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Verkehrsunfall eines Lkw mit Fahrstreifenwechsler auf Autobahn

Verkehrsunfall auf A57: Kläger muss Schadenersatz zurückzahlen

Das Gericht wies die Klage eines Fahrzeugführers ab, der Schadenersatz für einen Verkehrsunfall auf der Autobahn forderte. Es stellte fest, dass der Kläger selbst für den Unfall verantwortlich war, da er beim Fahrstreifenwechsel den LKW des Beklagten übersah. Folglich wurde der Kläger zur Rückzahlung bereits geleisteter Schadensersatzbeträge an die Versicherung des LKW-Fahrers verurteilt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 87 C 1284/13  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Das Gericht lehnte den Schadenersatzanspruch des Klägers ab.
  2. Verantwortung des Klägers: Der Unfall wurde durch den Fahrstreifenwechsel des Klägers verursacht.
  3. Beweislage: Sachverständige bestätigten, dass der Kläger den Unfall verursachte.
  4. Widerklage: Die Versicherung des LKW-Fahrers (Beklagte zu 3) reichte erfolgreich Widerklage ein.
  5. Rückzahlungspflicht: Der Kläger muss 2.312,63 EUR plus Zinsen an die Versicherung zurückzahlen.
  6. Unabwendbarkeit des Unfalls für LKW-Fahrer: Der Unfall war für den LKW-Fahrer nahezu unvermeidbar.
  7. Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings unter Sicherheitsleistung durch die Beklagten.

Verkehrsunfälle auf Autobahnen: Haftung bei Fahrstreifenwechseln

Ein Verkehrsunfall auf der Autobahn kann schwerwiegende Folgen haben, insbesondere wenn ein Lkw in einen Unfall verwickelt ist. In solchen Fällen ist es wichtig, die Haftungsfrage zu klären. Grundsätzlich muss der Spurwechsler auf der Autobahn erhöhte Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nehmen. Wenn dieser Grundsatz nicht befolgt wird, haftet der Spurwechsler in der Regel allein für den Schaden.

Dies gilt auch, wenn der Lkw auf der linken Spur kollidiert, obwohl er dort eigentlich nicht fahren dürfte. In einem Fall, der in Holzkirchen: LKW-Fahrer übersieht auf Autobahn Wagen beschrieben wird, übersah ein Lkw-Fahrer beim Spurwechsel ein Auto und setzte seine Fahrt fort. In solchen Fällen ist es entscheidend, wer den Unfall verursacht hat und welche rechtlichen Konsequenzen daraus resultieren. Im weiteren Verlauf dieses Artikels wird ein konkretes Urteil zum Thema Verkehrsunfall eines Lkw mit Fahrstreifenwechsler auf Autobahn vorgestellt und besprochen.

Der dramatische Zusammenstoß auf der A57: Ein Verkehrsunfall und seine juristischen Folgen
Am 29. Oktober 2012 ereignete sich auf der Autobahn A57 nahe dem Autobahnkreuz Neuss West ein gravierender Verkehrsunfall, der zu einer langwierigen rechtlichen Auseinandersetzung führte. Der Kläger, unterwegs in seinem Fahrzeug, wechselte von der A46 auf die A57 in Richtung Köln. Zur selben Zeit befand sich der Beklagte zu 1, ein Lkw-Fahrer, auf dem benachbarten Fahrstreifen. In diesem Moment kollidierten beide Fahrzeuge, ein Ereignis, dessen genauer Hergang zwischen den Beteiligten umstritten blieb.

Verkehrsrechtliche Analyse des Unfalls: Die Rolle des Fahrstreifenwechslers
Der Kern des Streits lag in der Frage, wer für den Unfall verantwortlich war. Der Kläger behauptete, der Lkw-Fahrer habe einen Fahrstreifenwechsel nach rechts beabsichtigt, ihn dabei übersehen und sei in sein Fahrzeug gefahren. Die Beklagten, darunter der Lkw-Fahrer und die Versicherung, wiesen diese Darstellung zurück. Sie behaupteten, der Kläger sei während eines unachtsamen Fahrstreifenwechsels in den Lkw gefahren. Dieser Aspekt war entscheidend, da ein Fahrstreifenwechsel laut § 7 Abs. 5 S. 1 StVO nur zulässig ist, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Gerichtsverfahren und Sachverständigengutachten: Die Suche nach der Wahrheit
Das Amtsgericht Neuss zog zur Klärung des Sachverhalts ein unfallanalytisches Gutachten heran. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die höhere Wahrscheinlichkeit für einen Spurwechsel des Klägers von rechts nach links sprach. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die Schadensbilder und die übereinstimmenden Aussagen der Parteien. Somit fiel die Verantwortung für den Unfall auf den Kläger zurück.

