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Verkehrsunfall – Pflicht zum Spurhalten bei parallelem Abbiegen

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 222/12 – Entscheidungsdatum:   26.11.2013

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.09.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.904,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.754,73 EUR seit dem 04.12.2010 und aus weiteren 1.150,00 EUR seit dem 20.05.2011 zu zahlen und den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte A und Kollegen in Höhe von 837,52 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat ganz überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 5.904,73 EUR. Der Senat hat keine Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht auf der Grundlage der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen B getroffen hat (§ 529 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), hält aber die vom Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote und infolgedessen auch die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers für rechtsfehlerhaft (§§ 513Abs. 1, 546 ZPO). Nach Auffassung des Senats haben die Beklagten für die Schäden des Klägers in voller Höhe einzustehen, wobei der Schmerzensgeldanspruch des Klägers mit 400,00 EUR zu bemessen ist.

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte zu 2. gegen seine- aus §§ 1Abs. 2, 2 Abs. 2 S. 1 StVO abzuleitende – Pflicht verstoßen, beim parallelen Abbiegen die Spur einzuhalten.

Zwar besteht gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug. Dieses gilt jedoch nicht, wenn paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist. In einem solchen Fall tritt an die Stelle des Rechtsfahrgebots die Pflicht zum Spurhalten, weshalb der links Fahrende den Bogen so weit nehmen muss, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt (BGH, NZV 2007, 185). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – die Fahrbahnmarkierungen und Richtungspfeile an der Haltelinie der Kreuzung enden und nicht über den Kreuzungsbereich in die Straße, in die abgebogen wird, fortgeführt werden. In einem solchen Fall stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere während des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht markierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung keinen Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar. Doch ist über § 1 Abs. 2 StVO die für den Fahrstreifenwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen Fall, der eine besondere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, zu beachten. Außerdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm mögliche rechte Position einzunehmen (BGH, a. a. O.)

Verkehrsunfall - Pflicht zum Spurhalten bei parallelem Abbiegen
Symbolfoto: Von jpreat/Shutterstock.com

Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Beklagte zu 2. im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Obwohl ihm – ausgehend von dem vom Sachverständigen B ermittelten Kurvenradius des KOM von 12,5 m – ohne Weiteres möglich gewesen wäre, vom rechten Rechtsabbiegerstreifen der C-Straße in den rechten Fahrstreifen der D-Straße einzufahren, ohne seinen Fahrstreifen zu verlassen, hat er den linken Rechtsabbiegerstreifen in einer Breite von bis zu 1,5 m mitbenutzt, ohne auf das – im Außenspiegel erkennbare – Fahrzeug des Klägers zu achten, und dieses hierdurch abgedrängt.

2. Ebenso zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass den Kläger unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Insbesondere war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass der Kläger entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt hätte. Da zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die von ihr selbst vorgetragen, unstreitig oder bewiesen sind, geht es zu Lasten der Beklagten, dass sich das Landgericht nicht davon überzeugen konnte, dass der Beklagte zu 2. bereits vor dem Abbiegen den linken Rechtsabbiegerstreifen mitbenutzt und/oder den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Ohne eine solche Vorankündigung durfte der Kläger uneingeschränkt darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2. sich verkehrsgerecht verhalten und seine Spur beibehalten werde.

3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die gemäß §§ 17Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hier zu einer vollen Haftung der Beklagten. Die Betriebsgefahr des KOM überwiegt diejenige des klägerischen Pkw so stark, dass letztere zurücktritt.

Zu Lasten der Beklagten fällt zunächst ins Gewicht, dass von einem KOM schon aufgrund seines Raumbedarfs eine erheblich größere Betriebsgefahr ausgeht als von einem gewöhnlichem Pkw. Vor allem aber belastet die Beklagten, dass der Unfall maßgeblich durch einen schuldhaften Fahrfehler des Beklagten zu 2. verursacht worden ist, den der Senat – im Gegensatz zum Landgericht – als durchaus schwerwiegend ansieht. Die Berufungsbegründung weist insofern zu Recht darauf hin, dass das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 2. nicht deshalb in einem „milderen Licht“ gesehen werden kann, weil – was im Übrigen keineswegs feststeht – Busfahrer der Beklagten zu 1. häufiger denselben Fahrfehler begehen. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B, dass die räumlichen Verhältnisse im Bereich der Unfallkreuzung keineswegs so beengt sind, dass Busfahrer, die mit einem KOM des vorliegenden Typs den rechten Rechtsabbiegerstreifen der C-Straße befahren, an irgendeiner Stelle zur Mitbenutzung des linken Fahrstreifens gezwungen wären, um nach rechts in die D-Straße einbiegen zu können.

