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Verkehrsunfall eines eine Kolonne überholenden Motorrads mit Linksabbieger

Teilweise Abänderung des Urteils im Verkehrsunfallprozess

In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 12 U 61/21) wurde das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.03.2021 teilweise abgeändert. Der Kläger, ein Motorradfahrer, verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Unfall ereignete sich im Jahr 2015, als das von der Beklagten zu 1 geführte und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Fahrzeug beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt mit dem im Überholen befindlichen Motorrad des Klägers zusammenstieß. Der Kläger erlitt dabei eine drittgradig offene Fraktur des rechten Unterarms.

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Haftung und Schadenshöhe im Streit

Die Parteien stritten über die Haftung dem Grunde nach, insbesondere darüber, ob der Kläger dabei war, eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne zu überholen, sowie über die Schadenshöhe, insbesondere die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes und des vom Kläger geltend gemachten Haushaltsführungsschadens. Das Landgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 16.682,65 € sowie eines Schmerzensgelds in Höhe von 15.000 € jeweils nebst Zinsen und weiteren Ansprüchen. Die Beklagten legten Berufung ein, woraufhin das Oberlandesgericht das Urteil teilweise abänderte.

Teilweise Abänderung des Urteils und Verteilung der Kosten

Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.013,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftige materielle und immaterielle Schäden unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % zu ersetzen. Die Beklagten wurden außerdem verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte in Höhe von 221,22 € freizustellen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden wie folgt verteilt: der Kläger trägt 83 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 17 % der Kosten.

Revision nicht zugelassen

Das Oberlandesgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Insgesamt zeigt dieser Fall, dass bei Verkehrsunfällen und den daraus resultierenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen sowohl die Haftungsfrage als auch die Schadenshöhe oft umstritten sind. Die Gerichte müssen dabei die individuellen Umstände des Unfalls sowie das Verschulden der Beteiligten sorgfältig prüfen, um eine gerechte Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidungen können in Berufungsverfahren teilweise abgeändert werden, wenn die höheren Gerichte zu anderen Bewertungen gelangen. Letztlich zeigt dieser Fall auch die Bedeutung der Verkehrssicherheit und der Einhaltung von Verkehrsregeln, um solche Unfälle und die damit verbundenen juristischen Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 61/21 – Urteil vom 20.01.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.03.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 50/17, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.013,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen künftigen materiellen wie immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus dem Unfallereignis vom …… 2015 auf der …, … erwachsen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …, …, … in Höhe von 221,22 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 83 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 17 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der am … geborene Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am … 2015 in … auf der … in Höhe der Hausnummer … ereignete, bei dem das von der Beklagten zu 1 geführte und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Fahrzeug beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt mit dem im Überholen befindlichen Motorrad des Klägers zusammenstieß, wobei der Kläger eine drittgradig offene Fraktur des rechten Unterarms erlitt, die mehrfach operativ versorgt werden musste. Die Parteien streiten über die Haftung dem Grunde nach, insbesondere darüber, ob der Kläger dabei war, eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne zu überholen, sowie über die Schadenshöhe, insbesondere die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes und des vom Kläger geltend gemachten Haushaltsführungsschadens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.682,65 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftig erwachsene materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die (gemeint sind die Ansprüche) nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Schließlich hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Gebührenansprüchen in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG dem Grunde nach zu. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG habe für die Beklagte zu 1 nicht vorgelegen. Ihre informatorische Anhörung habe ergeben, dass sie vor dem Abbiegevorgang entgegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nur in den Rückspiegel gesehen habe. Der Umfang des Schadensersatzanspruches bemesse sich nach den Verursachungsbeiträgen der beteiligten Fahrzeughalter bzw. Fahrzeugführer gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Dabei spreche grundsätzlich der Anscheinsbeweis für den Kläger. Den Beklagten sei es nicht gelungen, diesen zu entkräften. Daher gehe das Gericht davon aus, dass der Unfall vollständig von der Beklagten zu 1 verursacht worden sei. Ihr sei vorzuwerfen, dass sie zumindest nicht rechtzeitig ihre Absicht, in die Einfahrt abzubiegen, angekündigt habe. Zudem sei nach § 9 Abs. 5 StVO eine gesonderte Sorgfalt zu beachten gewesen. Der Kläger habe hingegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Überholen nicht überschritten. Darüber hinaus sei es grundsätzlich gestattet, mehrere Fahrzeuge gleichzeitig zu überholen. Eine unklare Verkehrslage ohne Hinzuziehung weiterer Faktoren liege in einem solchen Falle nicht vor. Die grundsätzlich bestehende Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades trete vollständig hinter der des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 zurück. Der begehrte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger aber nicht in der geltend gemachten Höhe zu. Das Gericht erachte lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für angemessen. Der vom Kläger angeregten Bemessung des Schmerzensgeldes nach den Grundsätzen des taggenauen Schmerzensgeldes könne nicht gefolgt werden. Der Haushaltsführungsschaden sei nach den Grundsätzen der §§ 842, 843 BGB ersatzfähig, das bloße Bestreiten mit Nichtwissen sei nicht ausreichend, um den ausreichenden und nachvollziehbaren Vortrag des Klägers zu entkräften. Das Gericht lege bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens lediglich den gesetzlichen Mindestlohn zugrunde, welcher in den streitgegenständlichen Zeiträumen 8,50 € bzw. 8,84 € pro Stunde betragen habe. Dies ergebe einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 7.843,03 €. Die Aufwendungen für den neuen Rasenmäher seien als vermehrte Bedürfnisse in geltend gemachter Höhe ebenfalls erstattungsfähig. Hinsichtlich des Antrages auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei lediglich die übliche Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gerechtfertigt, so dass lediglich ein Betrag von 1.822,96 € begründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Die Beklagten haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 16.03.2021 zugestellte Urteil mit einem am 15.04.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel – nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 17.06.2021 – mit einem am 18.05.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger hat seinerseits nach Fristsetzung zur Berufungserwiderung bis zum 01.07.2021 mit einem am 02.06.2021 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Beklagten verfolgen mit der Berufung ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Rechtsirrig sei das Landgericht davon ausgegangen, dass gegen die Beklagte zu 1 ein Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 5 StVO streite. Ein solcher typischer Geschehensablauf sei im vorliegenden Fall widerlegt. Das Landgericht habe sich dabei mit den zentralen Aussagen der Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht auseinandergesetzt. Eine umfassende Abwägung mit den Angaben der Beklagten zu 1 und denen des Zeugen U… sei nicht erfolgt. Die pauschale Angabe, der Zeuge sei glaubwürdig und unbeteiligt gewesen und habe keine Belastungstendenzen gezeigt, genüge nicht, zumal der erkennende Einzelrichter bei der Vernehmung des Zeugen und der Aussagen der Parteien nicht anwesend gewesen sei. Aus der Aussage des Zeugen U… lasse sich auch kein Fehlverhalten der Beklagten zu 1 im Hinblick auf ein nicht rechtzeitiges Blinken erkennen. Auch das von dem Zeugen geschilderte zügige Abbiegen sei korrekt gewesen. Auch habe das Landgericht das Unfallrekonstruktionsgutachten hinsichtlich der vom Kläger gefahrenen Geschwindigkeit nicht zutreffend gewertet, da diese angesichts der langsam fahrenden Kolonne unangemessen hoch gewesen sei.

