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Verkehrsunfall -Berücksichtigung von Rabatten bei fiktiver Schadensabrechnung

LG Karlsruhe – Az.: 19 S 33/16 – Urteil vom 28.06.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 17.03.2016, Az. 4 C 81/15, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 516,27 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 zu bezahlen.

b. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 EURO zu bezahlen.

c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen in Höhe von 4/5 und die Beklagte in Höhe von 1/5 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten als Versicherung des Unfallverursachers zu 100 % aus §§ 7 StVG, 115 VVG ist unstreitig. Umstritten ist – nach letztlich erfolgtem Teilanerkenntnis – im Berufungsrechtszug noch die Höhe des merkantilen Minderwertes sowie die Frage, ob der fiktiv abgerechnete Schadensersatzanspruch der Klägerin um 35 % zu kürzen ist. Die Beklagte behauptet, dass der Klägerin ein Rabatt in dieser Höhe für Reparaturleistungen und Ersatzteile gewährt wird und ist der Auffassung, dass dieser auch bei der fiktiven Abrechnung berücksichtigt werden muss.

Auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen, soweit nachstehend keine entgegenstehenden Feststellungen getroffen werden.

Die Klägerin betreibt ein Leasingunternehmen, das über das gesamte Bundesgebiet verteilt einen Fuhrpark von mehreren tausend Fahrzeugen unterhält (unstreitiger Beklagtenvortrag AS I, 101). Die Leasingnehmer sind häufig Unternehmen, die die Fahrzeuge als Dienstwagen leasen. Die Fahrzeuge befinden sich nicht an einem einzelnen Standort, sondern sind bundesweit verteilt.

Am 24.06.2014 beschädigte der Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … den am 04.07.2012 erstmals zugelassenen Audi A 5 der Klägern mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Klägerin hat ihren Schaden unter Vorlage eines Gutachtens der Fa. C. Experts fiktiv abgerechnet. Die Beklagte hat hierauf eine Teilzahlung geleistet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die AS I, 7 verwiesen.

Die Klägerin war der Ansicht, ihr stehe ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.626,43 EURO zu. Insbesondere sei sie berechtigt, im Wege der fiktiven Abrechnung den vollen, im Gutachten der Fa. C. Experts vom 01.07.2014 (Anlage K 1; AS I, 23) ausgewiesenen Betrag geltend zu machen.

Ein der Klägerin gewährter Rabatt sei bei der fiktiven Abrechnung bereits aus Rechtsgründen unbeachtlich. Bei einer fiktiven Abrechnung werde nämlich nur ein objektiver Maßstab angelegt und gefragt, was objektiv für die Behebung des Schadens erforderlich sei. Eventuelle Besonderheiten aus den persönlichen Verhältnissen der Geschädigten würden keine Ermäßigung des Schadensersatzes begründen (AS I, 7). Da die Geschädigte – von der Beklagten nicht bestritten – im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit entscheiden kann, ob sie überhaupt repariert, nur teilweise repariert oder statt in einer markengebundenen Fachwerkstatt in einer anderen Werkstatt repariert, komme es auf eine angebliche Rabattmöglichkeit nicht an (AS I, 9). Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung BGH NJW 2012, 50 die Anrechnung eines Werksangehörigenrabattes ausdrücklich auf den Teilbereich der konkreten Schadensberechnung beschränkt.

Zum anderen sei eine Rabattgewährung im von der Beklagten behaupteten Umfang weder marktüblich noch erzielbar gewesen (AS I, 7). Es sei ihr gar nicht möglich, einen Rabatt von 35 % zu erzielen. Auch würden markengebundene Fachwerkstätten üblicherweise keinen Rabatt gewähren. Die Behauptung der Beklagtenseite hinsichtlich eines Rabattes von 35 % sei ins Blaue hinein erfolgt und werde mit Nichtwissen bestritten (AS I, 7, 157 ff. und 189 hinsichtlich der Einzelheiten). Die Behauptungen der Beklagten zum Procedere in Form von Rahmenverträgen, einem standardisierten Ablauf zur Reparatur und automatisiert gewähren Rabatten seien „schlichtweg falsch“. Die Klägerin erhalte von keiner von ihr beauftragten Werkstatt „quasi automatisiert einen ausgehandelten Rabatt“ auf Reparaturarbeiten (AS I, 159). Zwar habe die Klägerin mit ihren Werkstätten Rahmenverträge. um Qualitätsstandards, Fälligkeit etc. festzulegen. Regelungen zu „automatisierten Rabatten“ gebe es aber nicht. Die Klägerin zahle die Rechnungen der Werkstätten vollständig ohne Rabattabzug (AS I, 161).

