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Verkehrssicherungspflichtverletzung – abgestürzte Bauteile einer Containeranlage

LG Frankfurt, Az.: 2-14 O 134/12, Urteil vom 14.04.2014

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 9.330,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2013 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 891,31 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 3) zu 1/3 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) hat der Kläger zu tragen.

Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention, die der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen die Beklagte zu 3) aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Verkehrssicherungspflichtverletzung - abgestürzte Bauteile einer Containeranlage
Symbolfoto: Von donvictorio /Shutterstock.com

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche gestützt auf den Absturz von Bauteilen einer Containeranlage geltend.

Der Kläger parkte sein Kraftfahrzeug am Abend des 08.12.2011 vor dem Gebäude R…straße 10 in Frankfurt am Main, bei oder vor welchem an diesem Abend in Vorbereitung einer Baumaßnahme der Gebäude- bzw. Grundstückseigentümerin (nachfolgend: Bauherrin) eine Mietcontaineranlage stand (2)

Die Beklagte zu 1) wurde von der Bauherrin mit der Bauüberwachung der geplanten Baumaßnahme (Leistungsphase 8 der HOAI) betraut. Sie setzte als Bauleiter ihren Mitarbeiter A ein.

Die Beklagte zu 2) war Eigentümerin der Mietcontaineranlage, welche sie für die Durchführung der Baumaßnahme von der 42./43. KW 2011 an (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss der Anlage, sog. „erste“ und „zweite Lage“; Anlage Bl der Beklagten zu2 ), Bl. 170 ff. d.A.; B2, Bl. 174 ff. d.A.) bzw. von April 2012 an (Anlage B3 der Beklagten zu 2), Bl. 178 ff. d.A.) an die Bauherrin vermietete.

Nach den Allgemeinen Mietbedingungen der Beklagten zu 2) ist der Mieter nach Übernahme der Mietsache für die ordnungsgemäße Aufstellung und die Verkehrssicherung der Mietsache verantwortlich (78).

Die Beklagte zu 3) montierte im Auftrag der Beklagten zu 2) vom 28.11. – 30.11.2011 das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss der Containeranlage. Bei der baustatischen Überprüfung am 30.11.2011 (Baustatiker S…; Anlage B 2 der Beklagten zu 1)) wurden diverse statische Mängel festgestellt, weshalb mit der Beklagten zu 2) die Nachbegehung der Anlage für den 09.12.2011 mit dem Ziel der Inbetriebnahme der Container zum 10.12.2011 vereinbart wurde (insoweit wird auf die Email Anlage B3 der Beklagten zu 1) verwiesen). Am 15.12.2011 bescheinigte die Beklagte zu 2) nach erneuter statischer Prüfung die ordnungsgemäße Fertigung der Mietcontaineranlage (bezüglich der Einzelheiten der Errichterbescheinigung wird auf Anlage B4 der Beklagten zu 1) verwiesen).

Ausweislich eines polizeilichen Streifenberichts vom 08.12.2011 wurde das Fahrzeug des Klägers am R… 10 gegen 22:40 Uhr mit zersplitterter Heckscheibe aufgefunden. Neben dem Fahrzeug befand sich eine Metallverkleidung, die baugleich mit auf dem Dach der Containeranlage Vorgefundenen Metallverkleidungen war (Hinsichtlich der Einzelheiten des Berichts wird auf Anlage 1, Bl. 9 d.A., verwiesen).

Der Kläger hat zunächst behauptet, an dem Gebäude R… 10 sei ein Baugerüst angebracht gewesen, von welchem bei Wind eine lose auf dem Baugerüst gelagerte Metall-Hausverkleidung herabgestürzt sei, die sein Fahrzeug beschädigt habe. Dann hat er behauptet, alternativ könnten die Metall-Teile auch von der Containeranlage gestürzt sein. Die Übergabe der Container sei am 30.11.2011 erfolgt, was sich bereits aus der baustatischen Überprüfung ergebe. Das Überprüfungsprotokoll ergebe außerdem, dass eine Treppe zum 1. Obergeschoss bereits am 30.11.2011 vorhanden gewesen sei und im Rahmen der Überprüfung eine Begehung auch des ersten Obergeschosses erfolgt sei. Die Beklagte zu 1) habe daher die Metallverkleidungen ohne Weiteres aus dem Fenster des ersten Obergeschosses sehen können.