Rechtsirrig sei das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass den Kläger keine Mithaftung an dem Unfall treffe. Tatsächlich sei sowohl ein grober Verstoß gegen § 5 Abs. 2 StVO als auch gegen § 5 Abs. 3 StVO bewiesen. Bereits aus der eigenen Aussage des Klägers ergebe sich ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 StVO und gegen § 5 Abs. 2 StVO. Der Kläger sei davon ausgegangen, nur einen Transporter überholt zu haben, obwohl nach Aussage des Zeugen U… vor dem Kläger mindestens drei oder vier Kraftfahrzeuge gefahren seien. Auch das Landgericht sei im unstreitigen Tatbestand davon ausgegangen, dass der Kläger mehrere Fahrzeuge überholt habe. Der Kläger habe nach eigenen Angaben keinerlei Überblick dazu gehabt, wie lang die Kolonne gewesen sei, sondern er sei nicht von einer Kolonne ausgegangen. Dies indiziere ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 und § 3 StVO. Diese widersprüchliche Aussage des Klägers werde in den Entscheidungsgründen vom Landgericht nicht berücksichtigt. Hieraus ergebe sich auch eindeutig eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 StVO. Wer überholte, ohne zu wissen, was sich vor dem zu Überholenden befinde, handele grob fahrlässig und hafte zu 100 %. Dagegen sei der Abbiegevorgang der Beklagten zu 1 ordnungsgemäß. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die doppelte Rückschaupflicht fehlten Erwägungen des Landgerichts zur Kausalität. Mit der vorgerichtlich seitens der Beklagten zu 2 erfolgten Zahlung von über 50 % sei der Kläger überobligatorisch erfüllt.

