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Verkehrsunfall – Schadenersatz wegen Beschädigung von Sicherungseigentum

Verkehrsunfall auf Parkplatz: Sicherungseigentum schützt nicht vor Schadenersatz

Im Mittelpunkt des Urteils des Landgerichts Lübeck im Fall 9 O 113/21 vom 19. Juli 2023 steht ein komplexes rechtliches Szenario, das zentrale Aspekte des Verkehrsrechts und des Schadenersatzrechts berührt. Es geht um die Klärung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug beschädigt wurde, das Sicherungseigentum einer Bank darstellt. Dieses Urteil beleuchtet die rechtlichen Verpflichtungen und Ansprüche, die entstehen, wenn ein finanziertes Fahrzeug, welches als Sicherheit für einen Darlehensvertrag dient, in einen Unfall verwickelt wird.

Im Kern dreht sich die juristische Auseinandersetzung um die Frage, inwieweit Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können und wer in welchem Umfang für die entstandenen Schäden aufzukommen hat. Dabei spielen nicht nur die unmittelbaren Reparaturkosten eine Rolle, sondern auch die Frage der Wertminderung des Fahrzeugs und die Abwicklung der Ansprüche über die Vollkaskoversicherung. Das Urteil tangiert somit grundlegende Fragen des Versicherungsrechts und der Haftung bei Verkehrsunfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherungsübereignung als besondere Form der Kreditsicherheit.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 113/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Urteil des LG Lübeck (Az.: 9 O 113/21 vom 19.07.2023) betrifft die Haftung bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz, bei dem sowohl der rückwärts Ausparkende als auch der durchfahrende Fahrer jeweils Sorgfaltspflichtverstöße begangen haben. Die Schadensersatzpflicht wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge aufgeteilt.

Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Haftungsaufteilung: Sowohl der rückwärts Ausparkende als auch der durchfahrende Fahrer tragen eine Teilschuld am Unfall.
  2. Verstoß gegen Sorgfaltspflichten: Der rückwärts Ausparkende hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er nicht angemessen auf den fließenden Verkehr achtete. Der durchfahrende Fahrer überschritt die Schrittgeschwindigkeit und missachtete ebenfalls § 1 Abs. 2 StVO.
  3. Schadensersatzansprüche: Der Kläger hat Ansprüche auf Schadensersatz für Reparaturkosten, Wertminderung und Gutachterkosten, gekürzt um seinen Mitverursachungsanteil.
  4. Feststellungsantrag: Es wurde festgestellt, dass die Beklagten zukünftige Schäden, die durch die Reparatur des Fahrzeugs entstehen, zu 2/3 ersetzen müssen.
  5. Höherstufungsschaden: Die Beklagten sind verpflichtet, den zukünftigen Höherstufungsschaden in der Vollkasko-Versicherung zu 2/3 zu ersetzen.
  6. Freistellungsverpflichtung: Der Kläger muss die Beklagten von der Verpflichtung zur Zahlung von Reparaturkosten, Wertminderung und Gutachterkosten gegenüber der finanzierenden Bank zu 1/3 freistellen.
  7. Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile: Bei der Haftungsabwägung wurden die jeweiligen Sorgfaltsverstöße und die daraus resultierende Gefährdung berücksichtigt.
  8. Beweislast: Jede Partei muss die Umstände beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen.

Zusammenstoß auf dem Parkplatz: Rechtliche Komplexität eines Verkehrsunfalls

Am 06. April 2021 kam es zu einem bemerkenswerten Verkehrsunfall auf dem Parkplatz eines REWE-Einkaufsmarktes. Der Unfall ereignete sich zwischen einem vom Zeugen R… geführten Pkw Mercedes Benz, der dem Kläger gehörte, und dem von der Beklagten zu 1.) krafthaftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 2.). Der Zusammenstoß fand statt, als der Beklagte zu 2.) rückwärts aus einer Parktasche fuhr, während der Zeuge R… die Fahrgasse in Richtung Ausfahrt befuhr.

Das Sicherungseigentum im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung

Verkehrsunfall auf Parkplatz: Sicherungseigentum schützt nicht vor Schadenersatz
(Symbolfoto: Fahroni /Shutterstock.com)

Der Pkw des Klägers war gemäß einem Darlehensvertrag vom 15. März 2019 durch den Kläger bei der … AG finanziert und dieser sicherungsübereignet. Der Kläger hatte Ansprüche auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes an die … AG abgetreten. Er verpflichtete sich im Darlehensvertrag, das Sicherungseigentum der Bank in einwandfreiem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen durchzuführen. Nach dem Unfall holte der Kläger ein Gutachten ein, das Reparaturkosten von 5.688,27 €, eine Wertminderung von 700,00 € und Gutachterkosten von 1.046,96 € ergab, insgesamt also einen Schaden von 7.455,23 €.

Die rechtliche Bewertung des Unfallhergangs

Die Beklagte zu 1.) lehnte eine Regulierung des Schadens ab, indem sie eine teilweise Überlagerung des Schadens mit einem Altschaden geltend machte. Der Kläger machte geltend, dass die Schäden am Sicherungseigentum der … AG und die Reparaturkosten in gewillkürter Prozessstandschaft in seinem Namen geltend gemacht werden. Er argumentierte, dass der Zeuge R… angehalten habe, um Passanten passieren zu lassen, und dann langsam weitergefahren sei, als das Beklagtenfahrzeug plötzlich rückwärts aus einer Parklücke gefahren kam und den Zeugen R… übersehen habe.

Gerichtsentscheidung: Schadenersatzansprüche und Prozesskosten

Das LG Lübeck verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.448,56 € nebst Zinsen und zur Freistellung von einer Forderung des Klägers über 159,94 € vorgerichtliche Kosten. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Beklagten den zukünftigen Schaden, der durch die Reparaturdurchführung am Fahrzeug entsteht, sowie den zukünftigen Höherstufungsschaden in der Vollkasko-Versicherung zu 2/3 zu ersetzen haben. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Kläger und Beklagten aufgeteilt.

Das Urteil zeigt die rechtliche Komplexität, die bei einem Verkehrsunfall mit Sicherungseigentum entstehen kann. Es unterstreicht die Bedeutung eines sorgfältigen Vorgehens bei der Schadensermittlung und -regulierung sowie die Notwendigkeit der juristischen Bewertung des Unfallhergangs.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz rechtlich beurteilt?

Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz, insbesondere bei einem Parkrempler, wird in Deutschland durch verschiedene rechtliche Aspekte bestimmt. Ein Parkrempler gilt rechtlich als Unfall, und der Verursacher ist verpflichtet, am Unfallort auf den Besitzer oder Fahrer des beschädigten Autos zu warten. Wenn der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs nicht erscheint, muss die Polizei informiert werden. Ein vorzeitiges Verlassen des Unfallorts kann als Fahrerflucht gewertet werden, was strafbar ist.

Die Haftungsverteilung kann von verschiedenen Faktoren abhängen. Bei Unfällen auf Parkplätzen endet die Haftungsfrage oft in einer Teilung zwischen den Unfallgegnern. Selbst wenn sich eine Partei im Recht fühlt, urteilen die Verkehrsgerichte häufig zu Ungunsten des vermeintlich Unschuldigen. Es ist nicht unüblich, dass eine Mitschuld von 50 Prozent angenommen wird.

