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Verkehrsunfall bei Fahrspurwechsel im Reißverschlussverfahren

AG Hamburg, Az.: 32 C 4/15, Urteil vom 30.07.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Verkehrsunfall bei Fahrspurwechsel im Reißverschlussverfahren
Symbolfoto: ClimbWhenReady / Shutterstock.com

Der Kläger hat aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles vom 05.05.2014 auf der Alsterkrugchaussee in Hamburg gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 BGB, §§ 7, 17,18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Der Verkehrsunfall hat sich bei Betrieb des Pkws des Klägers und des bei der Beklagten zu 2. versicherten Pkws des Beklagten zu 1. ereignet. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der Haftung aufgrund höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 Abs. 3 StVG) sind nicht erwiesen. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König in: Hentschel/König/Dauer, 41. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Dass der streitgegenständliche Unfall auch für einen „Idealfahrer“ unvermeidbar war, ist nicht ersichtlich. Damit sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht ausschließlich unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Auf dieser Grundlage trifft den Kläger die Haftung zu 100 % und die Beklagten zu 0 %. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

a)

Für ein schuldhaftes Nichtbeachten der eigenen Sorgfaltspflichten des Klägers aus § 7 Abs. 5 StVO spricht vorliegend bereits der Beweis des ersten Anscheins.

Gemäß § 7 Abs. 5 StVO hat sich der Fahrer des ausscherenden Fahrzeugs so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Aus der Regelung dieser absoluten Sorgfaltspflicht folgert die herrschende Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass diese Sorgfaltspflicht verletzt wurde, wenn es in örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel zu einem Unfall gekommen ist (vgl. nur OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 22 U 150/13 –, juris, mit zahlreichen Nachweisen).

Der Kläger hat selbst angegeben, dass sich der Unfall ereignete, als er von der links befahrenen Seite der Alsterkrugchaussee auf die rechts befahrene Seite wechselte. Hierbei handelte es sich um einen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO. Zwar ist in diesem Bereich der Alsterkrugchaussee keine zweispurige Fahrbahnmarkierung aufgebracht, jedoch setzt § 7 StVO für das Vorliegen eines Fahrstreifens nicht voraus, dass entsprechende Fahrbahnmarkierungen vorliegen. Vielmehr ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO ein Fahrstreifen der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Es ist gerichtsbekannt, dass die Alsterkrugchaussee regelmäßig zweispurig befahren wird und – jedenfalls für zwei Pkw – grundsätzlich ausreichend Platz nebeneinander vorhanden ist. Auch auf den als Anlage zum Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 genommenen Fotos der Unfallstelle ist dieser Umstand sichtbar.

Den daraus folgenden Anscheinsbeweis hat die Klägerseite auch nicht erschüttert. Der Beweis des ersten Anscheins als Ausprägung der richterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO kann erschüttert werden, wenn die dadurch belastete Partei die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargetan und die dafür erforderlichen Tatsachen bewiesen hat (BGH, Urteil v. 13.02.07, Az. 6 ZR 58/06). Dies ist der Klägerseite vorliegend nicht gelungen. Die Klägerseite hat dazu lediglich schriftsätzlich vorgetragen, dass der Beklagte zu 1. den Kläger unter teilweiser Nutzung der Gegenfahrbahn habe überholen wollen und dabei ohne genügenden Seitenabstand neben dem Kläger gefahren sei. Es sei jedenfalls aus dem Schadensbild erkennbar (nach vorne gedrückter Seitenspiegel des Klägers), dass die Anstoßkraft von dem Beklagtenfahrzeug ausgegangen sei. Selbst wenn ein derartiger Geschehensablauf unterstellt werden würde, würde hierdurch der aufgrund des unstreitigen Spurwechsels gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis nach § 7 Abs. 5 StVO nicht erschüttert werden. Vielmehr hat die Anhörung des Klägers sogar ergeben, dass dieser nach eigenen Angaben vor dem Spurwechsel lediglich geblinkt habe und in den/die Seitenspiegel geschaut habe, in denen das Beklagtenfahrzeug nicht sichtbar gewesen sei. Dass der Kläger auch einen Schulterblick gemacht hat, um sicher auszuschließen, dass sich ein anderes Fahrzeug neben ihm befindet, hat der Kläger nicht angegeben. Vielmehr hat sich der Kläger offensichtlich auf einen kleinen zusätzlichen Seitenspiegel verlassen, der den toten Winkel abdecken soll. Damit hat der Kläger seinen Sorgfaltsanforderungen aus § 7 Abs. 5 StVO jedoch nicht genügt, da ein Schulterblick schon aufgrund des erheblich größeren Blickwinkels trotz eines etwaigen zusätzlichen kleinen Seitenspiegels erforderlich bleibt.

