AG Rottweil, Az.: 1 C 19/16, Urteil vom 02.05.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 88,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.07.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 88,54 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Das klägerische Fahrzeug Toyota Aygo mit dem amtlichen Kennzeichen … war am 15.02.2015 mit dem von … gesteuerten PKW …, der an diesem Tag bei der Beklagten haftpflichtversichert war, in einen Unfall verwickelt. Die Parteien sind einig, dass die Beklagtenseite zu 100 % für die Unfallfolgen haftet. Der Anstoß am klägerischen Fahrzeug erfolgte u.a. im Bereich des vorderen rechten Rades.
Die Klägerin ließ, nachdem der Sachverständige … ihr Fahrzeug begutachtet hatte, dieses im Autohaus …, reparieren. Es entstanden Reparaturkosten in Höhe von 2.582,83 EUR. Die Beklagte hat die Rechnung bis auf den Teilbetrag von EUR 83,54 bezahlt. Auf die geltend gemachte Auslagenpauschale von 25 EUR hat sie lediglich 20 EUR bezahlt. Die Klägerin hat die Zahlung gefordert mit Schreiben vom 22.06.2015 unter Fristsetzung bis 02.07.2015. Im Laufe des Verfahrens, nach Einreichen der Replik, hat die Klägerin Rechnung vollständig an die Reparaturwerkstatt bezahlt.
Die Klägerin behauptet, es sei im Rahmen der Reparatur notwendig gewesen, die Felge vorne rechts zu prüfen. Hierzu sei die Felge auf eine Auswuchtmaschine gespannt und überprüft worden, ob sie einen Schlag erlitten habe. Es seien berechtigte Kosten entstanden in Höhe von netto 7,80 EUR.
Nach Durchführung der Reparatur sei das Fahrzeug gereinigt worden. Der Meister des Autohauses, …, habe eine Probefahrt und eine Endkontrolle durchgeführt. Diese Leistungen seien erforderlich gewesen. So müsse nach der Lackierung gereinigt werden. Hierfür seien berechtigte Kosten in Höhe von netto 62,40 EUR entstanden. Diese Arbeiten seien vorliegend nicht Teil der kalkulierten Gemeinkosten und nicht in anderen Rechnungspositionen enthalten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 88,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.07.2015 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Sie behauptet, bei der Felge handele es sich um eine reine Sichtprüfung, für die kein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehe.
Die Indizwirkung der Rechnung für die Erforderlichkeit der Arbeiten entfalle, weil die Klägerin die Rechnung nicht zeitnah nach dem Unfall ohne besseres Wissen beglichen habe. In einer späteren Zahlung nach Kenntnis des Streits um die Berechtigung der Forderung liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.
Das Gericht hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Der Mitarbeiter … des Autohauses … wurde als Zeuge vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 13.04.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Im Rahmen ihrer Haftung aus § 7 StVG schuldet die Beklagte der Klägerin auch die Zahlung der im Rechtsstreit geltend gemachten Beträge.
So sind die 7,80 EUR netto bzw. 9,28 EUR brutto für die Felgenprüfung Teil des abrechenbaren Schadens. Dass die Felge zu prüfen ist, hatte auch der Gutachter …, dessen Ergebnisse die Beklagte nicht in Abrede stellt, festgestellt. Die Notwendigkeit dieser Prüfung ergibt sich im übrigen auch aus der Anstoßstelle am Fahrzeug. Zwar ging der Sachverständige von einer Sichtprüfung aus, er setzte aber für diese ebenfalls 7,80 EUR netto als notwendig an. Somit ist aus dem Gutachten … klar, dass eine gesonderte Abrechnung erfolgen kann. Das Autohaus … hat die Leistung umfangreicher erbracht, aber für den gleichen Preis. Dieser Betrag ist von der Beklagten zu erstatten.
Auch die weitere Position von 62,40 EUR netto bzw. 74,26 EUR brutto ist Teil des abrechenbaren Schadens. Der Zeuge … legte überzeugend dar, dass die Reinigung des Fahrzeuges aufgrund Staubbelastung notwendig war, nachdem dies in der Lackierhalle gewesen war. Ebenfalls war es als „Finish“ notwendig, im Übergangsbereich zwischen neuer und alter Lackierung zu polieren, um die Optik zu vereinheitlichen. Er erläuterte weiter überzeugend, dass in dem Betrag auch die von ihm als Meister durchgeführte Endkontrolle enthalten ist, dass diese notwendig war wegen des Schadensumfangs, insbesondere der Prüfung der Spaltmaße, und dass er mit dieser und der Probefahrt 40 bis 50 Minuten beschäftigt war. Damit durften für diese Position die angenommenen 48 Minuten abgerechnet werden. Auch der Stundensatz entspricht dem beim Autohaus B. üblichen Satz und auch dem vom Sachverständigen … angesetzten Satz.
Die Mehrwertsteuer ist jeweils geschuldet, weil die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde.
Letztlich hat die Klägerin auch Anspruch auf die Pauschale von 25 EUR. Dieser Betrag ist angemessen. Es ist zwar bereits seit langem unverändert, aber in der Gesamtbewertung gestiegener Portokosten im Vergleich zu gesunkenen Kosten bei der Nutzung elektronischer Medien weiter angemessen. Nachdem die Beklagte insoweit vorgerichtlich 20 EUR bezahlte, stehen 5 EUR offen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO zugrunde.