Die Versicherung spielt auch eine wichtige Rolle bei der Haftungsverteilung. Wenn Sie einen Parkschaden bei einem anderen Fahrzeug verursacht haben, übernimmt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten für die Reparatur. Für die Kratzer und Schrammen an Ihrem eigenen Fahrzeug kommt Ihre Vollkaskoversicherung auf. Wenn Sie nur eine Teilkaskoversicherung haben, müssen Sie die Werkstattkosten selbst tragen.

Wenn der Verursacher Fahrerflucht begeht und kein Zeuge vorhanden ist, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen, sofern er keine Vollkaskoversicherung hat. Wenn sich jedoch ein Zeuge meldet, der das Kennzeichen des Verursachers notiert oder fotografiert hat, kann der Geschädigte sich an den Zentralruf der Autoversicherer wenden.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass auf Parkplätzen ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geboten sind. Wer aufgrund einer zu hohen Geschwindigkeit auf dem Parkplatz einen Unfall verursacht, haftet im Zweifel zu 100 Prozent.

Bei einem Unfall auf einem Parkplatz ist es immer ratsam, die Polizei zu rufen, Zeugen zu suchen und Fotos vom Unfallgeschehen zu machen.


Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 9 O 113/21 – Urteil vom 19.07.2023

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.448,56 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 05. November 2021 und hinsichtlich des Beklagten zu 2.) seit dem 08. Januar 2022.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 159,94 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 05. November 2021 und hinsichtlich des Beklagten zu 2.) seit dem 08. Januar 2022 freizustellen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den zukünftigen Schaden, der zukünftig tatsächlich durch die Reparaturdurchführung an dem Fahrzeug … aufgrund des Unfalls vom 06. April 2021 entsteht, in Höhe der Bruttoreparaturkosten ungekürzt und in Höhe der Mietwagenkosten/ Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2/3 zu erstatten haben.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den zukünftigen Höherstufungsschaden in der Vollkasko-Versicherung bei der DEVK zu der Schaden-Nr.: 20211115016421 zu 2/3 zu ersetzen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Beklagten von der Verpflichtung zur Zahlung von 2.478,41 € (für Reparaturkosten netto, merkantile Fahrzeugwertminderung und Gutachterkosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05. November 2021 gegenüber der … AG (zur Darlehensvertrags-Nummer: 70571521) freizustellen.

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VII. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 79 %.

IX. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten mit Klage und Hilfs-Widerklage über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 06. April 2021 gegen 18:15 Uhr kam es in … St…, R.. …, auf dem Parkplatz des dortigen REWE-Einkaufsmarktes zu einem Verkehrsunfall zwischen dem von dem Zeugen R… geführten Pkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen: …, dessen Halter der Kläger ist, und dem bei der Beklagten zu 1.) krafthaftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 2.) Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen: …. Die Fahrzeuge kollidierten miteinander, als der Beklagte zu 2.) aus einer Parktasche rückwärts ausparkte und der Zeuge R… die Fahrgasse in Richtung Ausfahrt befuhr. Das von dem Zeugen R… geführte Fahrzeug war und ist gemäß Darlehensvertrag vom 15. März 2019 bei der … AG durch den Kläger finanziert und dieser sicherungsübereignet. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes hatte der Kläger an die … AG abgetreten. Eine weitergehende Abtretung anderer („sämtlicher“) Ansprüche im Voraus erfolgte hingegen nicht. Der Kläger hatte sich im Darlehensvertrag gegenüber der Bank verpflichtet, das Sicherungseigentum der Bank in einem einwandfreien Zustand zu erhalten und insbesondere die erforderlichen Reparaturen durchzuführen. Er war und ist Versicherungsnehmer der im Hilfsantrag benannten Vollkaskoversicherung.

Unter dem 06. April 2021 ließ der Kläger ein Gutachten einholen, wegen dessen näherer Einzelheiten auf Anlage K 3 Bezug genommen wird. Hierfür wurde ihm mit Rechnung des Sachverständigen vom 09. April 2021 ein Betrag in Höhe von 1.046,96 € in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 15. April 2021 (Anlage K 2) lehnte die Beklagte zu 1.) eine Regulierung des Schadens endgültig ab, was nochmals auf telefonische Nachfrage des klägerischen Prozessbevollmächtigten am 17. Juni 2021 bestätigt wurde, und brachte vor, dass eine teilweise Überlagerung des streitgegenständlichen Schadens mit einem Altschaden vorläge.

Der Kläger berechnet seinen Klageanspruch wie folgt:

1. Reparaturkosten netto nach Gutachten 5.688,27 €

2. Wertminderung gem. Gutachten 700,00 €

3. Gutachterkosten gem. Rechnung 1.046,96 €

4. Kostenpauschale 20,00 €

7.455,23 €

Der Kläger bringt vor, dass er die fahrzeugbezogenen Schäden (Reparaturkosten/ Wertminderung/Gutachterkosten), die das Sicherungseigentum der … berühren und entsprechend originär aus dem Sicherungseigentum der Bank folgen würden, in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend mache. Seine Berechtigung hierzu ergebe sich aus dem als Anlage K 1 überreichten Schreiben der …. Bei den Ansprüchen auf Ausgleich der Kostenpauschale sowie der etwaigen (zukünftigen) Mietwagenkosten (vgl. Hilfsantrag zu 3.) handele es sich entsprechend um eigene, ihm zustehende Ansprüche, die nicht an die Bank abgetreten worden seien, ebenso wie die mit dem Hilfsantrag verfolgten Ansprüche, die seine Vollkaskoversicherung beträfen. In der Sache macht der Kläger geltend, dass der Zeuge R… die Fahrgasse langsam in Richtung Ausfahrt befahren und zunächst angehalten habe, um Passanten die Fahrgasse passieren zu lassen. Als er sodann weiter langsam in Richtung Ausgang gefahren sei, habe plötzlich das Beklagtenfahrzeug – nachdem ein anderes Fahrzeug in Gegenrichtung durchgefahren sei – aus Sicht des Zeugen R… von links kommend aus einer Parklücke zurückgesetzt und offenkundig den Zeugen R… übersehen und sei mit seinem Fahrzeug (hinten rechts) seitlich von links (Höhe A-Säule) in sein Fahrzeug gefahren. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1.) treffe diese aufgrund der Rückwärtsfahrt die alleinige Haftung. Durch den Unfall seien die geltend gemachten Schäden entstanden. Er habe sein beschädigtes Fahrzeug gerade zuvor aus der Werkstatt abgeholt, wo ein Kaskoschaden (Einbruchschaden) beseitigt worden sei, sodass der Zustand des Fahrzeuges (inkl. des Vorschadens außerhalb des neuen Schadensbereiches) nachvollziehbar sei. Hinsichtlich des im Gutachten erwähnten Vorschadens und der Altschäden: „Am Hinterkotflügel, der Stoßfängerverkleidung und die LM-Felgen vorne rechts + vorne links wurden Altschäden festgestellt. Der neuerlich eingetretene Schaden tangiert die Altschäden nicht.“ werde das Vollkaskoschadensgutachten vom 07. Januar 2021 als Anlage K 5 übermittelt, dem zu entnehmen sei, dass die erwähnten Altschäden an der linken Fahrzeugseite vor und hinter dem aktuellen Schaden liegen würden, sodass eine Schadensüberlagerung gerade nicht vorliege bzw. die Schäden deutlich und unproblematisch abgrenzbar seien. Der Vollkaskoschaden sei im Übrigen sach- und fachgerecht bei Mercedes Benz repariert worden. Zutreffend habe der Gutachter jedoch einen Abzug neu für alt hinsichtlich der vorbeschädigten Felge vorne links gemacht. Sämtliche mit der Klage geltend gemachten Beschädigungen seien durch das Unfallereignis entstanden und i.S.d. § 249 BGB erforderlich.