Der Zeuge A habe die Baustelle nicht in dem erforderlichen Maße überwacht. Seine ordnungsgemäße Auswahl und Zuverlässigkeit werde mit Nichtwissen bestritten.

Durch die herabstürzenden Metallteile sei dem Kläger an seinem Fahrzeug ein Schaden von insgesamt 9.330,91 EUR entstanden (wird ausgeführt).

Der Kläger meint, eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) habe seit Einrichtung der Baustelle bestanden und auch die Überwachung des Aufbaus der Containeranlage umfasst. Es stelle keinen atypischen Sachverhalt dar, dass lose auf dem Dach gelagerte Bleche durch Wind o.ä. herabstürzen und zu Beschädigungen führen könnten. Der Bauleiter habe sich vergewissern müssen, dass auf dem Dach der Container keine losen Teile lagen. Aus Anlass der Übergabe der Containeranlage wäre eine eingehende Sicherheitsüberprüfung dieser erforderlich gewesen. Dies gelte umso mehr deshalb, als der Beklagten zu 1) aufgrund der erheblichen baustatischen Mängel die Gefährlichkeit der Containeranlage bewusst gewesen sei.

Der Kläger ist zunächst der Ansicht gewesen, eine Haftung der Beklagten zu 2) käme nicht in Betracht, da kein Container auf dem Gebäude R… 10 abgestellt worden sei. Nachdem die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) und 3) den Streit verkündet hat und die Beklagt zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten ist, hat der Kläger die Klage auf die Beklagten zu 2) und 3) erweitert.

Für die Beklagte zu 3) hat sich kein Anwalt bestellt.

Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 08.12.2012, der Beklagten zu 2) am 16.08.2013 und der Beklagten zu 3) am 14.12.2013 zugestellt worden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 9.330,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 891,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen.

Beide Beklagten sind der Ansicht, jeweils nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen zu sein.

Die Beklagte zu 1) bestreitet, dass die neben dem Fahrzeug des Klägers gefundene Metallverkleidung den auf dem Container Vorgefundenen entsprochen habe. Die Schilderung des Klägers zum Unfallhergang sei unsubstantiiert. Die Baustelle habe sich im Dezember 2011 erst im Stadium der Einrichtung befunden, eine Abnahme der Containeranlage sei erst im Mai 2012, zumindest aber nicht vor dem 15.12.2011 erfolgt, weil diese schwere statische Mängel aufgewiesen habe. Die Beklagte verweist insoweit auch auf den Bericht des Baustatikers vom 30.11.2011 und das Abnahmeprotokoll vom Mai 2012, Bl. 133 d.A.

Überdies sei die Lagerung von Metallverkleidungen auf dem Container für den Zeugen A auch nicht erkennbar gewesen, da die Bleche so flach seien, dass diese von einem vor dem Container stehenden Beobachter nicht wahrgenommen werden könnten. Der Zeuge A sei am 28.11. und am29.11.2011 insgesamt 3,5 Stunden, am 30.11.2011 etwa eine Stunde zu Kontrollzwecken auf der Baustelle gewesen (131).

Die Beklagte zu 1) habe den Zeugen A ordnungsgemäß ausgewählt, er habe stets zuverlässig gearbeitet.

Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass Metallverkleidungen vom Container auf das Fahrzeug des Klägers gestürzt seien. Zumindest liege aber keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu 2) vor, da mit einer Ablage von Metallverkleidungen auf dem Container nicht zu rechnen gewesen sei und die Bleche – insoweit unstreitig – auch nicht von unten her sichtbar gewesen seien.

Die Containeranlage sei am 30.11.2011 an die Beklagte zu 1) übergeben und von diesem Zeitpunkt an durch diese genutzt worden.

Die Beklagten bestreiten die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist, soweit sie die Beklagten zu 1) und 2) betrifft, unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gern. § 823 BGB zu.

Die Beklagten zu 1) und 2) waren hinsichtlich der Containeranlage nicht verkehrssicherungspflichtig.

Die Beklagte zu 1) war allerdings von der Bauherrin mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Baustelle beauftragt worden, was sich bereits aus dem unstreitigen Umstand ergibt, dass sie von der Bauherrin grundsätzlich mit der Bauüberwachung betraut worden war und auch Kontrollaufgaben auf der Baustelle wahrnahm. Mit der Übernahme dieser Aufgaben traf die Beklagte zu 1) die Pflicht, nicht nur ihre Auftragsgeberin, sondern auch Dritte vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können (vgl. grundlegend BGHZ 68, 169, Rn. 26).

