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Verkehrssicherungspflicht – Haftung des Grundstückseigentümers bei Sturzunfall eines Besuchers

LG Flensburg, Az.: 3 O 72/15, Urteil vom 21.06.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrssicherungspflicht - Haftung des Grundstückseigentümers bei Sturzunfall eines Besuchers
Symbolfoto: Von 9nong /Shutterstock.com

Der 1940 geborene Kläger ist selbstständiger Bauingenieur und Geschäftsführer der Firma M. W. GmbH in H.. Er verletzte sich am 03.05.2014 bei einem Sturz im Obergeschoss der „A.“ in L., einem Gebäude, welches im Eigentum der Beklagten steht.

In der früher als Tonnenhalle genutzten Halle sind jetzt im Erdgeschoss diverse kleine Geschäfte, marktartige Stände sowie Gastronomiebetriebe untergebracht. Im Obergeschoss befinden sich an jeder Längsseite eine Galerie mit kleinen Geschäften, auf einer Seite auch einem Kreuzfahrtbüro. Der offene zum Untergeschoss offene Zwischenraum zwischen den Galerien kann auf mehreren Wegen überquert werden. Nahe des Ausgangs des Kreuzfahrtbüros befindet sich eine freitragende Brücke, deren Oberfläche ca. 13 cm höher ist, als der Boden der Galerien. Zum Zeitpunkt des Besuches des Klägers musste man zum Betreten der Brücke deshalb eine etwa 13 cm hohe Stufe hinaufgehen. Diese Stufe war an Front und Trittfläche mit einer silberfarbenen Metallplatte mit geprägter Riffelung belegt.

Am 3.5.2014 hatte der Kläger das auf der Galerie des Obergeschosses angesiedelte Kreuzfahrtbüro aufgesucht. Im Anschluss daran wollte er die vorbeschriebene Brücke überqueren. Im Bereich des Übergangs von Galerie zur Brücke kam er zu Fall. Der Kläger erlitt eine laterale Schenkelhalsfraktur rechts, die am Folgetag in der Klinik B. geschlossen reponiert wurde. Es wurde ein Gamma-Nagel implantiert.

Mit der Klage fordert der Kläger ein Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 10.000 € und den Ersatz vorgerichtliche Anwaltskosten.

Der Kläger behauptet, er sei über die Stufe des Überwegs gestolpert. Diese Stufe sei baurechtlich unzulässig und ihre Beschaffenheit stelle eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten dar. Die Riffelung des Metalls der Stufe und der angrenzende Bodenbelag der Galerie seien farblich fast nicht zu unterscheiden, alles sei grau in grau. Die anderen Übergänge zwischen den Galerien seien völlig eben, sodass man mit der abweichenden Beschaffenheit hier auch nicht rechnen müsse. Von der Tür des Kreuzfahrtbüros zum Beginn des Übergangs betrage die Entfernung nur etwa 1,4 m. Die Lichtverhältnisse seien diffus gewesen. Der Kläger habe die Stufe übersehen, sei beim 1. Schritt mit dem Fuß hängen geblieben und sei nach vorn gestürzt.

Der Kläger sei bis heute nicht wiederhergestellt. Das rechte Bein sei aufgrund des Sturzes 2 cm kürzer, als das andere Bein. Der Kläger benötige immer noch Reha-Maßnahmen. Nach dem Sitzen beim Essen habe er Schwierigkeiten, das rechte Bein richtig einzusetzen. Er müsse das Bein dann lockern, bevor er einigermaßen normal gehen könne. Er habe Probleme beim Aussteigen aus dem Auto, müsse sich auf dem Fahrersitz um 90° drehen, beide Beine draußen absetzen, sich an den Holmen festhalten, um aufstehen zu können. Gleiche Probleme habe er beim Einsteigen. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verletzung und die Folgen sei ein Schmerzensgeld nicht unter 10.000 € angemessen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000 €, ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger über die Stufe der Überwegung gestolpert sei und dass eine Kausalität der baulichen Gegebenheiten für den Sturz bestehe.

Sie macht dazu geltend, es gebe eine Vielzahl von Möglichkeiten, die einen Sturz verursachen könnten. Es sei zu vermuten, dass der Kläger unaufmerksam gewesen sei und in das Reiseprospekt in seinen Händen geblickt habe. Es könne auch sein, dass er über seine Füße gestolpert sei, ein Schnürband geöffnet gewesen sei oder er im Publikumsverkehr angerempelt worden sei.

