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Verkehrsunfall – Kollision eines Linksabbiegers mit einem Geradeausfahrenden

AG Essen, Az.: 20 C 254/15, Urteil vom 13.01.2016

I. Die Beklagten als Gesamtschuldner werden verurteilt, an den Kläger EUR 2.805,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte … …straße …, … Gelsenkirchen, in Höhe von EUR 334,75 freizustellen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagten zu 58 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall - Kollision eines Linksabbiegers mit einem Geradeausfahrenden
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Am 05.03.2014 befuhr der Zeuge A. A. mit dem Fahrzeug des Klägers, einem Pkw Toyota Avensis, amtliches Kennzeichen …, die Altenessener Straße in nördlicher Fahrtrichtung auf dem rechten von zwei Fahrstreifen. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen …, zunächst die Altenessener Straße in südlicher Fahrtrichtung. Im Bereich der Kreuzung Altenessener Straße / Palmbuschweg hielt die Beklagte zu 1) zunächst an und bog sodann, aus ihrer Sicht links, in den Palmbuschweg ein. Die Beklagte zu 1) sah das Fahrzeug des Klägers hierbei auf sich zukommen, ohne dass sich für die Beklagte zu 1) Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des von dem Zeugen A. A. geführten Fahrzeugs ergaben. Im Zuge des Abbiegens der Beklagten zu 1) kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Am klägerischen Fahrzeug entstand Totalschaden. Gemäß Gutachten des Sachverständigen E. O. vom 11.03.2014, überreicht als Anlage zur Klageschrift (Bl. 8-33 d.A.) beträgt der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges EUR 2.970 und sein Restwert EUR 80,00. Für die Erstellung des Sachverständigengutachtens wandte der Kläger EUR 778,46 auf. Daneben macht der Kläger eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von EUR 25,00, Abschleppkosten in Höhe von EUR 297,50, einen Nutzungsausfallschaden für 14 Tage in Höhe von insgesamt EUR 602,00 sowie die Kosten für das Tätigwerden der Feuerwehr der Stadt Essen in Höhe von EUR 217,50 geltend.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war auch vorgerichtlich tätig. Hierfür fielen vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 492,54 an, die der Kläger von den Beklagten ersetzt verlangt. Die Beklagte zu 2) wies die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 28.08.2014 zurück.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Verkehrsunfall durch ihren Abbiegevorgang allein verschuldet. Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, der Unfall sei für den Zeugen A. A. unabwendbar gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.810,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 492,54 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Zeuge, A. A. habe mit einer überhöhten Geschwindigkeit von ca. 80-100 km/h und bei Rotlicht anzeigender Lichtzeichenanlage die Kreuzung Altenessener Straße / Palmbuschweg passiert. Die Beklagten sind der Auffassung, hiermit habe die Beklagte zu 1) nicht rechnen müssen, sodass der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar gewesen sei. Weiterhin behaupten die Beklagten, zu dem Unfall sei es allein deswegen gekommen, weil der Zeuge A. A. das klägerische Fahrzeug nicht geradeaus, sondern nach rechts in Richtung der Einmündung Palmbuschweg gesteuert habe. Zudem vertreten die Beklagten die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Zeugen A. A. zu 100 % für den Unfall hafte. Die Beklagten bestreiten daneben, dass der Kläger die Rechnung der Essener Feuerwehr beglichen sowie dass der Kläger den Willen zur Weiternutzung des verunfallten Fahrzeuges gehabt habe, da der Kläger den Nachweis einer Ersatzbeschaffung – unstreitig – nicht erbracht hat.

Das Gericht hat die Beklagte zu 1) angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. A. und O. A. sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts der Anhörung der Beklagten zu 1) sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2015 (Bl. 83-86 d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. H. vom 28.09.2015 (Bl. 106-141 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat weiterhin die Akten der Staatsanwaltschaft Essen zum Aktenzeichen 42 Js 1019/14 beigezogen und diesbezüglich Bl. 15, Bild 2 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I.

Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 05.03.2014 einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG auf Erstattung der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schäden in Höhe von EUR 2.805,64 sowie auf Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von EUR 334,75.

