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Hauskaufvertrag – Feuchtigkeitseintritt im Kellerbereich bei  einem ca. 1950 erbauten Haus

Hauskauf: Keine moderne Kellerabdichtung bei älteren Immobilien erwartbar

Das Landgericht Köln wies die Klage einer Käuferin ab, die Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden in einem ca. 1950 erbauten Keller eines erworbenen Hauses forderte. Das Gericht entschied, dass keine Mangelhaftigkeit vorlag, da die Käufer nicht erwarten konnten, dass das Haus eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende Kellerabdichtung aufweist. Zudem wurde festgestellt, dass keine arglistige Täuschung durch die Verkäufer erfolgte und die Klägerin die Prozesskosten zu tragen hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 O 100/14 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage der Käuferin hinsichtlich der Schadensersatzforderung ab.
  2. Kein Mangel des Grundstücks: Es fehlte an einem Mangel des Grundstücks gemäß § 437 Nr. 3 BGB, da keine vereinbarte Beschaffenheit verletzt wurde.
  3. Erwartungen an das Baujahr: Die Käufer konnten bei einem ca. 1950 erbauten Haus keine moderne Kellerabdichtung erwarten.
  4. Keine arglistige Täuschung: Das Gericht fand keine Beweise für eine arglistige Täuschung durch die Verkäufer bezüglich des Zustands des Kellers.
  5. Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
  6. Keine Korrektur in der Werbung: Äußerungen im Exposé wurden vor Vertragsabschluss korrigiert, sodass keine Irreführung vorlag.
  7. Hinweis auf Kellerzustand: Es wurde ausreichend darauf hingewiesen, dass die Kellerräume keine Wohnräume sind.
  8. Technischer Stand zur Bauzeit maßgeblich: Es wurde festgestellt, dass die Abdichtung des Kellers dem technischen Stand zur Zeit der Errichtung des Hauses entsprach.

Feuchtigkeit im Keller: Herausforderungen beim Kauf älterer Häuser

Feuchtigkeitsschaden Keller
(Symbolfoto: cunaplus /Shutterstock.com)

Beim Kauf eines Hauses aus den 1950er Jahren ist es nicht ungewöhnlich, Feuchtigkeitseintritt im Kellerbereich zu bemerken. Diese Problematik kann den Wert des Hauses beeinträchtigen und stellt sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer rechtliche Herausforderungen dar. Der Verkäufer ist gemäß der Aufklärungspflicht dazu verpflichtet, den Kaufinteressenten über eindringendes Wasser im Keller aufzuklären. Wird diese Pflicht verletzt, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden.

Insbesondere bei älteren Häusern ist es wichtig, den Keller auf Feuchtigkeitsschäden zu untersuchen, da diese den Wert des Hauses beeinträchtigen können. Laut Experten ist bei Gebäuden aus den 1950er Jahren oder früher eine leichte Feuchtigkeit im Keller typisch und regelmäßig zu erwarten. Um mögliche Feuchtigkeitsschäden im Kellerbereich zu identifizieren und den Wert des Hauses realistisch einzuschätzen, ist es ratsam, vor dem Kauf eines Hauses aus den 1950er Jahren einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Im weiteren Verlauf dieses Artikels wird ein konkretes Urteil zum Thema Feuchtigkeitseintritt im Kellerbereich bei einem ca. 1950 erbauten Haus vorgestellt und besprochen.

Der Streit um den Keller: Feuchtigkeit und Rechtsfragen beim Hauskauf

Der Fall, der kürzlich vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, wirft ein Schlaglicht auf die komplexen rechtlichen Herausforderungen beim Immobilienkauf. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand ein Hauskaufvertrag bezüglich eines um 1950 erbauten Einfamilienhauses in Gummersbach. Die Kläger, ein Ehepaar, erwarben das Haus von den Beklagten, wobei nach dem Kauf signifikanter Feuchtigkeitseintritt im Kellerbereich festgestellt wurde. Dieser Umstand führte zu einer rechtlichen Kontroverse, die letztlich vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 26 O 100/14 entschieden wurde.

