhecke habe keine ausreichende Abgrenzung dargestellt, weil zwischen den einzelnen Sträuchern Lücken bestanden hätten. Auch über die Gartengrundstücke der Nachbarn … und … hätte man ohne Schwierigkeiten den Garten der Beklagten betreten können, weil auch dort zwischen den Koniferen Lücken bestanden hätten. Da ein Zierteich, in dem Fische gehalten wurden, auf Kinder und insbesondere Kleinkinder eine große Anziehungskraft ausübe, hätten die Beklagten damit rechnen müssen, daß Kinder aus der Nachbarschaft, die – wie die Beklagten gewußt hätten – sowohl auf der Straße sowie auch in den jeweiligen Gärten der Nachbarn gespielt hätten, ihren Garten betreten und sich an dem Teich zu schaffen machen würden. Es sei daher erforderlich gewesen, entweder den Garten oder aber den Teich so zu sichern, daß Kleinkinder darin nicht zu Schaden kommen können. Obwohl die Beklagten auf die vom Teich ausgehende Gefahr durch den Nachbarn … hingewiesen worden seien, und auch häufig Kinder im Garten der Beklagten gewesen seien, hätten sie weitere Sicherungsmaßnahmen nicht für erforderlich gehalten und nicht vorgenommen.

Die Klägerinnen haben eine Aufsichtspflichtverletzung der Klägerin zu 2) in Abrede gestellt und behauptet, die Klägerin zu 2) habe ihre Tochter bis kurz vor dem Unfall beaufsichtigt. Es könne ihr nicht als Verschulden angelastet werden, daß sie kurzfristig abgelenkt gewesen sei, weil sie sich um den Nachbarjungen gekümmert habe, der auf einem ungesicherten Kellerschacht gestanden und von dort 3 m tief in den Kellergang zu fallen gedroht habe. Sie haben auch gemeint, daß die Klägerin zu 1) sich ein mögliches Aufsichtsverschulden ihrer Mutter nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Hinsichtlich der Darlegungen zum Umfang der eingetretenen Schäden wird auf die Ausführung in der Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 10,75 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin zu 1) allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 28. Juli 1992 nach Abschluß der letzten mündlichen Verhandlung entstehen werde, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien;

3.

festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin zu 1) allen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr nach Abschluß der letzten mündlichen Verhandlung aus dem Unfall vom 28.07.1992 entstehen werde;

4.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 2) 10.764,40 DM nebst 10,75 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch in Höhe von 7.400 DM, jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 15.11.2008, erstmals zum 01.01.1994, zu zahlen;

6.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) rückständige Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch in Höhe von 88.800 DM für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1993 nebst 4 % Zinsen von 22.000 DM vom 02.01. bis 01.04., von 44.400 DM vom 02.04. bis 01.07.1993, von 66.600 DM, vom 02.07. bis 01.10.1993 und von 88.800 DM seit dem 02.10.1993 zu zahlen;

7.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin zu 1) jeden weiteren über die Anträge zu Ziffer 1) und 2) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Unfall vom 28. Juli 1992 zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Unfallschilderung der Klägerin entgegengetreten und haben eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Abrede gestellt, da sie nicht verpflichtet gewesen seien, ihr Grundstück wegen des Zierteiches durch weitere Maßnahmen zu sichern. Sie haben behauptet, ihr Garten habe von der Straßenseite nicht betreten werden können. Zwar sei die östliche Garage noch im Bau befindlich gewesen. Die Garagenfläche sei aber am Unfalltage mit Baumaterialien überwiegend zugestellt gewesen. Der vorhandene schmale Gang sei durch eine Schaltafel versperrt worden. Von der Ost- und Südseite hätten Kinder nicht auf ihr Grundstück gelangen können, weil die dort errichtete Begrenzungsmauer etwa 50 cm hoch gewesen sei. Außerdem habe die etwa 1,5 m hohe Koniferenhecke an der Ost- und Südseite eine deutlich sichtbare Abgrenzung gebildet. Auch zum Nachbargrundstück … sei der Garten durch eine lückenlose Koniferenhecke eingefriedet gewesen. Da der Zierteich für Kinder von außen nicht zu erkennen gewesen sei, seien weitere Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Sie haben auch bestritten, daß vor dem Unfall der Klägerin zu 1) Kinder in ihrem Garten gewesen seien und sich am Teich zu schaffen gemacht hätten. Die Beklagten haben die Meinung vertreten, daß der Unfall der Klägerin zu 1) allein seine Ursache in einer Aufsichtspflichtverletzung der Klägerin zu 2) habe, die – so haben die Beklagten behauptet – ihre kleine Tochter am Unfalltage über einen längeren Zeitraum allein und ohne Aufsicht auf der Straße habe spielen lassen. Die Klägerin zu 1) habe vor dem Unfall regelmäßig allein und ohne Aufsicht auf der Straße gespielt und habe auch allein Nachbargrundstücke aufgesucht. So sei sie einmal bei einem vom Nachbarn gegebenen Grillfest allein aufgetaucht.