Gefahrerhöhend kommt hinzu, dass – wie sich aus der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen B (vgl. Bl. 151 d. A.) weiter ergibt – der Beklagte zu 2. nicht nur kurzzeitig mit der vorderen linken Ecke auf den linken Fahrstreifen geraten war (vgl. Position RB), sondern den Umfang der Inanspruchnahme des linken Fahrstreifens noch ausgeweitet hat, als er die Kurve schon weitgehend durchfahren und die Richtungsfahrbahn der D-Straße erreicht hatte (vgl. Positionen BB, KB und AB). Spätestens bei Erreichen der Position BB hätte der Beklagte zu 2. die Gefahr erkennen und unter Beibehaltung eines größeren Lenkeinschlags unverzüglich auf den rechten Fahrstreifen zurücksteuern müssen, was ihm ohne Übertretung des rechten Fahrbahnrandes möglich gewesen wäre. Da sich der Kläger – wie ein Vergleich der Positionen B0 und A1 zeigt – ab diesem Zeitpunkt zurückfallen ließ, hätte der Beklagte zu 2. die Kollision hierdurch noch vermeiden können. Statt dessen ist er – wie ein Vergleich der Positionen BB und KB zeigt – beinahe geradlinig weiter über den linken Fahrstreifen gefahren, um erst nach Erreichen der Kollisionsposition KB in einem weiten Bogen zurück auf den rechten Fahrstreifen zu lenken.

Jedenfalls mit einem solchen Ausmaß der Inanspruchnahme des linken Fahrstreifens konnte selbst ein ortskundiger Fahrzeugführer mit der einschlägigen Berufserfahrung des Klägers nicht rechnen. Die vom Landgericht angeführte Aussage der Zeugin Z1 ist insoweit unergiebig, da ihre Einschätzung, dass „die Busse dort gezwungen“ seien auszuscheren, zum einen falsch ist (s. o.) und zum anderen nichts dafür hergibt, in welchem Ausmaß und an welcher Stelle ein Ausscheren regelmäßig stattfindet. Demgegenüber hat der Kläger plausibel vorgetragen, dass er – gerade in seiner Eigenschaft als ehemaliger Busfahrer – gewusst habe, dass der Bus beim Rechtsabbiegen ohne Schwierigkeiten in seiner Fahrspur verbleiben könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann zu Lasten des Klägers auch nicht gefahrerhöhend berücksichtigt werden, dass er mit einer höheren Geschwindigkeit als der Bus gefahren sei. Dies mag in der Phase der Annäherung an die Kreuzung und zu Beginn der Kurvenfahrt der Fall gewesen sein, hat sich aber nicht unfallursächlich ausgewirkt, da der Kläger – wie ein Vergleich der Positionen OZ, RO und BO zeigt – im weiteren Kurvenverlauf mit annähernd gleicher Geschwindigkeit neben dem KOM fuhr und sich – wie ein Vergleich der Positionen B0 und A1 zeigt – kurz vor der Kollision sogar zurückfallen ließ.

4. Von dem unstreitigen Sachschaden des Klägers in Höhe von 12.754,73 EUR (Nettoreparaturkosten, merkantiler Minderwert, Sachverständigenkosten und Nutzungsausfall) steht unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten zu 1. in Höhe von 8.000,00 EUR noch ein Betrag von 4.754,73 EUR offen.

Die – dem Grunde nach ebenfalls unstreitigen – Schmerzensgeldansprüche des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeugin Z2, bemisst der Senat mit 400,00 EUR und 750,00 EUR. Dem Kläger war Hinblick auf die Neubestimmung der Haftungsquote ein höheres Schmerzensgeld zuzuerkennen. Im Übrigen schließt der Senat sich den Bemessungserwägungen des Landgerichts an. Da – worauf die Berufungsbegründung zu Recht hinweist – bei der Bemessung von Schmerzensgeld ohnehin keine punktgenaue Festlegung erfolgen kann, hat der Senat keinen Anlass, die Ermessensausübung des Landgerichts weitergehend zu hinterfragen. Die Orientierung an Vergleichsentscheidungen aus den Jahren 1989 und 2000 ist nicht zu beanstanden, da das Landgericht eine Hochrechnung entsprechend dem Verbraucherpreisindex vorgenommen hat und die Berufung keine Vergleichsentscheidungen anführt, in denen höhere Beträge zugesprochen wurden.

5. Hinsichtlich der Nebenforderungen ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird. Der in der Berufungserwiderung formulierte Einwand der Beklagten, der Kläger könne keine Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren aus abgetretenem Recht der Zeugin Z2 verlangen, da insoweit eine Interessenkollision bei den Klägervertretern vorgelegen habe, die einen Gebührenanspruch entfallen ließe (vgl. Bl. 222 d. A.), ist weder nachvollziehbar noch erheblich, da der Kläger vorgerichtlich ausschließlich den ihm selbst entstandenen Sachschaden in Höhe von 12.754,73 EUR geltend gemacht und auch nur insoweit auf Kostenfreistellung angetragen hat.

II.

1. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz beruht auf §§ 92Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 und 3,100 Abs. 1 und 4 ZPO, wobei der Senat – ebenso wie das Landgericht – die auf die zurückgenommenen Teile der Klage entfallenden Kosten teils dem Kläger (bezüglich der am 24.06.2011 erklärten Rücknahme in Höhe 2.400,00 EUR) und teils den Beklagten (bezüglich der am 02.02.2011 erklärten Rücknahme in Höhe 8.000,00 EUR) angelastet hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 92Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1,100 Abs. 1 und 4 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 01.02.2011: 12.754,73 EUR

vom 02.02.2011 bis 11.05.2011: 4.754,73 EUR

vom 12.05.2011 bis 23.06.2011: 8.454,73 EUR x)

ab dem 24.06.2011: 6.054,73 EUR

für den Berufungsrechtszug: 2.800,95 EUR

x) Dieser Wert ist zugleich maßgeblich für die Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten.

 

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