Ein notarieller Kaufvertrag und unerwartete Mängel

Der Kauf des Hauses wurde durch einen notariellen Vertrag besiegelt. Interessant ist, dass das Haus im Exposé als „Ende der 90er Jahre kernsaniert“ beschrieben wurde. Diese Beschreibung wurde jedoch im notariellen Vertrag revidiert, was später im Gerichtsverfahren eine wesentliche Rolle spielte. Nach dem Kauf traten im Winter 2012 Wassereintritte im Keller auf. Die Kläger führten daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren durch, in dessen Rahmen der Sachverständige Q Feuchtigkeitsschäden feststellte und eine fehlende oder ungeeignete Abdichtung als Ursache identifizierte. Die Kosten für die Behebung dieser Schäden wurden auf rund 37.500 Euro geschätzt.

Die Klage und die Argumente vor Gericht

Die Kläger forderten von den Beklagten Schadensersatz für die Mängel am Keller. Sie behaupteten, die Mängel seien bei der Besichtigung nicht erkennbar gewesen, zumal die Kellerbereiche als Wohnräume genutzt und entsprechend renoviert worden waren. Die Beklagten hingegen argumentierten, dass sie während ihrer Wohnzeit nur einmal Probleme mit Feuchtigkeit hatten und dass ein trockener Keller bei einem Haus aus dem Jahr 1950 mit Bruchsteinkeller nicht erwartbar sei.

Urteil des LG Köln: Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass kein Mangel im Sinne des § 437 Nr. 3 BGB vorlag. Es wurde argumentiert, dass die Kläger aufgrund des Alters des Hauses und der Art des Kellers (Bruchsteinkeller) keine moderne Kellerabdichtung erwarten konnten. Ferner fand das Gericht keine Beweise für eine arglistige Täuschung durch die Verkäufer. Die Kläger mussten somit die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine genaue Überprüfung und Dokumentation beim Hauskauf ist. Er verdeutlicht auch die Notwendigkeit, auf die historische Beschaffenheit und die damit verbundenen Erwartungen bei älteren Immobilien zu achten. Das Urteil unterstreicht ferner, dass die Rechtsprechung jeden Fall individuell betrachtet und dabei eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt.

Das Urteil des LG Köln bietet somit wertvolle Einblicke und Lehren für potenzielle Hauskäufer sowie für Rechtspraktiker im Bereich des Immobilienrechts. Es illustriert die Bedeutung einer detaillierten Prüfung und Dokumentation im Immobilienkaufprozess und zeigt auf, wie entscheidend die historische Beschaffenheit und die daraus resultierenden Erwartungen bei älteren Immobilien sein können.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Wie wird Feuchtigkeitseintritt im Kellerbereich rechtlich bewertet, insbesondere in Bezug auf ältere Immobilien?

Feuchtigkeit im Keller älterer Immobilien wird rechtlich nicht immer als Mangel betrachtet. Es hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Bei älteren Häusern ist eine gewisse Feuchtigkeit im Keller oft typisch und wird daher nicht unbedingt als Sachmangel angesehen.

Die rechtliche Bewertung kann jedoch variieren, wenn der Verkäufer Kenntnis von der Feuchtigkeit hatte und diese nicht offenbart hat. Wenn der Verkäufer beispielsweise die Kellerwände neu streichen lässt, um die Feuchtigkeit zu verbergen, kann dies als arglistige Täuschung angesehen werden.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die rechtliche Bewertung von Feuchtigkeit im Keller von den spezifischen Aussagen des Verkäufers oder seiner Gehilfen abhängen kann. Wenn beispielsweise der Verkäufer oder ein Makler ausdrücklich die Trockenheit des Kellers betont hat und dies für die Kaufentscheidung des Käufers ausschlaggebend war, kann dies als Mangel angesehen werden.

Wenn ein Mangel verschwiegen wurde, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Es ist jedoch zu beachten, dass der Käufer in einem solchen Fall beweisen muss, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und diesen verschwiegen hat.

Es ist daher ratsam, vor dem Kauf einer Immobilie einen Bausachverständigen zu konsultieren, um mögliche Feuchtigkeitsprobleme im Keller zu identifizieren und zu bewerten.

Inwiefern spielt das Baujahr eines Hauses, hier speziell ein um 1950 erbauten Haus, eine Rolle bei der Beurteilung von Baumängeln?

Das Baujahr eines Hauses, insbesondere eines um 1950 erbauten Hauses, spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Baumängeln. Häuser, die in dieser Zeit gebaut wurden, weisen oft spezifische Mängel auf, die auf die damaligen Bauverfahren und verwendeten Materialien zurückzuführen sind.