Die Beklagten hafteten auch nicht in geltend gemachter Höhe. Für die Beschädigung der Kleidung sei weder substantiierter Parteivortrag ergangen noch Beweis angeboten worden. Das zugesprochene Schmerzensgeld erscheine übersetzt, es fehle eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten hierzu. Die Erwägungen im Urteil zum Haushaltsführungsschaden stellten eine Überraschungsentscheidung dar. Eine fiktive Abrechnung sei grundsätzlich unzulässig. Das Landgericht habe auch ohne jeden Nachweis angenommen, dass der Kläger 27 Stunden pro Woche im Haushalt arbeite. Der Vortrag des Klägers hierzu sei unsubstantiiert und entspreche nicht den Anforderungen an den Vortrag des Anspruchsstellers auf der Basis der konkreten Lebensverhältnisse des Geschädigten. Die Wohnverhältnisse des Klägers und die angeblichen Einschränkungen bei einzelnen Tätigkeiten werden mit Nichtwissen bestritten. Eine Einschränkung von lediglich 20 % stelle zudem keinen ersatzfähigen Schaden dar. Da der Kläger fiktiv abrechne, seien von dem zutreffend angesetzten Mindestlohn 30 % abzuziehen.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 15.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 14 O 50/17 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen; sowie im Wege der Anschlussberufung, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 16.718,58 € sowie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 6.000,00 € betragen sollte, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von restlichen vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …. in Höhe von 2.334,70 € nebst Zinsen in Höhe von in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist, unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Mit der Anschlussberufung wendet er sich gegen die Teilabweisung der Klage betreffend den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens sowie das geltend gemachte Schmerzensgeld und die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren. Das Landgericht habe zu Unrecht lediglich den gesetzlichen Mindestlohn einer fiktiven Ersatzkraft angesetzt. Die von ihm übernommenen Hausarbeiten lägen in einem Bereich zwischen mindestens 10,00 € bis 15,00 € netto pro Stunde. Erst recht gelte dies für die Renovierungsarbeiten am Bauernhaus und die Gartenarbeiten. Der Rückgriff auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes sei von der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt als sachgerecht gebilligt worden. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach aufgrund der schweren Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000,00 € angemessen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht trotz des mit der Klage vorgetragenen überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes, der überdurchschnittlichen Schwierigkeit und der weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zugesprochen. Angesichts der bis zuletzt streitigen Haftung und der schweren Verletzungsfolgen sei mindestens eine 2,1 Geschäftsgebühr angemessen.

Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Az. 205 Js 5424/15 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, während die ebenfalls nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nur in der im Urteilstenor zur 1. ausgeurteilten Höhe zu.

a)

Unstreitig wurde der Kläger bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 1 verletzt und sein Motorrad sowie die Kleidung beschädigt. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

b)

Keine der Parteien hat den obliegenden Nachweis erbracht, dass der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war.

Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 S. 2 StVG). Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. BGH NJW 2005, 305, 306 m.w.N.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 46. Aufl. § 17 StVG Rn. 22). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben, wobei es nicht allein darauf ankommt, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH NJW 1992, 1684, 1685; BGH NJW 2006, 896, 898).

Nach diesen Maßstäben haben weder die Beklagte zu 1 noch der Kläger den Beweis geführt, dass der Unfall für sie unabwendbar war. Die Beklagte zu 1 hat nach ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vor dem Landgericht es unterlassen, vor dem Abbiegen nochmals Rückschau in Form des Schulterblicks zu halten. Soweit nach dem Sachverständigengutachten im Falle einer doppelten Rückschau das Motorrad des Klägers möglicherweise noch nicht sicher wahrnehmbar gewesen wäre, steht dies gerade nicht eindeutig fest, was in diesem Fall zulasten der Beklagten geht. Aber auch der Kläger hat sich nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten. Ein solcher hätte vielmehr angesichts der von dem Kläger aus seiner Sicht geschilderten Situation von einem Überholvorgang Abstand genommen, da er nach seinen eigenen Angaben nicht eindeutig überblicken konnte, was sich vor dem vor ihm fahrenden Transporter des Zeugen U… abspielte.

c)

Somit hängt die wechselseitige Haftung gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wobei im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen sind, wobei jede Partei dem anderen Teil einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder andere dessen Betriebsgefahr erhöhende Tatsachen zu beweisen hat (vgl. BGH NZV 1996, 231).

aa)

Der Beklagten zu 1 ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen.

Unstreitig wollte die Beklagte zu 1 in eine über einen abgesenkten Bordstein abgetrennte Einfahrt einbiegen, so dass für sie die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO gehalten.

Für einen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1 spricht im Streitfall nicht bereits ein Anscheinsbeweis. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers spricht, wenn er im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen mit einem links überholenden Fahrzeug kollidiert. Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern zuvor eine kleine Kolonne überholt und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 77; NZV 2014, 125, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 – 13 U 2/11, juris Rn. 9; OLG Saarbrücken, NZV 2016, 82, juris Rn. 57). In diesem Fall fehlt es an einem für ein alleiniges Verschulden des Linksabbiegers sprechenden typischen Geschehensablauf.