Hilfsweise haben die Beklagten geltend gemacht, daß eine möglicherweise gegebene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ihrerseits hinter der groben Aufsichtspflichtverletzung der Klägerin zu 2) gänzlich zurückzutreten habe.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin zu 2) und der Beklagten und nach Inaugenscheinnahme der Unfallstelle sowie nach Vernehmung von Zeugen die Klageanträge der Klägerin zu 1) – die Anträge zu Ziffer 1, 5 und 6 auf Zahlung von Schmerzensgeld und Rente – dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten für die Zukunftsschäden der Klägerin zu 1) festgestellt. Die Klage der Klägerin zu 2) hat es abgewiesen. Das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin zu 1) am Unfalltage zunächst die offen zugänglichen Gärten der Familie … und … betreten habe und von dort durch die leicht zu durchdringende Koniferenhecke auf das Grundstück der Beklagten gelangt und schließlich in den Teich gefallen sei. Es hat gemeint, die Beklagten hätten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, weil sie den Zierteich in ihrem Garten angelegt hätten, ohne für eine ausreichende Einfriedung ihres Grundstücks zu sorgen, und den Teich ebenfalls nicht abgesichert hätten. Da der Teich, in dem Fische ausgesetzt gewesen seien, für Kleinkinder als erheblicher Attraktionspunkt eine Gefahrenstele dargestellt habe, habe der Garten bzw. der Teich einer zusätzlichen Absicherung bedurft. Die Koniferenhecke habe keinen ausreichenden Schutz gegenüber dem Betreten durch Unbefugte und spielende Kinder geboten. Das Unterlassen der erforderlichen Absicherung sei als schuldhaft anzusehen, weil der Beklagte zu 1) von dem Nachbarn … auf die Gefahrenstelle hingewiesen worden sei und auch spielende Kinder auf dem Grundstück der Beklagten in der Nähe des Teiches gesehen worden seien. Die Haftung der Beklagten entfalle auch nicht wegen eines möglichen Aufsichtsverschulden der Klägerin zu 2), denn die Klägerin zu 1) brauche sich ein etwaiges Aufsichtsverschulden ihrer Mutter nicht anrechnen zu lassen.

Die Klage der Klägerin zu 1) hat das Landgericht abgewiesen, weil durch das Schadensereignis keines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter der Klägerin zu 2) verletzt worden sei und weitergehende Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien.

Gegen dieses Urteil, auf dessen vorgetragenen weiteren Inhalt gemäß § 543 ZPO Bezug genommen wird, richten sich die Berufungen der Beklagten und der Klägerin zu 2). Die Beklagten erstreben die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 2) verlangt weiterhin die Zahlung von 10.764,40 DM und begehrt zusätzlich, die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich ihres Zukunftsschadens festzustellen, der ihr durch die Aufgabe der Berufstätigkeit entstanden sei.

