Skip to content

Verkehrsunfall nach Wendemanöver – Haftung

AG Solingen – Az.: 11 C 354/19 – Urteil vom 19.02.2021

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 399,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 324,00 EUR seit dem 18.07.2019 und aus einem weiteren Betrag von 75,00 EUR seit dem 07.12.2019, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 262,30 EUR nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 07.12.2019, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Prämiennachteil zu erstatten, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass er seine bei der Versicherung bestehende Vollkaskoversicherung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30.05.2019 unter der Schadennummer in Anspruch genommen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Zeuge befuhr am 30.05.2019 mit dem klägerischen Personenkraftwagen (Pkw), Mercedes, hier einem Taxi, mit dem amtlichen Kennzeichen in Fahrtrichtung Norden. Diese ist vor und auf der Höhe der Hausnummer durch einen Grünstreifen von der Gegenfahrbahn getrennt.

Etwa auf Höhe der Hausnummer verbreitert sich die Fahrbahn (Fahrtrichtung Norden), macht gleichzeitig einen Schlenker nach rechts und führt den „normalen“ Verkehr  um den Grünstreifen herum wieder in die entgegensetzte Richtung (Fahrtrichtung Süden) zurück. Beim diesem „Wenden“ überfahren die der Kurve folgenden Fahrzeuge auf Höhe des Grünstreifens eine gestrichelte Linie vor einer durchgezogenen Linie. Neben dieser „Wendung“, an der der „normalen“ Verkehr links um die 180-Grad-Kurve fährt, schließt sich hier geradeaus (in Fahrtrichtung Norden) eine weitere Straße an, welche nur durch Busse und Taxen befahren werden darf. Die Fahrbahn der Straße ist schmaler, als die Fahrbahnen im „Wendekreis“ und durch eine gestrichelte Linie von diesem abgegrenzt.

Die Straßenführung lässt demnach den „normalen“ Fahrzeugverkehr in diesem „Wendekreis“ nach links „wenden“ und die Straße wieder zurück in die entgegengesetzte Richtung (Fahrtrichtung Süden) fahren, während für Busse und Taxen die Geradeausfahrt auf der sich in Fahrtrichtung Norden anschließenden Straße erlaubt ist.

Auch der Beklagte zu 1) befuhr mit einem Pkw der Marke  mit dem amtlichen Kennzeichen, welcher bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Straße in gleicher Fahrtrichtung und wollte der Straßenführung nach links folgen, um zu „wenden“.

Demgegenüber wollte der hinter ihm fahrende Zeuge geradeaus in die Straße weiterfahren.

Im „Wendekreis“ kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, und zwar an der linken Seite des Beklagtenfahrzeugs und der Front, rechts, der klägerischen Fahrzeugs.

Letzteres wurde dadurch beschädigt. Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 2.024,21 EUR netto.

Der Kläger ließ zudem am 06.06.2019 ein Folgefahrzeug zu.

Unter dem 28.06.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zu 2) auf, Nettoreparaturkosten von 2.334,38 EUR, eine Auslagenpauschale von 25,00 EUR und Nutzungsausfall von 150,00 EUR bis zum 12.07.2019 zu zahlen.

Der Kaskoversicherer des Klägers, bei welchem dieser eine Selbstbeteiligung von 300,00 EUR hat, zahlte an diesen Beträge von 992,35 EUR und 732,86 EUR auf den Wiederbeschaffungsaufwand.

Der Kläger begehrt mit seinem Zahlungsantrag einen restlichen Wiederbeschaffungsaufwand von 300,00 EUR, die Erstattung der Auslagenpauschale, sowie eine Pauschale für An- und Ummeldekosten von 75,00 EUR.

Er behauptet, der Beklagte zu 1) habe „im Wendekreis“ am rechten Fahrbahnrand gestanden. Als der Zeuge das Fahrzeug des Beklagten fast erreicht habe, sei dieser plötzlich scharf nach links angefahren um zu wenden und habe dabei den Zeugen übersehen. Dieser habe noch versucht zu bremsen, habe aber einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können.