So liegt der Fall auch hier. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sowie aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt sich, dass der Kläger im Begriff war, eine kleine Kolonne von insgesamt drei Fahrzeugen einschließlich des Fahrzeuges der Beklagten zu 1 zu überholen. Der Zeuge U… hat bekundet, hinter ihm seien noch ein oder zwei Fahrzeuge gewesen. Ein Motorrad hat der Zeuge in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Aus dem Bericht zur Verkehrsunfallanzeige der Polizei ergibt sich, dass hinter dem Fahrzeug des Zeugen U… noch ein weiteres Fahrzeug vor, dass von dem Kradfahrer (Kläger) überholt wurde. Dieses Fahrzeug, das von dem als Zeugen in der Verkehrsunfallanzeige aufgeführten S… geführt wurde, ist dementsprechend auch in der Unfallskizze mit eingetragen worden. Der Kläger hat selbst in der Klageschrift noch vortragen lassen, er habe „die ersten beiden Fahrzeuge der Kolonne“ bereits überholt, als die Beklagte zu 1 nach links abgebogen sei (Bl. 16 GA). Dementsprechend heißt es auch im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils, hinter der Beklagten zu 1 hätten sich mehrere Kraftfahrzeuge befunden. Aufgrund dessen sieht der Senat die Behauptung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung, vor ihm habe sich nur der Transporter des Zeugen U… befunden, als widerlegt an.

Greift somit ein Anscheinsbeweis nicht ein, obliegt dem Kläger nach § 286 ZPO die volle Beweislast für einen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1. Aus den Angaben der Beklagten zu 1 im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ergibt sich, dass sie ihrer doppelten Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nicht nachgekommen ist. Sie hat angegeben, vor dem Abbiegen in den Rückspiegel gesehen zu haben und dann abgebogen zu sein. Eine nochmalige Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen hat die Beklagte zu 1 nicht angegeben. Es steht jedoch nicht fest, dass sich ein solcher Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO im Streitfall ursächlich ausgewirkt hat, da nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. … nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund eines möglichen Querversatzes zwischen dem Pkw der Beklagten zu 1 und dem Transporter des Zeugen U… die Beklagte zu 1 auch bei einer Rückschau das Motorrad des Klägers noch nicht sicher hätte wahrnehmen können (Bl. 212 GA). Verbleibende Zweifel gehen in diesem Fall zulasten des beweispflichtigen Klägers.

Es steht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Bekundungen des Zeugen U… auch zur Überzeugung des Senates fest, dass die Beklagte zu 1 ihre Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig angekündigt und sich auch nicht zur Mitte hin eingeordnet hat (§ 9 Abs. 1 S. 1 StVO). Der Fahrtrichtungsanzeiger ist rechtzeitig gesetzt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Dafür ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgebend, als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrtgeschwindigkeit (vgl. KG NZV 2005, 413; KG NZV 2006, 410). Der Zeuge U… hat bekundet, das Fahrzeug der Beklagten zu 1 habe geblinkt, gebremst und sei dann abgebogen, das Blinken sei recht nahe am Abbiegevorgang gewesen. Auch wenn der Zeuge U… keine genauen Zeitangaben machen konnte, lässt sich seiner Aussage dennoch entnehmen, dass zwischen dem Blinken und Abbiegen nur ein kurzer Zeitraum lag. Die Angaben der Beklagten zu 1 in ihrer persönlichen Anhörung hierzu sind nicht geeignet, die Angaben des Zeugen U…, gegen dessen Glaubwürdigkeit auch aus Sicht des Senats keine Bedenken bestehen, infrage zu stellen. Die Beklagte zu 1 hat zwar angegeben, rechtzeitig geblinkt zu haben, konnte jedoch auf Nachfrage nicht mehr genau angeben, wie viel Zeit zwischen dem Setzen des Blinkers und dem Abbiegen vergangen war, so dass ihre Einschätzung, sie habe den Blinker rechtzeitig gesetzt, nicht durch entsprechende konkrete Tatsachen bestätigt wird.

bb)

Auf Seiten des Klägers ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben bei einer unklaren Verkehrslage überholt.

Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde (vgl. König a.a.O. § 5 StVO Rn. 34 m.w.N.). Im Streitfall bestand bereits aufgrund der eigenen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung eine unklare Verkehrslage. Der Kläger hat eine Kolonne überholt, obwohl er nach seinen eigenen Angaben nicht verlässlich beurteilen konnte, warum der Transporter des Zeugen U… so langsam fuhr, dass er – nach Worten des Klägers – mehr oder weniger stand. Er konnte selbst nicht erkennen, was sich vor dem Fahrzeug des Zeugen U… abspielte, und vermutete sogar, der Transporter würde auf der Straße anhalten, um etwas auszuliefern (Bl. 163 GA). Das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage ergibt sich auch aus den Bekundungen des Zeugen …, der angegeben hat, er habe zunächst selbst das Fahrzeug der Beklagten zu 1 überholen wollen, diese Überholabsicht dann aber zurückgestellt habe, weil er erkannt habe, dass das Beklagtenfahrzeug nach links abbiegen wollte. Unter diesen Umständen bestand für den Kläger eine unklare Verkehrslage, weshalb er von einem Überholvorgang hätte Abstand nehmen müssen.

cc)

Im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung hält der Senat die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge für in etwa gleichwertig, so dass eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt ist.

d)

Unter Berücksichtigung einer 50%igen Mithaftung steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 4.013,21 € zu.

aa)

Dem Kläger steht gemäß §§ 253 Abs. 2 BGB, 11 S. 2 StVG ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € zu.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. BGH VersR 1955, 615; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. Rn. 274 ff.). Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003, 1249). Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, 1675; BGH NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410). Schließlich ist das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. BGH VersR 1970, 134; Küppersbusch/Höher a.a.O. Rn. 281).

Der Kläger erlitt bei dem Unfall als Rechtshänder eine drittgradig offene Fraktur des rechten Unterarms mit einer Hautdurchspießung des rechten Ulnarschafts sowie einen Weichteilschaden III. Grades bei offener Fraktur des Unterarmes rechts. Die Radiusfraktur wurde offen repositioniert und mittels einer winkelstabilen Plattenosteosynthese stabilisiert. Die Mehrfragment-Fraktur im Schaftbereich der Ulnar wurde ebenfalls repositioniert und mittels Platte stabilisiert. Der Kläger wurde zunächst für fünf Tage stationär behandelt und anschließend mit einem Oberarmgipsverband in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Da die fragmentierten Knochen nicht wieder zusammenwuchsen und in der Folgezeit sich eine Pseudoarthrose des Radioschafts mit einer Sklerose der Fragmentränder manifestierte, musste sich der Kläger einer weiteren Operation unterziehen, bei der die nicht zusammengewachsenen Knochen aufgetrennt wurden und ein Teil des Beckenkamms eingesetzt wurde, der zuvor aus dem Becken des Klägers abgelöst wurde. Diese zweite Operation erforderte einen weiteren stationären Krankenhausaufenthalt von acht Tagen. Ferner zeigten sich Beschwerden und Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter, die nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen H. unfallbedingt sind und als Dauerschaden angesehen werden können. Der gerichtliche Sachverständige stellte ferner eine Druck- und Bewegungsschmerzhaftigkeit der Elle körperfern, eine Druckschmerzhaftigkeit entlang der Speiche und einen nicht komplett möglichen Faustschluss sowie eine deutliche Einschränkung der Unterarmumwendebewegung fest. Der Kläger war bis zum 27.08.2016 arbeitsunfähig, als Dauerschaden verbleibt eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %.

Diese Unfallfolgen rechtfertigen unter Berücksichtigung einer 50%igen Mithaftung des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 €. Der Senat orientiert sich dabei als vergleichbare Entscheidungen an den Entscheidungen des OLG Oldenburg vom 20.06.2008 (11 U 3/08, Beck RS 2009, 12544), das bei einer schweren Unterarmfraktur mit Pseudoarthrose in der körperfernen Speiche und verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen des linken Arms und Bewegungseinschränkungen im linken Handgelenk mit Problemen beim Faustschluss ein Schmerzensgeld von 16.000,00 € bei vollständiger Haftung zugesprochen hat, sowie der Entscheidung des Senats vom 16.12.2014 (12 U 65/12, BeckRS 2016, 05136), der bei einer dissoziierten Speichenfraktur, einer Fußfraktur, Knieverletzung und Schulterverletzung als Folge eines Motorradunfalls und einem verbleibenden Dauerschaden einer MdE von 20 % und Bewegungseinschränkungen, die dazu führten, dass der Geschädigte nicht mehr joggen oder sonstigen laufintensiven Sport treiben kann, ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € zuerkannt hat. Die vom Kläger angeführten Vergleichsentscheidungen erachtet der Senat hingegen – jedenfalls soweit diese ein Schmerzensgeld von ca. 25.000,00 € ausgeurteilt haben – von der Schwere der Verletzungen und der verbliebenen Dauerschäden nicht für vergleichbar. So lag in dem der Entscheidung des OLG Köln (5 U 174/08) zugrunde liegenden Fall eine langwierige Heilbehandlung von mehr als fünf Jahren Dauer vor und als Dauerschaden letztlich eine Berufsunfähigkeit, da der dortige Geschädigte keine Computer-Tastatur mehr bedienen konnte. Ein damit vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des LG München 1 vom 12.10.2000 (19 O 9859/00) hatte neurogene Schädigungen mehrerer Nerven zum Gegenstand sowie insgesamt fünf Krankenhausaufenthalte. Die Entscheidung des LG Saarbrücken vom 06.12.2012 (12 O 402/10) erscheint hingegen eher vergleichbar. Für eine Aufstockung des Schmerzensgeldes, wie vom Kläger begehrt, besteht daher unabhängig von der Frage einer Mithaftung keine Veranlassung.