Der Kläger hat mit seiner, der jetzigen Beklagten zu 1.) am 04. November 2021 zugestellten, Klage zunächst nur gegen die Beklagte zu 1.) Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021, der dem jetzigen Beklagten zu 2.) am 07. Januar 2022 zugestellt worden ist, hat er seine Klage auf diesen (Herrn O… R…) erweitert. In der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2022 hat er seine Klage sodann um einen Feststellungs- sowie einen Hilfsantrag erweitert.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.455,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 800,39 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den zukünftigen Schaden, der zukünftig tatsächlich durch die Reparaturdurchführung an dem Fahrzeug … aufgrund des Unfalls vom 06. April 2021 (Bruttoreparaturkosten, Mietwagenkosten) eintreten wird, zu erstatten.

hilfsweise für den Fall einer vom Gericht ausgeurteilten Quote,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den zukünftigen Höherstufungsschaden in der Vollkasko-Versicherung anteilig zu ersetzen bei der DEVK zu der Schaden-Nr.: ….

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Hilfsweise für den Fall, dass die Beklagten (auch) verurteilt werden, an den Kläger Reparaturkosten, Wertminderung und Gutachterkosten auszugleichen, beantragen die Beklagten widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, die Beklagten von der Verpflichtung zur Zahlung von 7435,23 € (für Reparaturkosten netto, merkantile Fahrzeugwertminderung und Gutachterkosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit gegenüber der … AG (zur Darlehensvertrags-Nummer: …) freizustellen.

Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagten rügen auch in Ansehung des als Anlage K 1 vorgelegten Schreibens der … AG vom 27. August 2021 die Aktivlegitimation des Klägers. Ausweislich des als Anlage B 1 beigefügten Schreibens der … AG vom 07. Mai 2021 sei diese mit einer Schadensersatzleistung an den Kläger nur einverstanden, soweit dieser eine Reparaturrechnung über eine durchgeführte Fahrzeugreparatur und einen Zahlungsbeleg vorlege. Die Beklagten machen ferner geltend, dass das Unfallereignis nicht von ihnen zu vertreten sei. Der bei der Beklagten zu 1.) krafthaftpflichtversicherte Pkw habe zunächst vorwärts eingeparkt gestanden in einer rechtwinkelig zu einer der auf dem Parkplatz vorhandenen Fahrgassen angeordneten Parkbucht. Der Beklagte zu 2.) habe mit dem vorgenannten Fahrzeug dann vorsichtig und langsam und nur Stück für Stück unter Orientierung über auf der hinter ihm befindlichen Fahrgasse vorhandene Fahrzeuge, Fußgänger etc. durch Blick in die Fahrzeugrückspiegel, Schulterblick und Blick in die Rückfahrkamera seines Pkw aus der zuvor vereinnahmten Parkbucht auf die Fahrgasse zurückgesetzt. Als er diesen Pkw auf diese Weise bereits zu etwa 2/3 aus der Parkbucht herausgefahren habe, sei auf der Fahrgasse der von dem Zeugen R… geführte Pkw mit deutlich höherer als Schrittgeschwindigkeit herangefahren. Obwohl es für ein Vorbeifahren an dem nahezu vollständig ausgeparkten Pkw des Beklagten zu 2.) auf der Fahrgasse des Parkplatzgeländes schon relativ eng gewesen sei, sodass ein sorgsamer und aufmerksamer, insbesondere ein rücksichtsvoller Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug angehalten hätte, um dem Beklagtenfahrzeug das Ausparken vollständig zu ermöglichen, habe der Zeuge R… seine Fahrt in der Fahrgasse des Parkplatzes mit ungeminderter Geschwindigkeit fortgesetzt und sei dicht hinter dem Pkw des Beklagten zu 2.) vorbeigefahren mit dem Ergebnis, dass er schließlich mit nahezu der gesamten linken Seite des von ihm geführten Fahrzeuges am Heckstoßfänger des Pkw des Beklagtenfahrzeuges „entlanggeschrammt“ sei. Er sei nicht mit angemessener Geschwindigkeit und offensichtlich auch nicht mit hinreichender Aufmerksamkeit und mit stetiger Bremsbereitschaft und damit ohne die gebotene Rücksichtnahme gefahren. Hätte er sich sachgerecht verhalten, hätte er vor dem für ihn erkennbar ausparkenden bzw. bereits nahezu ausgeparkten Pkw des Beklagten zu 2.) angehalten und der streitgegenständliche Verkehrsunfall wäre nicht passiert. Nach dem Eindruck der von ihm benannten Zeugen habe der Fahrer des Pkw, der Zeuge R…, das streitgegenständliche Unfallereignis aber gar nicht vermeiden wollen, sondern habe dieses vielmehr (unter Inanspruchnahme eines imaginären Vorfahrtsrechts) bewusst provoziert. Nach ihrer Auffassung treffe aufgrund der genannten Umstände, insbesondere aufgrund des letztgenannten Umstandes, die alleinige Haftung aus dem Unfallgeschehen den Zeugen R…. Wie sich aus dem vorgenannten Gutachten ergebe, seien an dem Pkw des Klägers zum hier streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt auch unreparierte Altschäden vorhanden gewesen, diese insbesondere auf der auch durch das streitgegenständliche Unfallereignis betroffenen linken Fahrzeugseite. Insoweit werde zunächst einmal auf den Widerspruch hingewiesen, dass in dem Gutachten auf S. 4 einerseits ausgeführt sei „Der neuerlich eingetretene Schaden tangiert die Altschäden nicht. Somit ergeben sich keine Wertverbesserungen und keine Abzüge.“, andererseits auf S. 1 des Gutachtens ein „Abzug NFA/WV“ und „Abzug Vorschäden“ von den kalkulierten Reparaturkosten vorgenommen werde. Der Kläger führe insoweit in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 auch nur aus, dass der ausweislich des Vollkaskoschadensgutachtens vom 07. Januar 2021 an der rechten Fahrzeugseite des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … vorhandene Vollkaskoschaden „im Übrigen sach- und fachgerecht bei Mercedes Benz repariert“ worden sei. Bestritten bleibe auch, dass der noch vorhandene Altschaden in hinreichendem Maße bei der Schadenskalkulation des Gutachters der Fa. Kfz Sachverständiger N… vom 06. April 2021 berücksichtigt worden sei. Zur Hilfs-Widerklage tragen die Beklagten vor, dass ihnen in Bezug auf die Sachschäden, d.h. Reparaturkosten, merkantiler Minderwert und Gutachterkosten, ein Freistellungsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB gegen den Kläger zustehe, da sie insoweit gemeinschaftlich gem. § 840 Abs. 1 BGB der … AG für diese Schäden als Gesamtschuldner haften würden. Sie würden entsprechend ihrer Mitschuldenquote an dem streitgegenständlichen Unfall haften.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Tim R…, M… T…, A… L… und H… P… sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02. Februar 2022 (Bl. 36 bis 74 d.A.) und 05. April 2023 (Bl. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M… vom 07. Dezember 2022 (Bl. 108 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger sowie den Beklagten zu 2.) gem. § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2022 (Bl. 36 bis 74 d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 24. April 2023 sowie 23. Mai 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2023 angeordnet, dass gem. § 128 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen soll. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, ist der 14. Juni 2023 bestimmt worden (Bl. 253 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet (I.). Die Hilfswiderklage ist ebenfalls zulässig und teilweise begründet (II.)

I. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Das Klagebegehren genügt jedenfalls nach dem klarstellenden Schriftsatz des Klägers den vom BGH in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2023 (VI ZR 203/22, juris) für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen der Beschädigung von Sicherungseigentum aufgestellten Anforderungen. Der Kläger ist auch befugt, die Ansprüche der … AG aus dem Sicherungseigentum in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen (BGH a.a.O.). Die hierfür notwendige Ermächtigung entsprechend § 185 Abs. 1 BGB ergibt sich aus dem als Anlage K 1 eingereichten Schreiben der … AG vom 28. August 2021, die ihn auch zum Leistungsverlangen an sich berechtigt. Da die als Anlage B 1 vorgelegte E-Mail vom 07. Mai 2021 zeitlich vorgelagert ist, ist diese nicht maßgebend. Das notwendige schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der Verfolgung eines fremden Rechts folgt für ihn aus seiner Eigenschaft als Sicherungsgeber (BGH a.a.O.).

2. Die Klage ist in der Sache teilweise begründet.

a) Der Klageantrag zu 1.) ist ganz überwiegend begründet.

aa) Der … AG steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 7.435,23 € aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu, deren Leistung der Kläger an sich gem. § 185 Abs. 1 BGB verlangen kann (s.o.). Bei dem Verkehrsunfall vom 06. April 2021 ist unstreitig das Sicherungseigentum der … AG verletzt worden. Dem lag auch ein Verschulden des Beklagten zu 2.) gem. § 276 BGB zugrunde, da er – wie unten näher ausgeführt wird – unfallursächlich gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Demgemäß haben die Beklagten gem. §§ 249 ff. BGB der … AG die ihr insoweit entstandenen fahrzeugbezogenen Schäden zu ersetzen. Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage nachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet (sog. Differenzhypothese (vgl. BGHZ 188, 78 = NJW 2011, 1962; BGH, NJW 1998, 302 = VersR 1998, 906; BGHZ 99, 182 = NJW 1987, 831). Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, d.h. diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (vgl. BGH, NJW 2012, 50 = VersR 2011, 1582; BGH, NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706). Das von dem Geschädigten zu beachtende Wirtschaftlichkeitspostulat gebietet ihm, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGH, NJW 2012, 50 = VersR 2011, 1582; BGHZ 181, 242 = NJW 2009, 3022; BGHZ 171, 287 = NJW 2007, 1674; BGHZ 115, 375 = NJW 1992, 305). Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Grenze an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. BGH, NJW 2012, 50 = VersR 2011, 1582; BGHZ 171, 287 = NJW 2007, 1674; BGHZ 169, 263 = NJW 2007, 67; BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085). Bei dem Vorhandensein eines Alt- oder Vorschadens kann der Geschädigte nach der Differenzhypothese nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Schadenszeitpunkt vorhandenen Alt- oder Vorschäden, aber ohne den Zweitschaden, stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur. Im Fall von mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden kann der durch einen Unfall Geschädigte diese grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1990, VI ZR 115/89, juris Rn. 4; DAR 1990, 224; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2008, 1 U 181/07, juris Rn. 27; DAR 2008, 344; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2006, 10 U 4904/05, juris Rn. 21; NZV 2006, 261; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Februar 2006, I-1 U 148/05, juris). Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, dass jedenfalls bestimmte abgrenzbare Beschädigungen im vorgeschädigten Bereich durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurden, dann kommt es jedenfalls bei genügenden Anhaltspunkten in Betracht, das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. März 1990, VI ZR 115/89, juris Rn. 4; DAR 1990, 224; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 30. Juni 2021, 1 U 90/19, juris), was aber nur bei Vorliegen hinreichender greifbarer Tatsachen der Fall ist, da auch § 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht zulässt, auch nicht in Form der Schätzung eines Mindestschadens (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019, VI ZR 377/18, juris Rn. 8; NJW 2020, 393; siehe auch KG Berlin, Urteil vom 27. August 2015, 22 U 152/14, juris Rn. 41; MDR 2015, 1128; OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2018, 14 U 124/18, juris Rn. 4; MDR 2019, 160; OLG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2018, 16 U 118/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 01. Oktober 2020, 12 U 74/20, juris Rn. 10 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2020, 8 U 45/20, juris Rn. 33).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe schätzt das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO die auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall beruhenden Reparaturkosten auf 5.688,27 €. Das Schätzungsrecht des § 287 Abs. 1 ZPO, das nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die haftungsausfüllende Kausalität sowie die Entstehung eines Schadens überhaupt anwendbar ist, verlangt eine auf einer gesicherten Grundlage (Schätzungsgrundlage) bestehende überwiegende Wahrscheinlichkeit und reduziert insoweit sowohl Beweis- als auch die vorgelagerte Darlegungslast (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 287 Rn. 2 u. 5 m.w.N.). Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sieht es das Gericht nach seiner freien Überzeugung jedenfalls als ganz überwiegend wahrscheinlich an, dass der geltend gemachte Reparaturkostenbetrag zur Wiederherstellung des Schadens erforderlich ist, die durch das Schadensereignis vom 06. April 2021 entstanden ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. M… hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 07. Dezember 2022 überzeugend dargelegt, dass die in der Anlage K 3 kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 5.688,27 € netto aus technischer Sicht nachvollziehbar auf dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall beruhend seien. Es habe bezüglich der Reparaturkosten des Klägerfahrzeugs lediglich ein relevanter Altschaden an der linken, vorderen Felge vorgelegen. Dieser sei im Schadensgutachten des Sachverständigen C… dokumentiert und in technisch nachvollziehbarer Höhe berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht worden. Weitere für die geltend gemachten Reparaturkosten relevanten Alt-(Vor-)schäden lägen nicht vor. Der Schaden am Klägerfahrzeug aus dem streitgegenständlichen Ereignis habe sich vom linken Vorderrad bis zur Fahrertür erstreckt. Das Gutachten des Kfz Prüfzentrum Hamburg in der Anlage K 5 zeige Schäden am Klägerfahrzeug, die aus einem Einbruchdiebstahl aus dem Jahre 2020 stammen sollen. Neben den Schäden bezüglich des Einbruchs seien im Gutachten auch unreparierte Vorschäden (Altschäden) dokumentiert. Zu sehen gewesen seien Altschäden an der linken Flanke der Frontverkleidung und der hinteren linken Seitenwand. Insofern liege keine Überlagerung der seinerzeit im Gutachten des Kfz Prüfzentrum Hamburg dokumentierten Altschäden und der Schäden aus dem zu analysierenden Unfallereignis vor. Laut dem Gutachten des Sachverständigen C… (Anlage K 3) seien die Schäden hinsichtlich des Einbruchs repariert worden. Diese seien unter Vorschäden (reparierte Altschäden) aufgeführt. Die in Ansatz gebrachte Wertverbesserung von 30 % in dem als Anlage K 3 zur Akte gereichten Gutachten des Gutachters C… in Bezug auf den Altschaden an der linken Vorderfelge (= 224,37 € netto) sei aus technischer Sicht nachvollziehbar. Es bleibe also festzuhalten, dass die kalkulierte Arbeit sowie Lackierposition und Ersatzteile im Einklang mit dem Schadensbild am Pkw des Klägers stehen würden. Zusätzlich sei für die beiden Vorderreifen, die paarweise erneut worden seien, ein Abzug „neu für alt“ von jeweils 40 % berücksichtigt worden. Auch dieser Abzug sei nachvollziehbar, da die beiden Vorderreifen laut dem Schadengutachten eine Profiltiefe von 4,5 mm aufweisen würden. Die Profiltiefe sei also auch um ca. 40 % „aufgebracht“ gewesen. Die in der Anlage K 3 ermittelte Höhe der Reparaturkosten des Pkw R… von 5.688,27 € netto (6.099,10 € – 224,37 € – 186,46 € netto) sei aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Er hat die Beweisfrage, die er zutreffend verstanden und für deren Beantwortung er die erforderliche Sachkunde besitzt, anhand richtiger Anknüpfungstatsachen vollständig beantwortet und überzeugend sowie nachvollziehbar begründet. In Bezug auf die Abgrenzung des streitigen Schadens zu dem Schaden aus dem Einbruchsdiebstahl aus 2020 sei lediglich ergänzend ausgeführt, dass diese sich nach den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung auf den Innenraum beschränkten sowie auf ein aufklappbares Seitenfenster hinten. Insoweit liegt bereits keine Überlagerung mit dem in Rede stehenden Schadensereignis vor, sodass es auf eine ordnungsgemäße Reparatur des Einbruchdiebstahlschadens vor dem Unfall vom 06. April 2021 nicht einmal ankommt.