Er beantragt,

Verkehrsunfall nach  Wendemanöver - Haftung
(Symbolfoto: Spreewald-Birgit/Shutterstock.com)

1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 325,00 EUR für den Zeitraum vom 18.07.2019 bis Rechtshängigkeit, aus 400,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.  Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Prämiennachteil zu erstatten, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass er seine bei der Versicherung bestehende Vollkaskoversicherung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30.05.2019 unter der Schadennummer  in Anspruch genommen hat;

3.  Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 262,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise

4.  ihn von der Bezahlung der oben bezeichneten außergerichtlichen Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagten beantragen,  die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe noch weit entfernt von dem „Wendekreis“, etwa auf Höhe des „G.“, am rechten Fahrbahnrand geparkt und sei dort, nachdem er gegenüber bei „H“ Brot geholt habe, wieder an- und die Straße in Fahrtrichtung Norden entlang gefahren. Bereits hier habe er den Kläger gesehen, welcher aber noch weit hinter ihm gewesen sei. Am „Wendehammer“ habe der Beklagte zu 1) die Straße etwas breiter genommen und sei hierzu rechts an den Rand gefahren, habe den Blinker gesetzt, den rückwärtigen Verkehr beobachtet und sei langsam, mit ca. 10 oder 15 km/h, in die Kurve gefahren. Als er die Kurve rum gefahren sei, sei ihm der Kläger noch bevor er die dortige Haltelinie erreicht habe, reingefahren.

Der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen.

Die Klage wurde dem Beklagten zu 2) am 06.12.2019 zugestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen, sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.06.2020, Bl. 75 ff. GA, sowie das Gutachten des Sachverständigen vom 10.12.2020, Bl. 133 ff. GA, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 399,00 EUR als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG.

Der Unfall ereignete sich bei Betrieb der beteiligten Fahrzeuge.

Den Unabwendbarkeitsnachweis hat keine der beiden Parteien geführt. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall auch von dem Idealfahrer, bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.

Hinsichtlich des Fahrmanövers des Beklagten zu 1) hätte der Idealfahrer bereits einen engeren Radius gewählt, um die Kurve zu nehmen und nicht den Anschein zu erwecken, er wolle am rechten Fahrbahnrand halten. Dies hat der Beklagte zu 1) aber nach seinen Angaben in der persönliche Anhörung gerade nicht getan, sondern hat die Kurve „breit genommen“.

Aber auch der Zeuge hätte sich noch langsamer und vorsichtiger an das Beklagtenfahrzeug annähern und seinen Überholvorgang zurückstellen können. Dass der Beklagte zu 1) am Fahrbahnrand stand, den Blinker nicht gesetzt hatte und plötzlich schnell anfuhr, konnte der Kläger, der für die Unabwendbarkeit beweisbelastet ist, nicht beweisen. Zwar haben dies die Zeugen in ihrer Vernehmung bekundet. Allerdings fanden sich in ihren Aussagen Widersprüche, die sich nicht erklären lassen und Zweifel daran hervorrufen, ob es der Wahrheit entspricht, dass der Beklagte zu 1) stand und beim Losfahren nicht geblinkt hat. So hat der Zeuge bekundet, das Beklagtenfahrzeug habe im „Wendekreis“ am rechten Fahrbahnrand gestanden und der Fahrer habe sich mit einer oder mehreren Personen, die sich außerhalb des Fahrzeugs befunden hätten, unterhalten. Plötzlich sei der Beklagte zu 1) nach links losgefahren. Im Gegensatz hierzu schilderte die Zeugin, dass das Beklagtenfahrzeug voll besetzt gewesen sei und der Fahrer – am rechten Fahrbahnrand im „Wendekreis“ stehend – mit dem Gas gespielt habe. Weitere Personen am Fahrbahnrand bzw. auf dem Gehweg, die mit den Insassen kommuniziert hätten, habe es nicht gegeben. Zwar handelt es sich hier um Randbereiche des Geschehens. Dies ist aber, was den Blinker angeht, zumindest aus der Sicht der Zeugin, welche auch die Insassen, deren Verhalten und das herannahende Taxi beobachtete, ebenso der Fall. Auch der Zeuge bekundete, es sei Vatertag und deswegen viel los gewesen, sodass er neben dem Fahrzeugverkehr auch auf Fußgänger habe achten müssen. Das Gutachten stellt schließlich nur fest, aus welcher Richtung das Beklagtenfahrzeug gekommen ist, nämlich von sehr weit rechts, nicht aber, ob es vorher dort gehalten hatte oder nicht. Aufgrund der Widersprüche in den Aussagen kann ein Halten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Die Beklagten haften für die Schäden aufgrund des groben Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen die Sorgfaltspflichten des Wendenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO zu 100%.