Häuser, die in den 1950er Jahren gebaut wurden, wurden oft mit Minimalaufwand und aus den verfügbaren Materialien errichtet. Dies kann zu einer Reihe von Problemen führen, darunter mangelhafte Dachkonstruktionen, Fundamente und Kellerwände, unzureichende Dämmung und Feuchtigkeitsschutz, veraltete Elektrik und Sanitärinstallationen, und die Verwendung von gesundheitsschädlichen Materialien wie Asbest und teerhaltigen Baustoffen.

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Darüber hinaus können Häuser aus dieser Zeit auch Probleme mit der Wärmeisolierung und der Bodenbeschaffenheit aufweisen. Rostende Stahlträger und -stützen können ebenfalls ein Problem darstellen, ebenso wie Altlasten wie Asbest oder PCB.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Standards und Erwartungen an die Bauqualität und -sicherheit seit den 1950er Jahren erheblich gestiegen sind. Daher können Häuser aus dieser Zeit oft nicht den heutigen Anforderungen entsprechen, ohne umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Um die spezifischen Mängel eines Hauses aus den 1950er Jahren zu identifizieren und zu bewerten, ist es ratsam, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann das Haus gründlich untersuchen und eine genaue Beurteilung der vorhandenen Mängel und der notwendigen Sanierungsmaßnahmen vornehmen.

Wann kann bei einem Immobilienkauf von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden?

Eine arglistige Täuschung beim Immobilienkauf liegt vor, wenn der Verkäufer vorsätzlich falsche Angaben macht oder bekannte Mängel verschweigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Verkäufer Fragen des Käufers bewusst falsch beantwortet oder wenn er trotz einer bestehenden Aufklärungspflicht bestimmte Tatsachen nicht offenbart.

Es kann auch eine arglistige Täuschung vorliegen, wenn der Verkäufer über einen ihm bekannten erheblichen Mangel oder Bauschaden an der Immobilie, der für den Käufer erkennbar von Bedeutung ist, nicht informiert.

Die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung sind, dass der Täuschende eine wahre Tatsache unterdrückt, trotz Aufklärungspflicht eine wahre Tatsache verschweigt oder vorsätzlich etwas Falsches behauptet. Für den Getäuschten muss die Täuschung zum Irrtum führen und die Kausalität des Irrtums muss vorliegen.

Die Beweislast für eine arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Das bedeutet, der Käufer muss nachweisen, dass der Verkäufer vorsätzlich Mängel verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat.

Wenn eine arglistige Täuschung nachgewiesen werden kann, hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag anzufechten. In einem solchen Fall kann der Käufer möglicherweise den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 26 O 100/14 – Urteil vom 26.01.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Köln 18 OH 8/13 gehören, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin klagt aus eigenem und abgetretenem Recht wegen aus ihrer Sicht bestehender Mängel an einem von ihr und ihrem Ehemann von den Beklagten erworbenen Hausgrundstücks.

Auf Vermittlung der Zeugin H besichtigten die Klägerin und ihr Ehemann im Sommer 2012 das zum Verkauf stehende mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Beklagten im G-Weg in Gummersbach, welches in dem von der Zeugin H erstellten Exposé (Bl. 130f. GA) als „Ende der 90er Jahre kernsaniert“ beschrieben war. Im Keller des Hauses waren zwei Räume zu Wohnzwecken ausgebaut, d.h. die Bruchsteinwände mit Rigipswänden verkleidet und die Böden mit Teppich ausgelegt, und möbliert. Am 15.06.2012 schlossen die Parteien und der Ehemann der Klägerin bei der Zeugin Dr. I einen notariellen Grundstückskaufvertrag (Bl. 8ff. GA) über das streitgegenständliche Grundstück. § 6 des Kaufvertrags lautet auszugsweise:

“ Beschaffenheit, Mängel, Gewährleistung

1. Der Käufer hat das Kaufobjekt eingehend besichtigt. Das Gebäude wurde im Jahr ca. 1950 als Massivhaus mit Bruchsteinkeller errichtet“. Es wurde seither instand gehalten und seit den 1990er Jahren teilweise modernisiert. Insbesondere wurden folgende wesentliche Renovierungen bisher vorgenommen:

– im Jahre 1998 Einbau einer neuen Gaszentralheizung einschließlich Leitungen,

– im Jahre 2006 Erneuerung der Dacheindeckung.