Auch folgt kein anderes Ergebnis aus dem Grundsatz des „Reißverschlussverfahrens“ gem. § 7 Abs. 4 StVO. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises aus § 7 Abs. 5 StVO finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn das sogenannte „Reißverschlussverfahren” gem. § 7 Abs. 4 StVO eingreift (wenn in diesem Fall auch dem die Fahrspur nicht wechselnden durchgängigen Verkehr besondere Sorgfaltspflichten obliegen; vgl. nur LG Berlin, Urteil vom 07. Mai 2003 – 24 O 34/03 –, Rn. 3, juris; KG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1989 – 12 U 669/89 –, Rn. 33, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2014 – I-1 U 152/13, 1 U 152/13 –, Rn. 29, juris). Zudem lagen in der streitgegenständlichen Unfallkonstellation aber auch schon die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 StVO nicht vor. Bereits ein „unmittelbar vor Beginn der Verengung“ erfolgtes Einordnen des Klägers auf der verbleibenden Fahrspur im Sinne des § 7 Abs. 4 StVO ist nicht festzustellen. Der Spurwechsel des Klägers erfolgte nach eigenen Angaben des Klägers vielmehr in einer Entfernung von etwa 190 Metern vor Beginn der eigentlichen Fahrbahnverengung.

b)

Dem Kläger ist es demgegenüber nicht gelungen, ein der Beklagtenseite zuzurechnendes Verschulden nachzuweisen.

Die Behauptung, der Beklagte zu 1. habe den Kläger überholen wollen, dabei die Gegenfahrbahn mitbenutzt und den erforderlichen Seitenabstand zu dem klägerischen Fahrzeug im Sinne des § 5 StVO nicht eingehalten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Aufgrund mangelnder Anknüpfungstatsachen war auch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten hierzu nicht einzuholen. Der Kläger hat den Beklagten zu 1. vor der Kollision nicht wahrgenommen und konnte keine konkreten Angaben zu dessen Fahrverhalten vor der Kollision machen. Die Angabe, dass sich der Beklagte zu 1. teilweise auf der Gegenfahrbahn befunden haben müsse, als die Kollision stattgefunden habe und dass der rechte Seitenspiegel des Klägers nach vorne weggedrückt worden sei sagt nichts darüber aus, ob der Beklagte vor dem Spurwechsel des Klägers nach links dabei war, den Kläger mit zu geringem Seitenabstand zu überholen und dies kausal für den Unfall war. Die Behauptung der Klägerseite, der Beklagte zu 1. habe teilweise die Gegenfahrbahn zum Überholen genutzt, spricht sogar gegen einen zu geringen Seitenabstand. Auch die Angabe des Klägers, er habe zum Bordstein neben ihm bereits einen Meter Abstand gehabt, als sich die Kollision ereignete, sagt nichts über einen zu geringen Seitenabstand des Beklagtenfahrzeugs zum Klägerfahrzeug aus, sondern bestätigt vielmehr, dass der Unfall durch den klägerischen Spurwechsel verursacht wurde. Auch aus dem Schadensbild an den Unfallfahrzeugen kann der Abstand der Fahrzeuge zueinander vor dem Spurwechsel und der Kollision nicht hergeleitet werden.

Schließlich streitet auch kein Anscheinsbeweis im Sinne des § 5 StVO für ein Verschulden des Beklagten zu 1. Dies gilt insbesondere auch für einen solchen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, der schon nur dann eingreifen könnte, wenn der Beklagte zu 1. zum Überholen (nach rechts) ausgeschert wäre, was die Klägerseite schon nicht behauptet.

Angesichts der lediglich zu Lasten der Klägerseite feststehenden Sorgfaltspflichtverletzung nach § 7 Abs. 5 StVO tritt auch die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagtenseite in vollem Umfang zurück.

2.

Die geltend gemachten Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen) scheiden schon mangels Hauptforderung ebenfalls aus.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.

 

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