Der Unfall ereignete sich beim Betrieb der dem Kläger und der Beklagten zu 1) als Halter zuzuordnenden Kraftfahrzeuge. Die Beklagte zu 2) ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs der Beklagten zu 1).

 

Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung führt zu einer Haftung der Beklagten zu zwei Dritteln. Der den Beklagten zuzuordnende Verursachungs- und Verschuldensanteil durch die Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1) überwiegt nicht derart deutlich, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hierhinter vollständig zurückzutreten hätte. Den Kläger trifft zudem ein eigenes Verschulden, da der Zeuge A. A. das klägerische Fahrzeug mit einer überhöhten Geschwindigkeit geführt hat. Das Verschulden des Zeugen A., als dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das klägerische Fahrzeug, wird dem Kläger gemäß § 9 StVG zugerechnet.

1.

Das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis war vorliegend für keine der an dem Unfall beteiligten Parteien unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG.

a)

Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.1985, Az. VI ZR 258/83; BGH, Urteil v. 17.02.1987, Az. VI ZR 75/86; BGH, Urteil v. 21.02.1985, Az. III ZR 205/83 m.w.N.). Denn die Haftung aus § 7 StVG ist nicht wie die Haftung aus § 823 BGB eine Haftung aus Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den Gefahren eines auch zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs. § 17 Abs. 3 StVG stellt deshalb nicht einem verkehrswidrigen Verhalten das im Straßenverkehr vom Kraftfahrer zu verlangende gegenüber, sondern sein Maßstab hat die Gefahren aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, für die die Gefährdungshaftung eintreten soll, abzugrenzen gegenüber denjenigen Gefahren, für die – wenn sie sich im Schadensereignis realisieren – die Gefährdungshaftung ihrem Sinn und Zweck nach nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Die dazu von der Rechtsprechung benutzte Ausrichtung an dem Verhalten eines „Idealfahrers“ umschreibt personifizierend dieses Abgrenzungsmerkmal.

Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG verlangt damit eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung (vgl. BGH, Urteil v. 05.07.1988, Az VI ZR 346/87). Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.1964, Az. VI ZR 12/63). Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) wie ein „Idealfahrer“ verhält (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91). Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

b)

Insoweit sind die von den Parteien unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. maßgeblich.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass der Zeuge A. A. spätestens zwei Sekunden vor der Kollision wahrnehmen konnte, dass sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf ihn zubewegte. Bei Zubilligung einer normalen Reaktionszeit von ungefähr einer Sekunde stand dem Zeugen somit noch eine weitere Sekunde für ein Bremsmanöver zur Verfügung. Bei einer pflichtgemäßen Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verzögerungsniveaus von 3 m/s2 hätte die Geschwindigkeit des Zeugen A. A. in dem Moment 35 km/h betragen, als dieser den späteren Unfallort erreichte. Hierbei hätte sich das Bremsmanöver über eine Distanz von ca. 15 m erstreckt.

Auch wenn die Unfallspuren nicht mehr eindeutig erkennbar waren, lässt sich anhand der vom Sachverständigen ausgewerteten Lichtbilder und der nach Maßgabe seiner Feststellungen dem klägerischen Fahrzeug zumindest unzweifelhaft zu rechenbaren Bremsspur, den Beschädigungen an den Fahrzeugen als auch den für den Abbiegevorgang bis zur Unfallendstellung erforderlichen Wegzeitberechnungen entnehmen, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des von dem Zeugen A. geführten Fahrzeuges dagegen in einer Größenordnung von ca. 55 km/h gelegen hat, während das Fahrzeug der Beklagten zu 1) im Moment des Zusammenstoßes zumindest 25 km/h schnell gewesen ist. Unter Auswertung der zurechenbaren Bremsspur von 15 m und einem durch die Ausweichbewegung des Zeugen nach rechts bei einem Kurvenradius von 35 m auf 2,2 m/s verringertem Verzögerungsniveau lässt sich daher eine Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges von 62 km/h errechnen.

Weiterhin erlaubte die Örtlichkeit, wie sich aus der unbestrittenen Einlassung der Beklagten zu 1) ergibt, dieser eine Einsichtsmöglichkeit in den Gegenverkehr von ungefähr 100 m. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrug die Annäherungsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs 62 km/h, mithin 17,2 m/s. Die von der Beklagten zu 1) zu überblickende Strecke von 100 m legte das klägerische Fahrzeug demnach in einer Zeit von knapp sechs Sekunden zurück.