Die baulichen Gegebenheiten seien keinesfalls baurechtswidrig, es habe keine einzige öffentlich-rechtliche Beanstandung des Bereichs gegeben, die Anlass gegeben habe, irgendetwas zu verändern. Die besagte Stelle werde von vielen Kunden täglich genutzt und es habe seit der Eröffnung nicht einen einzigen vergleichbaren Fall gegeben. Die Stufe hebe sich vom Übergang farblich stark ab und sei sehr gut zu erkennen. Es habe auch ein Handlauf existiert, der die Stufe einschließe. Es handele sich um eine ganz vorbildliche Örtlichkeit, die besser gar nicht ausgestaltet sein könne. Es werde bestritten, dass der Kläger weitergehende, als die ihm im vorgelegten Arztbericht attestierten Verletzungen erlitten habe.

Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Erklärungen von Parteien und Anwälten im Termin.

Das Gericht hat im Termin den Kläger persönlich angehört und die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Wegen der Erklärungen des Klägers und der Zeugin E. W. wird Bezug genommen auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 25.5.2016.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sturz des Klägers auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist.

Es ist bereits das Argument der Beklagten, man könne aus den verschiedensten Gründen stürzen, nicht von der Hand zu weisen. Neben einem durchaus nicht ungewöhnlichen Stolpern ohne besonderen Grund bzw. nur dadurch, dass man die Füße nicht genug hebt oder auf das eigene Schnurband tritt, kommt auch ein Schwindel- oder Schwächeanfall als Ursache eines Sturzes infrage. Man kann auch beim Gehen umknicken und dadurch den Halt verlieren. Zeugen oder Indizien, die das Sturzgeschehen so belegen könnten, wie es der Kläger darstellt, gibt es nicht.

Die Ehefrau des Klägers und der Enkel des Klägers befanden sich ausweislich der Aussage der Zeugin E. W. zu dem Zeitpunkt, als der Kläger stürzte, noch nicht in Sichtweite. Frau W. konnte demzufolge nur aussagen, dass sie auf Sturzgeräusche hin von der anderen Seite der Galerie auf und über die Brücke gelaufen sei und ihren Mann mit dem Körper am Anfang des Überganges auf diesem liegend gefunden habe. Der Kläger hat seiner Ehefrau nach deren Angaben auch nicht sofort davon berichtet, weshalb er gestürzt war, sodass auch eine Spontanschilderung nicht als Indiz für den Ablauf verwertet werden kann.

Das Gericht verkennt nicht, dass eine Stufe naturgemäß immer ein Stolpern auslösen kann, wenn sie nicht rechtzeitig wahrgenommen wird und dass zusammen mit der Auffindesituation durchaus Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sturz sich durch den Anstoß gegen die Stufe ereignet hat. Dies allein genügt aber nicht, um andere Möglichkeiten mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.

Selbst wenn man unterstellt, dass sich ein Stolpern über die Stufe feststellen ließe, wäre damit kein Erfolg der Klage verbunden.

Das Gericht ist nach dem eigenen Eindruck von der Lokalität, der mit den Parteien in mündlicher Verhandlung erörtert worden ist, keineswegs der Überzeugung, dass die damals vorhandene Überwegung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellte. Darüberhinaus hat die Anhörung des Klägers selbst gezeigt, dass seine Unachtsamkeit maßgebend zu dem Unfall beigetragen hat und es auf eine Erkennbarkeit der Stufe nicht ankommt, weil der Kläger den Bereich, in dem sich die Stufe befindet, überhaupt nicht angesehen oder beachtet hat.

Es gibt keine Vorschrift, nach der Stufen in Geschäftsgebäuden grundsätzlich unzulässig wären. Hier handelte es sich um ein altes, ehemals für die Hafenanlage genutztes Zweckgebäude. Auf die Geschichte des Gebäudes weist nicht nur der Name hin, sondern auch große Informationstafeln.

Bei der Umgestaltung älterer Bauwerke zu Geschäftshäusern muss auch vom Besucher mit Gestaltungen gerechnet werden, die man bei einem Neubau vielleicht vermieden hätte. Der hier in Rede stehende Übergang grenzte mit der Vorderseite der Treppenstufe an den mit einer Art Kunststein belegten Galerieboden, der nicht grau ist, sondern eher einen gelblichen Braunton hat. Der an Front und Trittfläche angebrachte geriffelte silberne Metallbelag lässt sich davon deutlich unterscheiden. Ein identischer Metallbelag ist im Bereich des Brückenaufgangs immer noch vorhanden, wenn auch inzwischen die Stufe in eine Schräge umgearbeitet worden ist. Derartige Metallplatten werden üblicherweise an Stellen angebracht, an denen Vorsicht geboten ist, zum Beispiel auf Baustellen zur Abdeckung und Überwegung über Baugruben. Die spiegelnde Oberfläche und Struktur des Metalls hebt sich gegenüber nahezu jedem üblichen Bodenbelag ab und die Riffelung gewährleistet die Trittsicherheit. Der Farb-, Struktur- und Materialunterschied zu den sich an die Trittfläche der Stufe anschließenden längs verlaufenden dunkelbraunen Holzbohlen der Brücke ist auch im Bereich streitgegenständlichen Belegenheit mit gebotener Aufmerksamkeit nicht zu übersehen.

