AG Ibbenbüren – Az.: 3 C 5/20 – Urteil vom 13.03.2020
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten zu aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG auf Zahlung weiterer 245,47 EUR aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30.08.2019 in Recke.
Dass der Beklagte für die Folgen des vorgenannten Verkehrsunfalls in vollem Umfang einstandspflichtig ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Rahmen der klägerseits vorgenommen fiktiven Abrechnung streiten sie ausschließlich um restliche Reparaturkosten, konkret um die im Gutachten des Sachverständigenbüros A ausgewiesenen Verbringungskosten (105,00 EUR) und UPE-Aufschläge (140,47 EUR). Beide vorgenannten Positionen hat der Beklagte bei der Regulierung zu Unrecht gekürzt.
Die Argumentation des Beklagten geht im Wesentlichen an der Rechtslage vorbei bzw. beruht auf ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen. Zunächst einmal ist die Ansicht des Beklagten, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten seien bei fiktiver Abrechnung überhaupt nicht ersatzfähig, unzutreffend. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte diese Ansicht in zahlreichen Verfahren immer wieder vorbringt, obwohl sie schlichtweg überholt ist. Schon im Jahr 2018 hat der Bundesgerichtshof insoweit ausgeführt, diese Auffassung werde nur noch „sehr selten vertreten“ (BGH DAR 2019, 79). Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden (z. B. OLG Hamm NZV 2013, 247; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523; OLG München Schaden-Praxis 2015, 48). Dies ist hier für beide Positionen gerichtsbekannt der Fall.
In Recke und Umgebung existiert nach Kenntnis des Gerichts keine markengebundene Fachwerkstatt mit angeschlossener Lackiererei. Eine Verbringung des Fahrzeugs ist daher zwingend erforderlich. Dabei fallen auch Verbringungskosten an. Wie dem Gericht aus zahlreichen Beweisaufnahmen bekannt ist, werden diese Verbringungskosten den Kunden jeweils in Rechnung gestellt, wobei der vom Sachverständigen genannte Betrag von 105,00 EUR sicherlich am unteren Rand der üblicherweise hierfür verlangten Beträge liegt und daher in jedem Fall angemessen erscheint (§ 287 ZPO). Ebenso ist dem Gericht aus zahlreichen Beweisaufnahmen bekannt, dass die markengebundenen Fachwerkstätten in Q und Umgebung durchweg ihren Kunden UPE-Aufschläge berechnen in einer Größenordnung von mindestens 10 %. Die Behauptungen des Beklagten, die Berechnung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten sei nicht ortsüblich, ist falsch und offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Der Beklagte und die von ihm beauftragten „Prüfgutachter“ haben offensichtlich keine Erkundigungen zu dieser Frage eingeholt und weigern sich offensichtlich schlichtweg, die regionale Praxis und auch die Rechtsprechung des Gerichts zur Kenntnis zu nehmen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die im Gutachten des Sachverständigenbüros A aufgeführten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge in der dort genannten Höhe bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Daher kann der Kläger nach der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung diese Positionen ersetzt verlangen.
Das weitere Vorbringen des Beklagten, wonach der Kläger sein Fahrzeug offensichtlich repariert habe und einen Großkundenrabatt erhalte, ist ebenso willkürlich aus der Luft gegriffen. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für dieses Vorbringen sind jedenfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte möchte sich die von ihm angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Großkundenrabatt zunutze machen. Dabei verkennt er jedoch, dass dieser Rechtsprechung Sachverhalte zugrunde lagen, in denen es um die Fahrzeuge national oder gar international tätiger Großunternehmen ging. Der Kläger hingegen betreibt ein Unternehmen mit einigen Fahrzeugen in Recke und Umgebung. Dass dies nicht vergleichbar ist, liegt auf der Hand.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Ab. 4 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.