Die Beklagte hat das Eigentum der Klägerin und damit die Aktivlegitimation bestritten (AS I, 91). Die Ermittlungen der Fa. C. Expert zu den erforderlichen Arbeiten hat sie nicht bestritten. Sie ist jedoch der Ansicht, die Klägerin müsse sich einen Abzug in Höhe von 35 % auf die Nettoreparaturkosten anrechnen lassen. Sie hat diesen Abzug in der Anlage zum Abrechnungsschreiben (AS I, 55, 57) sowohl auf Ersatzteile, Lohn, Nebenkosten und Lackkosten bezogen.

Es sei ein „Flottenrabatt“ bzw. ein Abzug des „der Klägerin gewährten Rabattes bei Reparaturen“ vorzunehmen. Angesichts der – unstreitigen – Flottengröße von mehreren tausend Fahrzeugen würden von den Reparatur- und Wartungswerkstätten, die die Klägerin für ihre Fahrzeuge aussucht, regelmäßig Rabatte in Höhe von 35 % gewährt. Hierzu seien von der Klägerin Rahmenverträge geschlossen worden, sodass bei einem Fahrzeugschaden einzelfallunabhängig im Unternehmen der Klägerin ein standardisierter Ablauf zur Reparatur beim Vertragspartner in Stand gesetzt werde. Die Klägerin erhalte quasi automatisiert den ausgehandelten Rabatt. Sie müsse zur Gewährung nichts veranlassen, sondern erhalte den Rabatt mit der Abgabe des Fahrzeugs in der Partnerwerkstatt. Entsprechende Rabatte von mehr als 50 % auf die Gesamtreparaturkosten seien marktüblich. Ein Rabatt von 35 % sei aufgrund entsprechender Rahmenverträge jederzeit möglich und mittlerweile die Regel. Darüber hinaus trage die Klägerin die Beweislast, dass sie keine Rabatte erhalte. Jedenfalls bestehe eine sekundäre Darlegungslast. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf die AS I, 101 ff., I, 181 ff. und I, 197 ff. verwiesen.

Die Beklagte hat sich zum Nachweis ihres Vortrags auf den Internetauftritt der Klägerin, Veröffentlichungen in der Literatur und die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen (AS I, 103, 117, 127, 139 ff.). Darüber hinaus hat sie sich für eine Rabattgewährung von 35 % auf die Einvernahme der Geschäftsführer der Klägerin sowie deren vorzulegende Geschäftsbücher, Bilanzen und Reparaturrechnungen berufen (AS I, 119 und 303).

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die gewährten Rabatte auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich aus der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sowie dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot. Die objektive Bemessung des erforderlichen Geldbetrages gem. § 249 Abs. 2 BGB bedeute gerade nicht, dass der Schaden im Sinne eines typischen durchschnittlichen Aufwandes ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des konkreten Schadensfalles zu bemessen wäre.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation wird auf die AS I, 107 ff. verwiesen.

Soweit die Beklagte in erster Instanz auch einen Abzug auf die Nettosachverständigenkosten behauptet hat und darüber hinaus behauptet hat, eine merkantile Wertminderung sei aufgrund der Besonderheiten des sogenannten „business-to-business Geschäfts“ nicht in Abzug zu bringen (AS I, 131 ff.), hat sie dies in der Berufung nicht weiter verfolgt.

Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 17.03.2016 nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur merkantilen Wertminderung (AS I, 243) überwiegend stattgegeben. Es hat die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Bzgl. der Rabatte hat es die Auffassung vertreten, dass bei der fiktiven Abrechnung auch unter Beachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes kein Abzug vorzunehmen sei. Bei der fiktiven Abrechnung sei der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag zu ermitteln. Der Geschädigte disponiere dahingehend, dass er sich mit der Abrechnung auf objektiver Grundlage zufrieden gebe. Die Entscheidungen zur Rabattweitergabe beträfen die konkrete Schadensberechnung. Darüber hinaus sei der Vortrag der Beklagten ins Blaue hinein erfolgt. Die merkantile Wertminderung bestehe in Höhe von 500 EURO und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien ebenfalls in Höhe von 480,20 EURO erstattungsfähig. Hinsichtlich des in erster Instanz geltend gemachten Nutzungsausfalls hat das Amtsgericht die Klage als unsubstantiiert abgewiesen.

Gegen das am 04.04.2016 zugestellte (AS I, 359) Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 18.04.2017 eingegangenen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat – am 23.06.2016 begründeten Berufung (AS II, 1, 21 und 27).

Die Beklagte vertieft ihren Vortrag zur Rabattgewährung und rügt, dass das Amtsgericht den angebotenen Beweisen nicht nachgegangen sei. Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu Unrecht eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin nicht berücksichtigt. Auf die AS II, 27 ff. und II. 85 ff. wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.

Die Beklagte beantragte zunächst (AS II, 29), unter Abänderung des am 17.03.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Pforzheim, Az. 4 C 81/15, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (AS II, 13) die Zurückweisung der Berufung

Die Klägerin ist der Auffassung, das vorgelegte Privatgutachten sei eine ausreichende Grundlage für die Schadensschätzung. Grundlage sei eine Ermittlung der objektiven Reparaturkosten ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen. Auch habe die Klägerin konkret keine Möglichkeit gehabt, Großkunden-/Flottenrabatte mit Werkstätten hinsichtlich der Reparaturkosten von Unfallschäden zu vereinbaren. Da die Fahrzeuge – insoweit unstreitig – bundesweit im Einsatz sind, ergebe es keinen Sinn, beschädigte Fahrzeuge an den Sitz der Klägerin zu überführen. Es seien auch keine großen Volumina von Fahrzeugen am jeweiligen Ort, die einen Großkunden-/Flottenrabatt rechtfertigen würden (AS II, 53 f.). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens diene der Ausforschung (AS II, 135). Die Abweisung des geltend gemachten Nutzungsausfalls durch das Amtsgericht wurde von der Klägerin akzeptiert.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen G. D. zur Frage der Wertminderung und zur Frage der Rabattgewährung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 03.05.2017 (AS II, 167) verwiesen. Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung der Höhe der Rabatte das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer der Klägerin angeordnet und darauf hingewiesen, diese gem. § 141 ZPO anhören zu wollen (AS II, 111, 153). Die Klägerin hat die Entbindung der Geschäftsführer von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt, da diese keine Angaben zu den Reparaturkosten machen könnten (AS II, 135, 163). Die Geschäftsführer kamen der nochmaligen Aufforderung, persönlich zu erscheinen, nicht nach.

Im Rahmen eines gewährten Schriftsatzrechts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2017 die geltend gemachten Sachverständigenkosten, die Wertminderung sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von noch 413,93 € anerkannt. Der Berufungsstreit begrenzt sich damit zum Schluss auf die reinen restlichen Reparaturkosten in Höhe von noch 1.626,43 EURO sowie die Frage, ob die merkantile Wertminderung 500 EURO oder 300 EURO beträgt.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat weit überwiegend Erfolg.

Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert (hierzu A.). Die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten sind jedoch um einen Rabatt in Höhe von 35 % zu kürzen (hierzu B.). Die Beklagte schuldet eine merkantile Wertminderung in Höhe von 300 EURO sowie Ersatz der Kosten eines Sachverständigen in Höhe von 617,92 EURO, die die Beklagte anerkannt hat. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen ergibt sich hieraus der im Urteil zugesprochene Restbetrag in Höhe von 516,27 EURO zzgl. der von der Beklagten ebenfalls anerkannten Rechtsanwaltskosten in Ziffer 1 b des Ausspruchs (hierzu C).

A. Die Klägerin ist aktivlegitimiert

Das in erster Instanz erfolgte Bestreiten der Eigentümerstellung (AS I, 91) wurde von der Beklagten in der Berufung nicht mehr konkret weiterverfolgt, nachdem das Amtsgericht von der Eigentümerstellung der Klägerin nach Auswertung der vorgelegten Urkunden überzeugt war (vgl. auch den Vortrag der Kläger AS I, 151 ff. und 187 ff., 203 ff.). Die Ausführungen der Beklagten zum Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz bezogen sich nur auf den Nutzungsausfall, der in der Berufung nicht weiter geltend gemacht wird.

B. Die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten sind um 35 % zu kürzen.

Zwar kann die Klägerin ihren Schaden fiktiv unter Zugrundelegung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen (hierzu 1.). Allerdings sind auch bei einer fiktiven Abrechnung gewährte Rabatte zu berücksichtigen (hierzu 2.). Im konkreten Fall ist von einem Abzug in Höhe von 35 % auszugehen (hierzu 3.).

Im Einzelnen:

1. Die Klägerin hat grundsätzlich im Wege der fiktiven Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Bei einem – wie im Streitfall – zum Unfallzeitpunkt weniger als drei Jahre alten PKW darf die Geschädigte ohne Weiteres im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12; NJW 2013, 2817). Die Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen.

Daher sind im Ausgangspunkt die durch das Gutachten der Fa. C. Expert vom 01.07.2014 (Anlage K 1; AS 23 ff.) ausgewiesenen Kosten erstattungsfähig, da dieses gerade auf den Stundenverrechnungssätzen einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt am Besichtigungsort beruht (S. 5 der Anlage K 1; AS I, 31).

2. Auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Schadens sind jedoch vom Geschädigten regelmäßig erzielte Rabatte zu berücksichtigen.

Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hiermit nimmt das Schadensrecht eine subjektbezogene Perspektive ein, indem es dem Schädiger auferlegt, den im konkreten Fall verursachten Schaden im Wege der sog. Naturalrestitution wieder herzustellen.

Zwar ist gem. § 249 Abs. 2 BGB der Geschädigte zur sog. „fiktiven Abrechnung“ befugt, da ihm ein Anspruch darauf eingeräumt wird, statt der Herstellung den „dazu“ – also zur Herstellung – erforderlichen Geldbetrag zu verfangen, ohne dass das Gesetz vorgibt, was der Geschädigte mit diesem Betrag macht. § 249 Abs. 2 BGB ist jedoch lediglich Ausdruck der dem Schädiger eingeräumten Dispositionsbefugnis über den erhaltenen Betrag. Der Ausgangspunkt, wonach die Schadensberechnung gem. § 249 Abs. 1 BGB subjektbezogen ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Geschädigte kann also nur verlangen, dass der Zustand vordem Schadensereignis wieder hergestellt wird. Es ist daher auch das gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähige Integritätsinteresse von den persönlichen Verhältnissen des Geschädigten abhängig. Daher ist nicht auf einen objektiven Durchschnittsaufwand abzustellen, sondern auf die Aufwendungen, die ein „verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte.“

Diese subjektbezogene Schadensbemessung entspricht der ständigen Rechtsprechung:

Bereits das Reichsgericht hat im Urteil vom 14.04.1917 (V 26/17; RGZ 90, 154, 156) ausgeführt, dass der gem. § 249 BGB maßgebliche „zu ersetzende Herstellungspreis nicht der im Verkehr übliche Preis sei (…), wenn er auf der Grundlage von Verhältnissen bemessen würde, unter denen tatsächlich im Verkehr die Herstellung sich nicht zu vollziehen pflegt.“

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 26.05.1970 (VI ZR 168/68; BGHZ 54, 82, 84 f.) die Auffassung vertreten, dass der „erforderliche“ Geldbetrag iSv § 249 BGB zwar im Ausgangspunkt „an sich objektiv bemessen“ werde. „Dies bedeutet aber nicht, dass der Entschädigungsbetrag im Sinne eines typischen Durchschnittsaufwandes ohne Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalles zu normieren wäre.“ Eine solche normative Bemessung widerspräche der Subjektbezogenheit des geltenden Schadensbegriffes und werde durch den Zweck des § 249 BGB nicht gefordert. Dieser wolle nur den Geschädigten des Zwanges entheben, die Instandsetzung dem Schädiger anzuvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung zu veranlassen. Im Folgenden wurde die Formel geprägt, wonach der erforderliche Betrag sich im „Einzelfall aus den Aufwendungen [ergebe], die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für einen zumutbare Instandsetzung zu machen hätte.“ Bei der Berücksichtigung von Umständen, die dem Geschädigten die Widerherstellung erleichtern, gehe es nur um die Frage, ob es dem Geschädigten zumutbar sei, sich dieser zu bedienen und sie im Interesse des Schädigers einzusetzen (a.a.O. S. 86).

Auch im sog. „Porsche-Urteil“ des BGH (Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02; NJW 2003, 2086) wurde betont, dass eine „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ vorzunehmen und auf die „spezielle Situation des Geschädigten“ Rücksicht zu nehmen sei (a.a.O. 2087).

Als Folge dieser subjektbezogenen Schadensberechnung ist etwa anerkannt, dass derjenige Schädiger, der ein abgelegen wohnendes Opfer verletzt, ggf. Fahrt- und Verbringungskosten zur Werkstatt ersetzten muss (vgl. zu diesem Beispiel Lange/Schiemann, Handbuch des Schuldrechts, Schadensersatz, 3. Auflage, § 6 II (S. 252)). Auch kann ein im Ballungsraum wohnendes Opfer ggf. einen höheren Schaden geltend machen, wenn die Stundensätze in Ballungsräumen höher sind oder die Ersatzteilpreise durch UPE-Aufschläge im konkreten örtlichen Markt erhöht sind. Ein Opfer, das für die Instandsetzung aufgrund seiner konkreten finanziellen Verhältnisse Fremdmittel in Anspruch nehmen muss, kann Kosten hierfür ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 06.11.1973 – VI ZR 27/73; NJW 2974, 34. 35 f.).

Nichts anderes kann dann jedoch gelten, wenn ein Geschädigter aufgrund des Umstandes, dass er eine große Flotte unterhält und daher für Werkstätten ein attraktiver Kunde ist, von diesen Rabatte erhält. So hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 22.06.2009 – 1 U 13/19; BeckRS 2009, 45705) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass der Geschädigte marktübliche Sonderkonditionen und (Großkunden-)Rabatte, die er als Unternehmen erhalte, anrechnen lassen müsse. Wäre dies nicht der Fall, würde „gegen die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots verstoßen.“ Daher sei der Geschädigte verpflichtet, handelsübliche Rabatte, sowie solche, die ihm ohne Verhandlungsaufwand offen stehen, wahrzunehmen, da dies die Grenze des Zumutbaren nicht übersteigt (OLG KA, a.a.O. Rn. 13 wenn auch unter weiterer Erwähnung des § 254 Abs. 2 BGB).

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Betrag ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen festzustellen sei (AS II, 71), ist dies durchaus zutreffend: Auch nach Auffassung der Kammer ist der Geschädigte frei, den ihm im Wege der sog. fiktiven Abrechnung zugesprochenen Betrag nach seinem Belieben zu verwenden. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Verwendung des erhaltenen Betrages, sondern um die Frage der Höhe des bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähigen Betrages. Dieser ist – wie ausgeführt – durchaus unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Geschädigten zu ermitteln. Die dem Geschädigten gem. § 249 Abs. 2 BGB zustehende sog. fiktive Abrechnung würde sich ansonsten zu einer fiktionalen oder irrealen Abrechnung entwickeln, die Schäden ersetzt, die dem konkreten Geschädigten in der konkreten Schadenssituation bei Instandsetzung so gar nicht entstehen würden. Dies widerspricht dem Gedanken der Naturalrestitution. Der BGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der Geschädigte nicht am Schadensersatz verdienen bzw. sich nicht hieran bereichern dürfe (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13, NJW 2014, 535, 536 in Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).

Die von der Klägerin für ihre Rechtsansicht angeführten Entscheidungen ergeben nichts Gegenteiliges:

Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 14.05.2013 (VI ZR 320/12; NJW 2013, 2817) Bezug genommen hat (AS II, 73), ergibt sich aus dieser nichts Gegenteiliges: Zwar befindet sich in der Entscheidung der Satz (a.a.O. Rn. 11), es sei bei der fiktiven Abrechnung „der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.“ Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch, dass hiermit keine Abkehr von der oben dargestellten subjektbezogenen Schadensermittlung verbunden ist. Der Satz befindet sich nämlich unter Ziffer 1. c. der Urteilsgründe, in der die prozessrechtliche Frage behandelt wird, zu welchem Zeitpunkt der Verweis auf eine günstigere Werkstatt erfolgen muss. Gleiches gilt im Hinblick auf das vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierte Urteil des BGH vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13, NJW 2014, 535, 536 in Rn. 10).

Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.03.2012 (I-1 I 108/11; zit. nach juris) bezogen hat, ergibt sich aus dieser ebenfalls nichts Gegenteiliges: Der Senat hat in der Entscheidung auch sog. fiktive UPE-Aufschläge und fiktive Verbringungskosten als ersatzfähig angesehen. Soweit sich in dem Fall die Frage stellte, ob auf die Kosten einer markengebundenen Werkstatt abzustellen ist oder auf die Kosten in der vom Geschädigten betriebenen Werkstatt, ist der Fall anders gelagert, als der hiesige. Hier geht es ausschließlich um die Ermittlung der Kosten, die dem Geschädigten beim Aufsuchen einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen.

Aus dem Urteil des BGH 18.10.2011 – VI ZR 17/11 zum Werksangehörigenrabatt bei konkreter Schadensberechnung lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, der BGH habe die Anrechnung eines Rabattes ausdrücklich nur für den Teilbereich der konkreten Schadensberechnung gebilligt (so die Klägerin AS I, 7). Der BGH hat vielmehr allgemein unter Heranziehung der „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ ausgeführt, dass maßgeblich ist, ob dem „Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Reparatur“ ein Schaden entstanden ist (a.a.O. Rn. 7) und dass der Geschädigte an dem Schaden nicht verdienen solle (a.a.O. Rn. 8). Beschränkungen dieser Aussage auf den Fall der konkreten Schadensberechnung ergeben sich nicht.