Auf den Schmerzensgeldanspruch hat die Beklagte zu 2 unstreitig einen Betrag von 4.000,00 € bereits gezahlt, so dass ein restlicher Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 € verbleibt.

bb)

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der unstreitigen Schadenspositionen Reparaturkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung, Abschleppkosten und Kleiderschaden in Höhe von insgesamt 7.815,62 €. 50 % hiervon sind 3.907,81 €. Der Kleiderschaden ist von den Beklagten erstinstanzlich der Höhe nach nicht bestritten worden. Es wurde lediglich eingewandt, dass ein Abzug „neu für alt“ erfolgen müsse. Das Landgericht hat einen solchen Abzug nicht für gerechtfertigt gehalten, ohne dass die Beklagten dem mit der Berufung weiter entgegengetreten sind.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz einer Unkostenpauschale, die sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf 20,00 € beläuft. 50 % hiervon sind 10,00 €.

Auf die materiellen Schäden hat die Beklagte zu 2 einen Betrag von 3.689,45 € gezahlt, so dass noch eine Restforderung des Klägers in Höhe von 228,36 € verbleibt.

cc)

Dem Kläger steht ferner eine restliche Forderung auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 784,85 € zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abrechnung des Klägers zulässig. Es handelt sich nicht um eine fiktive Schadensabrechnung. Zwar hat der Kläger keine Haushaltshilfe eingestellt. Der Schaden ist jedoch konkret dadurch entstanden, dass die entsprechende Mehrarbeit im Haushalt durch die übrigen Familienmitglieder aufgefangen worden ist. Die Situation ist daher eine andere als bei einem Bauvertrag, wenn der Geschädigte vor der Frage steht, ob er einen Baumangel beseitigen lässt oder nicht, oder wenn es darum geht, ob der Geschädigte sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug reparieren lässt oder nur fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet. Soweit ersichtlich, ist auch keine Rechtsprechung von Oberlandesgerichten oder gar des zuständigen VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine Abrechnung des Haushaltsführungsschadens, wenn keine Haushaltshilfe eingestellt worden ist, nicht mehr zulässig sein soll. Inwieweit für künftige Schadensfälle möglicherweise etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Für einen Schadensfall im Jahre 2015, lange vor der Änderung der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, kann dem Kläger jedenfalls die Abrechnung in der von ihm vorgenommenen Weise nicht versagt werden.

Zur substantiierten Darlegung des Haushaltsführungsschadens ist die konkrete Lebenssituation des Verletzten vor und nach dem Unfall darzustellen und substantiiert vorzutragen, welche Beeinträchtigungen daran hindern, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2019 – 12 U 179/18, juris Rn. 53 m.w.N.; Jahnke in Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 842 BGB Rn. 113). Der Umstand, dass das Gericht bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf Tabellenwerke zurückgreifen kann, macht einen solchen detaillierten Sachvortrag nicht entbehrlich. Ebenso wenig reicht ein Verweis auf eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit aus.

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers noch gerecht. Der Kläger hat mit der Klageschrift im Einzelnen vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2015 mit seiner in Vollzeit berufstätigen Ehefrau und den volljährigen Kindern eine 3-Zimmer-Mietwohnung mit einer Größe von ca. 130 m² bewohnte, die über eine übliche technische Ausstattung mit Waschmaschine, Spülmaschine, Mikrowelle, Staubsauger und Bügeleisen verfügt. Er hat im Einzelnen vorgetragen, welche Arbeiten im Haushalt er vor dem Unfall übernommen hat (Einkaufen, Frühstück machen, Kochen, Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers, Staubsaugen, Auf- und Abhängen der Wäsche zum Trocknen sowie häusliche Kleinarbeiten). Ferner hat er vor dem Unfall die Gartenarbeit in Form der Pflege der Rasenfläche von rund 1600 m² sowie der Obstbäume übernommen. Insgesamt habe er ca. 60 % der insgesamt aufgewandten 45 Wochenstunden für die Hausarbeit übernommen, woraus sich der von ihm geltend gemachte Anteil von 27 Wochenstunden an haushaltsspezifischen Zeitaufwand ergibt. Dem sind die Beklagten letztlich nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere haben die Beklagten die Wohnverhältnisse des Klägers vor dem Unfall nicht hinreichend bestritten, so dass für das Landgericht auch keine Veranlassung bestand, sich etwa Grundrisse vorlegen zu lassen. Das nunmehr in der Berufungsbegründung erfolgte Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Das Bestreiten ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers des Landgerichts noch zuzulassen (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Landgericht war nicht gehalten, die Beklagten explizit darauf hinzuweisen, dass es den Haushaltsführungsschaden für hinreichend substantiiert hielt. Vielmehr mussten die Beklagten, solange kein gegenteiliger Hinweis des Landgerichts erfolgte, zunächst davon ausgehen, dass das Landgericht den Vortrag insoweit für schlüssig ansah.