Die Rechte des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln werden ausgeschlossen. Unberührt bleiben Ansprüche bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen.“

Jedenfalls im Winter 2012 kam es im Keller des streitgegenständlichen Hauses der Klägerin und ihres Ehemannes zu einem Wassereintritt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Ursache für diesen Wassereintritt die Mangelhaftigkeit der Kellerabdichtung oder katastrophenartiger Starkregen gewesen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann führten wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Mängel der Kellerabdichtung ein selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 18 OH 8/13), in dessen Rahmen der Sachverständige Q in seinem Gutachten vom 29.08.2013 (Bl. 57ff. d.A: 18 OH 8/13) zu dem Ergebnis kam, dass im Wandbereich der hangseitigen Außenwand sowie im Kellerbodenbereich Feuchtigkeitserscheinungen und Feuchtigkeitsschäden vorhanden seien, dass Ursache eine fehlende / ungeeignete Abdichtung sei und dass die Ausführung einer ordnungsgemäßen Abdichtung und die Beseitigung der Schäden 37.499,50 EUR netto kosten würde.

Der Ehemann der Klägerin trat seine Ansprüche mit Erklärung vom 01.03.2013 an diese ab (Bl. 22 GA).

Die Klägerin behauptet, es sei nach Übernahme des Hauses im Herbst beziehungsweise Winter 2012 und auch später zu massivem Wassereintritt und Schimmelbildung im Keller gekommen. Die Kellerabdichtung entspreche – wie dies auch der Sachverständige Q im selbständigen Beweisverfahren festgestellt habe – nicht den anerkannten Regeln der Technik. Bei Besichtigung der Kellerräume sei die zum Hang gelegene Wand und insbesondere der Bereich unter der Kellertreppe mit Gegenständen zugestellt und im Übrigen die Räumlichkeiten neu renoviert gewesen, so dass die Mängel nicht erkennbar gewesen seien. Auf Nachfrage hätten die Beklagten angegeben, dass es nie Probleme mit Schimmel gegeben habe. Die Mängel seien den Beklagten vor Verkauf des Hauses bekannt gewesen, denn diese seien nur notdürftig kaschiert gewesen und der Sachverständigen Q habe im selbständigen Beweisverfahren festgestellt, dass es auch schon vor dem 15.06.2012 zu Feuchtigkeitsschäden gekommen sein müsse. Für die Sanierung der Mängel sei der vom Sachverständigen Q im selbständigen Beweisverfahren festgestellte Betrag von 37.499,50 EUR angemessen und erforderlich.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 37.499,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin Mehrwertsteuer in Höhe von 7.124,91 EUR nach Durchführung der Mangelbeseitigungsmaßnahmen an dem Objekt G-Weg, 51647 Gummersbach und Vorlage entsprechender Rechnungen zu erstatten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie hätten in den zehn Jahren ihrer Wohnzeit mit Feuchtigkeit bis auf einen einzigen Wassereintritt im Kellerflur bei Starkregen nie Probleme gehabt. Die für einen Bruchsteinkeller typische und keinen Mangel darstellende Feuchtigkeit hätten sie mit regelmäßigem Heizen in den Griff bekommen. Die Klägerin könne auch bei einem Haus, welches ausdrücklich als „gebaut 1950 mit Bruchsteinkeller“ verkauft worden sei, keinen trockenen Keller erwarten. Es sei bei der Notarin darauf hingewiesen worden, dass das Haus nicht kernsaniert sei und bei den Besichtigungen darauf, dass – wenn man die Kellerräume weitere als Wohnräume nutzen wolle – ausreichend geheizt werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagten persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. I, H, D und J F. sowie durch Anhörung des Sachverständigen Q. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.12.2014 (Bl. 161ff. GA) Bezug genommen. Die Akte LG Köln – 18 OH 8/13 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs.1, Abs.3, 281 Abs.1 S.1 i.V.m. 437 Nr.3, 434 Abs.1, 433 BGB.