Das Urteil des AG Neuss: Konsequenzen eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr
Am Ende des Verfahrens, mit dem Urteil vom 22. Januar 2015, entschied das Gericht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz nach den relevanten Paragraphen des Straßenverkehrsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes hatte. Der Unfall war für den Lkw-Fahrer nahezu unvermeidbar, sodass die Betriebsgefahr des Lkws völlig zurücktrat. Als Ergebnis wurde der Kläger zur Rückzahlung der von der Beklagten zu 3, der Versicherung des Lkw, geleisteten 2.312,63 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ebenfalls dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings unter bestimmten Bedingungen bezüglich der Sicherheitsleistung.

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Verkehrssicherheit und der korrekten Einhaltung der Straßenverkehrsordnung. Es zeigt auf, dass bei Verkehrsunfällen eine genaue Untersuchung der Umstände unerlässlich ist, um gerechte rechtliche Entscheidungen zu treffen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet „Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten“ in einem Gerichtsverfahren?

Die „Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten“ in einem Gerichtsverfahren bezieht sich auf den Prozess, bei dem ein Gericht einen unabhängigen Experten, den Sachverständigen, beauftragt, um zu einer spezifischen, meist technischen oder fachlichen Fragestellung, die für die Entscheidungsfindung relevant ist, ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten dient als Beweismittel und soll dem Gericht helfen, Sachverhalte zu klären, die außerhalb seiner eigenen Fachkenntnisse liegen.

Im Zivilprozess spielt das Sachverständigengutachten oft eine zentrale Rolle, da es sich häufig als das zuverlässigste Beweismittel herausstellt. Das Gericht kann ein solches Gutachten von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen. Wenn mehrere Privatgutachten vorliegen, die sich in wesentlichen Punkten widersprechen, darf das Gericht nicht einem Privatgutachter folgen, sondern muss ein gerichtliches Gutachten einholen. Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt durch das Gericht, wobei es sich auf die Ernennung eines einzelnen Sachverständigen beschränken oder mehrere heranziehen kann. Die Parteien können auch Personen vorschlagen, die als Sachverständige vernommen werden sollen, und das Gericht soll dieser Einigung folgen, es sei denn, es gibt triftige Gründe dagegen.

Ein Sachverständigengutachten kann nur dann verwertet werden, wenn es den Anforderungen der Beweisaufnahme entspricht. Das Gericht und der Sachverständige müssen die Grundlagen der Beweisaufnahme beachten, um sicherzustellen, dass das Gutachten verwertbar ist. Fehlerquellen können das Verhalten des Gerichts, die Person und das Verhalten des Sachverständigen sowie das Gutachten selbst sein.

Der Beweiswert von Privatgutachten ist zwar anerkannt, jedoch muss das Gericht bei widersprüchlichen Gutachten eine sorgfältige Beweiswürdigung vornehmen und darf nicht ohne nachvollziehbare Begründung einem Gutachten den Vorzug geben. Wenn ein Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen steht, muss das Gericht die Einwände ernst nehmen und gegebenenfalls weitere Sachaufklärung betreiben, indem es beispielsweise den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlasst oder eine mündliche Anhörung anordnet.

Zusammenfassend ist die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten ein wesentlicher Bestandteil des Gerichtsverfahrens, der dazu dient, komplexe Sachverhalte durch das Fachwissen von Experten zu klären und so eine fundierte Entscheidungsfindung zu ermöglichen.

Welche Grundsätze gelten für die Rückforderung ungerechtfertigter Zahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)?

Die Rückforderung ungerechtfertigter Zahlungen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 812 ff. geregelt. Diese Vorschriften behandeln die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Eine Bereicherung ist ungerechtfertigt, wenn sie ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Dabei ist es unerheblich, ob der rechtliche Grund von Anfang an nicht bestanden hat oder erst später weggefallen ist.

Die Rückforderung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Empfänger die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass der Anspruch auf Rückzahlung bestehen bleibt, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit der Bezüge kannte.

In bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei unwirksamen Gesellschaftsverträgen, erfolgt keine Rückabwicklung nach dem Bereicherungsrecht, trotz des fehlenden Rechtsgrundes für im Zusammenhang mit der Gesellschaft erfolgten Leistungen. Der Grund dafür ist der dafür notwendige Aufwand.

Es ist auch zu beachten, dass der Bereicherungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag resultieren kann. In diesem Fall muss sich der Berechtigte nicht nur das von ihm aufgrund des unwirksamen Vertrags Geleistete zurückverlangen, sondern muss sich auch das von der anderen Partei zur Vertragserfüllung Hingegebene anrechnen lassen.

Es gibt auch Ausnahmen, bei denen der Anspruch auf Rückforderung ausgeschlossen ist, wie beispielsweise wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht.


Das vorliegende Urteil

AG Neuss – Az.: 87 C 1284/13 – Urteil vom 22.01.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) einen Betrag in Höhe von 2.312,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2014 zu zahlen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis.

Am 29.10.2012 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen 12.08 Uhr die Autobahn A 57 auf Höhe des Autobahnkreuzes Neuss West in Fahrtrichtung Köln. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem LKW der Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, ebenfalls diesen Streckenabschnitt.

Der Kläger befuhr zunächst die A 46 in Fahrtrichtung Wuppertal und wechselte am Autobahnkreuz Neuss West auf die A 57 in Fahrtrichtung Köln. In dem Bereich vor dem Autobahnkreuz wird die A 57 mit der A 46 zusammengeführt und verläuft dort für einen kurzen Abschnitt fünfspurig. Der Kläger beabsichtigte, nach dem Wechsel auf die A 57 später am Neusser Rheinparkcenter die Autobahn wieder zu verlassen. Zwischen den Kläger und dem Beklagten zu 1) kam es auf Höhe des Autobahnkreuzes Neuss West zu einer Kollision, deren Hergang zwischen den Parteien umstritten ist. Vor der Kollision befuhr der Kläger den rechten Fahrstreifen. Der Beklagte zu 1) befuhr den links daneben liegenden Fahrstreifen.

Der Kläger forderte die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20.02.2013 zum Schadensausgleich auf. Die Beklagte zu 3) regulierte 50 % des Schadens des Klägers. Die Schadenshöhe des Klägers ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe einen Fahrspurwechsel nach rechts durchführen wollen, ihn – den Kläger – dabei übersehen und sei gegen das klägerische Fahrzeug gefahren.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.039,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen,

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn nicht anrechenbare vorprozessuale Anwaltsgebühren in Höhe von 173,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 3), Randnummer12

den Kläger zu verurteilen, an sie 2.312,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe zwar auf die rechte Fahrspur wechseln wollen, dies aber unterlassen, als er im Rückspiegel einen roten LKW auf der rechten Spur wahrgenommen habe. In dieser Sekunde habe es einen deutlich spürbaren Einschlag in den LKW gegeben, als der Kläger in diesem bei einem unachtsamen Fahrstreifenwechsel hineingefahren sei. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sich der Unfall als für den Beklagten zu 1) unabwendbar dargestellt habe. Aus diesem Grund habe der Kläger die durch die Beklagte zu 3) geleistete Summe ohne Rechtsgrund erhalten.

Das Gericht hat die Ordnungswidrigkeitsakte des Rhein-Kreis Neuss zum streitgegenständlichen Unfallereignis beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2013 informatorisch angehört (Bl.82 ff. GA) und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.10.2013 durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom 25.02.2014 (Bl. 107 ff. GA) sowie gemäß Beschluss vom 01.07.2014 durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens (Bl. 192 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Gutachten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage ist in vollem Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Der Schaden am Fahrzeug des Klägers ist zwar beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden.

Der Verkehrsunfall ist aber nicht schuldhaft durch den Beklagten zu 1) verursacht worden und war für ihn, wenn auch unter Umständen nicht unabwendbar, so jedenfalls nahezu unvermeidbar, so dass die Betriebsgefahr des LKW völlig zurücktritt.

