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Verkehrsunfall – Darlegungs-und Beweislast des Geschädigten bei Vorschäden am Fahrzeug

Autounfall mit Vorschäden: Kein Schadensersatzanspruch

Ein Kläger verlangte Schadensersatz von Beklagten, die in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, bei dem das Auto des Klägers beschädigt wurde. Das Auto des Klägers hatte bereits 2016 Vorschäden, deren Reparatur 55.632,55 € gekostet hatte. Der Kläger ließ sein Fahrzeug nun nach dem Unfall 2020 von einem Sachverständigen begutachten, der die Reparaturkosten mit 11.452,31 € bezifferte. Der Kläger beantragte eine Zahlung von 8.922,95 € nebst Zinsen und einer Kostenpauschale. Das Landgericht Erfurt wies die Klage ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Vorschaden sach- und fachgerecht repariert worden war. Der Kläger legte Berufung ein, die jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurde. Das Gericht verwies darauf, dass der Kläger als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast habe, und ihm der Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens nicht gelungen sei. Der Kläger könne daher keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Der Kläger verlangte von den Beklagten, die nach einem Verkehrsunfall mit dem Auto des Klägers beteiligt waren, Schadensersatz in Höhe von 8.922,95 € nebst Zinsen und einer Kostenpauschale. Das Landgericht Erfurt wies die Klage ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Vorschaden sach- und fachgerecht repariert worden war. Der Kläger legte Berufung ein, die jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurde. Das Gericht verwies darauf, dass der Kläger als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast habe, und ihm der Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens nicht gelungen sei. Der Kläger könne daher keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. […]


Urteil im Volltext

Thüringer Oberlandesgericht – Az.: 3 U 1285/20 – Urteil vom 20.12.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 06.11.2020, Az. 9 O 427/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger, der in E einen Autohandel betreibt, hatte am 11.01.2020 sein Fahrzeug, einen weißen … mit dem amtlichen Kennzeichen …, am rechten Fahrbahnrand in der …straße in E. geparkt. Der Beklagte zu 1. befuhr mit seinem Fahrzeug der Marke …, amtliches Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, gegen 15.00 Uhr die …straße in Richtung … Hierbei fuhr er auf der Straße zu weit rechts und touchierte das Fahrzeug des Klägers an dessen linker Vorderseite und linkem Vorderrad. Der Kläger ließ sein Fahrzeug von dem KfZ-Sachverständigenbüro S. in E. begutachten. Dieses bezifferte die Reparaturkosten auf 11.452,31 Euro brutto. In dem Gutachten ist ausgeführt, dass die Feststellungen bezüglich von Vorschäden (repariert, unrepariert, teilrepariert) auf einer Inaugenscheinnahme ohne Zerlegung und Freilegung des Fahrzeugs beruhen. Der Kläger ließ bei dem Autohaus K. das Fahrzeug für insgesamt 7.576,59 Euro reparieren. Für das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zahlte er Kosten in Höhe von 1.314,36 Euro. Ferner beansprucht er eine Kostenpauschale in Höhe von 30,- Euro.

Das Fahrzeug des Klägers hatte im Jahr 2016 einen Vorschaden. Die Schäden befanden sich an der Vorderseite des Fahrzeug und die Reparaturkosten beliefen sich auf 55.632,55 Euro. In dem Gutachten wurde von einer Reparatur des Fahrzeugs abgeraten.

Die Kläger hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Vorschäden mitrepariert worden sein sollen. Zum Nachweis, dass mit dem Gutachten keine Altschäden begutachtet bzw. berücksichtigt worden sind, hat der Kläger die Vernehmung des Gutachters Dipl. Ing C. S. angeboten. Zudem hat der Kläger die Vernehmung des Zeugen S. B. angeboten, zum Nachweis, dass keine Altschäden repariert worden sind. Das Fahrzeug habe nach dem Unfall im Jahr 2016 einen TÜV-Termin im Dezember 2019, zwei Servicetermine in einer Fachwerkstatt sowie eine Begutachtung wegen eines „Waschstraßenschadens“ gehabt, in keinem Fall sei das Vorhandensein nicht sachgerecht behobener Unfallschäden festgestellt oder bemängelt worden. Das Fahrzeug wäre bei nicht sach- und fachgerechter Reparatur nicht problemlos noch weitere knapp 50.000 km gefahren, zudem wäre dem Fahrzeug auch kein TÜV erteilt worden, auch wäre ein Service durch die … Vertragswerkstatt nicht durchgeführt worden, ohne dass dem Kläger die Schäden mitgeteilt worden wären. Zum Beweis dieser Behauptungen hat er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Ferner seien lediglich 5 von 44 Schadenspositionen mit denen aus dem Unfall im Jahr 2016 identisch. Die unstreitig nicht identischen Positionen müssten in jedem Fall ausgeglichen werden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.922,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 808,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben eingewandt, der Kläger sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie haben bestritten, dass zur Beseitigung unfallbedingter Schäden ein Betrag in Höhe von 7.578,59 Euro erforderlich sei. Bestritten haben sie zudem, dass die reparierten Beschädigungen vollumfänglich auf das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis zurückzuführen seien. Wenn feststehe, dass nicht sämtliche Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, so sei insgesamt kein Ersatz zu leisten.

Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 06.11.2020 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen durch den Verkehrsunfall vom 11.01.2020 verursachten Schaden, für den Reparaturkosten in Höhe von 7.578,79 Euro entstanden sein sollen, nicht nachgewiesen. Es stehe fest, dass das Fahrzeug des Klägers bereits im Jahr 2016 massiv beschädigt worden sei und zur Schadensbeseitigung Reparaturkosten in Höhe von 55.632,55 Euro entstanden seien. Teilweise seien die Schadensbereiche identisch mit dem Unfall am 11.01.2020. Dem Kläger obliege daher der Nachweis, dass eine sachgerechte Reparatur der Unfallschäden aus dem Jahr 2016 erfolgt sei. Einen derartigen Beweis habe der Kläger nicht angetreten. Anhand der vorgelegten Bilder bleibe unklar, ob auch „unter der Karosse“ eine fachgerechte Instandsetzung der Unfallschäden im Jahr 2016 erfolgt sei. Die von dem Kläger genannten Zeugen könnten einen entsprechenden Nachweis, dass eine fachgerechte Reparatur der Vorschäden erfolgt sei, nicht erbringen. Denn der Sachverständige S. habe die Fahrzeugbesichtigung am 17.01.2020 nicht vollzogen, sondern dessen Mitarbeiter, der Zeuge R.. Hierauf sei der Kläger hingewiesen worden. Der Zeuge B. sei nicht dazu benannt worden, ob eine fachgerechte Reparatur der Schäden aus dem Jahr 2016 erfolgt sei, sondern zu der Behauptung, der Zeuge habe keine Altschäden, sondern nur Neuschäden repariert. Eine fachgerechte Reparatur der Schäden aus dem Jahr 2016 ergebe sich auch nicht ohne weiteres daraus, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich einen TÜV Termin und Servicetermine in der Fachwerkstatt gehabt habe. Nachdem der Kläger mittlerweile das Fahrzeug habe reparieren lassen, könne auch ein Sachverständiger keine Feststellungen zu der fachgerechten Reparatur im Jahr 2016 mehr treffen.

Gegen dieses dem Kläger am 19.11.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 08.02.2021 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Berufung.

Das Landgericht habe materielles und formelles Recht verletzt. Es bestünden Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen. Das Landgericht hätte nicht auf die Vernehmung der angebotenen Zeugen, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und/oder die Erteilung (weiterer) Hinweise verzichten dürfen. Von der Beweiserhebung dürfe grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung liefere. Ein Gericht dürfe nur dann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es über eigene Sachkunde verfüge. Lediglich 5 von 44 Positionen hätten die Schäden von 2016 und 2020 gemeinsam umfasst, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe. Die unterlassene Beweiserhebung sei auch erheblich für die Unrichtigkeit des Urteils. Die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts seien nicht mit dem Beschluss des BGH vom 15.10.2018, Az.: VI ZR 377/18 in Einklang zu bringen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 06.11.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Erfurt die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.922,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2020 zu zahlen.

2. hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Erfurt zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Der Kläger habe zu beweisen, dass ein aus einem früheren Ereignis resultierender Vorschaden noch vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vollständig und fachgerecht behoben worden sei. Hierzu sei kein ausreichender Vortrag des Klägers erfolgt, worauf das Landgericht auch hingewiesen habe. Die Vernehmung der Zeugen wäre auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Es sei weder Aufgabe des Gerichts noch eines Sachverständigen, für den Kläger eine Abtrennung zwischen Alt- und Neuschäden vorzunehmen.

II.

Die Berufung des Klägers ist gem. § 511 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 BGB.

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit den § 115 Abs. VVG zu. Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat vorliegend die von nahezu allen Oberlandesgerichten entwickelte Rechtsprechung zur Ersatzpflicht bei Vorschäden, die vom Bundesgerichtshof im Wesentlichen bestätigt worden ist, angewandt.

Hierbei ist zunächst der allgemeine Grundsatz zu beachten, wonach es auch hinsichtlich des haftungsausfüllenden Tatbestands dem jeweiligen Geschädigten obliegt, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands darzulegen, d.h. die kausale Verursachung und den Umfang eines Schadens auf der Grundlage eines unstreitigen oder festgestellten haftungsbegründenden Tatbestands. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs und des Umfangs des Schadens gelten nicht die strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern § 287 ZPO. Danach genügt für die Überzeugungsbildung des Gerichts je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2019, Az.: VI ZR 377/18; zitiert nach juris). Sofern der Schädiger den Umfang oder die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzes mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beschädigt worden, so ändert sich an diesen Grundsätzen nichts und es verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten (vgl. BGH, aaO).

Der haftungsbegründende Tatbestand, d.h. das Unfallereignis vom 11.01.2020 steht hier fest. Ebenso ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Die Beklagten haben allerdings bestritten, dass die geltend gemachten Schäden auf den Unfall vom 11.01.2020 zurückzuführen sind, vielmehr lasse sich nicht ausschließen, dass diese auf das Unfallereignis im Jahr 2016 zurückzuführen seien.

Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass der Geschädigte in einem solchen Fall verpflichtet ist, im Einzelnen zur Art der Vorschäden vorzutragen und substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die Vorschäden vor dem erneuten Unfallereignis repariert und auch sach- und fachgerecht behoben worden sind ( vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, Az.: 1 U 32/14; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019, Az.: 22 U 190/18; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.11.2017, Az.: 06.11.2017, Az.: 1 U 79/17; KG Berlin, Urteil vom 10.07.2017, Az.: 11 U 79/16; jeweils zitiert nach juris). Dabei sind an die Darlegung der Reparatur von Vorschäden strenge Anforderungen gestellt worden. Mit einem Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild oder mit einer nicht weiter substantiierten Behauptung, Vorschäden seien fachgerecht behoben worden, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig nicht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, OLG Frankfurt, aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018; jeweils zitiert nach juris). Noch weiter gehend wird von dem Geschädigten teilweise verlangt, dass er den konkreten Reparaturweg unter Angabe der einzelnen Reparaturschritte und der tatsächlich vorgenommenen Arbeiten darlegt ( vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009, Az.: 12 U 9/09; OLG Düsseldorf, aaO; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018, Az.: 15 U 7/18; jeweils zitiert nach juris).

Diese Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2019, Az.: VI ZR 377/18, nur für die Fälle relativiert, in denen der Geschädigte das Unfallfahrzeug unbeschädigt erworben hat und er über die Vorschäden keine Kenntnis hatte und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen konnte.

Vorliegend fehlt hierzu jeder Sachvortrag des Klägers. Als Indiz spricht für eine Kenntnis des Klägers von den Vorschäden der Umstand, dass ausweislich des Kaufvertrages vom 02.01.2019 das Fahrzeug von dem Kläger für einen Kaufpreis von 35.000,- Euro erworben worden ist, wohingegen der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in dem DEKRA Gutachten vom 13.09.2016 mit lediglich 23.500,- Euro brutto geschätzt worden ist sowie der Umstand, dass in dem Kaufvertrag die Fahrzeugangabe „Das Fahrzeug ist unfallfrei“ nicht angekreuzt worden ist.

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Im Übrigen bedarf es auch in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation jedenfalls eines geeigneten Beweisantritts zur sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden.

Derartige Beweise wurden von dem Kläger nicht angeboten, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der fachgerechten Reparatur der Vorschäden scheitert bereits daran, dass der Kläger die Schäden aus dem Unfall vom 11.01.2020 durch die Reparatur bei dem Autohaus K reparieren ließ. Soweit der Kläger zu seiner Behauptung, das Fahrzeug wäre ohne sach- und fachgerechter Reparatur der Schäden aus dem Jahr 2016 nicht noch 50.000 km gefahren, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, brauchten weder das Landgericht noch der Senat dem nachzugehen. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es durchaus nicht unüblich, dass ein Fahrzeug, welches z.B. mit gebrauchten Ersatzteilen ganz oder teilweise repariert worden ist, mühelos die genannte Strecke zurücklegen kann. Soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür angeboten worden ist, bei einer sach- und fachgerechten Reparatur wäre ein TÜV nicht erteilt worden bzw. die Vorschäden durch einen Prüfer mitgeteilt worden, musste dem ebenfalls nicht nachgegangen werden. Denn bei einer TÜV-Untersuchung werden nur solche Bestandteile des Fahrzeugs überprüft, die der Verkehrssicherheit dienen, also insbesondere Scheinwerfer, Windschutzhaube, Batterie, Bremsbeläge, Achsen, Stoßdämpfer, Beleuchtung und Abgasuntersuchung. Keineswegs wird das Fahrzeug im Rahmen dieser Prüfung auch dahingehend untersucht, ob ein Schaden fachgerecht repariert worden ist. Denn auch ein mit gebrauchten Ersatzteilen repariertes Fahrzeug kann durchaus der Verkehrssicherheit genügen und demzufolge ohne Beanstandung des TÜVs bleiben. Ebenso verhält es sich mit den Fachwerkstätten bei der Serviceuntersuchung. Denn auch im Rahmen der Serviceuntersuchung wird in erster Linie das Fahrzeug auf seine Verkehrssicherheit untersucht und nicht darauf, ob ein Schaden sach- und fachgerecht repariert worden ist, zumal nicht dargelegt ist, dass die Vorschäden offengelegt wurden.

Die von dem Kläger angebotenen Zeugen musste das Landgericht ebenfalls nicht vernehmen. Soweit der Kläger zum Beweis der Behauptung, durch den Gutachter S seien keine Altschäden begutachtet bzw. berücksichtigt worden, diesen als Zeugen angeboten hat, kann die Behauptung als wahr unterstellt werden. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, beruhen die Feststellungen bezüglich von Vorschäden (repariert, unrepariert, teilrepariert) auf einer bloßen Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs. In Bezug auf die Vorschäden ist der Gutachter lediglich davon ausgegangen, die hintere Stoßstange sei erneuert worden. Daraus ist zu folgern, dass der Gutachter keine Altschäden begutachtet hat und diese demzufolge gar nicht berücksichtigen konnte. Ebenso kann auch die Behauptung, der Mitarbeiter des Autohauses K, der Zeuge B, habe keine Altschäden repariert, als wahr unterstellt werden. Mangels Begutachtung der Vorschäden kann der Zeuge bewusst keine Altschäden repariert haben, auch wenn er möglicherweise eine nicht sach- und fachgerecht erfolgte Reparatur damit beseitigt und/oder verbessert haben könnte.

Der Senat konnte ohne den Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden nicht zu der Überzeugung gelangen, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen allein durch das Unfallereignis vom 11.01.2020 verursacht worden sind.

Grundsätzlich gelten die oben dargestellten Grundsätze nur dann, wenn überlagerte Schadensbereiche vorliegen, d.h. Vorschäden gerade im Anstoßbereich oder aber nicht eindeutig abgrenzbare Vorschäden bzw. vom geltend gemachten Unfallschaden nicht eindeutig abgrenzbare Vorschäden vorliegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, Az.: I – 1 U 32/14; zitiert nach juris).

Vorliegend hat der Kläger selbst einige Schadenspositionen aus dem Unfall vom 11.01.2020 benannt, die mit dem Schaden aus dem Unfall aus dem Jahr 2016 kompatibel sind.

Angesichts der erheblichen Beschädigungen des Fahrzeugs im Frontbereich anlässlich des Unfalls im Jahr 2016 kann der Senat eine eindeutige Abgrenzung zu den durch den Unfall vom 11.01.2020 verursachten Schäden im Frontbereich, welche sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S und der Rechnung des Autohauses K ergeben, nicht vornehmen. Allein die Schäden an dem linken vorderen Reifen und der linken vorderen Felge sind hinreichend abgrenzbar, diese werden von dem Kläger aber ausweislich der Rechnung des Autohauses K aber nicht geltend gemacht.

Da demzufolge ein durch das Schadensereignis vom 11.01.2020 verursachter ersatzfähiger Schaden von dem Kläger nicht hinreichend dargetan worden ist, ist auch kein Raum für die Zuerkennung der geltend gemachten Schadenspositionen, d.h. hier der Kosten für das vorgerichtliche Sachverständigengutachten sowie die Unkostenpauschale. Denn das Gutachten ist mangels Abgrenzbarkeit der durch den Unfall vom 11.01.2020 verursachten Kosten mit denjenigen aus dem Jahr 2016 nicht brauchbar (vgl. hierzu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016, Az.: I-9 U 79/15 und Beschluss vom 23.03.2018, Az.: I – 9 12/18; KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015; Az.: 22 U 152/14; zitiert nach juris). Es ist, wie oben bereits ausgeführt, nicht erkennbar, dass dem Sachverständigen die Reparatur des Vorschadens bekannt war und er diese bei seiner Kalkulation berücksichtigen konnte.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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