Hinzu kommen die unstreitige Wertminderung in Höhe von 700,00 € sowie die Gutachterkosten in Höhe von 1.046,96 €, sodass sich insgesamt der Schadensbetrag von 7.435,23 € errechnet als Schaden der Sicherungseigentümerin (s. BGH a.a.O. zu diesen Schäden als Schäden der Sicherungseigentümerin).

bb) Die … AG muss sich in Bezug auf den vorstehend festgestellten deliktischen Anspruch kein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers oder des Zeugen R… gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB gefallen lassen. Anders als bei der Gefährdungshaftung fehlt es insoweit an einer Zurechnungsnorm (BGH a.a.O.). Weder ist § 9 StVG auf den verschuldensabhängigen deliktischen Anspruch anwendbar noch erfolgt eine Zurechnung des Mitverschuldens über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB, da der Kläger im Verhältnis zu den Beklagten kein Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB war (BGH a.a.O.). Schließlich scheidet auch eine auf § 426 Abs. 1 BGB gestützte dolo-agit-Einrede gem. § 242 BGB aus (BGH a.a.O.).

cc) Dem Kläger steht gegen die Beklagten ferner aus eigenem Recht – so wie er es geltend macht – ein Anspruch auf Zahlung der allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 13,33 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Nach der Rechtsprechung des BGH wird von § 7 Abs. 1 StVG auch der berechtigte unmittelbare Besitz geschützt (BGH a.a.O.). Zwar war der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht gem. § 854 Abs. 1 BGB im unmittelbaren Besitz des Fahrzeuges, da er dies an dem Unfalltag dem Zeugen R… überlassen hatte und es sich insoweit nicht nur um eine bloße Besitzlockerung gehandelt haben dürfte. Indessen ist auch der berechtigte mittelbare Besitz gem. § 868 BGB als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB zu behandeln (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. § 823 Rn. 13). Wenngleich der BGH in den Fällen der vorliegenden Fallkonstellation – sei es bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen, sei es bei Leasingfahrzeugen – soweit ersichtlich nur Ansprüche des Sicherungs-/Leasingnehmers aus berechtigtem unmittelbaren Besitz zuerkannt hat, so muss diesem auch bei berechtigtem mittelbaren Besitz ein Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner zuerkannt werden, anderenfalls eine Haftungslücke – insbesondere im Hinblick auf den Nutzungsschaden – entstehen würde. Denn es gehört auch zur üblichen Verwendung auch eines sicherungsübereigneten oder geleasten Fahrzeuges, dass dieses zeitweilig beispielsweise an Familienangehörige oder Freunde zur Nutzung überlassen wird. Insoweit kann kein Unterschied darin bestehen, ob der Sicherungs-/Leasingnehmer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gerade selbst fährt oder es zufälligerweise berechtigt an dem konkreten Tag einer nahestehenden dritten Person überlassen hat. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als dass vorliegend die Überlassung nur kurzfristig erfolgte und der Kläger zeitnah den unmittelbaren Besitz zurückerlangen würde. Insofern wurde durch den Unfall gleichsam der (zukünftige) unmittelbare Besitz des Klägers, dessen kurzfristige Zurückerlangung ohne Weiteres bevorstand und absehbar war, quasi mittelbar durch den unmittelbaren Besitz des Zeugen R… hindurch geschädigt. Die als eigener Schaden geltend gemachte Unkostenpauschale ist auch von dem der Besitzverletzung zurechenbaren Haftungs- und Nutzungsschaden des Klägers erfasst. Solche Aufwendungen sind ersetzbar, die dazu dienen, die uneingeschränkte Nutzungsbeeinträchtigung abzuwehren. Hierzu zählen in erster Linie der Nutzungsschaden (Nutzungsausfallschaden), aber auch die Auslagenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. April 2019, I-1 U 108/18, Rn. 36, juris; LG Bremen, Urteil vom 28. Januar 2022, 4 S 148/20, juris; vom BGH in der zitierten Entscheidung offengelassen). Die im Verkehrsunfallrecht allgemein anerkannte Pauschale in Höhe von 20,00 € kann der Kläger jedoch nur in Höhe von 13,33 € verlangen. Anders als bei dem in Prozessstandschaft geltend gemachten Schaden der Sicherungseigentümerin gilt hier im Verhältnis zu den Beklagten § 17 StVG und der Kläger muss sich insoweit gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB das Mitverschulden des Zeugen R… anspruchsmindernd anrechnen lassen. Wie aus den nachstehend dargelegten Sorgfaltspflichtverletzungen des Zeugen R… und des Beklagten zu 2.) folgt, lag weder ein Fall höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG vor noch ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG, sodass sich der Haftungsumfang aus § 17 Abs. 1 und 2 StVG ergibt. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen damit nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; KG, Urteil vom 10. Mai 1999, 12 U 9612/98, NZV 1999, 512; NZV 2003, 291). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, VI ZR 126/95, NZV 1996,231).