Steht eine Haftung der Parteien – so wie hier – fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz, sowie der Umfang der Ersatzpflicht gemäß § 17 Abs. 2, 3 StVG von der jeweiligen Betriebsgefahr der unfall-beteiligten Fahrzeuge sowie davon ab, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht wurde. Im Rahmen einer insoweit vorzunehmenden Abwägung richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad des Verschuldens der Beteiligten.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Hierbei liegt zulasten der Beklagten ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor. Bei dem Fahrmanöver des Beklagten zu 1) handelt es sich um ein „Wenden“ gemäß § 9 Abs. 5 StVO, welches besondere Sorgfaltsanforderungen an den Wendenden stellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt sich hier nicht um einen Wendehammer, bei dem § 9 Abs. 5 StVO nicht anzuwenden wäre. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn es sich um einen Wendehammer handeln würde, bei dem die spezifische Gefahr, vor der § 9 Abs. 5 StVO schützen möchte, nicht gegeben wäre. Dies wurde in der Rechtsprechung in den Fällen bejaht, in denen sich am Ende der Straße eine Sackgasse mit einem Wendehammer befindet und es keine Möglichkeit – jedenfalls keine Straße – mehr gibt, geradeaus weiterzufahren. Hier führt indes die Straße geradeaus weiter. Der Wendende und dessen rückwärtiger Verkehr können hier gerade nicht davon ausgehen, der andere werde in jedem Fall abbiegen. Vielmehr muss der „Wendende“ hier mit rückwärtigem Verkehr, der beabsichtigt geradeaus zu fahren, rechnen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen sich – wie hier – ein Taxi, welches in die Straße einfahren darf, von hinten nähert. Es ist für die rechtliche Beurteilung als „Wenden“ im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO auch nicht erheblich, dass der Geradeausverkehr nur für Busse und Taxen zugelassen ist. Auch hier kann es zu regem Verkehrsaufkommen kommen, mit dem der Wendende rechnen muss.

Schließlich liegt in Abgrenzung dazu auch kein zweifaches Abbiegen gemäß § 9 Abs. 1 StVO vor. Dies wäre der Falle, wenn es sich um einen solch breiten Grünstreifen handeln würde, dass nach dem ersten Abbiegen zunächst ein Stück geradeaus gefahren werden müsste, um dann ein zweites Mal abzubiegen. Auch wenn vor der Einfahrt in die Gegenspur eine Haltelinie oder eine Zwischenampel zur Beachtung des Gegenverkehrs auffordert, sprechen die Indizien für ein zweifaches Abbiegen. (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 9 StVO 1. Überarbeitung (Stand: 15.10.2020), Rn. 65). Beides ist hier allerdings nicht der Fall. Der Grünstreifen ist nicht so breit, dass man an seiner Querseite noch gerade ausfahren müsste. Auch gibt es keine Haltelinie, oder eine Zwischenampel. Für den Beklagten existiert hier lediglich eine gestrichelte Linie, die ohne Halten überfahren werden darf. Die weiter dort befindliche durchgezogene Linie befindet sich erst dahinter und begrenzt lediglich die beiden Fahrbahnen der Straße.

Bei einer Kollision des wendenden mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 26. Aufl. 2020, StVO § 9 Rn. 59). In der Regel trifft den Wendenden die alleinige Haftung (Burmann aaO.).