Von den Zeitangaben des Klägers ist allerdings ein Abschlag insoweit vorzunehmen, dass von den angesetzten 27 Stunden 4 Stunden wöchentlich für Renovierungsarbeiten am Bauernhaus sowie eine weitere Stunde wöchentlich für nicht näher konkretisierte Haushaltsführungsarbeiten in Abzug zu bringen sind. Bei den Renovierungsarbeiten handelt es sich nicht um Haushaltsführungstätigkeit, sondern um Arbeiten, die der Kläger in seiner Freizeit vorgenommen hat. Es ist zudem weder vorgetragen, welche konkreten Arbeiten tatsächlich von ihm durchgeführt worden sind, obwohl nach seinem Vortrag die Umbauarbeiten durch professionelle Firmen erfolgten, noch welche Arbeiten er infolge seiner Behinderung nach dem Unfall konkret nicht mehr hat durchführen können. Insgesamt schätzt der Senat den Zeitaufwand des Klägers für Haushaltstätigkeiten vor dem Unfall in Anlehnung an die Tabelle 4 bei Pardey (der Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018) auf 22 Stunden.

Der Kläger hat zudem im einzelnen umfangreich dazu vorgetragen, welche Arbeiten ihm nach dem Unfall aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr in diesem Umfang möglich waren. Dass der Kläger als Rechtshänder bei einem komplizierten Unterarmbruch in seiner Haushaltsführungsfähigkeit eingeschränkt ist, liegt auf der Hand. Der Senat schätzt den Grad der haushaltsspezifischen Behinderung des Klägers für die Zeit seiner stationären Behandlung im Krankenhaus auf 100 % und für die Zeit vom 10.05. bis zum 30.11.2015 sowie vom 19.02. bis zum 31.05.2016 jeweils in Anlehnung an die Tabelle 7 bei Pardey (a.a.O.) auf insgesamt 30 % (§ 287 ZPO). Für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 10.02.2016 geht der Kläger selbst nur von einer haushaltsspezifischen Behinderung von 20 % aus. Für den Zeitraum nach dem 01.06.2016 ist keine weitere Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit anzunehmen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit generell eine MdH von 20 % noch als Schaden zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern er nach dem 01.06.2016 noch in seiner Haushaltsführung einschränkend behindert ist. Dies gilt umso mehr, als er unstreitig seit September 2016 wieder arbeitsfähig ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % nicht mit einer MdH von 20 % gleichzusetzen ist, sondern die MdH in der Regel darunter liegt.

Ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht ist dem Kläger dabei nicht vorzuwerfen. Der Kläger war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gehalten, seine Einkäufe im Internet zu tätigen oder sich einen Saugroboter anzuschaffen.

Den Stundensatz einer fiktiv zu beschäftigenden Haushaltshilfe schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 10,00 € netto (vgl. etwa OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2014, 11, juris Rn. 37; OLG Köln VersR 2016, 191, juris Rn. 75; Senatsurteil vom 26.01.2017 – 12 U 217/15, n. v. ).

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

  • stationärer Zeitraum 04.05. bis 09.05.2015: 6 Tage x (22 : 7) = 18,85 Stunden x 10,00 € = 188,57 €
  • Zeitraum 10.05. bis 30.11.2015: 204 Tage x (22 : 7) = 641,14 Stunden x 30 %  = 192,34 Stunden x 10,00 € = 1.923,43 €
  • Zeitraum 01.12.2015 bis 10.02.2016: 72 Tage x (22 : 7) = 226,29 Stunden x 20 % = 45,26 Stunden x 10,00 € = 452,57 €
  • stationärer Zeitraum 11.02. bis 18.02.2016 8 Tage x (22 : 7) = 25,14 Stunden x 10,00 € = 251,42 €
  • Zeitraum 19.02. bis 31.05.2016 102 Tage x (22 : 7) = 320,57 Stunden x 30 % = 96,17 Stunden x 10,00 €

= 961,71 €

Gesamtschadensbetrag 3.777,70 €

Hiervon ist zunächst der vom Kläger selbst wegen seiner Vorerkrankung (…) in Abzug gebrachte Pauschalbetrag von 400,00 € abzuziehen, so dass ein Betrag von 3.377,70 € verbleibt. Hiervon tragen die Beklagten 50 %, mithin 1.688,85 €. Abzüglich der von der Beklagten zu 2 vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 904,00 € verbleibt somit eine Restforderung von 784,85 €.