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Die Beklagte zu 1) leitete ihren Abbiegevorgang ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen (Anlage 6 zu dem Gutachten vom 28.09.2015) erst ungefähr drei Sekunden ein, bevor der Zeuge A. A. den letztendlichen Unfallort erreichte. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen dauerte der gesamte Abbiegevorgang der Beklagten zu 1) von deren Anfahrt bis zum Erreichen der Kollisionsstelle ca. drei Sekunden an.

c)

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der vorliegend streitgegenständliche Verkehrsunfall für den Zeugen A. A. unvermeidbar war.

Das Gericht konnte insoweit nicht feststellen, dass der Zeuge A. A. sich vorkollisionär und währende der streitgegenständlichen Unfallsituation wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat. Nach den vorstehend dargestellten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen wäre der Unfall für den Zeugen bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und ohne Einleitung einer Ausweichbewegung nach rechts vermeidbar gewesen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat in seinem Gutachten vom 28.09.2015 insoweit plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Verzögerungsniveau der Bremsung durch den Zeugen A. A. zum einen durch dessen Kurvenfahrt auf 2,2 m/s herabgesetzt war. Zum anderen hat der Sachverständige ebenso nachvollziehbar ausgeführt, dass der Zeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h überschritten hat. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. wäre es dem Zeugen ohne die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung und Herabsetzung des Verzögerungsniveaus der Bremsung möglich gewesen, das von ihm geführte Fahrzeug dermaßen zu verzögern, dass es den späteren Kollisionsort erst zu einem Zeitpunkt erreicht hätte, zu dem das Fahrzeug der Beklagten diesen bereits um zweieinhalb Autolängen hinter sich gelassen hätte.

d)

Daneben konnte das Gericht auf Grundlage der von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht feststellen, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar war.

Das Gericht konnte insoweit nicht feststellen, dass sich die Beklagte zu 1) wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat. Die Beklagte zu 1) hätte zu der Vermeidung des Unfalles dadurch beitragen können, dass sie auch nach dem Anfahren weiterhin auf den bevorrechtigten Verkehr geachtet und ihr Abbiegemanöver gegebenenfalls vor Erreichen der Fahrlinie des Klägers wieder abgebrochen hätte. Bei gehöriger Sorgfalt und Wahrnehmung der der Beklagten zu 1) aus § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO obliegenden Wartepflicht hätte diese das klägerische Fahrzeug über eine Zeitspanne von knapp sechs Sekunden wahrnehmen können. Es war der Beklagten zu 1) aufgrund der Dauer ihres Abbiegevorgangs von nur drei Sekunden daher möglich, den Kläger bereits vor der Einleitung des Abbiegevorgangs wahrzunehmen. Die Beklagte zu 1) leitete ihr Abbiegemanöver indes erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem sich das klägerische Fahrzeug soweit genähert hatte, dass dieses die Strecke zu dem späteren Kollisionsort in nur drei Sekunden zurücklegen konnte und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Zeuge A. der Kreuzung bereits soweit genähert hatte, dass die Beklagte zu 1) ihr Abbiegemanöver aus diesem Grunde zurückzustellen zu hatte.

Selbst die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H. festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Zeugen A. A. um 12 km/h entlastet die wartepflichtige Beklagte zu 1) nicht (vgl. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h LG Neubrandenburg, Urteil v. 08.05.2009, Az. 12 O 28/09). Eine Fehleinschätzung der Geschwindigkeit des sich in entgegen gesetzter Fahrtrichtung nähernden Fahrzeuges geht zulasten des Wartepflichtigen.

2.

