LG Hamburg – Az.: 313 O 67/18 – Beschluss vom 21.09.2018
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 18.718,75 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigung noch um die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, den die Klägerin wegen eines Auskunftsanspruchs angestrengt hat.
Die Klägerin ist Lizenznehmerin der E. & V. R. GmbH und betreibt als solche ein rechtlich eigenständiges Immobilienmaklerunternehmen. Der Beklagte bekundete gegenüber der Klägerin Interesse für den Kauf einer Eigentumswohnung im 3. Obergeschoss links des Hauses P. Str. … in 2. H.. Am 31.10.2016 versandte die Klägerin daraufhin ein Objektexposé (Anlage K 1) an den Beklagten. Darin heißt es hinsichtlich der Maklercourtage:
„Die Courtage in Höhe von 6,25 % inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis ist mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags (notarieller Vertragsabschluss) verdient und fällig. Die Vermittelnden und/ oder Nachweisenden, E. H. I. GmbH (Lizenznehmer der E. & V. R. GmbH) und ggf. deren Beauftragter, erhalten einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB).“
Weiter heißt es ausweislich der Nr. 8 der – dem Objektexposé beigefügten – Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
„Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss wirksamen Hauptvertrags fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.“
Nachdem der Beklagte das o.a. Exposé erhalten hatte, besichtigte der Beklagte am 07.11.2016 die angebotene Wohnung im Beisein einer Mitarbeiterin der Klägerin. Am 11.11.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe kein Interesse am Kauf der betreffenden Wohnung. Am 29.03.2017 erwarb der Beklagte dieselbe Wohnung mit notariellem Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 589.000 direkt von der Eigentümerin. Er teilte dies der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mit. Nachdem die Klägerin gleichwohl von der Veräußerung der streitgegenständlichen Wohnung erfahren hatte, richtete sie mehrere schriftliche Aufforderungen, namentlich mit Schreiben vom 20.10.2017, 01.11.2017 und 12.02.2018 (Anlagen K 2 bis K 4), an den Beklagten mit der Aufforderung, Auskunft hinsichtlich des Kaufpreises und des Kaufdatums zu geben, damit sie ihren Provisionsanspruch berechnen könne. Diese Schreiben richtete die Klägerin an die Adresse der vom Beklagten erworbenen Wohnung. Die Klägerin schaltete schließlich vorgerichtlich ihren hiesigen Bevollmächtigten ein, der den Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2018 (Anlage K 5) erneut zur Auskunftserteilung aufforderte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Hamburg sei örtlich zuständig. Hierzu hat sie behauptet, der Beklagte wohne in der streitgegenständlichen Wohnung in der P. Str. … in 2. H., denn dort sei ihm die Klage über einen namensbeschrifteten Briefkasten zugestellt worden.
Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei hinsichtlich der oben genannten Ansprüche auch aktivlegitimiert. Sie hat behauptet, ihre im Aktivrubrum der Klage angegebene Firma sei auf fast jeder Seite des Objektexposés, bei der beigefügten Widerrufsbelehrung sowie in der Korrespondenz gemäß der Anlagen K 2 bis K 4 deutlich genannt und erkennbar gewesen.
Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrag zu. Ihr stehe außerdem, so die Klägerin weiter, wegen der Veräußerung der Wohnung in der P. Str. … ein Provisionsanspruch in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises zu, welcher mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags fällig geworden sei. Die Klägerin hat hierzu behauptet, ihre Maklerleistungen seien kausal für den späteren Vertragsabschluss zwischen dem Beklagten und der Eigentümerin geworden. Die Mitarbeiterin vor Ort am Tag der Besichtigung habe alles in ihrer Möglichkeit stehende getan, um einen Vertragsabschluss zu ermöglichen. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt allerdings schlichtweg kein Kaufinteresse gezeigt, um später die Klägerin als Maklerin provisionsmeidend umgehen zu können.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wann und zu welchem Kaufpreis er die Wohnung im 3. Obergeschoss links des Hauses P. Str. …, 2… H. gekauft hat. Ferner hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin im Erstattungswege vorprozessuale und im gerichtlichen Verfahren nicht festsetzungsfähige Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 924,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach der auf Seite 4 der Klagerwiderung vom 15.05.2018 (Bl. 19 d.A.) abgegebenen Erklärung des Beklagten, er habe die streitgegenständliche Wohnung zu einem Kaufpreis von 598.000 € am 29.03.2017 notariell erworben, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Parteien stellen nun wechselseitige Kostenanträge.
Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Hamburg gerügt. Er hat behauptet, er sei an der Adresse der streitgegenständlichen Wohnung weder gemeldet gewesen noch sei er dort wohnhaft gewesen. Die Klage habe er über die derzeit leerstehende Wohnung erhalten. Die Mahnungen der Klägerin seien ihm allerdings nicht zugegangen. Der Beklagte hat weiter angegeben, er wohne an der Adresse S. Weg … in … H1.
Darüber hinaus hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Aus dem vorgelegten Maklerexposé ergäben sich jedenfalls Firma und Sitz nicht.
Der Beklagte hat schließlich gemeint, es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Auskunfts-erteilung sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Ein Auskunftsanspruch setze einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Maklerprovision voraus. Dieser Anspruch der Klägerin wiederum bestehe allerdings schon deshalb nicht, weil die Leistungen der Klägerin nicht kausal für die Entscheidung des Beklagten, die streitgegenständliche Wohnung zu erwerben, gewesen seien. Dazu hat der Beklagte behauptet, die Wohnung sei ihm bei dem Besichtigungstermin am 07.11.2016 noch zu teuer gewesen. Er habe der Mitarbeiterin vor Ort seine Preisvorstellungen mitgeteilt, doch diese sei nicht bereit gewesen, sein niedrigeres Kaufpreisangebot an die Eigentümerin weiterzuleiten. Der Beklagte hat zudem behauptet, später habe sich für ihn kurzfristig die Gelegenheit ergeben, sein Haus in H1 zu verkaufen. Auf dieser neuen Grundlage habe sich der Beklagte erneut nach Wohneigentum in H. umgesehen. Daraufhin habe er die Klägerin kontaktiert und diese habe ihm am Telefon mitgeteilt, es bestehe kein Vermittlungsauftrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung mehr. Über mehrere Ecken sei der Beklagte schließlich durch die Hausverwaltung mit der Eigentümerin der Wohnung persönlich ins Gespräch gekommen. Es sei nach einem Besichtigungstermin mit der Eigentümerin schließlich zum Kaufvertragsabschluss gekommen. Eine Verweisung an einen Makler durch die Eigentümerin sei nicht erfolgt. Der Beklagte hat schließlich behauptet, da die Mitarbeiterin der Klägerin bei dem Besichtigungstermin am 07.11.2016 nicht dazu bereit gewesen sei seine Kontaktdaten und Kaufpreisvorstellungen an die Eigentümerin weiterzuleiten, sei die Tätigkeit der Klägerin unmittelbar nach dem Besichtigungstermin beendet gewesen. Folglich habe die Klägerin keinen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages im Sinne der gesetzlichen Normen geschaffen, sodass der Klägerin kein Provisionsanspruch zustehe.
II.
1. Die Kammer ist sachlich und örtlich zur Entscheidung berufen. Zwar wäre das Gericht für die Entscheidung der Hauptsache unzuständig gewesen. Der Erfüllungsort des klägerischen Auskunftsanspruchs i.S.v. § 29 ZPO liegt gemäß § 269 Abs.1 BGB am Wohnsitz des Auskunftsschuldners – hier also des Beklagten. Der Beklagte wiederum ist gemäß Melde-registerauskunft vom 26.07.2018 (Anlage B 1) im gesamten hier interessierenden Zeitraum in H1 wohnhaft gewesen, so dass sich im Übrigen auch aus dieser Norm eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht ergäbe und insgesamt das Landgericht I. gemäß § 12 ZPO für die Entscheidung in der Hauptsache örtlich zuständig gewesen wäre. Das angerufene Gericht bleibt indessen nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache für die Kostenentscheidung zuständig, auch wenn der Beklagte bereits vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Zuständigkeitsrüge erhoben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2010, Az. I ZB 37/09. MDR 2010, 888).