dd)

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.999,00 € als vermehrte Bedürfnisse für die Anschaffung eines Sitzrasenmähers besteht nicht. Die Notwendigkeit einer solchen Anschaffung ist vom Kläger nicht hinreichend dargetan worden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten Einschränkung, sofern sie zu dem Zeitpunkt der Anschaffung noch bestanden hat, nicht in der Lage gewesen sein will, einen gewöhnlichen Rasenmäher zu bedienen, ihm jedoch trotz seiner Behinderung die Bedienung eines Aufsitzrasenmähers möglich sein soll. Unabhängig davon dürfte die Anschaffung eher dem Umzug des Klägers und damit einer größeren Rasenfläche geschuldet sein, so dass es sich auch größtenteils um Sowieso-Kosten handeln dürfte.

ee)

Der verbleibende Schaden des Klägers errechnet sich somit wie folgt:

  • Schmerzensgeld 4.000,00 €
  • materielle Schäden 228,36 €
  • Haushaltsführungsschaden     784,85 €
  • Gesamt 5.013,21 €

Hiervon ist die frei verrechenbare Akontozahlung der Beklagte zu 2 in Höhe von 1.000,00 € abzuziehen, so dass eine Restforderung in Höhe von 4.013,21 € verbleibt.

2.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils des Klägers von 50 % auch begründet. Es ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers eintreten könnten, die auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis beruhen.

3.

Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, allerdings nur auf der Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 €. Eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 ist im Streitfall nicht gerechtfertigt, da es sich nicht um eine besonders umfangreiche oder schwierige Angelegenheit handelt. Eine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger oder überdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse vermögen eine Anhebung der Geschäftsgebühr auf 2,1 ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beauftragung der Rechtsanwälte erfolgte, bevor die Beklagte zu 2 Zahlungen geleistet hat. Insoweit ist von einem begründeten Anspruch auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 16.000,00 € auszugehen. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein begründeter Betrag von 1.029,35 €. Hiervon hat die Beklagte zu 2 unstreitig 808,13 € gezahlt, so dass noch eine Restforderung in Höhe von 221,22 € verbleibt. Da es sich nur um einen Freistellungsanspruch handelt, können Zinsen nicht geltend gemacht werden, da § 288 BGB auf einen Freistellungsanspruch nicht anwendbar ist (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239).

4.

Der Zinsanspruch ist im Übrigen aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 09.12.2021, den der Senat zur Kenntnis genommen hat, bietet keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, liegt eine der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vergleichbare Konstellation nicht vor, da im Streitfall eine fiktive Schadensabrechnung gerade nicht vorliegt und anderslautende ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechungen konkret in Bezug auf die Abrechnung des Haushaltsführungsschadens nicht gegeben ist. Auch soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung Uneinigkeit darüber besteht, ob generell eine Minderung der Haushaltsfähigkeit von unter 20 % einen Ersatzanspruch ausschließt, kommt es im Streitfall auf die Entscheidung dieser Streitfrage nicht an, da es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers hierzu mangelt.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Verkehrsunfallrecht: Dieses Urteil betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger auf seinem Motorrad von dem von der Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt erfasst wurde. Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.
  2. Straßenverkehrsrecht: Die Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist hier besonders relevant. Insbesondere die Regelungen in § 9 StVO (Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren) spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Haftungsfrage.
  3. Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das StVG ist das zentrale Gesetz im Verkehrsunfallrecht. Die §§ 7, 17 und 18 StVG regeln die Haftung der Fahrzeugführer und Fahrzeughalter im Falle eines Verkehrsunfalls. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte zu 1 auf Grundlage der genannten Paragraphen zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
  4. Versicherungsrecht: In diesem Urteil sind auch versicherungsrechtliche Aspekte von Bedeutung. Insbesondere sind hier der § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) anwendbar. Diese Regelungen betreffen die Haftung der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2 für die durch den Unfall entstandenen Schäden.
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB ist ebenfalls von Bedeutung für dieses Urteil, insbesondere die §§ 842 und 843 BGB, welche die Ersatzpflicht für Schäden aus Verletzung einer Person regeln. Das Landgericht hat den Haushaltsführungsschaden des Klägers nach diesen Grundsätzen beurteilt.
  6. Zivilprozessrecht: Das Urteil bezieht sich auf verschiedene Verfahrensvorschriften des Zivilprozessrechts, insbesondere den § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung), der die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ermöglicht.
  7. Vollstreckungsrecht: Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils und zur Sicherheitsleistung (110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages) betreffen das Vollstreckungsrecht.

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