Die Beklagte zu 1) hat gegen die ihr gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO obliegenden Pflichten verstoßen, indem sie in den Palmbuschweg abbog, obwohl sich der Zeuge A. A. mit dem klägerischen Fahrzeug in Gegenrichtung näherte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte gegen die ihr gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO obliegende Wartepflicht verstoßen hat, als sie nach links abgebogen ist, ohne das bevorrechtigte entgegenkommende klägerische Fahrzeug zuvor passieren zu lassen. Weil es durch diese Verletzung des Vorfahrtsrechts des Geradeausfahrenden durch die Beklagte als Linksabbiegerin zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, spricht für ihr Verschulden als Abbiegende der Anscheinsbeweis. Demgegenüber durfte der Zeuge A. A. als Geradeausfahrender, sofern nicht Anzeichen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprachen, darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 1) als Linksabbiegerin sein Vorrecht beachten werde (vgl. BGH, Urteil v. 25.03.2003, Az. VI ZR 161/02).

Dem Zeugen war das ihm nach § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO zustehende Vorrecht nicht dadurch genommen, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit von 62 km/h in den Bereich der Kreuzung Altenessener Straße / Palmbuschweg einfuhr. Denn sein Fahrzeug war für die wartepflichtige Beklagte zu 1) sichtbar, bevor diese mit dem Abbiegen begann. Damit hat die Beklagte zu 1) objektiv gegen § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO verstoßen. Der Zeuge verlor nicht dadurch sein Vorrecht, dass er sich selbst verkehrswidrig verhielt (Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 9 StVO Rn. 34, [S. 306]).

Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass nicht stets dem Wartepflichtigen, der in Verkennung einer grob übersetzten Geschwindigkeit des Bevorrechtigten mit dem Abbiegen nach links beginnt, ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Der Verschuldensvorwurf hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Danach muss das Vorrecht des anderen Verkehrsteilnehmers für den Wartepflichtigen auch in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (vgl. BGH, Urteil v. 18.11.1975, Az. VI ZR 172/74). Diese Voraussetzungen sind indes vorliegend erfüllt. Die Beklagte zu 1) konnte das von dem Zeugen A. A. geführte klägerische Fahrzeug unstreitig wahrnehmen, als sie mit dem Abbiegen begann. Somit steht fest, dass die Beklagte zu 1) das von dem Zeugen geführte Fahrzeug bei gebotener Vorsicht und Wahrnehmung der ihr gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO zu beachtenden Obliegenheiten rechtzeitig bemerken konnte.

Die Beklagte konnte nach eigenen Angaben das klägerische Fahrzeug auf eine Entfernung von zumindest 100 m sehen, als sie mit dem Einbiegen begann. Sie hätte dieses daher beobachten müssen, um beurteilen zu können, ob sie auf die Fahrbahn des Zeugen A. A. noch hätte einfahren können, ohne ihn zu behindern. Gerade hieran hat es indes die Beklagte zu 1) fehlen lassen, weil sich der Zusammenstoß bereits kurz nach dem Anfahren der Beklagten – gemäß den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. ca. drei Sekunden danach – ereignete. Hätte die Beklagte beim Einbiegen den bevorrechtigten Verkehr hinreichend beobachtet, hätte sie erkennen können, dass sich das klägerische Fahrzeug bereits so sehr der Kreuzung genähert hatte, dass sich ein Anfahren, zumindest aber ein Bestehen auf dem eingeleiteten Abbiegevorgang und dessen Fortsetzung für sie verbot. Der Beklagten oblag angesichts der sich für sie ergebenden Verkehrssituation eine defensive, die Gefahren läge nach Möglichkeit entschärfende Fahrweise. Sie hatte deshalb alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um vor dem Einbiegen auf die bevorrechtigte Straße einen ausreichenden Überblick über mögliche und möglicherweise auch vorschriftswidrig fahrenden bevorrechtigten Verkehr zu erhalten. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht hinreichend gerecht geworden.

Das Einfahren der Beklagten zu 1) in die nach Norden führende Fahrbahn der Altenessener Straße war auch unfallursächlich.

3.

Dem Zeugen A. A. ist ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten, welcher die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs erhöhte. Einen weiteren Verstoß des Zeugen gegen die aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO erwachsenden Pflichten konnte das Gericht dahingegen nicht feststellen.

a)

Der Zeuge A. A. hat gegen § 3 Abs. 3 Nr. StVO verstoßen indem er vorkollisionär das klägerische Fahrzeug innerorts mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h fuhr.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. geht das Gericht von einer Annäherungsgeschwindigkeit des Zeugen von 62 km/h aus. Der Zeuge hat die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h somit um 12 km/h überschritten. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Höhe von 24 %. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H., insbesondere dessen Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, verweist das Gericht auf die vorstehenden Ausführungen zur Unvermeidbarkeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls.

Diese Überschreitung war auch unfallursächlich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit die Kollision räumlich und zeitlich vermeiden können.

b)

Das Gericht konnte daneben keinen Verstoß des Zeugen A. A. gegen die ihm aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO erwachsende Pflicht zum Halt vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage feststellen.

Die Beklagten sind insoweit beweisfällig geblieben. Die Beklagten sind für einen etwaigen Verstoß des Zeugen A. A. nach allgemeinen Beweislastregeln darlegungs- und beweisbelastet. Bei dem angeblichen Verstoß des Zeugen handelt es sich um einen die Mit- bzw. Alleinhaftung des Klägers begründenden – und somit für die Beklagten günstigen – Umstand. Die Beklagten haben indes keinen Beweis für das Bestreiten der Behauptung des Klägers, der Zeuge A. A. sei bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren, angeboten. Nach den vorstehend dargestellten Beweislastgrundsätzen obliegt jedoch nicht dem Kläger der Beweis, dass der Zeuge keinen Verstoß gegen die Haltepflicht aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO begangen hat, sondern den Beklagten, dass ein solcher Verstoß stattgefunden hat.

4.

Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu einer Haftungsverteilung von einem Drittel zulasten des Klägers und zwei Dritteln zulasten der Beklagten.

a)

Gemäß § 17 StVG, § 254 BGB ist die Haftungsverteilung nach dem Maß der Verursachung, in dem die Unfallbeteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, vorzunehmen. Sind an dem die Haftung begründenden Unfallereignis mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz des dem jeweiligen Fahrzeughalter entstandenen Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere jedoch davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht und verschuldet worden ist. Bei der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nachgewiesen ursächlich für den Schaden geworden sind.

b)

Der schuldhafte Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO hat deutlich schwerwiegender zu der Verursachung des vorliegenden Verkehrsunfalls beigetragen als der Verstoß des Zeugen A. A. gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Die Beklagte zu 1) beging einen objektiv schweren Verkehrsverstoß, indem sie abbog und dadurch das Vorrecht des Zeugen A. A. verletzte. Bes einem zunächst zu unterstellendem verkehrsgerechtem Verhalten des Zeugen stellt ein solcher Verstoß angesichts des Schutzcharakters des § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO zugunsten des bevorrechtigten Verkehrs ein starkes Beweisanzeichen für ein schweres Verschulden dar. Zwar ist angesichts der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Zeugen A. A. eine Fehleinschätzung der wartepflichtigen Beklagten zu 1) nicht auszuschließen. Allerdings ist die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Zeugen vorliegend nicht als derart gravierend einzustufen, dass diese zu einer Relativierung des Vorrechts des Klägers führt. Nur im Fall eines besonders groben Verstoßes stellt der Verstoß gegen die Pflichten aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO einen so außergewöhnlichen Regelverstoß dar, dass demgegenüber das Vertrauen der Beklagten in ein noch gefährdungsfrei durchführbaren Abbiegevorgang und zu erwartenden Verkehrsablauf nicht entscheidend zurücktritt und ihr deshalb allein einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.1984, Az. VI ZR 229/82; LG Neubrandenburg, Urteil v. 08.05.2009, Az. 12 O 28/09).

Zwar hat der Zeuge A. die innerorts zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten, dies jedoch lediglich um 12 km/h, mithin um ca. 24 %. Der Zeuge hat damit zwar die von dem klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr erhöht, jedoch nicht in einem solchen Maße, dass die Unfallverursachung durch den Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die ihr aus § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO erwachsenden Pflichten dahinter zurückzustehen hätte. Auch unter Berücksichtigung des pflichtwidrigen Verhaltens des Zeugen A. A. gebietet der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO daher eine Haftung der Beklagten in Höhe von zwei Dritteln wegen ihres insoweit überwiegenden Verschuldens. Gegenüber dem Verstoß des Beklagten zu 1) wiegt die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um ca. 24 % durch den Zeugen A. A. geringer.

c)

Das Gericht hat im Zuge seiner Wertung zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass der Zeuge A. A. das Fahrzeug nicht etwa an einer schlecht einsehbaren Stelle mit überhöhter Geschwindigkeit geführt hat, sondern das klägerische Fahrzeug für die Beklagte zu 1) nach eigener Aussage über eine Distanz von ca. 100 m sichtbar war.

d)

Zugunsten der Beklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass der Zeuge das klägerische Fahrzeug gerade erst durch seine Ausweichbewegung auf Kollisionskurs mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) gebracht hat. Das diesbezügliche Verschulden des Zeugen A. A. ist indes allenfalls als gering einzuschätzen, da gerade erst das fehlerhafte Fahrverhalten der Beklagten zu 1) den Zeugen zu dieser Ausweichbewegung veranlasst hat. Eine allzu starke Berücksichtigung dieses für den Unfall ursächlichen Fahrverhaltens zugunsten der Beklagten erschiene unbillig. Derjenige, der in den Gegenverkehr einbiegt und dabei die ihm obliegende Wartepflicht verletzt, muss auch damit rechnen, durch sein Verhalten Ausweichreaktionen zu verursachen, die letztlich den Unfall erst bedingen.

5.

Der Kläger kann zwei Drittel des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen zählen der unstreitige Wiederbeschaffungsaufwand für das verunfallte Fahrzeug in Höhe von EUR 2.890, die ebenfalls unstreitigen Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens in Höhe von EUR 778,46, die ebenfalls unstreitigen Abschleppkosten in Höhe von EUR 297,50, die Kosten für das Tätigwerden der Feuerwehr der Stadt Essen in Höhe von EUR 217,50 sowie eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von EUR 25,00.

Der von dem Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallschaden für die Dauer von 14 Tagen in Höhe von insgesamt EUR 602,00 ist indes nicht erstattungsfähig.

a)

Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der ihm von der Feuerwehr der Stadt Essen in Rechnung gestellten Kosten des Einsatzes infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Feuerwehr der Stadt Essen dem Kläger die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt hat. Die Beklagten bestreiten lediglich, dass der Kläger die Rechnung der Feuerwehr in Höhe von EUR 217,50 auch bezahlt hat.

Es kann indes dahinstehen, ob der Kläger die ihm von der Feuerwehr übersandte Rechnung, wie von ihm behauptet, tatsächlich gezahlt hat oder nicht. Zwar steht dem Kläger – sollte dieser die Rechnung der Feuerwehr der Stadt Essen noch nicht bezahlt haben – zunächst lediglich ein Anspruch auf Freistellung von den entsprechenden Kosten zu. Auch geht nach § 250 S. 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Gläubiger erfolglos eine Frist zur Freistellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert und der Gläubiger Geldersatz fordert (vgl. BGH, Urteil v. 06.02.2013, Az. I ZR 106/11; BGH, Urteil v. 13.01.2004, Az. XI ZR 355/02; BGH, Urteil v. 10.02.1999, Az. VIII ZR 70/98). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Beklagte zu 2) hat mit ihrem Schreiben vom 28.08.2014 sämtliche Ansprüche des Klägers vorprozessual abgelehnt und der Kläger verlangt der vorliegenden Klage Geldersatz für die von der Feuerwehr der Stadt Essen geltend gemachten Ansprüche.

b)

Dem Kläger steht daneben jedoch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für das verunfallte Fahrzeug zu.

Das Gericht konnte einen entsprechenden Nutzungswillen des Klägers nicht feststellen. Der Nutzungswille ist – neben der Nutzungsmöglichkeit – Voraussetzung für die Entschädigung des vorübergehenden Gebrauchsverlustes in Bezug auf ein Kraftfahrzeug. Der Kläger ist für einen entsprechenden Nutzungswillen hinsichtlich des verunfallten Fahrzeuges beweisfällig geblieben.

Zwar spricht die Lebenserfahrung für den Benutzungswillen, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre (König in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 12 StVG Rn. 45 m.w.N.). Daher ist der hypothetische Nutzungswille des Eigentümers eines Kraftfahrzeuges für die Dauer des Ausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.04.2005, Az. 1 U 210/04 m.w.N).

Der Kläger hat durch den Unfall die Gebrauchsmöglichkeit seines Kraftfahrzeuges verloren, da dieses unstreitig einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Dennoch kann der Nutzungswille des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres bejaht werden.

 

Denn der Kläger hat durch sein Verhalten nach dem Unfall ein tatsächliches Beweisanzeichen dafür geschaffen, dass es ihm an dem weiteren Nutzungswillen hinsichtlich des verunfallten Fahrzeuges fehlte. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall liegt nunmehr knapp zwei Jahre zurück. Der Kläger hat gleichwohl – trotz des ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten – nicht nachgewiesen, dass er mittlerweile eine Ersatzanschaffung für das verunfallte Fahrzeug getätigt hat. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt grundsätzlich bei dem Kläger.

Wird jedoch für ein verunfalltes Fahrzeug nicht binnen 6 Monaten ein Ersatz beschafft, so kann ein Nutzungswille nicht länger vermutet werden (vgl. OLG Celle, Urteil v. 13.10.2011, Az. 5 U 130/11; OLG Frankfurt a.M., Urteil v.21.12.2012, Az. 4 U 164/12). Mit dem Abwarten einer Ersatzbeschaffung über einen derart langen Zeitraum offenbarte der Kläger, ohne dass dies erklärt oder ausgeräumt wird, dass er auf die Nutzung des Pkw nicht angewiesen war. Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Ersatzanschaffung begründet der Kläger insoweit deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 23.02.2006, Az. 28 U 164/05).

Zwar kann die aus dem längeren Zuwarten mit der Ersatzanschaffung erwachsende tatsächliche Vermutung gegen den Nutzungswillen des Klägers widerlegt werden, wenn dieser dargelegt, dass eine Ersatzbeschaffung bislang nur deswegen unterblieben ist, weil die notwendigen finanziellen Mittel hierzu fehlten (vgl. AG Heilbronn, Urteil v. 10.08.2007, Az. 13 C 1458/06; AG Mettmann, Urteil v. 02.04.2012, Az. 21 C 175/11). Allerdings ist es in diesem Fall an dem Kläger, die Beklagten auf diesen Umstand hinzuweisen und zur Zahlung eines Vorschusses aufzufordern. Entsprechendes hat der Kläger bislang nicht vorgetragen. Eine Widerlegung der gegen den Nutzungswillen des Klägers sprechenden Vermutung scheidet folglich vorliegend aus.

c)

Dem Grunde nach erstattungsfähig ist demnach ein Schaden von insgesamt EUR 4.208,46. Nach Abzug von einem Drittel für das anteilige Mitverschulden des Zeugen A. A., dessen Verschulden dem Kläger gemäß § 9 StVG zuzurechnen ist, verbleibt eine berechtigte Forderung des Klägers in Höhe von EUR 2.805,64.

II.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abse. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Beklagten befanden sich spätestens ab dem 29.08.2014 in Verzug mit der Erfüllung der geltend gemachten Forderung. Das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 28.08.2014 stellt eine Verweigerung der Erfüllung aller etwaigen Ansprüche des Klägers im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar.

III.

Der Kläger hat daneben Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 gegen die Beklagten.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers erstreckt sich auch auf die im Rahmen der vorprozessualen Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten, soweit sie nach der berechtigten Schadensersatzforderung angefallen wären. Soweit es die rein zivilrechtliche Verfolgung der eigenen Ansprüche angeht, darf sich der Geschädigte auch schon vorprozessual eines Rechtsanwalts bedienen (vgl. BGH, Urteil v. 08.01.1962, Az. III ZR 210/60), nicht etwa nur dann, wenn ein Rechtsanwalt erforderlich war. Bei derartigen im Rahmen der Geltendmachung des Schadens angefallenen Anwaltskosten handelt es sich um einen adäquaten Schaden, der aus der Schädigungshandlung erwächst, sodass die entsprechenden Kosten im Rahmen des Erforderlichen zu ersetzen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 19.06.2008, Az. 6 U 48/08). Der Gegner muss vor Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht in Verzug gesetzt worden sein (Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 249 Rn. 57).

Der Streitwert der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung ist mit EUR 2.805,64 zugrunde zu legen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des Klägers aus § 709 ZPO und hinsichtlich der Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf EUR 4.810,46 festgesetzt.

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