Dem Kläger fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO zur Last. Ein Fahrstreifenwechsel ist nach dieser Vorschrift nur dann zulässig, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Kläger hat den rechten Fahrstreifen verlassen, um auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, ohne zu beachten, dass sich auf diesem bereits der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug befand und dadurch die Kollision der beiden Fahrzeuge verursacht. Nach der Kollision wurde der Kläger nach links quer vor den LKW geschleudert, ohne vorher die rechte Leitplanke zu berühren. Hiervon ist das Gericht auf Grund der informatorischen Anhörung der Parteien und den Ausführungen des Sachverständigen L. mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen, persönlichen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, überzeugt.

Der Kläger hat geschildert, dass er nach dem Anstoß nach links vor den LKW geschleudert worden sei, wo ihn der LKW noch einmal getroffen habe. Dann erst sei er in die Leitplanke geschleudert worden. Diese Schilderung deckt sich mit den Bekundungen des Beklagten, der geschildert hat, der Kläger habe nach dem Anstoß direkt quer vor seinem LKW gestanden. Diesen übereinstimmenden, detailreichen und in sich schlüssigen Bekundungen schenkt das Gericht Glauben. Der Sachverständige L. folgert aus dem nachkollisionären Geschehensverlauf, dass die höhere Wahrscheinlichkeit für einen Spurwechsel des Klägers von rechts nach links spricht. Denn bei einem Spurwechsel versuch des Beklagten zu 1) wäre das Fahrzeug des Klägers nach rechts und nicht nach links geschleudert worden. Diesen Folgerungen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Die Schlussfolgerungen sind von physikalischen Grundsätzen getragen und nachvollziehbar. Die Einwendungen des Klägers hiergegen entbehren jeglicher Substanz. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, auf welche Grundlagen er seine Folgerungen gestützt hat, nämlich zum einen auf die Schadensbilder und zum anderen auf die übereinstimmenden Bekundungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Dem Antrag des Klägers ins einem Schriftsatz vom 15.05.2014, ein Obergutachten einzuholen bzw. den Sachverständigen L. zu dem Ergebnis seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung anzuhören, war nicht nachzugehen, da der Sachverständige sich mit den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.05.2014 bereits in seinem Ergänzungsgutachten auseinandergesetzt hat und danach der Antrag von Klägerseite nicht wiederholt worden war.

Es ist unerheblich, ob, wie der Sachverständige L. in seinem Ergänzungsgutachten ausführt, auch noch eine dritte Variante denkbar ist, wonach beide Parteien gleichzeitig den Versuch eines Spurwechsels durchgeführt haben. Denn selbst wenn man unter dieser Prämisse einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO bejahen würde, so wäre dieser jedenfalls nicht ursächlich für die Kollision der Fahrzeuge gewesen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen hat der Kläger in jedem Fall einen Fahrspurwechsel eingeleitet, der die Kollision verursacht hat. Das Verhalten des Beklagten zu 1) hätte an diesem Umstand nichts geändert.

Es kann dahinstehen, ob der Unfall sich für den Beklagten zu 1) als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt, da er jedenfalls nahezu unvermeidbar war, so dass die Betriebsgefahr des LKW vollständig zurücktritt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger auf Grund der Beschaffenheit des klägerischen Fahrzeugs und der Ausmaße des LKW der Kläger für den Beklagten zu 1) nicht oder nur erschwert wahrzunehmen war. Der Beklagte zu 1) hätte mithin den Unfall nicht vermeiden können. Diesen Folgerungen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an.

II.

Die zulässige Widerklage ist begründet. Die Beklagte zu 3) hat einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Betrags in Höhe von 2.312,63 EUR nach §§ 812 Abs. 1 S. 1,818 Abs. 2 BGB. Hiernach ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch Leistung eines anderen etwas ohne Rechtsgrund erlangt.

Der Kläger hat die Zahlung der Beklagten ohne Rechtsgrund erlangt. Wie oben dargelegt, hat der Kläger den Unfall allein schuldhaft verursacht. Die Beklagte zu 3) muss sich auch nicht die Betriebsgefahr des LKW anrechnen lassen. Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf den bereits von der Beklagten zu 3) geleisteten Schadenersatz. Dieser ist an die Beklagte zu 3) wertmäßig herauszugeben.

Dr Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1, 2 BGB. Die Rechtshängigkeit der Widerklage war mit Zustellung des Widerklageschriftsatzes nach § 261 Abs. 2 S. 1 ZPO am 23.04.2014 eingetreten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 4352,39 EUR

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