Dass die Erkennbarkeit solcher Stufe bei Dämmerung draußen oder bei sehbehinderten Personen beeinträchtigt sein kann, ist möglich, kann aber dahinstehen. Solche Umstände gab es hier nicht.

Das Gericht hat seinen eigenen Eindruck zur selben Jahreszeit und Tageszeit – im Mai diesen Jahres am frühen Nachmittag – und an einem Tag mit bedecktem Himmel und Regen gewonnen. Es waren zwar nun drei Strahler in der Nähe des Übergangs vorhanden, von denen zur Zeit des Besuchs einer in Betrieb war. Dieser Strahler gab aber nur ein schwaches Licht ab und hat nicht wesentlich zur Erhellung des Bereichs beigetragen. Die Lichtverhältnisse waren geprägt von den großen Fenstern, durch die das Licht des bedeckten Himmels hereindrang.

Das Gericht hat aus der Anhörung des Klägers und seiner Ehefrau auch nicht den Eindruck gewonnen, dass das Licht am Vorfallstag ernsthaft getrübt war. Der Kläger hatte berichtet, es sei normales Wetter gewesen, es habe nicht geregnet und es sei wechselnd etwas bedeckt und Sonnenschein gewesen. Die Ehefrau des Klägers hat erklärt, es sei an diesem Tag draußen nicht hell gewesen und insgesamt dann drinnen auch durch die Fenster nicht hell gewesen. Dabei hat sie aber erst länger überlegt und auch den Eindruck erweckt, dass sie selbst nicht ganz überzeugt von ihren Angaben war, wobei sie aber die Bedeutung einer Beeinträchtigung der Sichtbedingungen für das Verfahren und die Interessen ihres Mannes durchaus erkannte.

Nach den Erklärungen des Klägers dürften die Außenlichtverhältnisse jedenfalls nicht schlechter gewesen sein, als bei dem Besuch im Mai diesen Jahres, von dem der eigene Eindruck des Gerichts stammt.

Mit der gebotenen Aufmerksamkeit von Besuchern eines Einkaufszentrums, die – wie der Kläger – mit der Örtlichkeit nicht sehr vertraut sind, war die Stufe unter solchen Umständen gut zu erkennen. Zusätzlich ragt das Geländer der Brücke in den Bereich der vorgelagerten Stufe hinein und weist auf eine Gestaltung hin, die eines Geländers bedarf.

Die Feststellung, dass die Stufe auch am Vorfallstag ohne weiteres zu erkennen war, wird noch gestützt dadurch, dass die Ehefrau des Klägers, die dessen Sturz gehört hatte und entsprechend aufgeregt und im Laufschritt von der anderen Seite auf und über den Übergang lief, die auf ihrer Seite gleichartige Stufe nicht übersah obwohl auf beiden Seiten identische Fenster und Lichtverhältnisse vorhanden sind.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, nicht mit einer Stufe gerechnet zu haben, weil es sonst in der A. nur Übergänge ohne Stufe gebe, ist die Gestaltung der drei Übergänge der Galerie völlig verschieden und der hier in Rede stehende Übergang ist die einzige freitragende Brücke zwischen beiden Galerien. Die beiden anderen Übergänge befinden sich jeweils an den Enden der Galerien und sind mit festen Bauteilen verbunden und nicht frei tragend. Auf der einen Seite ist der Überweg mit dem sich über beide Etagen erstreckenden Bauteil, in dem sich auch Treppenhäuser und der Fahrstuhl befinden kombiniert. Der Überweg auf der anderen Seite des Gebäudes hat nur zwei kurze Stege, während das Mittelteil gleichzeitig das Dach eines Geschäftes im Erdgeschoss darstellt. Auch die Bodenbeläge aller drei Überwegungen sind verschiedenartig.

Eine Gleichartigkeit mehrerer Überwegungen, die den Schluss auf überall identische Gestaltungen zuließe, gibt es also nicht.

Der Kläger hat selbst in seiner Anhörung angegeben, dass er nach dem Verlassen des Kreuzfahrtbüros seinen Blick überhaupt nicht auf den Boden gerichtet habe, weil er mit einer Stufe nicht gerechnet habe. Durch solches Verhalten hat der Kläger aber die von ihm zu erwartende Aufmerksamkeit bei der Benutzung ihm nicht vertrauter Wege außer acht gelassen und ist dadurch gestürzt (wenn er denn über die Stufe gestolpert ist), während die Frage der Erkennbarkeit der Stufe für den Sturz letztlich keine Rolle gespielt hat.

Nach alledem kann die Klage weder mit dem Schmerzensgeldbegehren noch mit dem Antrag auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten Erfolg haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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