Soweit die Klägerin auf die Auffassung des Amtsgerichts Bremen im Urteil vom 01.03.2013 (7 C 308/12) verweist (AS I, 7), überzeugt diese Auffassung aus den dargestellten Gründen nicht. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Amtsgerichts Freising vom 03.09.2013 (1 C 596/13; vorgelegt auf AS I, 207) beschäftigt sich nur mit der Frage der Substantiierung. Im hiesigen Fall ist die Beweisaufnahme jedoch durchgeführt worden.

Auf die Problematik der Vorteilsausgleichung kommt es nicht an (vgl. auch BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 8 ff.). Bei den vorliegend umstrittenen Rabatten handelt es sich nämlich nicht um freigiebige Leistungen Dritter, die nur dem dem Geschädigten zugutekommen sollen, ohne den Schädiger zu entlasten.

3. Der im Gutachten der Fa. C. Experts ausgewiesene Betrag in Höhe von 4.648,95 EURO war im konkreten Fall um 35 % auf – bereits bezahlte – 3.020,52 EURO zu kürzen.

a. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Klägerin im Rahmen von ihr durchgeführter Reparaturen Rabatte eingeräumt werden. Auch ist weder dargetan, noch ersichtlich, dass diese Rabattgewährung für die Klägerin nur mit besonderen Schwierigkeiten zu erlangen und es unzumutbar wäre, diese hier in Anspruch zu nehmen, nur weil dies mittelbar zu Gunsten der Beklagten wirkt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 26.05.1970 – VI ZR 168/68; BGHZ 54, 82, 86 f.).

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige G. D. hat überzeugend berichtet, dass das Fahrzeug ca. ein Jahr vordem Unfall, der Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist, einen Heckschaden hatte. Dieser wurde beim Audi-Zentrum-Pforzheim und damit in einer markengebundenen Werkstatt instandgesetzt. Aus der Rechnung – die dem Sachverständigen vorlag und die dieser im Termin vorlegte – war ersichtlich, dass auf die jeweiligen Einzelpositionen Nachlässe zwischen 7 % und 25 % gewährt wurden. Er gab einen Mittelwert von ca. 15 % an. Der Sachverständige hat darüber hinaus angegeben, dass er telefonisch mit der H. Gruppe in F. Rücksprache gehalten habe. Diese räume einen Großkundenrabatt von ca. 15 % sowohl auf Ersatzteile als auch auf den Lohn ein. Auch sei es bei anderen markengebundenen Vertragswerkstätten üblich, Großkundenrabatte zu gewähren, wobei die einzelnen Rabattstufen dem Sachverständigen nicht zugänglich seien (AS II, 169 ff.). Der Umstand, dass die Klägerin – unstreitig – keinen zentralen Standort ihrer Flotte hat, sei für die Frage der Rabattbemessung irrelevant.

Diese Ausführungen waren für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend, sodass das Gericht sich ihnen nach eigener Prüfung anschließt. Auch hatte der Sachverständige eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstattung seines Gutachtens.

Es ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht notwendig, dass festgestellt wird, dass ein solcher Rabatt allgemein typischerweise gewährt wird. Auch genügt entgegen der Auffassung der Klägerin – die Befragung einer markengebundenen Audi-Werkstatt durch den Sachverständigen (vgl. den Vortrag der Klägerin AS II, 131 f. und II, 109). Der Sachverständige hat sich auf eine für das streitgegenständliche Fahrzeug erstellte und nur ein Jahr alte Reparaturrechnung bezogen und hatte damit außerordentlich Konkrete Anhaltspunkte für sein Gutachten. Auch hat die Klägerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Beweiswürdigung nicht plausibel gemacht, warum in der Rechnung einer markengebundenen Fachwerkstatt Rabatte ausgewiesen sind, während sie schriftsätzlich nachdrücklich bestritten hat, dass automatisierte Rabatte gewährt würden. Schließlich decken sich die Feststellungen des Sachverständigen mit dem Umstand, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt damit wirbt, durch ihr Schadensmanagement einen aktiven Beitrag zur Reduzierung der Schadenskosten zu betreiben (AS I, 103) und auch beim Einkauf der Fahrzeuge Rabatte erhält (Anlage K 8; AS I,173).

Soweit die Klägerin vorgebracht hat, eventuelle Rabattgewährungen wären zwingend im Gutachten der Fa. C. Experts berücksichtigt worden, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach dem im Gutachten (S. 3, AS I, 27) wiedergegebenen Auftrag sollte lediglich ein „Haftpflichtschadens-Gutachten“ erstellt werden. Hierbei fanden die Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt am Besichtigungsort Eingang in das Gutachten. Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten blieben unberücksichtigt (S. 5 des Gutachtens; AS I, 31). Es ist weder dargetan, noch ersichtlich, dass sich das Gutachten mit der Frage der Rabattgewährung auseinandergesetzt hat.

Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Klägerin darüber hinaus eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich eventueller Rabatte hat (vgl. hierzu AS I, 113) oder sich aus § 119 Abs. 3 VVG eine Auskunftspflicht ergibt (AS I, 117), kommt es daher nicht mehr entscheidend an.

b. Hinsichtlich der Höhe der Rabatte geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin nur 65 % des im Gutachten der Fa. C. Experts ausgewiesenen Schadens zu ersetzten sind.

(1.) Zum einen trägt nach Auffassung der Kammer die Klägerin als Geschädigte die Beweislast für den ihr entstandenen Schaden (Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Auflage, vor § 249 Rn. 128; LG Bremen, Beschluss vom 10.10.2014, 7 S 184/14; abgedruckt auf AS I, 145) und damit auch für den Umstand, dass ihr keine Rabatte gewährt werden. Hierbei ist die Beweisführung gem. § 287 ZPO erleichtert, wonach das Gericht nach freier Überzeugung über die Höhe des Schadens zu entscheiden hat und ihm eine freiere Stellung eingeräumt wird. Als Beweismaß genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Palandt, a.a.O., Rn. 136 m.w.N).

Diesen Beweis hat die Klägerin jedoch mit der Vorlage des Gutachtens der Firma C. Experts nicht geführt, da das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen G. D. davon überzeugt ist, dass der Klägerin Rabatte gewährt werden und das Gericht darüber hinaus überzeugt ist, dass der Vortrag der Klägerin zu der angeblich nicht stattfindenden Rabattgewährung nicht den Tatsachen entspricht.

(2.) Selbst wenn man jedoch auf die Frage der Berücksichtigung einer Rabattgewährung § 254 Abs. 2 BGB anwenden (so wohl LG Koblenz, Urteil vom 30.03.1987 – 5 O 362/85, Orientierungssatz zitiert nach juris) und damit davon ausgehen würde, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für einen Rabatt in Höhe von 35 % hätte, wäre nach de Ergebnis der Verhandlung davon auszugehen, dass die Beklagte diesen Beweis im konkreten Fall geführt hat.

Der Sachverständige hat Rabatte zwischen 7 % und 25 % festgestellt, die der Klägerin für das konkreten Fahrzeug ein Jahr zuvor in einer markengebundenen Fachwerkstatt eingeräumt wurden.

Darüber hinaus hat die Klägerin eine weitere Aufklärung der Frage der Rabattgewährung dadurch vereitelt, dass die Geschäftsführer der Klägerin trotz eindringlicher Aufforderungen durch das Gericht nicht bereit waren, im Termin zu erscheinen oder eine andere mit der Schadensabwicklung betraute Person zu entsenden. Diese Beweisvereitelung ist ebenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. § 286 Rn. 14 a). Angesichts des Umstandes, dass der Vortrag der Klägerin zur Rabattgewährung durch das Gutachten des Sachverständigen Deck widerlegt ist, die Klägerin bereits gegen die Einholung des ihren unwahren Vortrag aufdeckenden Gutachtens protestiert hat (S. 3 des Schriftsatzes vom 23.02.2017; AS II, 135) und schließlich nicht bereit war, durch Befragung der Geschäftsführer eine weitere Aufklärung zu ermöglichen, geht das Gericht unter zusammenfassender Würdigung des Ergebnisses der Verhandlung davon aus, dass der Klägerin Rabatte von 35 % eingeräumt werden. Angesichts einer mehrere tausend Fahrzeuge umfassenden Flotte erscheint es dem Gericht fernliegend, dass die Frage der Reparaturkosten und eventueller Rabatte im Hause der Klägerin eine so untergeordnete Bedeutung haben könnte, dass die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Befragung durch das Gericht hierzu keine Informationen hätten beitragen könnten.

