OLG Koblenz – Az.: 2 U 1025/10 – Beschluss vom 11.08.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 03. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 24.06.2011 (GA 300 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 24.06.2011 (GA 300 ff.) Bezug.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.08.2011 (GA 317 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat.
Wie bereits mit Hinweisbeschluss vom 24.06.2011 ausgeführt, steht der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 BGB ein Provisionsanspruch zu. Die Beklagte wendet in ihrem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz vom 05.08.2011 ohne Erfolg ein, der Provisionsanspruch scheitere daran, dass die Klägerin zu der …[D]kasse …[Z] unmittelbar keinen Kontakt aufgebaut habe. Die sachkundige Beratung, die Beschaffung von Unterlagen und dergleichen genüge nicht, um einen Provisionsanspruch begründen zu können. Für die Begründung des Provisionsanspruchs reicht es jedoch aus, dass die von dem Makler entfaltete Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages mitursächlich geworden ist (Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 652 Rn. 47 unter Bezugnahme auf BGH DB 1988, 1798). Der Abschluss der Finanzierungsvermittlung beruhte auf einer wesentlichen Vorarbeit der Klägerin, auch wenn der zweite Makler letztlich erst den Durchbruch schaffte.
Die Beklagte wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der frühere Geschäftsführer der Beklagten, …[G], der kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, hat in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht unmissverständlich bekundet (GA 225), dass die Vorarbeiten für die Finanzierungsvermittlung von der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer …[H] erarbeitet worden seien. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge …[E] das Anschreiben für die Finanzierung als völlig unzureichend bezeichnet hat. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Daten in der Anlage K 5 (GA 34 ff.) maßgebend auf den Ausarbeitungen der Klägerin beruhten (Anlage K 2, GA 18 ff.). Danach trifft es nicht zu, dass der Zeuge …[E] die Unterlagen für die Finanzierung selbst erstellt haben will. Der Senat nimmt hinsichtlich der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 24.06.2011 Bezug.
Der Senat geht aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass die Klägerin einen Alleinmaklerauftrag hatte, nachdem es der Beklagten über mehrere Monate nicht gelungen war, eine Finanzierung des Objekts in die Wege zu leiten.
Hinsichtlich der Verjährungsproblematik verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.000,00 € festgesetzt.