AG Neuwied, Az.: 42 C 1112/13
Urteil vom 19.11.2013
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 215,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.03.2013 sowie weitere 30,35 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.10.2013 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 215,00 € gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB sowie § 115 Abs. 1 VVG.
Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach ist unstreitig. Hinsichtlich der Schadenshöhe steht der klagenden Partei auch ein Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Kosten für den eingeholten Kostenvoranschlag zu. Da hier kein sog. Bagatellschaden vorliegt, besteht grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz der Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Kläger hat ein solches nicht eingeholt. Vielmehr hat er sich mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages begnügt (vgl. insoweit die Anlage K 3). Somit sind zumindest dessen Kosten in Höhe von 215,00 € zu ersetzen.
Zudem liegen diese erheblich unter den Kosten eines etwaigen Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen. In diesem Falle hält es das Gericht für vertretbar, diesen geringeren Betrag als „erforderlichen Geldbetrag“ i.S.d.“ 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Denn der Kostenvoranschlag wurde gerade anstelle eines teureren Gutachtens eingeholt (vgl. auch Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Auflage, § 249 Rn. 58). Es bedarf gerade der Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten, um zu ermitteln, ob diese Kosten oder nur der sog. Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen ist.
Ferner hat der Kläger noch einen Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 30,35 €. Grundsätzlich handelt es sich bei diesen Kosten um notwendige und erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung. Allerdings hat die Beklagte zu 2 ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 12.06.2013 (Anlage K 2) bereits Anwaltskosten in Höhe von 155,89 € reguliert. Wird jedoch ein zutreffender Gegenstandswert für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit von bis zu 1.500,00 € (einschließlich der oben zuerkannten weiteren 215,00 €) zugrunde gelegt, so ergibt sich bei einer hier anzusetzenden Geschäftsgebühr von 1,3 – Anhaltspunkte für eine höhere Gebühr sind nicht ersichtlich – zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt ein Betrag in Höhe von 186,24 €. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages verbleibt eine Restforderung in Höhe von 30,35 €.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich spätestens seit dem 29.03.2013 im Verzuge. Hinsichtlich der Nebenforderung ergibt sich ein Zinsanspruch aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 215,00 € festgesetzt.