Es spricht demnach nicht nur der Anscheinsbeweis gemäß § 9 Abs. 5 StVO gegen den Beklagte zu 1), wobei auch die Angaben des Beklagten zu 1) selbst dafür sprechen, dass er das klägerische Fahrzeug entweder gar nicht gesehen hat, oder aber dessen Entfernung falsch abgeschätzt hat. So gab der Beklagte zu 1) im Ordnungswidrigkeitenverfahren an, er habe das klägerische Taxi vor der Kollision gar nicht wahrgenommen. In seiner persönlichen Anhörung im hiesigen Verfahren gab er demgegenüber an, als er in den „Bogen“ reingefahren sei, sei das Taxi noch etwas weiter weg, nämlich am Juwelier, gewesen. Der Juwelier befindet sich allerdings direkt am „Beginn des „Bogens“ („Wendekreises“), sodass der Beklagte zu 1) sein Wenden hätte zurückstellen können. Auch die Tatsache, dass der Beklagte von dem rechten Rand des Wendekreises nach links herübergefahren ist, trägt zu seiner vollen Haftung bei, hat er doch gefahrerhöhende Umstände verursacht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) von ganz rechts, nach links (mit einer späteren Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 20 km/h) herüber gefahren ist, während sich das klägerische Taxi mit mindestens 35 km/h der Kollisionsstelle (Kollisionsgeschwindigkeit mindestens 15 km/h) näherte. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) aufgrund des großen Durchmessers der Kurve im Vergleich zum Durchmesser seines Fahrzeugwendekreises dieselbe viel enger hätte nehmen können. Das ergibt sich nicht nur aus seinen eigenen Angaben, er habe die Kurve breit genommen, sondern auch aus den Feststellungen des Sachverständigen, welches sich das Gericht zu eigen macht. Nach dessen Feststellungen, sei aufgrund des Streifschadens am Beklagtenfahrzeug davon auszugehen, dass sich dieses bei der Kollision in Vorwärtsbewegung befunden habe. Der Sachverständige konnte anhand der Endlagen der Fahrzeuge, sowie der Beschädigungen an den Fahrzeugen sowohl in etwa den Kollisionsort, als auch die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge eingrenzen und stellte anhand dieser Werte fest, dass der Beklagte zu 2) mit einem großen Winkel zur Straße gefahren sei. Er habe sich sehr weit rechts nah am Fahrbahnrand aufgehalten. Der Durchmesser des Wendekreises betrage mindestens 22 Meter, während der Wendekreis des Beklagtenfahrzeugs lediglich 11,7 Meter betrage. Diese Ausführungen des Sachverständigen, die auch die Parteien nicht angegriffen haben, sind nachvollziehbar und plausibel. So basieren die Berechnungen auf nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen.

Demgegenüber ist ein Verkehrsverstoß des Zeugen nicht feststellbar. Es ist nicht dargelegt oder erwiesen, dass dieser das Beklagtenfahrzeug überholt hat, obwohl für ihn ein Wenden desselben ersichtlich, oder die Verkehrslage sonst unklar gewesen wäre. Auch aus der Aussage des Zeugen geht dies einerseits nicht hervor. Zudem war diese Aussage auch nicht glaubhaft. So hat er entgegen des Vortrags der Beklagten behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe an der Mittellinie gehalten und gestanden, als ihm das Taxi „reingefahren“ wäre. Dies ist auch angesichts der Feststellungen des Sachverständigen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Kollision in Vorwärtsbewegung war, nicht glaubhaft.

Sonstige Umstände, die trotz des groben Verschuldens des Beklagten zu 1) zu einer Mithaftung des Klägers führen würden, liegen nicht vor.

Demnach kann der Kläger Ersatz der Kosten der Selbstbeteiligung in Höhe von 299,00 EUR verlangen. Denn seine Versicherung glich den Wiederbeschaffungsaufwand bis auf einen Betrag von 299,00 EUR (2.024,21 EUR – 992,35 EUR – 732,86 EUR) aus.

Ebenso sind die Auslagenpauschale von 25,00 EUR, sowie die Kosten für die An- und Ummeldung von 75,00 EUR ersatzfähig. Letztere sind – nachdem eine Neuzulassung unstreitig erfolgt ist – gemäß § 287 ZPO pauschal mit 75,00 EUR anzusetzen (OLG Stuttgart, Urteil vom 06. Oktober 1999 – 4 U 73/99 -, juris).

2.

Die Feststellungsklage ist begründet.

Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger seine Prämiennachteile voll zu erstatten, §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. Nach dem Unfallereignis haften die Beklagten dem Kläger für den Ersatz seiner Schäden zu 100%. Dieser hat wegen des Schadens seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, welche den Wiederbeschaffungsaufwand bis zu einem Betrag von 299,00 EUR ausgeglichen hat.

3.

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG in Höhe von 262,30 EUR.

4.

Zinsen aus der Hauptforderung kann er seit dem 18.07.2019 aus 324,00 EUR und seit Rechtshängigkeit aus 399,00 EUR verlangen. Hinsichtlich der Selbstbeteiligung und der Auslagenpauschale hat der den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 28.06.2019 gemahnt.

Im Übrigen beruht der weitere Zinsanspruch auf § 291 BGB.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 900,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos