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Verkehrsunfall mit dem Leasingfahrzeug – Schadensersatzklage des Leasingnehmers

OLG Nürnberg, Az.: 13 U 45/16, Beschluss vom 19.07.2017

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 2015, Az.: 8 O 3938/14, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

I.

Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Erstgericht hat ohne Rechtsverletzung (§ 513Abs. 1, § 546 ZPO) festgestellt, dass dem Kläger auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 3. April 2014 auf der BAB 9 in Fahrtrichtung München zwischen den Anschlussstellen Lauf West und Lauf Süd unter Berücksichtigung der von der Haftpflichtversicherung gezahlten Beträge kein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.

1. Das Erstgericht hat aufgrund einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Unfall nicht mehr aufgeklärt werden kann. Dies nehmen die Parteien im Berufungsverfahren zumindest hin.

Zutreffend ist auch die auf dieser Grundlage vorgenommene rechtliche Würdigung des Erstgerichts, dass keine der Parteien daher den Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG erbracht und keine der Parteien der anderen ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen hat. Zu Recht hat das Erstgericht die Betriebsgefahr des Kläger- und des Beklagtenfahrzeugs daher als gleich hoch gewertet und hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten eigenen Rechte eine Anspruchskürzung gemäß § 17 Abs. 2 StVG in Höhe von 50 % vorgenommen.

2. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Erstgericht hinsichtlich der vom Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche (Reparaturkosten, Minderwert) der B- Bank, der Leasinggeberin des Klägerfahrzeugs, zu Recht angenommen, dass der Leasinggeberin zwar diese dem Grunde nach „quotenfrei“ zustünden, die Beklagten dem Kläger die sogenannte „dolo agit“ Einrede in Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern gemäß § 426 Abs. 2 BGB von 50 % entgegenhalten könnten.

a) Zutreffend ist zwar, dass sich ein Leasinggeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 10.7.2007 – VI ZR 199/06, NJW 2007, 3120). Auch bei einer Haftung des Unfallgegners nur aus der Betriebsgefahr nach § 7 StVG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich der Leasinggeber ein Verschulden des Fahrers seines Fahrzeugs nicht zurechnen lassen muss (BGH, NJW 1983, 1492; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.12.2013 – 1 U 74/13, r + s 2014, 577). Dieses Ergebnis wäre nicht unbillig, da der Beklagte sodann aus § 426 BGB unter Gesamtschuldnern bei dem Leasingnehmer Regress nehmen könnte.

Verkehrsunfall mit dem Leasingfahrzeug - Schadensersatzklage des Leasingnehmers
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Ein Sonderfall kann sich aber – wie vorliegend – dann eröffnen, wenn der Leasingnehmer aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung des Leasinggebers dessen Schadensersatzanspruch im fremden Namen verfolgt. Verlangt der Leasingnehmer dabei eine Zahlung an sich selbst, wäre ihm gegenüber der „quotenfreie“ Ersatzanspruch des Leasinggebers erst einmal zu erfüllen (Nugel, NZV 2009, 313, 315). Wenn allerdings der Leasingnehmer selbst dem Leasinggeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist und er oder sein Fahrer den Verkehrsunfall verschuldet haben, besteht gegen ihn ein Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern seitens des Unfallgegners gemäß den § 426Abs. 2, § 840 BGB (Nugel, a. a. O.). Er wäre also unmittelbar nach Erhalt des Geldes zur Rückerstattung desselben Betrags bzw. des Betrages verpflichtet, der sich aus seiner anteiligen Mithaftung ergibt (Nugel, a. a. O.).

Nach Ansicht des Senats benachteiligt dieses Ergebnis aber den Unfallgegner in unbilliger Weise. Der Leasingnehmer könnte in Fällen, in denen ein Quotenabzug nach § 17 StVG vorzunehmen wäre, wenn er aus eigenem Recht geklagt hätte, einen solchen Abzug – zunächst – umgehen. Es wären zwei Prozesse über denselben Unfallschaden mit doppeltem Prozessrisiko zu führen. Darüber hinaus müsste der Unfallgegner auch das Risiko einer Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers tragen. Nugel weist zutreffend darauf hin, dass auch zu berücksichtigen sei, dass dem Unfallgegner auch schon vor einer Befriedigung der Ansprüche des Leasinggebers ein Freihalteanspruch unter Gesamtschuldnern gegen den Leasingnehmer aus § 426 Abs. 1 BGB zusteht.

Es spricht einiges dafür, dass in einer solchen Sachverhaltskonstellation schon die prozessuale Ermächtigung der Leasinggeberin wegen entgegenstehender schutzwürdiger Belange des Beklagten zumindest insoweit unwirksam ist, als sie den Leasingnehmer in die Lage versetzt, einen Quotenabzug unter Umgehung der Ausgleichsregelungen der § 426 BGB, § 17 StVG zu vermeiden (vgl. Lemke, r + s 2014, 577 für Nichtigkeit der Ermächtigung wegen nach §§ 134, 138 BGB). Dies kann aber vorliegend offenbleiben.

Selbst wenn man die Ermächtigung für wirksam ansehen würde, könnte der Unfallgegner zumindest in Fällen, in denen der Leasingnehmer – wie hier – aufgrund einer Ermächtigung des Leasinggebers dessen Schadensersatzanspruch geltend macht und Zahlung an sich selbst verlangt, die „dolo agit“-Einrede aus § 242 BGB entgegenhalten (Nugel, a. a. O.; Lemke, a. a. O). Denn ein Kläger kann nicht aus fremden Recht fordern, was er als Gesamtschuldner aus eigener Mithaftung sofort wieder ausgleichen muss (Lemke, a. a. O.).

b) Nach diesen Grundsätzen steht den Beklagten gegenüber den vom Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Schadensersatzansprüchen in Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern aus § 426 Abs. 2 BGB von 50 % die „dolo agit“-Einrede zu.

Die Voraussetzungen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 2 BGB liegen vor. Der Kläger haftet der Leasinggeberin für die an dem ihm durch den Leasingvertrag überlassenen PKW eingetretenen Schäden ebenfalls:

aa) Nach XI Nr. 1 der vorgelegten AGB der B Bank GmbH (nach Bl. 78 d. A.) „haftet“ der Leasingnehmer dem Leasinggeber für Untergang, Verlust, Beschädigung oder Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung „auch ohne Verschulden“. In XXII des Leasingvertrags ist weiter geregelt, dass der Leasingnehmer erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen hat. Der Leasingnehmer ist nach den vorgenannten Klauseln auch bei einer unverschuldeten Beschädigung des Leasingfahrzeugs durch einen Verkehrsunfall zu einer Reparatur gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet. Auch wenn der Anspruch damit auf eine Naturalrestitution gerichtet ist, besteht mit dem auf Schadensersatz gerichteten Anspruch des Leasinggebers gegen den Unfallgegner die für einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 421 BGB erforderliche Identität des Leistungsinteresses. Es genügt nämlich eine an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit liegende besonders enge Verwandtschaft (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 421 Rdnr. 6; BGH, NJW 1965, 1175). Eine solche besonders enge Verwandtschaft besteht, wenn – wie hier – die eine Schuld auf Naturalherstellung und die andere auf Geldersatz gerichtet ist (BGH, NJW 1965, 1175; MüKoBGB/Bydlinski, BGB, 7. Aufl., § 421 Rdnr. 5).

Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2013 – VIII ZR 336/12 (NZV 2013, 484). Die Entscheidung betrifft eine ganz andere Klausel, welche den Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs zum Ersatz von am Fahrzeug vorhandenen Schäden verpflichtet. Hierfür hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich der Sache nach um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch handelt, der auf Ausgleich des entstandenen Minderwerts gerichtet ist. Dieser Anspruch ist aber mit der hier in Rede stehenden Verpflichtung des Leasingnehmers zur Instandhaltung und Reparatur eingetretener Schäden am Leasingfahrzeug während der Vertragslaufzeit nicht vergleichbar.

bb) Darüber hinaus ist der Kläger der Leasinggeberin aber auch zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Die Verletzung des fremden Eigentums des Leasinggebers stellt eine Verletzung einer verhaltensbezogenen Nebenpflicht im Sine von § 280Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB dar (Nugel, NZV 2009, 313, 314 unter III 1.). Zwar muss dem Leasingnehmer als Vertragspartner die anspruchsbegründende Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Ereignet sich jedoch die Beschädigung des fremden Eigentums – wie hier – in der Obhut des Leasingnehmers, muss dieser nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen darlegen und beweisen, dass er keine Pflichtverletzung begangen hat (Nugel, a. a. O. mit Hinweis auf Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 280 Rdnr. 37).

Aufgrund der Unaufklärbarkeit des Unfalls hat der Kläger diesen Nachweis nicht erbracht und auch nicht bewiesen, dass ihn an der Eigentumsverletzung kein Verschulden nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB trifft.

Den Beklagten steht daher ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den Kläger hinsichtlich der der Leasinggeberin zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe von 50 % zu. Diesen können sie – wie ausgeführt – dem Kläger im Wege der „dolo agit“-Einrede entgegenhalten.

3. Die Berufung rügt zu Unrecht, dass das Erstgericht bei der Bemessung des Nutzungsausfalls anstelle des geltende gemachten Tagessatzes von 175,00 € einen solchen in Höhe von nur 119,00 € zugrunde gelegt habe, ohne dass im Urteil ausgeführt sei, woraus sich dieser Betrag ergebe.

Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Fahrzeug nach dem von den Beklagten vorgelegten Ausdruck aus der Nutzungsausfallliste von „Sanden/Danner“ in die Gruppe K einzustufen ist und der Tagessatz daher 119,00 € beträgt (Urteil, S. 13 unter II. 4. und Anlage B3). Der bloße Umstand, dass im vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom 10. April 2014 (Anlage K1) – ohne nähere Begründung – das Fahrzeug in die Gruppe L eingeordnet wurde, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der – mit den konkreten Fahrzeugdaten – vorgenommenen Abfrage der Beklagten mittels der Nutzungsausfallliste „Sanden Danner“.

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4. Die Ansicht des Klägers, dass entgegen der Annahme des Erstgerichts bei der Bemessung des Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auch die der Leasinggeberin zustehenden Schadensersatzansprüche berücksichtigt hätten werden müssen, weil der Kläger nach Ziff. X. 4 des Leasingvertrags von Anfang an zur Regulierung des Leasinggebers ermächtigt und verpflichtet gewesen sei, ist nicht zutreffend.

Die vorgerichtliche Geltendmachung der der Leasinggeberin als Eigentümerin des Klägerfahrzeugs zustehenden Ansprüche durch den Kläger im eigenen Namen war gegenüber den Beklagten im Außenverhältnis unbegründet, da der Kläger eine Ermächtigung des Leasinggebers zum Einzug dieser Forderungen nicht offengelegt und nachgewiesen hatte.

5. Der Kläger beanstandet ferner, dass das Erstgericht keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zuerkannt habe. Es hätte zunächst eines richterlichen Hinweises bedurft. Es wäre dann vorgetragen worden, dass die Rechtsschutzversicherung allein aufgrund der widerstreitenden Unfalldarstellungen allenfalls Deckungsschutz für 50 % des Schadens erteilt hätte. Zudem hätte es rechtlicher Ausführungen bedurft, dass und warum eine eigene Betriebsgefahr nicht zuzurechnen sei.

Die Rüge ist nicht begründet.

Das Erstgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung nicht erstattungsfähig sind. Der Kläger war für die Wahrung seiner Interessen gegenüber den Beklagten anwaltlich vertreten. Die dafür angefallenen Kosten sind von den Beklagten zu erstatten, soweit sie für die Verfolgung berechtigter Ansprüche entstanden sind.

Im Rahmen des ohnehin bestehenden Mandats muss der den Geschädigten vertretende Rechtsanwalt die berechtigten Ansprüche des Mandanten gegenüber dem Schädiger nachvollziehbar darstellen. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Geschädigte diese Darstellung bei seiner Rechtsschutzversicherung selbst einreicht mit der Bitte um Deckungszusage. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, die Rechtsschutzversicherung habe zur Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten die Vorlage eines Klageentwurfs gewollt, wozu er ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage gewesen sei. Dem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungsschutzanfrage – in unberechtigter Weise – von der Vorlage eines Klageentwurfs abhängig gemacht hat. Es ist daher nicht ersichtlich, dass nicht auch, wie das Erstgericht angenommen hat, eine schlichte und einfache Mitteilung des Unfallhergangs durch den Kläger genügt hätte.

Der Kläger hat auch einen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht des Erstgerichts nicht dargestellt. Der Kläger legt schon nicht dar, welchen konkreten Hinweis das Erstgericht seiner Ansicht nach überhaupt erteilen hätte müssen. Das Erstgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erholung der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung des Klägers aus Rechtsgründen abgelehnt. Eines vorherigen Hinweises bedurfte es insofern nicht.

Der erstmals im Berufungsverfahren getätigte Vortrag des Klägers, die Rechtsschutzversicherung hätte allein aufgrund der widerstreitenden Unfalldarstellungen allenfalls Deckungsschutz für 50 % der entstandenen Schäden erteilt, und der hierfür angebotene Zeugenbeweis sind mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Darüber hinaus wäre der Vortrag aber auch nicht entscheidungserheblich. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Erholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung wäre vorliegend allenfalls dann als erforderlich und zweckmäßig anzusehen gewesen, wenn diese tatsächlich nur eine Deckungszusage in begrenztem Umfang erteilt hätte. Entsprechendes hat der Kläger jedoch nicht behauptet. Eine bloße vermutete oder für wahrscheinlich gehaltene, teilweise Ablehnung des Deckungsschutzes rechtfertigt die Einschaltung eines Rechtsanwalts noch nicht.

6. Entgegen der Ansicht der Berufung des Klägers hat das Erstgericht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, zu deren Geltendmachung der Kläger durch die Leasinggeberin ermächtigt wurde (Reparaturkosten und Wertminderung), zu Recht nur Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 ZPO zuerkannt. Die vorgerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche mit Schreiben vom 10. Mai 2014 war – wie bereits ausgeführt – im Außenverhältnis unbegründet, da der Kläger eine Ermächtigung des Leasinggebers zum Einzug dieser Forderungen nicht offengelegt und nachgewiesen hatte.

Der erstmalig im Berufungsverfahren gehaltene Vortrag, dass der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2. die Regulierungsermächtigung des Leasinggebers bereits seit „Anfang Mai“ vorgelegen sei, ist mangels Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Vortrag ist auch im Berufungsverfahren nicht als unstreitig anzusehen. Die Beklagten haben vielmehr vorgetragen, dass das als Anlage K 2.1 vorgelegte Schreiben der B Bank GmbH vom 14. April 2014 vom Gericht erst mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 an die Beklagten weitergeleitet worden sei (vgl. Schriftsatz vom 8. März 2016, S. 4, BL. 169 d. A.). Der Kläger hat überdies keinen Beweis dafür angeboten, dass der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2. schon vor der Zahlungsaufforderung des Klägers vom 10. Mai 2014 die Regulierungsermächtigung der Leasinggeberin bekannt war.

II.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der Senat regt daher zur Kostenersparnis die Rücknahme der Berufung an.

 

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