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Verkehrsunfall in Linkskurve zwischen fahrendem und überholendem Fahrzeug

AG Pinneberg – Az.: 68 C 7/18 – Urteil vom 27.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf bis 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 05.09.2017 im Zufahrtsbereich zur … in Richtung … ereignete.

Die Klägerin hatte zum Unfallzeitpunkt einen PKW Mercedes Cabrio C Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen … über die Mercedes-Benz Bank finanziert. Mit Schreiben vom 09.04.2018 bestätigte die Mercedes-Benz Bank, dass die Klägerin gemäß den Darlehensbedingungen berechtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Wegen des entsprechenden Bestätigungsschreibens wird auf die Anlage K5, Bl. 68 d. A., Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. regulierte die klägerischen Schäden nach einer Haftungsquote von 50 %.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Mercedes Cabriolet zum Unfallzeitpunkt gewesen.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Zeugin … habe mit dem streitgegenständlichen Mercedes den rechten von zwei Fahrstreifen der … in Richtung … befahren. Der Beklagte zu 2. habe mit einem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, den linken Fahrstreifen befahren. Im dortigen Kurvenbereich sei der Beklagte zu 2. auf den rechten Fahrstreifen geraten und dort mit der hinteren linken Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs kollidiert.

Sodann hat sich die Klägerin die Zeugenaussage der Zeugin … zu eigen gemacht und behauptet, die Zeugin habe mit dem klägerischen Fahrzeug an der roten Ampel in der … in … auf der rechten der beiden Linksabbiegerspuren gestanden, um nach links auf die … abzubiegen. Vor der Kreuzung befinde sich ein Schild, nach dem sich LKWs zum Linksabbiegen rechts einzuordnen hätten. Neben der Zeugin auf der linken Spur habe der Beklagte zu 2. mit dem von ihm geführten Lkw gestanden. Als die Lichtzeichenanlage grün gezeigt habe, seien beide Fahrzeuge losgefahren. Der Beklagte zu 2. habe mit dem von ihm geführten Lkw die rechte Abbiegespur geschnitten und sei, da es zu eng auf der linken Spur sei, das klägerische Fahrzeug mit der vorderen rechten Seite an der hinteren linken Seite getroffen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Mercedes-Benz Bank zur Vertragsnummer …, C 250, Cabriolet, … weitere 4.428,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.10.2017 zu zahlen;

2. an das Kfz-Sachverständigenbüro …, weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 490,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.10.2017 zu zahlen;

3. die Klägerin von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 331,50 € anlässlich des Verkehrsunfalls vom 9.5.2017 freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. habe erkannt, dass er sich hätte rechts einordnen sollen und deshalb nach rechts geblinkt, um den fließenden Verkehr zu warnen. Es hätten ihn zu Beginn des Abbiegevorgangs ein oder zwei Fahrzeuge rechts überholt und er sei bereits im Vorgang des Linksabbiegens gewesen, als von hinten die Zeugin … auf der rechten Spur das von dem Beklagten zu 2. geführte Fahrzeug überholt habe, obwohl erkennbar gewesen sei, dass die vorhandene Lücke zu eng sei.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2018 und 29.11.2018 Bezug genommen.

Das Gericht hat den Beklagten zu 2. persönlich angehört sowie Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugin …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, §§ 249 ff. BGB i.V.m. § 115 VVG oder § 823 BGB gegen die Beklagten zu, denn die Beklagten haben bereits vorgerichtlich insoweit reguliert, als sie für den klägerischen Schaden einzustehen haben.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für materielle Schäden am klägerischen Fahrzeug ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG. Denn die an dem Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schäden sind bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs, das von dem Beklagten zu 2. geführt wurde, entstanden und der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden, § 7 Abs. 2 StVG.

Aber auch für das klägerische Fahrzeug besteht eine grundsätzliche Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, denn auch auf dieser Seite ist der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge dürfen nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind und damit als unfallursächlich feststehen. Zudem darf die aus § 17 Abs. 1 und 2 StVG folgende Ersatzpflicht nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen sein, was nur der Fall ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, d. h. wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt weder auf Seiten des klägerischen noch des beklagten Fahrzeugs vor, da keine Seite dem ihr obliegenden Nachweis, die Sorgfalt eines Idealfahrers beachtet zu haben, nachgekommen ist.

Unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ist ein Ereignis, das auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH DAR 05, 263; BGHZ 117, 337). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen persönlichen Maßstab hinaus (BGH DAR 05, 263; NZV 91, 185), gemessen an den durchschnittlichen Verhaltensanforderungen ist das das Verhalten eines Idealfahrers (BGH NZV 1991, 185; 1992, 229). In Ermangelung einer entsprechenden Beweisführung kann keiner der Unfallbeteiligten für sich in Anspruch nehmen, sich auf ein etwaiges Fehlverhalten des jeweils anderen eingestellt zu haben. Beide Unfallbeteiligte haben nicht das Verhalten eines Idealfahrers an den Tag gelegt.

Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführer führt unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu einer Haftung von mindestens 50% auf Klägerseite. Dies ergibt sich aus folgendem:

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Angaben des Beklagten zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geht das Gerichts davon aus, dass der von dem Beklagten zu 2. geführte Lkw beim Abbiegen von der … in … nach links auf die … von der linken auf die rechte der beiden nach links abbiegenden Fahrspuren geraten war und dort das klägerische Fahrzeug mit der vorderen rechten Seite der Stoßstange an der hinteren linken Fahrzeugseite traf, als ihn dieses auf der rechten Spur überholte.

Davon, dass der Lkw auf die rechte Spur geriet, ist das Gericht zum einen überzeugt, da aufgrund der engen örtlichen Verhältnisse ein Abbiegen nach links durch einen Lkw vollständig ohne Überschreiten der die Fahrspuren trennenden Fahrstreifenbegrenzung kaum möglich ist. Zum anderen ergibt sich dies auch aus den Angaben des Beklagten zu 2. selbst, der angegeben hat, die Zeugin … habe sich mit dem klägerischen Fahrzeug beim Überholen durch die Lücke gedrängt, die aufgrund der Fahrzeugbreite des von ihm geführten Lkws im Abbiegevorgang zu eng gewesen sei, so dass er schon gesehen habe, dass es nicht passen würde. Eine zu enge Lücke auf der rechten Abbiegespur kann nur entstehen, wenn der Lkw beim Abbiegen auf diese Spur gerät.

Allerdings ist aufgrund des Überholens auf der verengten rechten Spur ein Mitverschulden auf Klägerseite gegeben. Der Klägerseite ist nicht der Beweis gelungen, dass sich der Unfall im Rahmen eines parallelen Abbiegens der beiden beteiligten Fahrzeuge nach einem zeitgleichen Losfahren nach Warten an der dortigen Lichtzeichenanlage ereignete mit der Folge, dass ein Mitverschulden auf der Klägerseite ausscheiden könnte. Zwar hat die Zeugin … erklärt, sie habe neben dem Lkw an der roten Ampel vor der Linkskurve gewartet und sei zeitgleich mit dem Lkw losgefahren, nachdem die Ampel grün gezeigt habe. Die Aussage der Zeugin war jedoch nicht überzeugend. Zunächst erscheint es schon angesichts der unterschiedlichen Fahrzeugtypen und des daraus resultierenden unterschiedlichen Beschleunigungsverhaltens als unwahrscheinlich, dass ein Lkw und der von ihr geführte Mercedes gleichzeitig losfahren und parallel zueinander bleiben. Naheliegender wäre es gewesen, dass sie mit ihrem Fahrzeug bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Vorsprung erreicht.

Der Aussage der Zeugin stehen zudem die glaubhaften Angaben des Beklagten zu 2. in seiner Anhörung entgegen, in der er schilderte, er sei auf die Kurve zugefahren, es hätten ihn Fahrzeuge überholt und er habe das klägerische Fahrzeug von hinten herannahen und neben seinen Lkw fahren sehen.

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Die Zeugin … hat sich diesbezüglich in Widersprüche verwickelt. Zunächst gab sie an, sie habe schon an der Ampel gesehen, dass der Beklagte zu 2. Schwierigkeiten beim Lenken gehabt habe. Dann korrigierte sie ihre Angaben und erklärte, diese Schwierigkeiten habe sie erst beim Zurücksetzen nach dem Zusammenstoß wahrgenommen. Tatsächlich hätte die Zeugin – ihren Vortrag, die beiden Fahrzeugen seien parallel von der Ampel losgefahren, unterstellt – aus ihrer Position auf dem Fahrersitz des klägerischen Fahrzeugs den Beklagten zu 2. im Führerhaus des Lkws optisch gar nicht wahrnehmen können, wenn sie sich durchgehend neben seinem Fahrzeug befunden hätte. Zudem erschien es auffällig, dass die Zeugin ungefragt von Schwierigkeiten beim Lenken berichtete, wenn es sich um – wie sie korrigierte – Schwierigkeiten beim Lenken während eines Zurücksetzens, das der Beklagte zu 2. vehement in Abrede nahm und das nach der Fahrzeugendstellung nach dem Unfall auch überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre, gehandelt hätte. Die Zeugin konnte nicht plausibel machen, welchen Zusammenhang mit dem Zusammenstoß solche Lenkschwierigkeiten gehabt haben sollten.

Es steht demgegenüber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das von der Zeugin … geführte klägerische Fahrzeug, den von dem Beklagten zu 2. geführten Lkw auf der rechten Spur trotz des Umstandes, dass der Beklagte zu 2. den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt hatte, während des Abbiegevorgangs überholte.

Hiervon ist das Gericht aufgrund der Parteianhörung des Beklagten zu 2., die insoweit für eine Überzeugungsbildung herangezogen werden kann, überzeugt. Der Beklagte zu 2. hat für das Gericht nachvollziehbar, detailliert und glaubhaft geschildert, dass er aufgrund des Schildes, das ihn zum Abbiegen auf der rechten Spur aufgefordert habe, den rückwärtigen Verkehr im Spiegel beobachtet habe. Er habe die Spur wechseln wollen, sei hieran jedoch aufgrund des Verkehrs auf der rechten Spur gehindert gewesen.

Dies ergibt sich jedoch auch aus dem gesamten Vortragsbild der Parteien im Laufe des Rechtsstreits.

Während die Beklagten von Beginn an angaben, die Fahrzeuge hätten sich in Fahrt befunden und im Vorbeifahren der Zeugin an dem von dem Beklagten zu 2. geführten Fahrzeug habe sich der Unfall ereignet, hat die Klägerseite zum einen zunächst keinen plausiblen Unfallhergang geschildert und zum anderen ihren Vortrag während des Rechtsstreits erheblich gewechselt und angepasst. Zunächst hat sie vorgetragen, der Unfall habe sich bereits auf der … ereignet. Von einem Abbiegen auf diese Brücke war keine Rede. Somit musste das Gericht zunächst davon ausgehen, der Unfall habe sich in der Kurve zugetragen, die die Brücke selbst macht. Dieser Vortrag war schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich dabei um eine Rechtskurve handelt.

Auch hinsichtlich der Beschädigungsstellen war der Vortrag der Klägerseite nicht konsistent. Nachdem die die Klägerseite zunächst nicht vorgetragen hat, wo die Beschädigung am Fahrzeug auf Beklagtenseite erfolgte, hat sie im Termin am 26.07.2018 auf die Frage des Gerichts nach der Schadensstelle Schriftsatznachlass beantragt, um mit Schriftsatz vom 10.08.2018 lediglich zu erklären, es könne jedenfalls nicht unstreitig gestellt werden, dass die Anstoßstelle vorne rechts am Lkw gewesen sei, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Anstoßbereich im hinteren rechten Fahrzeugbereich liege. Erst auf die (erneute) Nachfrage des Gerichts im Termin am 29.11.2018 erklärte die Klägervertreterin, die Anstoßstelle sei am Lkw hinten rechts, um nach der Aussage der Zeugin …, die angab, der Lkw sei vorne beschädigt gewesen, sich die Angaben der Zeugin zu eigen zu machen.

Da aufgrund der Beweisaufnahme der von dem Beklagten zu 2. geführte Lkw bereits mit dem Einbiegen auf die … befasst war, als das Fahrzeug der Klägerin zum Überholen angesetzt hatte, obwohl die Zeugin … hätte erkennen können, dass der Lkw in ihre Fahrspur hinüberkommen würde und auch hinübergekommen ist, so ist auf Seiten des Überholenden der gleiche, wenn nicht gar der größere Verursachungsanteil zu sehen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich in der … ein Schild befindet, das LKW- Fahrer dazu auffordert, zum Linksabbiegen den rechten Fahrstreifen zu benutzen. Es ist nämlich gerichtsbekannt, dass es sich hierbei nicht um ein Gebotsschild handelt, sondern dass es wortwörtlich lediglich die Bitte ausspricht, dass LKWs sich zum Linksabbiegen auf der rechten Abbiegespur einordnen sollen.

Nachdem die Beklagten bereits vorgerichtlich 50 % des klägerischen Schadens, einschließlich Gutachterkosten und Rechtsanwaltsgebühren, beglichen haben, war die Klage daher insgesamt abzuweisen.

Mangels Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch auf Zinsen aus.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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