1. Es fehlt bereits an einem Mangel des Grundstücks, der gem. § 437 Nr. 3 BGB Voraussetzung für das Bestehen eines Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB ist. Gem. § 434 Abs. 1 S. 1, 2 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zwar ist letztlich unstreitig und entspricht auch den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Q in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten vom 29.08.2013, dass es im Kellerbereich des streitgegenständlichen Hauses zu eindringender Feuchtigkeit kommt und das Bauwerk nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprechend gegen drückendes Wasser abgedichtet ist. Dies stellt sich indes vorliegend nicht als Mangel dar, weil die Klägerin und ihr Ehemann vorliegend eine entsprechende Abdichtung nicht erwarten konnten.

a. Das streitgegenständliche Haus ist unstreitig ca. 1950 erbaut worden. Dass die vom Sachverständigen als fehlend bemängelte vertikale Abdichtung gegen drückendes Wasser bereits zum damaligen Zeitpunkt den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat, ist nicht dargelegt. Hiervon ist nach den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen im Termin am 15.12.2014 (Bl. 161ff. GA) auch nicht auszugehen. Auf Befragen der Kammer hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, dass zum damaligen Zeitpunkt in der Regel entweder gar keine oder allenfalls rudimentäre Abdichtungsmaßnahmen ergriffen worden seien und die von ihm als erforderlich angesehene Abdichtung dem Stand der heutigen Technik und nicht dem Stand der Technik bei Errichtung des Gebäudes entspricht.

Damit können aber die Klägerin und ihr Ehemann als Käufer eines solchen Hauses weder eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende Abdichtung noch eine Offenbarung dieses Umstandes erwarten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.01.1995, 22 U 187/93, Rn. 5, zit. nach Juris).

b. Soweit der Sachverständige im Termin auf die stattgefundene Nutzungsänderung der Kellerräume und die sich hieraus aus einer Sicht ergebenden steigenden Anforderungen an die Abdichtung hingewiesen hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar kommt es bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet worden sind, zu denen Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Frage der Mangelhaftigkeit auf die Umstände des Einzelfalls an; entscheidend hinsichtlich der zu erwartenden Beschaffenheit kann dabei etwa ein Verkauf in „saniertem Zustand“ sein oder ob der Keller zu Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind. Vertraglich vereinbart kann eine ausreichende Abdichtung auch bei älteren Gebäuden nach diesen Grundsätzen etwa dann sein, wenn der Ausbauzustand und die konkrete Nutzung der Kellerräume auf eine Eignung zur Verwendung als Wohnräume schließen lassen oder wenn sich eine solche Beschaffenheit aus dem verwandten Exposé ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2012 – V ZR 18/11, Rn. 14ff.; Urt. v. 07.11.2008 – V ZR 138/07, Rn. 13, zit. nach Juris).

aa. Soweit das Haus in dem von der Maklerin und Zeugin H erstellten Exposé als „Ende der 90er Jahre kernsaniert“ beschrieben wurde, rechtfertigt dies im konkreten Fall nicht die Erwartung, das Haus sei mit einer dem Stand der Technik Ende der 90er Jahre entsprechenden Abdichtung versehen. Zwar liegt ein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch dann vor, wenn es an einer Beschaffenheit fehlt, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Auch legt der Begriff „kernsaniert“ zunächst jedenfalls nahe, dass auch die Abdichtung des Hauses gegen Wasser erfasst und damit Ende der 90er Jahre erneuert worden ist. Selbst wenn aber ein solches Verständnis des Begriffes „kernsaniert“ zugrunde gelegt würde, fehlt es vorliegend an einer entsprechend geschuldeten Beschaffenheit, weil die Kammer auf Grundlage des notariellen Kaufvertrags vom 15.06.2012 und nach der durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich nach Vernehmung der Zeugin Dr. I überzeugt ist, dass die entsprechende Angabe vor Abschluss des Vertrages korrigiert worden ist.

Angaben in Werbungen oder Kennzeichnungen sind insoweit vorläufig und unverbindlich, als sie durch den Verkäufer vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert werden können (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, Rn. 13, zit. nach Juris). Eine solche Korrektur ist vorliegend erfolgt. Im notariellen Kaufvertrag findet sich der Begriff der Kernsanierung nicht. Vielmehr ist im dortigen § 6 nur die Rede davon, dass das Haus seit den 1990er Jahren teilweise modernisiert, insbesondere im Jahre 1998 eine neue Gaszentralheizung einschließlich Leitungen eingebaut wurde und im Jahre 2006 die Dacheindeckung erneuert wurde. Hierzu hat die Zeugin Dr. I in ihrer Vernehmung (Bl. 163Rf. GA) unter Hinzuziehung ihrer ursprünglichen, handschriftlich korrigierten Vertragsversion nachvollziehbar und widerspruchsfrei angegeben, dass der in der ursprünglichen Vertragsversion enthaltene Begriff „kernsaniert“ auf Grundlage von Erörterungen des tatsächlichen Sanierungsumfangs im Notartermin gestrichen und stattdessen die nach Kenntnis der Beklagten tatsächlich durchgeführten Sanierungsarbeiten aufgenommen worden sind. Damit konnten die Klägerin und ihr Ehemann nicht mehr davon ausgehen, dass die Abdichtung des Kellers nach Errichtung des Hauses erneuert worden ist und dass in dieser Hinsicht ein anderer Stand der Technik als der zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses geschuldet gewesen ist.

bb. Auch aus dem Umstand, dass die Räumlichkeiten – ebenfalls unstreitig – zu Wohnzwecken ausgebaut waren, ergibt sich hinsichtlich der von der Klägerin und ihrem Ehemann zu erwartenden Beschaffenheit des Hauses nichts anderes. Denn es ist – hiervon ist die Kammer nach Anhörung der Parteien und der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls mit hinreichender Gewissheit überzeugt – anlässlich der Besichtigungstermine mit ausreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Räumlichkeiten um Keller- und nicht um Wohnräume handelt. Sowohl die Zeugin H als auch die Beklagte zu 1) haben angegeben, dass sie bei den Besichtigungsterminen ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass es sich insgesamt um Keller- und nicht um Wohnräume handele. Die Klägerin hat die Angaben der Zeugin H in ihrer persönlichen Anhörung bestätigt, so dass diese letztlich unstreitig sind, Zweifel an der Aussage der Zeugin H jedenfalls nicht bestehen. Die Räume sind auch im Exposé als Keller- und nicht als Wohnräume bezeichnet. Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte zu1) die Klägerin auf erforderliches Beheizen und Lüften der Räumlichkeiten – so man sie weiter zu Wohnzwecken nutzen will – hingewiesen hat. Denn aufgrund des ausdrücklichen Hinweises, dass es sich nicht um Wohn – sondern Kellerräume handelt und aufgrund des Umstands, dass diese Räume im Exposé weder textlich noch bildlich als Wohnräume beschrieben worden sind, konnten die Klägerin und ihr Ehemann auch unter Berücksichtigung des Ausbauzustands keine der Nutzung als Wohnraum angepasste Abdichtung gegen Wasser erwarten, sondern es verbleibt vielmehr bei dem Zustand, wie er bei einem ca. im Jahr 1950 geschuldeten Bruchsteinkeller geschuldet ist.

c. Sollte die Klägerin mit ihrer Behauptung, dass Wasser in den Keller hineinlaufe, gegebenenfalls geltend machen, dass auch in Ansehung des Alters des Hauses und des Umstands, dass es sich um einen Bruchsteinkeller handelt, ein Mangel vorliege, hat dies der Sachverständige Q nicht festgestellt, steht also insbesondere nicht fest, dass es sich bei den von der Klägerin beschriebenen Ereignissen nicht um Folgen von Starkregenereignissen gehandelt hat, anlässlich derer auch andere Ursachen (etwa Austreten des Wasser aus Abläufen) als eine fehlerhafte Abdichtung für einen Wassereintritt in Betracht kommen. Insoweit hat der Sachverständige in seiner Anhörung (Bl. 162R GA) nachvollziehbar erläutert, dass grundsätzlich mehrere Ursachen für einen Wassereintritt verantwortlich sein können und dass die einzige Feststellung, die er auf Grundlage seiner Begutachtung machen könne, die sei, dass durch die Wände wegen der nicht nach dem heutigen Stand der Technik erfolgten Abdichtung Feuchtigkeit in die Räume gelange. Zum Umfang und konkreter Ursachen für die von der Klägerin in Bezug genommenen Ereignisse konnte der Sachverständige daher eine Aussage nicht treffen. Dieser vom Sachverständigen als einziges festgestellte Abdichtungsmangel stellt aber wie ausgeführt bei einem ca. 1950 errichteten Haus keinen Mangel dar.

2. Kann nach alledem mangels Vorliegen eines Mangels auch dahinstehen, ob die Beklagten den Eintritt von Feuchtigkeit in den Keller arglistig verschwiegen haben, ist der Klägerin auch dieser Beweis nicht zur Überzeugung der Kammer gelungen, so dass selbst unterstellt, es läge ein Mangel vor, Ansprüche der Klägerin nicht bestehen, weil die Beklagten sich auf den in § 6 des Vertrages vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könnten.

Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Kläger nicht bestätigt, dass die Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages von eindringender Feuchtigkeit und damit einer unzureichender Abdichtung des Hauses Kenntnis hatten.

Zwar hat der Sachverständige Q in seinem Gutachten ausgeführt, aus den ermittelten Ursachen könne abgeleitet werden, dass es auch vor dem 15.06.2012 zu Feuchtigkeitsschäden „der jetzt festgestellten Art“ gekommen sein muss. Hierzu hat der Sachverständige indes auf Nachfrage in seiner mündlichen Erläuterung klargestellt, dass er zu deren Umfang keine genaueren Angaben machen könne und dass ein besonders intensives Heiz- und Lüftungsverhalten Einfluss auf den Feuchtigkeitseintritt und die Feuchtigkeitsschäden gehabt haben könne. Es verbleibt damit auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen die Möglichkeit, dass es während der Besitzzeit der Beklagten aufgrund des von diesen behaupteten Heiz- und Lüftungsverhalten gerade nicht zu Feuchtigkeitsschäden in einer Art und Weise gekommen ist, die den Beklagten hätte als möglicherweise mangelbedingt auffallen müssen und die dementsprechend offenbarungspflichtig gewesen wären. Hierzu fügt sich auch, dass der Sachverständige weder an der Rückseite der montierten Gipskartonplatten, die nach den Recherchen des Sachverständigen zuletzt im Jahr 2006 an den Z-Baumarkt in Gummersbach ausgeliefert worden waren, noch an dem verlegten Teppich Spuren von Feuchtigkeit feststellen konnte.

Auch hat sich im Rahmen der Vernehmung der Zeugen D und J F. die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, dass es während der Besitzzeit der Beklagten mehrfach zu Wassereintritten in den Keller des streitgegenständlichen Hauses gekommen sei. Beide Zeugen haben insofern angegeben, dass sie von entsprechenden Wassereintritten keine Kenntnis haben und dass ihnen gegenüber von den Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt von entsprechenden Problemen berichtet worden sei.

Auch der am Hang befindliche und offenbar ursprünglich als natürliche Drainage angelegte Graben lässt nicht zwingend auf eine Kenntnis der Beklagten von Feuchtigkeitsmängeln schließen. Insofern ist schon nicht widerlegt, dass dieser Graben von den Voreigentümern angelegt und von den Beklagten lediglich erhalten worden ist. Kenntnis von einer unzureichenden Abdichtung können sich allein aus der Unterhaltung eines solchen Grabens nicht ergeben.

Soweit die Klägerin schließlich behauptet hat, die Beklagten hätten Feuchtigkeitserscheinungen kaschiert, indem sie entsprechende Stellen zugestellt oder überstrichen hätten, kann dies schon mangels nachgewiesener Existenz solcher „zu kaschierender“ Feuchtigkeitsschäden dahinstehen. Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selber auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2014 – insoweit nicht protokolliert – angegeben hat, dass der Keller bei Übernahme des Hauses im Oktober 2012 leer gewesen sei. Gleichwohl haben die Klägerin und ihr Ehemann die Mängel erst eine gewisse Zeit später, nach einem Starkregenereignis im Winter 2012 bemerkt und bei Beklagten geltend gemacht, was zumindest nahe legt, dass entsprechende Feuchtigkeitsschäden bei Übernahme nicht vorhanden waren.

3. Der Schriftsatz der Klägerin vom 22.01.2015 lag der Kammer bei der Entscheidung vor und rechtfertigt weder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch eine weitere Beweisaufnahme. Auf die Aussage der von der Klägerin benannten Zeugen O und S kommt es nach Vorstehendem nicht an, weil diese zur Frage der Mangelhaftigkeit der Abdichtung ebenso wenig bekunden können wie zur Frage der Erkennbarkeit und dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden während der Besitzzeit der Beklagten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 37.499,50 EUR

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