2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 a Abs. 1 ZPO. Danach ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bis zur Erledigung wäre der Beklagte nämlich voraussichtlich unterlegen.
a) Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist zunächst der o.a. Zuständigkeitsmangel außer Betracht zu lassen. Es kann insoweit unterstellt werden, dass der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin einen Verweisungsantrag gestellt hätte (vgl. BGH, a.a.O.; Schulz, in: Münchener Kommentar, 5. Aufl., 2016, §91a ZPO, Rn. 55). Nach der Verweisung hätte die Klage in der Hauptsache Erfolg gehabt.
b) Der Klägerin stand gegen den Beklagten nämlich ein vertraglicher Anspruch auf Auskunfts-erteilung zu. Dieser resultierte aus der Nr. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, angehängt an das Objektexposé (Anlage K 1), das Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrag geworden ist. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin unverzüglich mitzuteilen wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung geschlossen wurde. Spiegelbildlich zu dieser Verpflichtung des Beklagten stand der Klägerin ein Anspruch auf Mitteilung der oben genannten Informationen zu. Derselbe Anspruch ergäbe sich im Übrigen mangels vertraglicher Absprachen aus dem Gesetz, ggf. über § 242 BGB. Der Makler kann nach gefestigter Rechtsprechung vom Maklerkunden Auskunft verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Provisionsanspruchs im ungewissen ist und der Maklerkunde die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BGH, Urteil vom 072.02.1990, Az. IV ZR 314/88, NJW-RR 1990, 1370). Der Auskunftsanspruch setzt dabei in jedem Fall nicht voraus, dass dem Makler auch tatsächlich ein Anspruch auf Maklerprovision gegenüber dem Beklagten zusteht. Vielmehr hat der Maklerkunde Auskunft auch gerade dann zu erteilen, wenn der Makler nicht weiß, ob ihm dem Grunde nach überhaupt ein Anspruch zusteht. Von daher unterliegt es keinem Zweifel, dass der Beklagte zur Erteilung der in der Klagerwiderung gegebenen Informationen von vornherein rechtlich verpflichtet war. Insbesondere war die Klägerin auch aktiv legitimiert und demnach materiell-rechtlich zur Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs befugt. Die Firma der Klägerin ist auf jeder Seite des Exposés der streitgegenständlichen Wohnung (Anlage K 1) ab Seite 2 in der Fußzeile genannt. Sie ist weiterhin mehrfach in der dem Exposé beigefügten Widerrufsbelehrung zu erkennen. Es geht deutlich hervor, dass es sich bei der Klägerin um eine Lizenzpartnerin der E. & V. R. GmbH handelt, deren Leistung der Beklagte in Anspruch nahm und mit der er den Maklervertrag abschloss.
c) Kostenrechtliche Billigkeitsgesichtspunkte, die eine davon abweichende Entscheidung rechtfertigen, bestehen nicht. Insbesondere ändert die Heranziehung des Grundgedankens des sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO nichts an der Kostentragungspflicht des Beklagten. Zwar hat der Beklagte die von der Klägerin begehrten Information über seinen Anwalt im Rahmen der Klageerwiderung mitgeteilt, gleichzeitig hat er jedoch das Bestehen eines Auskunftsanspruchs bestritten, sodass er den Anspruch der Klägerin nicht anerkannt hat. Darüber hinaus bestand für die Klägerin auch Anlass zur Klageerhebung, da sie den Beklagten zuvor mehrfach ohne Erfolg zur Auskunftserteilung auffordert hatte (Anlagen K 2 bis K 5). Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum dem Beklagten zwar die Klage zugegangen sein soll, er die vorangegangenen Schreiben der Klägerin jedoch nicht erhalten haben soll. Die Klage und die vorherigen Schreiben wurden an dieselbe Adresse versandt.