Zu Lasten des Klägers ist ein Sorgfaltsverstoß des Zeugen R… gegen § 1 Abs. 2 StVO in die Abwägung des § 17 Abs. 1 und 2 StVG einzustellen. Wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge obliegen jedem Kraftfahrer auf einem Parkplatz erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz muss bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (OLG Düsseldorf NJOZ 2017, 1041). Schrittgeschwindigkeit bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017, I-1 U 97/16, juris; Urteil vom 15. September 2015, I-1 U 265/14; LG Nürnberg-Fürth NZV 1991, 357: Schrittgeschwindigkeit in Fahrgasse 5 km/h: Haftung noch 60:40 zu Lasten des Rückwärtsfahrenden bei grober Verletzung des Rückwärtsfahrenden; KG VerkMitt. 1984, Nr. 36: im Parkhaus nicht schneller als 10 km/h; OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670: Geschwindigkeit von 15 km/h bis 20 km/h offensichtlich zu hoch). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nicht nur entgegen der Behauptung des Klägers der Zeuge R… nicht abgebremst und zum Unfallzeitpunkt gestanden hat und der Beklagte zu 2.) in ihn hineingefahren ist, sondern der Zeuge R… vielmehr mit einer Kollisionsgeschwindigkeit mit zumindest 15 km/h gefahren ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M… hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 07. Dezember 2022 anhand der Unfallschäden sowie zweier Vergleichsversuche die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Pkw mit 15 km/h bis 20 km/h und die des Beklagtenfahrzeuges mit 3 km/h bis 7 km/h, also Schrittgeschwindigkeit, ermittelt. Der Zeuge R… selbst hat in seiner Aussage eine Ausgangsgeschwindigkeit von 15 km/h bis 20 km/h eingeräumt. Diese Geschwindigkeit fuhr er entgegen seiner Aussage aber nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen auch zum Kollisionszeitpunkt. Der Sachverständige hat ferner zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit von unter 10 km/h den Unfall vermieden hätte, selbst wenn man zu seinen Gunsten ein ihm entgegenkommendes drittes Fahrzeug berücksichtigen würde. Darüber hinaus ergibt sich aber aus den Ausführungen des Sachverständigen auch, dass er den Unfall sogar bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h hätte vermeiden können. In diesem Zusammenhang ist auch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen P… zu berücksichtigen, dass der von dem Zeugen R… geführte weiße Mercedes ohne zu bremsen weitergefahren sei und er sogar den Eindruck gehabt habe, dieser wolle den Unfall gerade nicht vermeiden. Hierdurch wird auch die Bekundung des Zeugen R… widerlegt, er habe, als ein drittes Fahrzeug ihm in der Fahrgasse entgegengekommen sei, angefangen abzubremsen. Weiter hat der Zeuge P… angegeben, dass man auf der schmalen Fahrgasse nur mit Risiko an dem ausparkenden Beklagtenfahrzeug habe vorbeifahren können, und insoweit auch zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem weißen Mercedes um eine S-Klasse und somit um ein breites Fahrzeug gehandelt habe. Insoweit ist die von der Beklagtenseite geäußerte Vermutung, der Zeuge R… habe sich ein – auf Parkplätzen nicht bestehendes –Vorfahrtsrecht erzwingen wollen, nicht vollständig fernliegend. Demzufolge sind die Aussagen der Zeugen R… und T…, nach welchen der Beklagte zu 2.) in das stehende Fahrzeug des Klägers beim Ausparken hineingefahren sei, nicht glaubhaft und schlechterdings nichtzutreffend. Nach dem Unfallschaden – einem Streifschaden – sowie den Ausführungen des Sachverständigen war das von dem Zeugen R… geführte Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt zumindest mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h in Bewegung.

Zu Lasten der Beklagten ist ein Verstoß des Beklagten zu 2.) ebenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO beim Rückwärtsausparken aus der Parkbucht in Ansatz zu bringen. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung ist dabei die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, juris). Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, juris Rn.11; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016, VI ZR 66/16, r+s 2017, 93). So verhält es sich hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2.) noch nicht zum Stehen gekommen war, sondern sich im Zeitpunkt der Kollision bewegte. Der Sachverständige hat anhand von Vergleichsversuchen ermittelt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges 3 km/h bis 7 km/h betragen habe, sodass es sich tatsächlich noch in Bewegung befand. Damit liegen die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises vor. Es ist demgegenüber den Beklagten nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Hierfür ist es noch nicht ausreichend, dass – wie bereits dargelegt – der Zeuge R… die Fahrgasse mit mehr als Schrittgeschwindigkeit befuhr. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit, dass es zum Unfall gekommen sein kann, ohne dass denjenigen, gegen den der erste Anschein spricht, ein Verschulden treffen muss (LG Frankfurt, Urteil vom 04. Januar 2017, 2-16 S 110/16, juris). Hierfür kommt es auf den Umfang der sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden Pflichten an. Danach muss, wer ein Fahrzeug führt, beim Rückwärtsfahren sich über die Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Der Fahrer muss sich nicht nur zu Beginn seiner Rückwärtsfahrt, sondern auch währenddessen ständig davon überzeugen, dass anderen Personen im Straßenverkehr durch sein Verhalten kein Schaden droht (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVO Rn. 78 (Stand: 06. Dezember 2022)). Während des Zurückstoßens hat er sorgfältig darauf zu achten, dass kein anderer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangt; er muss so langsam fahren, dass er erforderlichenfalls sofort anhalten kann (OLG Köln NZV 1994, 321; OLG Karlsruhe NZV 1988, 185). Nur überblickbarer und mit Gewissheit freier Raum darf rückwärts befahren werden. Der Rückwärtsfahrende muss dabei sicherstellen, dass nicht nur der Gefahrraum hinter seinem Kfz, sondern auch an den Seiten freibleibt. Es darf nur so langsam gefahren werden, dass er erforderlichenfalls sofort anhalten kann (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVO Rn 78 (Stand: 06. Dezember 2022)). Hilfsmittel wie Rückfahrkameras sind nützlich, eignen sich aber meistens nur dazu, das Parken zu erleichtern und die Stoßstange zu schonen. Einen großzügigen Überblick auf die rückseitige Fahrbahn, der für ein gefahrloses Rückwärtsfahren notwendig ist, liefern die Rückfahrkameras nicht. Daher sind diese Hilfsmittel als ergänzende Unterstützung heranzuziehen. Ein Verlass ausschließlich auf diese ist aber nicht ausreichend (MünchKommStVR/Bender, 1. Aufl., § 9 StVO Rn. 57).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist es den Beklagten nicht gelungen, den gegen den Beklagten zu 2.) streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M… hat in seiner mündlichen Erläuterung in dem Verhandlungstermin vom 05. April 2023 insoweit überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte zu 2.) den Unfall – auch bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Geschwindigkeit des klägerischen Pkw von 20 km/h – hätte vermeiden können, wenn er während der gesamten Zeit des Ausparkvorganges über die Schulter nach hinten geschaut hätte. Anfangs – so hat der Sachverständige auch erläutert – sei der Blick in die Rückfahrkamera richtig gewesen, da er vor dem Losfahren mit einem Schulterblick ohnehin nichts hätte wahrnehmen können. Dies habe sich dann aber beim Rückwärtsfahren spiegelbildlich umgekehrt. Hätte er entsprechend verfahren und wäre hierdurch demgemäß noch langsamer gefahren, hätte er den von dem Zeugen R… geführten Pkw so rechtzeitig wahrnehmen können, dass er rechtzeitig hätte anhalten können. Wie oben ausgeführt, hätte ihm dies im Rahmen des Rechtsgedankens des § 9 Abs. 5 StVO oblegen. Er hätte sich demgemäß beim Rückwärtsfahren nicht lediglich auf die Rückfahrkamera beschränken dürfen, wie er es nach seinen eigenen Angaben – bis auf den nutzlosen Schulterblick beim Anschnallen und Losfahren – getan hat. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin L… und seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung. Zwar hat er selbst angegeben, dass seine Ehefrau, die Zeugin L…, während des Rückwärtsfahrens, bei dem er selbst die Rückfahrkamera benutzt habe, nach rechts und nach links geschaut habe. Demgegenüber hat die Zeugin selbst bekundet, dass sie während des Rückwärtsfahrens ebenfalls nur in die Rückfahrkamera geschaut habe. Insofern können seine Angaben nicht überzeugen, abgesehen davon, dass sie den eben dargestellten Ausführungen des Sachverständigen widersprechen würden. Denn dann hätte die Zeugin L… das von dem Zeugen R… gefahrene Fahrzeug rechtzeitig sehen müssen, was sie nach ihren Angaben eben gerade nicht getan hat.

Ein weitergehendes Verschulden trifft den Beklagten zu 2.) nicht deshalb, weil er – wie der Kläger geltend macht – die für die Situation falsche Einstellung der Rückfahrkamera, die das Fahrzeug lediglich von oben aus der „Vogelperspektive“ zeigt, benutzt hätte und quasi blind rückwärtsgefahren wäre. Zum einen ist die Wirkung der Rückfahrkamera – wie ausgeführt – begrenzt, sodass die Wahl der „falschen“ Perspektive sich nicht über den bereits festgestellten Pflichtenverstoß hinaus auf den Unfall ausgewirkt hätte. Zum anderen kann nicht die positive Feststellung getroffen werden, dass der Beklagte zu 2.) tatsächlich die von vornherein ungeeignete Kameraeinstellung gewählt hätte. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts weder aus den Angaben des Beklagten zu 2.) noch aus der Aussage der Zeugin L…. Insoweit hat der Beklagte zu 2.) zunächst auf S. 7 des Protokolls (Bl. 42 d.A., erster Absatz) angegeben, dass der Winkel seiner Rückfahrkamera eigentlich ziemlich weit gehe. Es gebe zwei Einstellungen. Wenn man die Normaleinstellung nehme, dann könne man zunächst über das Heck sehen und dann noch links und rechts 10 cm bis 20 cm zur Seite, es seien eher 20 cm, mit Zahlen sei es für ihn schwierig. Wenn er gefragt werde, wie weit er gerade nach hinten schauen könne, dann könne er sagen, dass er die Straße oder den Weg hinter ihm gut einsehen könne. Dann hat er weiter auf S. 8 des Protokolls (Bl. 43 d.A.) bekundet, dass, wenn er nach der Einstellung seiner Rückfahrkamera gefragt werde, er sagen könne, dass sie auf normal eingestellt gewesen sei, das sei die Standardeinstellung. Das sei die, die er vorhin auch beschrieben habe. Die Zeugin L… hat auf S. 22 des Protokolls (Bl. 57 d.A., zweiter Absatz) diesbezüglich bekundet, dass sie wisse, dass man ein ganz kleines Bisschen zur Seite sehen könne. Wie genau, wisse sie aber nicht. Sie wisse, es gebe verschiedene Einstellungen für diese Kamera. Sie würde sagen, es öffne sich trichterförmig von ihrem Fahrzeug aus nach hinten. Aber wie viel das sei, das könne sie nicht sagen. Aus diesen Angaben ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass es sich bei der Einstellung „Vogelperspektive“ um die Standard-Einstellung bei dem Beklagtenfahrzeug handelte und diese tatsächlich auch im Zeitpunkt des Unfalls eingeschaltet war. Zwar lässt sich den vorstehend wiedergegebenen Angaben entnehmen, dass bei der gewählten Einstellung nur geringfügig auch zu den Heckseiten geschaut werden kann. Dies kann sich aber auch lediglich auf die Perspektive bei Beginn der Rückwärtsfahrt bezogen haben. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen hierzu entnehmen lässt, öffnet sich dann der Winkel bei Losfahrt fortlaufend fächerförmig, der Winkel zur Seite vergrößert sich also. Auch die Zeugin L… hat insofern davon gesprochen, dass die (eingestellte) Kameraperspektive sich trichterförmig erweitere. Beides beschreibt jedoch nicht die Perspektive der „Draufsicht“, die starr ist. Gegen diese spricht auch die Schilderung des Beklagten zu 2.), dass der Raum hinter ihm bei der zum Unfallzeitpunkt eingeschalteten und von ihm als Standardeinstellung bei seinem Fahrzeug beschriebenen Einstellungsperspektive gut nach hinten einsehbar ist. Dies ist bei der Draufsicht-Einstellung jedoch nicht der Fall, da hier nur jeweils 20 cm rund um das Fahrzeug geblickt werden kann. Schließlich hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass die seinem Gutachten zugrunde gelegte Kameraeinstellung diejenige sei, die ihm von dem Beklagten zu 2.) als bei dem Unfall gewählte Einstellung genannt worden sei. Dies war jedoch die, die sich fächerförmig erweitert, und nicht die von vornherein für das Rückwärtsfahren ungeeignete.

Nach allem steht sich bei der gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung auf beiden Seiten ein Sorgfaltsverstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gegenüber. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass aus dem Rückwärtsfahren auch auf Parkplätzen eine besondere Gefährlichkeit für den rückwärtigen Verkehr folgt, da die Sicht des Rückwärtsfahrenden erheblich eingeschränkt ist. Während des Rückwärtsfahrens hat er daher sorgfältig darauf zu achten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangt. Hieraus folgt, dass dem Sorgfaltsverstoß auf Seiten des Beklagten zu 2.) eine höhere Gewichtung beizumessen ist als dem des Zeugen R…. Bei der Kollision zwischen einem rückwärts aus einer Parklücke fahrenden Fahrzeug mit einem auf der Fahrspur für die Verhältnisse zu schnell fahrenden Fahrzeug überwiegt deshalb auch regelmäßig die Haftung des rückwärts Ausparkenden (LG Osnabrück, Beschluss vom 29. November 2018, 4 S 219/18; AG Stuttgart, Urteil vom 25. November 2005, 8 C 2254/05; AG Osnabrück, Urteil vom 29. November 2007, 43 C 327/07; LG Heidelberg, Urteil vom 20. Februar 2015, 3 O 93/15, jeweils zitiert nach juris). Im Streitfall ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten angemessen (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 20. Februar 2015, 3 O 93/14, juris; vgl. LG Nürnberg-Fürth, NZV 1991, 347: 60 % zu 40 % zulasten des rückwärts Ausparkenden; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 1990, 2 U 23/89, NJW-RR 1990, 670: 67 % zulasten des rückwärts aus der Parkbucht Herausfahrenden und 33 % für den von rechts auf der Fahrspur mit 15 km/h sich nähernden Pkw; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18. Februar 2021, 2 O 4846/20, BeckRS 2021, 11828: 75 % zulasten des rückwärts Ausfahrenden, der mit 4 km/h ausparkt und 25 % für den Pkw, der mit ca. 16 km/h die Fahrgasse befährt; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28. März 1990, 2 S 10597/89, NZV 1991, 357: 60 % zulasten des rückwärts Ausparkenden und 40 % für den mit mehr als 40 km/h vorbeifahrenden Pkw; OLG Osnabrück, Urteil vom 12. Juni 1973, 1 S 142/73, VersR 1974, 895: 80 % zulasten des aus einer Parklücke in die Fahrgasse Einbiegenden und 20 % zulasten des die Fahrgasse befahrenden Pkw; LG Saarbrücken, r+s 1984, 97: 67 % zulasten des aus der Parkbucht Ausparkenden und 33 % zulasten des mindestens 20 km/h fahrenden Pkw; AG Bad Bramstedt, ZFS 1999, 55: 33 % zulasten des Fahrers, der die Fahrspur befährt und einem aus einer Parkbox herausfahrenden Pkw (67 %)). Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Anwendung des Anscheinsbeweises allein zu Lasten des Beklagten zu 2.) nicht notwendigerweise zu einer 100 %igen Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers. Vielmehr können die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016, VI ZR 66/16, juris Rn. 12).

dd) Insgesamt errechnet sich ein Erstattungsbetrag von 7.435,23 + 13,33 € = 7.448,56 €.

ee) Der Zinsantrag des Klageantrages zu 1.) ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

3. Der Kläger kann von den Beklagten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 159,94 € gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG als zweckentsprechende notwendige Rechtsverfolgungskosten verlangen. Im Zeitpunkt der vorgetragenen vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit seines jetzigen Prozessbevollmächtigten stand ihm lediglich ein Anspruch auf Zahlung der Schadenspauschale von 13,33 € aus eigenem Recht sowie aus dem Recht der … AG, die Wertminderung in Höhe von 700,00 €, zu. Ausweislich des ersten als Anlage B 1 eingereichten Schreibens der … AG vom 07. Mai 2021 hat sie den Kläger damit ermächtigt, die ihr zustehende Wertminderung einzuziehen. Für die weiteren, der Sicherungsnehmerin zustehenden, Schadenspositionen (Reparaturkosten und Gutachterkosten) findet sich in dem v.g. Schreiben dagegen keine Ermächtigung. Die Abtretung der Reparaturkosten sollte nur für den Fall der Vorlage einer Reparaturrechnung erfolgen, die nicht vorgelegt wurde. Insoweit ergab sich eine materiell-rechtliche Berechtigung zur Geltendmachung der fremden Ansprüche auf Reparaturkostenersatz sowie Gutachterkosten für den Kläger erst aus dem späteren als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben der … AG vom 27. August 2021. Eine entsprechende beauftragte Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten nach diesem Zeitpunkt ist indes nicht dargetan und erscheint auch unwahrscheinlich, da die Klageschrift bereits vom 13. September 2021 datiert und eine endgültige Regulierungsablehnung vom Kläger für Mai 2021 vorgetragen wurde. Eines gerichtlichen Hinweises hierauf bedurfte es gem. § 139 Abs. 2 ZPO nicht, da es sich um eine Nebenforderung handelt. Allein eine spätere Ermächtigung vermag nicht die Schadensanspruchsursächlichkeit einer früheren Tätigkeit und früheren Verwirklichung eines Gebührentatbestandes zu begründen. Demgemäß kann sich der Anspruch auf Freihaltung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur auf solche zu einem Gegenstandswert von 713,13 € beziehen. Nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 01. Januar 2021 bis 30. November 2021 betrug bei einem Streitwert von bis zu 1.000,00 € eine 1,0 Gebühr 88,00 €, sodass sich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 1,3 x 88,00 € = 114,40 € zzgl. der Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG von 20,00 € = 134,40 € zzgl. 19 % USt gem. Nr. 7008 VV RVG (= 25,54 €) = 159,94 € ergab.

Der Zinsantrag des Klageantrages zu 2.) ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

4. Der gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag zu 3.) ist ebenfalls zum Teil begründet. Dem Kläger bzw. der … AG stehen gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch des sich aus dem Verkehrsunfall zukünftig ergebenden weiteren Schadens aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Soweit es sich um den Besitzschaden des Klägers handelt, den er im eigenen Namen geltend macht, steht dieser ihm aber nur gekürzt um seinen bzw. den ihm zurechenbaren Mitverursachungsanteil, mithin in Höhe von 2/3 zu (s.o.).

5. Der Hilfsantrag ist zulässig, da er unter eine zulässige innerprozessuale Bedingung gestellt wurde, die eingetreten ist (s.o.). Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Grundsätzlich ist zur Geltendmachung des Höherstufungsschadens in der Kaskoversicherung nur die Feststellungsklage zulässig, es sei denn, die geltend gemachten Nachteile sind bereits eingetreten (LG Bremen, Urteil vom 28. Januar 2022, 4 S 148/20, juris). Dass die Versicherungen ohne Weiteres die Prämiennachteile für die Zukunft berechnen können, ist dafür unerheblich. Denn es ist überhaupt nicht absehbar, ob der Geschädigte diesen Prämiennachteil in vollem Umfang tragen muss (z.B. bei vorzeitigem Verkauf des Kfz) (LG Bremen a.a.O.).

Der Feststellungsantrag ist in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang auch begründet. Dem Kläger würde bei entsprechender Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstehenden Höherstufungsschaden aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Einhergehend mit dem Nutzungsschaden bzw. den Aufwendungen zur Wiederherstellung der Nutzung ist dem Kläger aus seinem verletzten Besitzrecht sein Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung zu erstatten, da die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung der Wiederherstellung des uneingeschränkten Besitzrechtes dient (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. April 2019, I-1 U 108/18, Rn. 34, juris; LG Bremen a.a.O.). Den Schaden kann er jedoch wiederum nur um seine Mitverursachungsquote gekürzt verlangen (s.o.). Der Höherstufungsschaden ist eine inkongruente Position und wird deshalb lediglich in Höhe der Haftungsquote ersetzt (LG Bremen a.a.O.; OLG München Urteil vom 23. August 2018, 10 U 2647/17; OLG Celle Urteil vom 03. Februar 2011, 5 U 171/10; BGH Urteil vom 25. April 2006, VI ZR 36/05, jeweils zitiert nach juris).

II. Die Hilfswiderklage hat in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg. Sie ist nach der Entscheidung des BGH vom 17. Januar 2023 (VI ZR 203/22, juris) zulässig. Da sich – wie ausgeführt – die Mithaftungsquote des Klägers auf 1/3 beläuft, besteht im Innenverhältnis der Parteien in dieser Höhe eine Freistellungsverpflichtung des Klägers gegenüber den Beklagten aus § 426 Abs. 1 BGB. Die Freistellungsverpflichtung erfasst auch die der Klägerseite auf die Forderung der Sicherungseigentümerin zugesprochenen Zinsen, sodass hinsichtlich des Zinsbeginns nicht auf die Rechtshängigkeit der Widerklage, sondern auf die früheste der Klage abzustellen war.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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