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Verkehrsunfall – Haftung bei berührungslosem Unfall

LG Passau, Az.: 4 O 577/15, Urteil vom 24.01.2017

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 467,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 29.05.2014 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 1.250,– Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 29.05.2014 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den weiteren materiellen Zukunftsschaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 11.08.2013 zu 2/3 zu tragen, ferner den immateriellen Zukunftsschaden des Klägers unter Berücksichtigung einer mitwirkenden Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers von 1/3, soweit diese Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

IV. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 394,48 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 08.09.2015 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 1/4, der Kläger 3/4.

VII. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

VIII. Der Streitwert wird auf 9.673,86 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schaden aus einem Verkehrsunfall vom 11.08.2013.

Der Kläger ist Eigentümer des Krades Yamaha R6 mit amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte ist Halter eines Pkw BMW mit amtlichen Kennzeichen ….

Die Parteien fuhren mit ihrem jeweiligen Kraftfahrzeug am 11.08.2013 gegen 10.20 Uhr auf der B12 Richtung Simbach. Es hatte sich nach dem Ortsausgang von Tutting eine Kolonne gebildet, in der der Kläger mit seinem Krad als drittes Fahrzeug hinter drei Pkw’s fuhr. Der Beklagte fuhr als Zweiter der Kolonne. Der Kläger überholte sodann das dritte der drei voranfahrenden Fahrzeuge. Der Kläger und der Beklagte setzten dann dazu an, das erste in der Kolonne fahrende Fahrzeug zu überholen. Der Kläger geriet dabei an die Leitplanke am linken Bankett, ohne dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge der Parteien gekommen wäre.

Der Kläger erlitt hierbei Schaden an Motorradkleidung und Krad und wurde verletzt, insbesondere durch eine Fraktur der Metatarsale I – V links. Der Kläger musste wegen der Verletzungen notfallmäßig im Krankenhaus … ambulant behandelt werden. Er musste vom 11.08.2013 bis 29.08.2013 einen Unterschenkelgips, anschließend daran einen Gipsschuh, tragen. In der Folgezeit wurde er mit Krankengymnastik behandelt, die Verletzung weiter ärztlich kontrolliert. Er war vom 11.08.2013 bis 01.12.2013 arbeitsunfähig krank.

Mit Anwaltsschreiben vom 13.05.2014 forderte der Kläger von der Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Fristsetzung auf den 28.05.2014 die Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 11.383,78 Euro, dabei einen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Krades von 1.994,– Euro, Kosten für das eingeholte Schadensgutachten von 576,44 Euro, allgemeine Unkostenpauschale von 30,– Euro, einen Nutzungsausfall von 1.106,– Euro, einen Schaden an der Motorradbekleidung von 595,94 Euro, Kosten der Zuzahlung zur Krankengymnastik von 81,40 Euro, und ein Schmerzensgeld von 7.000,– Euro (Anlage K 12).

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte den materiellen Schaden vom 1.459,92 Euro und den Schmerzensgeldanspruch mit 1.250,– Euro.

Der Kläger trägt vor, er habe bereits, unter Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers, zum Überholen ausgeschert und sich auf halber Fahrt zur Höhe des Beklagten befunden, als dieser unvermittelt und ohne dies vorher durch Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers anzuzeigen, nach links ausgeschert sei. Der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen.

Die mit Schriftsatz vom 02.09.2015 erhobene Klage wurde dem Beklagten zugestellt am 08.09.2015.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.923,95 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.05.2014 hieraus zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.05.2014 hieraus zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch weitere materielle und immaterielle Zukunftsschäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 11.08.2013, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 931,71 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, er sei in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger mit dem Überholvorgang begonnen habe, bereits dabei gewesen, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen, wobei er den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gehabt hatte. Der Kläger habe versucht, ihn mit seinem Motorrad noch weiter links zu überholen. Bestritten werde der geltend gemachte Nutzungsausfall, zum Teil der Schaden an der Motorradkleidung und insbesondere die Höhe des Schmerzensgeldes. Unberechtigt sei hinsichtlich des vorgerichtlichen Rechtsanwaltshonorars der Ansatz einer Gebühr zum Satz von 1,5.

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Passau, 24 Js 10578/13 und 25 Js 837/14. Im Einverständnis der Parteien wurden die Protokolle der PI Schwabmünchen vom 28.08.2013 bzw. 19.08.2013 über die Einvernahme der Zeugen … und … urkundlich verwertet. Verwertet wurde ferner das schriftliche Sachverständigengutachten des gerichtlichen Sachverständigen … vom 18.07.2014 im Verfahren 25 Js 837/14. Der Sachverständige hat dieses Gutachten in mündlicher Verhandlung vom 24.05.2016 weiter erläutert.

Es wurde ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Unfallchirurgin … vom 18.07.2016 (Bl. 49/71 d.A.) und einer Ergänzung vom 22.09.2016 (Bl. 77/79 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war nur zum Teil erfolgreich.

Der Beklagte schuldet dem Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11.08.2013 unter Berücksichtigung einer mitwirkenden Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers von 1/3, §§ 7 I, 17 I, II, III, 11 StVG.

Im Einzelnen ging das Gericht von folgenden Erwägungen aus:

I.

1. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf Schadensersatz haftet, obwohl eine Berührung zwischen den Fahrzeugen nicht stattgefunden hat. Für eine Haftung reicht, dass der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht wurde. Hierbei reicht zwar die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht aus, vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (BGH in ständiger Rechtsprechung, NZV 2010, S. 612). Ein solcher Beitrag zur Entstehung des Schadens liegt dann vor, wenn die Geschädigte durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion, wie z.B. einem Ausweichmanöver, veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass eine solche Ausweichreaktion objektiv oder subjektiv erforderlich war (BGH, a.a.O.).

Unstreitig ist hierzu zwischen den Parteien, dass der – von beiden Parteien nahezu gleichzeitig eingeleitete – Überholvorgang dem Kläger zum Ausweichen nach links und damit dem schadensstiftenden Kontakt mit der Leitplanke veranlasst hat.

2. Eine Unabwendbarkeit des Unfalls, § 17 III StVG, ist durch den Beklagten nicht behauptet und durch den Kläger nicht bewiesen. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hatte nicht das Ergebnis, dass der Kläger sich mit jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt (§ 17 III 2 StVG) verhalten hätte: So ist die Behauptung des Beklagten (was den Unabwendbarkeitsnachweis angeht), er habe den Überholvorgang durch Blinken angekündigt, nicht widerlegt. Hat der Beklagte aber geblinkt, so hätte ein sorgfältiger Kraftfahrer anstelle des Klägers seinen Überholvorgang zurückgestellt.

3. Mangels Unabwendbarkeit waren die von den Beteiligten Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren abzuwägen, § 17 I, II StVG. Die Beweislast für einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand lag jeweils bei der Partei, die diesen Umstand behauptete.

Eine unklare Verkehrslage nach § 5 III Nr. 1 StVO für den Kläger, die seinen Überholversuch unzulässig gemacht hätte, ist durch den Beklagten nicht bewiesen. Nach den Aussagen der Zeugen … und … hatte der Beklagte zu Beginn des Überholvorganges des Klägers noch keine Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt oder war seinerseits zum Überholen ausgeschert; nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens war die Sichtweite für den Überholvorgang des Klägers ausreichend. Allein das Überholen einer Kolonne bildet keine unklare Verkehrslage mit der Folge, dass der jeweils nur Vorausfahrende überholen dürfte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2001, 10 U 77/2001, BeckRS 2004, 09618).

§ 5 IV a StVO fordert das rechtzeitige Ankündigen des Überholvorganges durch das Setzen eines Fahrtrichtungsanzeigers. Beide Parteien haben behauptet, rechtzeitig geblinkt zu haben; die Aussagen der Zeugen … und … belegen das für keinen von ihnen.

Mit dem unfallanalytischen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen … konnte bewiesen werden, dass der Ausscherbeginn des Klägers zeitlich wenigstens 2 Sekunden vor dem Ausscheren des Beklagten lag und bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit das Krad des Klägers als überholendes bzw. das Überholen beginnendes Fahrzeug erkennbar war. Hieraus ergibt sich ein Verstoß des Beklagten gegen § 5 IV StVO, wonach der Überholer eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausschließen muss. Auf mangelnde Sichtbarkeit des Klägers wegen des toten Winkels des Rückspiegels kann der Beklagte sich dabei nicht berufen, da er – nach eigener Bekundung – eine rückwärtige Kontrolle durch Kopfwendung unterlassen hat.

Für die von den beteiligten Kraftfahrzeugen in der konkreten Unfallsituation gesetzten Betriebsgefahren bedeutet dies eine erhebliche Erhöhung der Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten durch Verstoß gegen § 5 IV 1 StVO. Jedoch auch die Betriebsgefahr des Klägers war durch den Verkehrsvorgang – Überholen einer Kolonne auf der linken Seite – erhöht (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten war – anders als in der Entscheidung des OLG Karlsruhe, a.a.O. – nicht in einem Maße erhöht, dass eine Mithaftung des Klägers auszuschließen gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Hamm (NZV 1995, S. 399) hat in einem Fall wie dem gegebenen – erheblicher Verkehrsverstoß auf der einen, nicht nachweisbares Verschulden auf der anderen Seite – bei beiderseits erhöhten Betriebsgefahren eine Haftungsverteilung von 1/3 für den nachfolgenden Überholer und 2/3 für den Voranfahrenden für angemessen gehalten; das Gericht tritt dem bei.

II.

Unstreitig sind zwischen den Parteien die Schadenspositionen Sachverständigenkosten (576,44 Euro), Wiederbeschaffungswert ./. Restwert des Krades (1.994,– Euro) und Zuzahlung zur Krankengymnastik (81,40 Euro),

1. Unschlüssig ist die Klage, soweit eine Kostenpauschale von 30,– Euro gefordert wird. Diese Pauschale beträgt vielmehr 25,– Euro, so in ständiger Rechtsprechung der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München. Zur Begründung wird auf die Entscheidung in NZV 2006, 261 Bezug genommen. Diese Rechtsprechung wird auch in jüngsten Entscheidungen aufrecht erhalten, so z.B. Urteil vom 26.04.2013 (10 U 4938/12) und vom 26.02.2016 (10 U 579/15).

2. Dem Kläger steht kein Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen für sein Krad zu. Zum einen war der Kläger aufgrund der Unfallverletzungen gehindert, in diesem Zeitraum Motorrad zu fahren. Zum anderen ist unstreitig, dass dem Kläger neben dem Motorrad ein Pkw als Transportmittel zur Verfügung stand. Nach der ganz überwiegenden Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung (und auch des Landgerichtes Passau, BeckRS 2011, 00731) ist bei Vorhandensein eines Zweitfahrzeuges durch den Wegfall eines Freizeitfahrzeuges, wie hier dem Krad des Klägers, zwar die Lebensqualität beeinträchtigt, jedoch ist die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung des Klägers nicht betroffen, womit sich der Ausfall des Krades einer vermögensrechtlichen Bewertung entzieht.

3. Von dem Schaden an der Motorradkleidung des Klägers ist ein Betrag von 238,– Euro (zur Quote von 50 %) reguliert. Dieser Betrag setzt sich nach dem Abrechnungsschreiben Anlage K 6 zusammen aus den Kosten der vollständig unbrauchbar gewordenen Motorradstiefel, einer Lederabdeckung der Hose der Motorradkombi und Kratzer auf dem in Kniehöhe eingebrachten Metallschutz, den der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit 50,– Euro angesetzt hatte.

Nach der vorgelegten Anschaffungsrechnung vom 20.07.2013 (Anlage K 3) betrugen die Nettoanschaffungskosten (eine Ersatzbeschaffung ist nicht dargetan, womit die USt. nicht zu ersetzen ist, § 249 II 2 BGB, 500,79 Euro (Stiefel 157,98 Euro, Kombi 336,09 Euro, Lederabdeckung 6,71 Euro). Unstreitig sind die Stiefel und die Lederabdeckung zu ersetzen. Eine, wie der Kläger erklärte, Abschürfung der Hose des Kombi (Lichtbild über den Kleiderschaden Anlage K 4) unter der zu ersetzenden Lederabdeckung stellt keinen Schaden dar, der mit 50,– Euro nicht angemessen ausgeglichen wäre. Die Schutzfunktion der Motorradkleidung ist nicht aufgehoben, da der Kläger sie weiter verwendet.

Hieraus ergibt sich ein Schaden von 157,98 Euro + 50,– Euro + 6,71 Euro = 214,70 Euro. Die Frage des Ersatzes nur des Zeitwertes stellt sich bei Anschaffung der Motorradkleidung nur wenige Tage vor dem Unfall nicht.

Hieraus ergab sich ein materieller Schaden von insgesamt 1.927,69 Euro:

Wiederbeschaffungswert des Motorrades 1.994,00 Euro

Sachverständigenkosten 576,44 Euro

Unkostenpauschale 5,00 Euro

Bekleidungsschaden 214,70 Euro

Kosten Krankengymnastik 81.40 Euro

Summe 2.891,54 Euro

hiervon 2/3 1.927,69 Euro

Auf diesen Betrag sind unstreitig 1.459,92 Euro gezahlt, womit ein auszuurteilender Rest von 467,77 Euro verblieb. Im Übrigen war der Klageantrag zu Ziff. I abzuweisen.

III.

Zur Abgeltung der erlittenen Schmerzen und gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den Verkehrsunfall unter Berücksichtigung der Mitwirkung der Betriebsgefahr des klägerischen Krades war ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.500,– Euro angemessen und ausreichend.

Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall eine Fraktur der Metatarsale I – V, die ambulant mit Gipsanlage am Unterschenkel, also konservativ ohne Operation und ohne stationären Krankenhausaufenthalt behandelt wurde. In der Zeit nach dem Verkehrsunfall war der Kläger bis etwa Ende des Jahres 2013 arbeitsunfähig krank. Neben ambulanten ärztlichen Kontrollen wurde der Kläger mit Krankengymnastik behandelt.

Nach dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen … Chirurgin, Unfallchirurgin und Leitende Ärztin bei der Berufsgenossenschaftlichen Klinik Murnau, sind die Frakturen in „annähernd achsgerechten Stellungsverhältnissen“ konsolidiert. Nach Heilung der Frakturen verblieben dem Kläger als Dauerschaden eine Bandschädigung mit Veränderung der Fußstatik bei geringfügig geänderten anatomischen Verhältnissen im Fuß. Der Mittelfußumfang ist um 1 cm breiter. Folge ist eine veränderte Belastung des linken Fußes mit Ausprägung einer vermehrten Belastung auf den kleinen Zehenballen sowie einer diskreten Absenkung des Fußlängsgewölbes linksseitig. Nach eigenem glaubhaften Bekunden ist der Kläger wetterfühlig geworden und empfindet bei vermehrter Belastung des Vorfußes einen Druck im Vorfußbereich. Das vom Kläger geschilderte vermehrte Einschlafen des Fußes bei Zwangshaltungen ist medizinisch nach Feststellungen der Sachverständigen nicht erklärlich. Insgesamt ist dem Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % verblieben.

Nach der Feststellung der Sachverständigen ist es offen, jedoch möglich, dass der Kläger in Zukunft an einer Arthrose im Gelenk zwischen den Metatarsalen III oder IV und dem Fußwurzelknochen leiden wird. Sollte dabei eine starke Arthrose entstehen, ist eine operative Versteifung dieser Gelenke möglich.

Soweit der Kläger vorträgt, die Unfallverletzungen hätten bei seiner Entscheidung, sich umschulen zu lassen, mitgewirkt, so ist eine medizinische Begründung hierfür nicht vorgegeben.

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes war daher davon auszugehen, dass die erlittenen Unfallfrakturen nach kurzer Zeit vollständig ausgeheilt waren und der Kläger sich hierfür nur einer ambulanten Heilbehandlung unterziehen musste. Die dadurch eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt am untersten Rand. Da es sich um eine fahrlässige Verletzung im Straßenverkehr handelt, tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zurück. Hinzu kommt weiter, dass dem Kläger ein immaterieller Vorbehalt (im Klagantrag zu Ziff. 3) zuzubilligen war. Ebenfalls schmerzensgeldmindernd war, dass bei der Entstehung der Verletzung auf Seiten des Klägers eine Betriebsgefahr des von ihm gestellten Kraftfahrzeuges mit 1/3 mitwirkte. Ein Schmerzensgeld von 2.500,– Euro war daher ausreichend; nach unstreitiger Zahlung des Haftpflichtversicherers des Beklagten von 1.250,– Euro war der restliche Betrag von weiteren 1.250,– Euro dem Kläger zuzusprechen, im Übrigen die Klage im Klageantrag zu Ziff. 2 abzuweisen.

IV.

Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens hat der Kläger durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall einen gesundheitlichen Dauerschaden erlitten, wobei ungewiss ist, ob und inwieweit in Zukunft eine weitere ärztliche Behandlung der Unfallfolgen notwendig sein wird, verbunden mit materiellem und immateriellem Schaden. Dem Feststellungsantrag des Klägers war daher zu entsprechen, wobei die auf Seiten des Klägers mitwirkende Betriebsgefahr von 1/3 zu berücksichtigen und im Übrigen auch die Klage im Klageantrag zu Ziff. 3 abzuweisen war.

V.

Der Zinsanspruch in den Klageanträgen zu Ziff. 1 und 2 ergab sich aus §§ 286 I, 288 I BGB.

VI.

Als weiteren Verzugsschaden hat der Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr durch die anwaltschaftliche Vertreterin des Klägers ist dabei bei der gegenüber dem gewöhnlichen Verkehrsunfall etwas hervorgehobenen Komplexität des Falles nicht zu beanstanden.

Auszugehen bei der Höhe des vorgerichtlichen Rechtsanwaltshonorars war dabei von der wahren Schadenshöhe, die geltend zu machen der anwaltschaftlichen Vertreterin des Klägers oblag. Der Geschäftswert betrug dabei, ausgehend von einem Schmerzensgeld von 2.500,– Euro und einem Anspruch auf materiellen Schadensersatz zu einer Quote von 2/3 des materiellen Schadens von 2.891,94 Euro = 1.927,69 Euro, insgesamt 4.427,69 Euro. Hieraus ergab sich bei einem Satz von 1,5 eine Geschäftsgebühr von 454,50 Euro zuzüglich einer Pauschale für Post und Telekommunikation und einer Urkundspauschale von 26,50 Euro, ferner Umsatzsteuer von insgesamt 596,19 Euro. Hierauf sind unstreitig 201,71 Euro gezahlt, womit ein restlicher Schadensersatzanspruch von 394,48 Euro verblieb, den der Beklagte ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen hat (§§ 291, 288 I BGB). Im Übrigen war der Klageantrag zu Ziff. 4 abzuweisen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

VIII.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr 11, 711 ZPO.

IX.

Der Streitwert ergab sich aus der Zusammenrechnung der mehreren Hauptsache-Klageanträge:

In Klageantrag zu 1 ergab sich ein Streitwert von (Schaden von 4.383,87 Euro ./. bezahlter 1.459,92 Euro =) 2.923,94 Euro.

In Klageantrag zu 2 von 5.750,– Euro (Mindestvorstellung Schmerzensgeld 7.000,– Euro ./. bezahlter 1.250,– Euro).

Zu schätzen war der Wert des Feststellungsantrages zu 3 mit 1.000,– Euro.

Keinen eigenen Wert hatte der Klageantrag zu 4.

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