Die Beklagten halten den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht für die bewiesen. Sie greifen die Auffassung des Landgerichts an und stellen weiterhin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Abrede, weil zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nach ihrer Auffassung nicht erforderlich gewesen seien. Es fehle bereits an einer Gefahrenquelle. Der Zierteich sei zur Unfallzeit in der Mitte nur 20 bis 25 cm tief gewesen und habe deshalb auch für Kleinkinder keine Gefahrstelle dargestellt. Der im Garten angelegte Teich sei wegen der vorhandenen Begrenzungen des Grundstücks für Kinder bis zum Alter von 3 Jahren nicht einsehbar und nicht erkennbar gewesen und habe daher für Kleinkinder keinen Anziehungspunkt dargestellt. Der hintere Gartenteil sei durch eine Blauzypressenhecke so eingefriedet gewesen, daß von außen kein Einblick auf das Grundstück möglich gewesen sei. Auch von der Straßenseite sei der Teich wegen der geschlossenen Bauweise nicht erkennbar gewesen. In der nicht fertiggestellten Garage hätten Baumaterialien gelegen, die den Blick auf den Teich versperrt hätten. Das Grundstück … sei zur Straße (West- und Südseite) durch eine Zypressenhecke eingefriedet gewesen. Die Ost- und Südseite ihres Grundstücks sei durch eine Betonstützmauer in einer Höhe von 40 bis 45 cm (Ostseite) bzw. 70 cm (Südseite) eingefaßt gewesen, um das Gartengelände gegen das tieferliegende angrenzende Gelände abzufangen. Mit Rücksicht auf diese Grundstückseingrenzungen seien weitere Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Eine Gefährdung von Kindern, insbesondere von Kleinkindern, sei für sie – die Beklagten – auch nicht erkennbar gewesen, denn Kinder hätten – so behaupten die Beklagten – vor dem Unfall in ihrem Garten niemals gespielt. Mit dem Auftauchen von unbeaufsichtigten Kleinkindern hätten sie daher nicht zu rechnen brauchen. Die Beklagten bestreiten weiterhin, daß der Nachbar … sie vorher auf die Gefährlichkeit des Teiches hingewiesen oder ihnen gesagt habe, daß Kinder unbefugt ihren Garten betreten hätten. Sie sehen weiterhin die alleinige Ursache für den Unfall der Klägerin zu 1) in einer Aufsichtspflichtverletzung ihrer Mutter, die ihre Tochter am Unfalltage etwa 1 Stunde unbeaufsichtigt gelassen habe. Die Aufsichtspflichtverletzung ihrer Mutter müsse die Klägerin zu 1) sich nach Meinung der Beklagten anspruchsmindernd anrechnen lassen. Das geforderte Sonderrechtsverhältnis sei im nachbarschaftsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis zu sehen. Das Fehlverhalten der Klägerin zu 2) sei als grobfahrlässig einzustufen und gehe über die eigenübliche Sorgfalt erheblich hinaus. Ein etwaiges geringes Verschulden ihrerseits habe dahinter völlig zurückzutreten.

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Die Beklagten haben der Klägerin zu 2) den Streit verkündet.

Die Beklagten beantragen,

1.

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen;

2.

die Berufung der Klägerin zu 2) zurückzuweisen;

3.

ihnen zu gestatten, jede Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts erbracht werden könne, abzuwenden.

Die Klägerin zu 1) beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin zu 2) beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und

1.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 10.764,40 DM nebst 10,75 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, als Gesamtschuldner ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Aufgabe der Berufungstätigkeit entstehen werde.

Als Streithelferin beantragt die Klägerin zu 2) weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Klägerin zu 2) weist daraufhin, daß ihr wegen der aus Anlaß des Schadensfalles erbrachten Aufwendungen und hinsichtlich der Verluste aus der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit ein eigener Ersatzanspruch aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB gegen die Beklagten zustehe. Sie behauptet, ihre Tochter – die Klägerin zu 1) – habe die ihr zustehenden Ansprüche inzwischen auch an sie abgetreten. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil sie wegen der Pflege ihrer Tochter keiner Berufungstätigkeit mehr nachgehen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin zu 2) und die Beklagten gemäß § 141 ZPO gehört und die Zeugen

Eheleute … vernommen. Außerdem hat er den Sachverständigen … beauftragt, von der Unfallstelle und deren Umgebung Lichtbilder anzufertigen. Der Sachverständige wurde hierzu im Senatstermin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den als Anlage zu Protokoll genommenen Vermerk des Berichterstatters verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin zu 2) hat keinen Erfolg.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist dagegen begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage der Klägerin zu 1).

I.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten nicht für die Schäden der Klägerin zu 1) aus dem Unfallereignis vom 28. Juli 1992 gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 BGB einzustehen, denn die Beklagten haben durch die Anlegung des Zierteiches im Garten ihres Grundstücks nicht gegen ihnen als Grundstückseigentümer obliegende Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verstoßen. Die Beklagten rügen zu Recht, daß das Landgericht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannt hat.

1.

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muß zwar derjenige, der eine Gefahrquelle schafft oder andauern läßt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendige Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen. Unterläßt der Verkehrssicherungspflichtige dies und wird der Dritte dadurch in seinen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern verletzt, dann kann er ihm wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadenersatzpflichtig werden (BGH VersR 1990, 796).

Allerdings muß nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; eine absolute Sicherheit kann und muß nicht gewährleistet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Deshalb muß nicht gegen alle denkbare Möglichkeiten des Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es bedarf nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1975, 812; VersR 1976, 149; VersR 1990, 796; VersR 1992, 844 und DAR 1995, 21 jeweils m. w. N.). Diese Grundsätze gelten auch für den Schutz von Kindern. Bei ihnen ist darüber hinaus in besonderem Maße auch auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinnes und Spieltriebes drohen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt daher von jedem Grundstückseigentümer, daß er wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreift, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihnen bekannt ist oder sein muß, daß sie – trotz Verbots – sein Grundstück zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (BGH VersR 1973, 621; VersR 1975, 88; VersR 1991, 559; VersR 1992, 844 und DAR 1995, 21 jeweils m. w. N.).

2.

Unter Beachtung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagten die ihnen gegenüber der Klägerin zu 1) obliegende Verkehrssicherungspflicht bei Anlegung und Unterhaltung des Teiches in ihrem Garten verletzt haben.

a)

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Teich, den die Beklagten im Zuge der Errichtung ihres Wohnhauses in ihrem Garten angelegt haben, für Kleinkinder eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Zierteiche haben insbesondere dann, wenn in ihnen – wie im Streitfall – Fische gehalten werden, auf Kinder und insbesondere auf Kleinkinder eine hohe Anziehungskraft. Die Gefahr, daß Kleinkinder im Alter der Klägerin zur 1) im Rahmen ihres Spiel- und Erkundigungsdranges solche in der näheren Umgebung befindliche Teiche aufsuchen und dabei zu Schaden kommen können, war gegeben, jedenfalls nicht ganz fernliegend, wie der Streitfall und andere in der Rechtsprechung behandelten Fälle dieser Art zeigen.

Allein diese Möglichkeit verpflichtete die Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht zu besonderen Sicherungsvorkehrungen an Zierteich und ihren Garten.

b)

Nach der Wertung des Senates waren weitere Sicherungsmaßnahmen im Streitfall nicht erforderlich, weil das Grundstück der Beklagten zur Unfallzeit nicht völlig frei zugänglich war, sondern eine – wenn auch für Kinder überwindbare – Begrenzung aufwies, so daß die Beklagten darauf vertrauen konnten, daß die in der Nachbarschaft lebenden Kinder ihr Grundstück nicht betreten werden. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, daß der Garten der Beklagten zur Unfallzeit von der nördlichen Straßenseite nur über die östlich des Hauses befindliche Garagenfläche betreten werden konnte, da diese Garage noch nicht fertiggestellt war. Die Außenwände der Garage waren nur teilweise errichtet. Auf der Garagenfläche waren Klinkersteine und Kies so gelagert, daß lediglich ein Gang in einer Breite von 0,8 m in den Garten führte. Nach Behauptung der Beklagten ist dieser Gang durch eine Schaltafel mit einer Höhe von ca 50 cm ständig versperrt worden, so daß jedenfalls Kleinkinder keinen freien Zutritt hatten. Diese Einlassung ist den Beklagten nicht zu widerlegen, zumal der Zeuge …, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite wohnt, ihre Darstellung bestätigt hat. Der Zeuge hat nach seiner glaubhaften Bekundung sowohl morgens vor der Fahrt zur Arbeit wie auch bei seiner Rückkehr von der Arbeit jeweils festgestellt, daß der Durchgang in der Garage durch eine Schaltafel versperrt war.

Die Ost- und Südseite des Gartens wurden gemäß der glaubhaften Bekundung des Zeugen … durch eine Stützmauer in Höhe von ca. 45 bis 50 cm begrenzt, die die Beklagten anlegen mußten, weil sie ihr Grundstück gegenüber dem angrenzenden Gelände um etwa einen halben Meter angeschüttet hatten. Zur weiteren Abgrenzung hatten sie sowohl an der Ost- wie auch an der Südseite Koniferensträucher gepflanzt, die zur Unfallzeit etwa eine Höhe von 1 m hatten und einen Abstand von 50 bis 60 cm aufwiesen. Die Westseite des Grundstücks zum Nachbarn … wurde ebenfalls durch eine Koniferenhecke zur Unfallzeit begrenzt. Durch die vorhandene Stützmauer und die Koniferenhecke war der Garten der Beklagten gegenüber dem sonstigen Gelände klar und eindeutig abgegrenzt, so daß die Beklagten, so lange nicht gegenteilige Anhaltspunkte erkennbar waren, darauf vertrauen durften, daß ihr Grundstück nicht unbefugt von solchen Kindern aus der Nachbarschaft betreten wurde, die bereits etwas älter waren (4 und mehr Jahre alt) und daher wissen bzw. wissen müssen, daß Grundstücksgrenzen zu respektieren sind und fremde Grundstücke nicht unbefugt betreten werden dürfen.

c)

Auch die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kleinkindern im Alter der Klägerin zu 1) verpflichtete sie nicht zu weiteren Sicherungsvorkehrungen.

aa)

Obwohl die Beklagten bedenken mußten, daß Kleinkindern im Alter der Klägerin zu 1) die Einsicht in die Notwendigkeit der Respektierung von Grundstücksgrenzen noch fehlt und ihr Grundstück nicht ausreichend gegen unbefugten Zutritt von Kleinkindern gesichert war – gemäß der Bekundung des Zeugen … war zwischen Garage und Koniferenhecke am Grundstück … eine Lücke von ca 1 m vorhanden, so daß Kleinkinder ungehindert zunächst in die nicht getrennten Gärten der Nachbarn … und … und von dort durch die Koniferenhecke auf das Grundstück der Beklagten gelangen konnten – und es daher nicht fernlag, daß Kleinkinder wegen des Zierteiches in ihren Garten vordringen werden, waren sie zu weitergehenden Maßnahmen nicht verpflichtet, denn sie konnten sich darauf verlassen, daß Kleinkinder und damit auch die Klägerin 1) von ihren Eltern oder anderen mit der Aufsicht betrauten Personen hinreichend beaufsichtigt wurden. Jedermann weiß, daß Kleinkinder einer ständigen Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig und können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen ungefährlich sind. Zur Abwehr dieser für Kleinkinder bestehenden Gefahren ist aber zuerst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung, die lückenlos erfolgen muß, gewährleistet ist. Demgemäß konnten auch die Beklagten davon ausgehen, daß die Eltern der Klägerin zu 1) dieser Pflicht nachkommen und sie vom Betreten ihres Grundstücks abhalten werden (vgl. BGH DAR 1995, 21).

Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, denen der Senat ebenfalls folgt, wirkt das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern setzen kann, zurück auf seine Sicherungspflichten. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs (BGH VersR 1985, 366, 377 und DAR 1995, 21). Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherheitserwartungen an den Grundstückseigentümer, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf.

Die bloße Möglichkeit, daß die Eltern von Kleinkindern oder die mit der Beaufsichtigung von Kleinkindern betrauten Personen ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen, legt dem verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht bereits die Pflicht auf, den Gefahren aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen. Im Regelfall darf er sich darauf verlassen, daß Kleinkinder von den Aufsichtspflichtigen davon abgehalten werden, auf sein Grundstück vorzudringen (BGH DAR 1995, 21). Die Beklagten waren daher nicht verpflichtet, den Zierteich in ihrem Garten durch besondere Schutzmaßnahmen so zu sichern, daß Kleinkinder darin nicht ertrinken konnten.

bb)

Dieses Vertrauen hätten die Beklagten allerdings dann nicht mehr haben können, wenn sie gewußt hätten oder hätten wissen müssen, daß Kinder ihr Grundstück zum Spielen zu benutzen pflegen und damit für sie konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Kindern gegeben waren. Im Streitfall läßt sich derartiges jedoch nicht feststellen, denn die Klägerin zu 1) hat diesen ihr obliegenden Beweis nicht führen können. Die Beklagten haben bei ihrer Anhörung vor dem Senat in Abrede gestellt, jemals vor dem Unfall fremde Kinder in ihrem Garten gesehen zu haben. Diese Einlassung ist den Beklagten nicht zu widerlegen. Die vom Senat hierzu vernommenen Zeugen haben mit Ausnahme der Zeugin Frau … niemals bemerkt, daß Kinder aus der Nachbarschaft im Garten der Beklagten gespielt oder sich dort aufgehalten hätten. Lediglich die Zeugin Frau … hat zweimal Kinder im Alter von 5 bis 6 Jahren im Garten der Beklagten bemerkt, und zwar einmal im Winter 1991/1992 und zum anderen im Frühjahr 1992. Es habe sich jeweils um ihren damals 6 Jahre alten Sohn und dessen Spielkameraden gehandelt. Da die Zeugin laut ihrer Bekundung von ihrer Beobachtung den Beklagten aber keine Mitteilung gemacht hat, läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß die Beklagten hiervon Kenntnis erhalten haben. Den Beklagten kann auch keine fahrlässige Unkenntnis angelastet werden. Nach den Bekundungen der vom Senat hierzu vernommenen Zeugen ist es höchst unwahrscheinlich, daß Kinder aus dem Neubaugebiet häufiger wegen des Zierteiches den Garten der Beklagten aufgesucht und dort gespielt haben, denn keiner der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Zeugen außer Frau … hat Derartiges bemerkt. Nach dem Beweisergebnis ist eher davon auszugehen, daß die in der Nachbarschaft der Beklagten lebenden zahlreichen Kinder die erkennbaren Grenzen am Grundstück der Beklagten respektiert haben, so daß für die Beklagten eine von ihrem Grundstück ausgehende Gefahr für Kinder möglicherweise nicht erkennbar war.

Auch der Umstand, daß der Zeuge … den Beklagten im Frühsommer 1991 auf die von dem Zierteich ausgehenden Gefahren für Kinder hingewiesen hat, ist kein hinreichender Grund, an Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Streitfall höhere Anforderungen zu stellen. Der Zeuge … hat damit die allgemeine Erfahrung zum Ausdruck gebracht, daß Zierteiche auf Privatgrundstücken für Kleinkinder eine Gefahrenquelle darstellen. Da nach der Rechtsprechung aber nicht jeder Gefahr durch vorbeugende Schutzvorkehrungen begegnet werden muß, sondern besondere Maßnahmen zum Schutze von Kindern erst getroffen werden müssen, wenn dem Sicherungspflichtigen bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Kinder sein Grundstück zum Spiel zu benutzen pflegen, ist es nicht gerechtfertigt, aufgrund dieses allgemeinen Hinweises von den Beklagten weitere Sicherungsmaßnahmen zu verlangen.

Nach alledem Kann den Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten als Grundstückseigentümer nicht angelastet werden.

Es bedarf daher keiner Prüfung, ob sich die Klägerin zu 1) ein mögliches Mitverschulden ihrer Mutter beim Zustandekommen des Unfalls anrechnen lassen muß.

Auf die Berufung der Beklagten ist daher die Schadensersatzklage der Klägerin abzuweisen.

II.

Die Berufung der Klägerin zu 2) erweist sich dagegen als erfolglos.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil durch das Schadensereignis vom 28. Juli 1992 unstreitig keines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter der Klägerin zu 2) verletzt worden ist.

Für die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Kosten, die durch die unfallbedingte Pflege ihrer Tochter und der dadurch veranlaßten Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind und noch entstehen, haben die Beklagten bereits deswegen nicht einzustehen, weil eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen der Klägerin zu 1), wie dargelegt, nicht gegeben ist. Auf die Frage, ob die Klägerin zu 2) insoweit einen in ihrer Person entstandenen Anspruch hat oder ob auch insoweit nur ein Anspruch der Klägerin zu 1) in Frage kommt (vgl. BGH VersR 1991, 559), kommt es daher nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

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