Da der Bauaufsichtsführende grundsätzlich aber selbst keine Gefahrenquellen eröffnet, könnte eine generelle Verkehrssicherungspflicht bezüglich aller sich aus der Bauausführung ergebenden Gefahren nur aus der Übernahme einer „Schutzfunktion“ gegenüber der Allgemeinheit ergeben; eine derart weitreichende Schutzfunktion übernimmt der Bauaufsichtsführende aber regelmäßig nicht. Die Bauaufsicht übt der Verpflichtete nämlich grundsätzlich allein im Interesse des Bauherrn aus; er soll die Interessen des Bauherrn auf der Baustelle wahrnehmen und insbesondere überwachen, ob die Baufirmen ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen. Daher entstehen auch nur im Innenverhältnis zwischen Aufsichtsführendem und Bauherrn Überwachungs- und andere Sorgfaltspflichten. Aus der Übernahme der Bauaufsicht folgt daher auch nur, dass der Pflichtige diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten hat, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. Im Grundsatz kann sich daher der Bauaufsichtsführende hinsichtlich der am Bau beteiligten Unternehmen ebenso wie der Bauherr darauf verlassen, dass diese ihren Verkehrssicherungspflichten nachkommen (BGHZ 68,169, OLG Köln, VersR 69, 810).

Anderes gilt allerdings dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer für die Vermeidung von Gefährdungen auf einer Baustelle nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist. Dann muss der Bauaufsichtsführende eingreifen und die Vornahme der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen kontrollieren oder selbst veranlassen).

Ebenso ist er selbst zur Ergreifung der den Verkehr sichernden Maßnahmen verpflichtet, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen(OLG Köln, VersR 69, 810, BGHZ 68, 169; BGHSt 19, 286).

Gründe, die eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) auch für die von der Containeranlage ausgehenden Gefahren erkennen ließen, sind nicht dargetan.

Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Bauherrin die Mietcontainer vor dem am 08.12.2011 abgenommen hätte, wodurch etwaige Verkehrssicherungspflichten möglicherweise auf die Bauherrin bzw. die für sie tätige Beklagte zu 1) übergegangen wären.

Das Baustatische Protokoll weist deutliche Mängel der erstellten Containeranlage auf, die u.a. die Auflagenfestigkeit u.a. betreffen. Der Projektsteuerer hat in seiner Email vom 06.12.2011 an die Beklagte zu 2) auch deutlich gemacht, die baldige Beseitigung dieser Mängel und eine gemeinsame Nachbegehung am 09.12.2011 zu wünschen, damit die Inbetriebnahme der Container zum 10.12.2011 erfolgen könne. Hiermit hat er deutlich gemacht, die errichteten Container als noch nicht vertragsgemäße Leistung anzusehen und damit die Nichtabnahme erklärt. Auch eine konkludente Abnahme durch Innutzungnahme kommt nach dem Inhalt der Email nicht vor dem 10.12.2011 in Betracht.

Ob die Bauherrin oder die Beklagte zu 1) nach der Begehung vom 09.12.2011, am 10.12.2011 oder auf Grundlage des baustatischen Prüfberichts vom 15.12.2011 bzw. der Errichterbescheinigung vom 15.12.2011 die Containeranlage abgenommen hat oder ob die Abnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt – möglicherweise im Mai 2012 – erfolgte, kann offen bleiben, da die der Klage zugrunde liegende Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs bereits am 08.12.2011 erfolgte und alle möglichen Abnahmezeitpunkte erst hiernach liegen.

Soweit der Kläger meint, die bloße Tatsache, dass im Herbst mit Wind zu rechnen sei, hätte die Beklagte zu 1) veranlassen müssen, gezielt nach auf der Containeranlage lose herumliegenden Teilen zu suchen und für deren Sicherung Sorge zu tragen, ist dem aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu folgen. Diese Aufgabe lag vielmehr im Pflichtenkreis der mit der Errichtung der Containeranlage betrauten Beklagten zu 3).

Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1) bzw. deren Mitarbeiter A bei gewissenhafter Beobachtung lose auf dem Dach der Containeranlage liegende Metallverkleidungsteile hätte feststellen können. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Metallverkleidungsteile durch einen auf dem Geländeboden stehenden Beobachter nicht erkennbar waren. Soweit der Kläger unter Verweis auf das Baustatikerprotokoll vom 30.11.2011 geltend macht, die Beklagte zu 1) hätte bei Begehung des ersten Geschosses der Containeranlage ohne Weiteres die auf dem Dach des vorgelagerten Erdgeschosses liegenden Metallverkleidungsteile wahrnehmen können, ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet war, dass erste Geschoss zu begehen, um sich zu vergewissern, dass die Beklagte zu 3) den diese treffenden Verkehrssicherungspflichten gerecht geworden ist. Dass der Mitarbeiter A der Beklagten zu 1) überhaupt an dieser – gemäß der Errichterbescheinigung nicht im Pflichtenkreis der Beklagten zu 1) liegenden – baustatischen Überprüfung und der hiermit verbundenen Begehung mitgewirkt und im Rahmen dieser das erste Geschoss betreten hat, lässt sich überdies dem Prüfprotokoll nicht entnehmen. Der Baustatikerbericht enthält keine Angaben, wer außer dem – nicht für die Bauherrin oder die Beklagte zu 1) tätigen – Baustatiker die Anlage besichtigt hat; den Baustatiker selbst traf jedenfalls keine Verkehrssicherungspflicht.

Die Beklagte zu 1) musste auch nicht aufgrund der Feststellungen in dem baustatischen Protokoll von einer besonderen Gefährlichkeit der Containeranlage durch herabstürzende Bauteile ausgehen. Hierzu enthält das Protokoll keine Feststellungen, sondern befasst sich ausschließlich mit der statischen Situation der Anlage.

Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) zu, da unstreitig nicht diese selbst sondern die Beklagte zu 3) die Montage durchführte.

Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 3) dem durch sie eingeschalteten Fachunternehmen nicht hätte vertrauen können und, indem sie diese beauftragte, ihren Sorgfaltspflichten nicht genügt hätte. Auch besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 2) zu irgendeinem Zeitpunkt hätte Anlass dafür haben können oder auch nur müssen, anzunehmen, dass die Beklagte zu 3) ihrer Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Containermontage nicht nachkommen werde. Daher lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2) irgendeiner Zeit gehalten gewesen wäre, auf die von ihr beauftragte Beklagte zu 2 ) n Personen Einfluss zu nehmen. Eine Verletzung von eigenen Verkehrssicherungspflichten durch mangelnde Kontrolle ist mithin nicht gegeben.

Auch ein Anspruch nach § 831 BGB ist nicht gegeben, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte zu 2) bei der Auswahl und Überwachung der tätigen Unternehmen eine hinreichende Sorgfalt walten ließ. Eine solche Überwachungspflicht der Beklagten zu 2) bestand nicht, da die Beklagte zu 3) keine Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2) war.

Verrichtungsgehilfe ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl., § 831 Rdnr. 5 m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung erst des Reichsgerichtes, dann des Bundesgerichtshofes, sind selbständige Bauunternehmer und Handwerker in aller Regel bereits deshalb keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn, weil sie typischerweise nicht in einem solchen Maße dessen Weisungen unterworfen sind, wie es § 831 BGB erfordert (OLG Brandenburg ZfS 2002, 332, Rn. 29, m.w.N.). Insoweit ist die Voraussetzung der weisungsabhängigen Tätigkeit schon im Hinblick auf die eigene, regelmäßig überlegene fachliche Qualifikation der eingesetzten Fachunternehmen und die dadurch begründete Selbständigkeit nicht erfüllt (OLG Koblenz NJW-RR 2003,1457, Rn. 8, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die im Montagewesen tätige Beklagte zu 3) bei der Durchführung ihrer Arbeiten den Weisungen der Beklagten zu 2) unterworfen gewesen wären, sind auch hier nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Hinsichtlich der Beklagten zu 3), der dem Klagevortrag nicht entgegen getreten ist, ist der Klagevortrag hinsichtlich einer Haftung der Beklagte zu 3) dem Grunde und der Höhe nach überwiegend schlüssig, so dass insoweit gegen diese im Termin vom 20.01.2014 säumige Partei antragsgemäß (Teil-) Versäumnisurteil zu erlassen war. Dem Kläger steht allerdings kein Anspruch auf Verzugszinsen hinsichtlich des Freistellunganspruchs zu.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92,101 ZPO in Verbindung mit der Baumbachschen Formel.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11,711 ZPO.

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