C. Berechnung des Schadens einschließlich der übrigen Schadenspositionen

1. Die merkantile Wertminderung beträgt nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, 300 EURO.

Zwar hat der Sachverständige in seinem in erster Instanz vorgelegten schriftlichen Gutachten noch – entsprechend dem Klägervortrag – eine merkantile Wertminderung in Höhe von 500 bis 700 EURO angegeben (AS I, 253). Diese Angaben beruhten jedoch auf einer Beurteilung nach Aktenlage unter Heranziehung der Angaben im klägerseits vorgelegten Privatgutachten der Fa. C. Experts (AS I, 247). Dem im Berufungsrechtszug erstatteten mündlichen Gutachten lagen demgegenüber vertiefte Erkenntnisse vor, da der Sachverständige zwischenzeitlich festgestellt hatte, dass das Fahrzeug ca. ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Unfall einen erheblichen Heckschaden hatte und daher der (zusätzliche) merkantile Minderwert durch den streitgegenständlichen Unfall nur noch 300 EURO betrage (AS II. 169). Die Klägerin hat die Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr angegriffen. Auf ihre allgemeinen Ausführungen zur Wertminderung AS I, 55 kommt es angesichts der konkreten Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr entscheidend an. Auch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten der Fa. C. Experts vom 01.07.2014 (Anlage K 1; AS I, 23) setzt sich nicht mit dem vom gerichtlichen Sachverständigen D. in seinem m der zweiten Instanz erstatteten Gutachten berücksichtigten Vorschaden auseinander. Es ist daher nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen Deck in Frage zu stellen.

Die Beklagte hat den vom Sachverständigen ermittelten Betrag von 300 EURO im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzes vom 17.05.2017 (AS II, 199) anerkannt, sodass es auf ihre im Zuge des Verfahrens erhobenen Einwände zum sog. „B2B-Geschäft“ (hierzu AS I, 101 ff.; AS I, 289 ff., 329 f., II, 35 ff., II, 83 ff.) nicht mehr ankommt.

2. Die Gutachterkosten wurden von der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17.05.2017 unstreitig gestellt und anerkannt. Daher sind die abgerechneten (AS I, 53) und von der Klägerin im Prozess geltend gemachten netto 617,92 EURO zu ersetzen. Auf die in erster Instanz umstrittenen Frage, ob auch bei den Gutachterkosten ein Abzug von 35 % vorzunehmen ist (AS I, 9; AS I, 55, 57, 101) kommt es nicht mehr an.

3. Die Anwaltskosten wurden von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz bis zu einer Höhe von 413,90 EURO anerkannt (AS II, 197). Sie war daher gem. § 307 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Auf die in erster Instanz thematisierte Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war (AS I, 135 ff.) kommt es daher nicht an.

4. Der in erster Instanz geltend gemachte und vom Amtsgericht abgewiesene Nutzungsausfall wurde in der Berufung nicht weiter verfolgt.

5. Nach dem Vorstehenden ist der Schaden der Klägerin unter Abzug der bereits bezahlten Beträge folgendermaßen zu berechnen (AS I, 3, 89):

Schadensposition Schadenshöhe Restbetrag Reparaturkosten unter Berücksichtigung des oben dargestellten Abzugs von 35 % 3020,52 EURO, die bereits bezahlt wurden 0 EURO

Sachverständigenkosten 617,92 EURO, abzüglich bezahlter 401,65 EURO 216,27 EURO

Merkantile Wertminderung 300,00 EURO, worauf noch nichts bezahlt wurde 300 EURO

Schadensbedingter Mehraufwand 25 EURO, die bereits bezahlt wurden 0 EURO

Restbetrag 516,27 EURO

6. Da die Beklagte unstreitig mit Fax vom 08.09.2014 gemahnt wurde (AS I, 15), war der zugesprochene Betrag ab dem darauffolgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB analog; Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Auflage, § 187 Rn. 1 a.E.) zu verzinsen. Die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes beruht auf § 288 BGB und ist gem. § 308 ZPO auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu beschränken.

D. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung orientiert sich – vereinfacht – am Verhältnis des Unterliegens zum Obsiegen gem. § 92 Abs. 1 ZPO. In zweiter Instanz unterliegt die Beklagte zu 22 %. In erster Instanz machte die Klägerin darüber hinaus einen Nutzungsausfall in Höhe von 316 EURO geltend, der nach seiner Abweisung in der Berufung nicht weiterverfolgt wurde, was zu einem Unterliegen der Beklagten von 19 % führt. Dies wurde vereinfacht in einer Quote von 1/5 zu 4/5 berücksichtigt.

2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die o.g. Urteile des BGH und vor allem das Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.06.2009 – 1 U 13/09 geklärt, das die Revision ebenfalls nicht zugelassen hat. Auch weicht das hiesige Urteil nicht von der Rechtsprechung des BGH ab, da die grundsätzliche Berechtigung des Geschädigten, selbst darüber zu entscheiden, wie er mit dem nach einer fiktiven Abrechnung erhaltenen Geld verfährt, nicht in Frage gestellt wird. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen betreffen – wie ausgeführt – andere Fallkonstellationen. Auf die Frage der Abgrenzung zwischen § 249 Abs. 2 BGB und § 254 BGB und ihren Auswirkungen auf die Beweislast kommt es – wie ausgeführt – nicht entscheidend an. Keine der Parteien hat zudem die Zulassung der Revision beantragt.

 

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