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Verkehrsunfall – Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Fracke-Methode

Verkehrsunfall in Müllheim: Klägerin erhält teilweise weitere Schadensersatzansprüche.

Im Berufungsrechtszug um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 3. Februar 2021 in Müllheim steht die volle Einstandspflicht der Beklagten außer Frage. Die Klägerin forderte unter anderem weitere Reparatur-, Mietwagen- und Anwaltskosten sowie Wertminderung. Das Amtsgericht sprach ihr die Reparaturkosten zu und wies die weitergehende Klage ab. Im Berufungsrechtszug legte die Klägerin nun Schätzgrundlagen für Mietwagenkosten vor und errechnete restliche Mietwagenkosten in Höhe von 696,64 €. Die Klägerin erhält gemäß § 7 Abs. 1 StVG und § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 584,64 € und weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,68 €. Zudem hat sie Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 16. März 2021.

LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 3 S 91/22 – Urteil vom 10.03.2023

Verkehrsunfall - Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Fracke-Methode
(Symbolfoto: GolF2532/Shutterstock.com)

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 27.07.2022, Az. 8 C 131/21, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 766,35 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,68 € jeweils nebst Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 %. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 696,64 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Erstattungsfähigkeit weiterer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.02.2021 in Müllheim. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug unter anderem weitere Reparaturkosten von 181,71 €, eine Wertminderung von 500 € und weitere Mietwagenkosten von noch 1.331,96 € sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 271,56 € nebst Zinsen aus diesen Beträgen ab dem 16.03.2021 geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat der Klägerin die Reparaturkosten zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die zur Schätzung der Mietwagenkosten erforderlichen Listen nach Schwacke und Fraunhofer nicht vorgelegt, sodass eine Schätzgrundlage fehle. Die Klägerin könne nur Prozesszinsen begehren. Das vorgerichtliche Schreiben vom 08.03.2021 mit Frist auf den 15.03.2021 sei als einseitige Fristsetzung nicht verzugsbegründend. Die Voraussetzungen von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB lägen nicht vor.

Im Berufungsrechtszug legt die Klägerin Auszüge aus den Listen von Fraunhofer und Schwacke für das einschlägige Postleitzahlengebiet vor und errechnet nach der sog. Fracke-Methode mit Kosten für ein Navigationsgerät und eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von 150 € unter Abzug der von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Zahlungen restliche Mietwagenkosten in Höhe von 696,64 €. Sie habe auch Anspruch auf Verzugszinsen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnet sie jetzt aus einem Gegenstandswert von 13.338,62 € unter Ansatz eines Gebührenfaktors von 1,3.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Schätzgrundlagen habe die Klägerin nicht rechtzeitig vorgetragen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist zulässig (dazu unter A.) und teilweise begründet (dazu unter B.) und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

A.

Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach den gestellten Anträgen auch die ihr zugesprochenen Reparaturkosten in ihren Antrag mit aufnimmt, aber keine Ausführungen zur diesbezüglichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils macht (§ 520 Abs. 3 ZPO). Denn bei sachgerechter Auslegung der Anträge unter Heranziehung der Berufungsbegründungsschrift richtet sich die Berufung nicht gegen die Reparaturkosten. Es heißt auf S. 2 der Berufungsbegründung ausdrücklich, „das erstinstanzliche Urteil wird in Bezug auf die Mietwagenkosten und Verzugszinsen mit der Berufung angegriffen“. Eine andere Auslegung wäre interessenwidrig, hat die Klägerin doch insoweit in erster Instanz voll obsiegt und wäre insoweit gar nicht beschwert.

B.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 584,64 € nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel verlangen.

a)

Die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist im Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltenden Wirtschaftlichkeitsgebotes auf den günstigsten von mehreren regional angebotenen Tarifen beschränkt. Diesen sog. Normaltarif schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Februar 2013 – 1 U 130/12 –, Rn. 78, juris) und seit 2013 (vgl. Kammer, Urteil vom 23. Oktober 2012 – 3 S 262/11 –, juris; Kammer, Urteil vom 18. März 2021 – 3 S 98/20 –, Rn. 7, juris) nach der sog. Fracke-Methode, dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Mietspiegels.

Die Klägerin hat die zur Schätzung erforderlichen Listen als Schätzgrundlagen im Berufungsrechtszug vorgelegt. Die Listen und ihr Inhalt sind unstreitig und deshalb der Entscheidung ohne weiteres zu Grunde zu legen. Ohne Erfolg rügt die Beklagte Verspätung. Auf die Zulassungsvoraussetzungen gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03 –, BGHZ 161, 138-145, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – XI ZR 538/17 –, Rn. 25, juris). Die Voraussetzungen von §§ 530, 296 ZPO liegen ohnehin nicht vor.

Die Mietwagenklasse nach den Listen wird bestimmt durch den Mietwagen, nicht durch den Unfallwagen des Geschädigten (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 16. April 2018 – 3 S 9/18 –, Rn. 7, juris).

Die Ersatzfähigkeit von Zusatzkosten wie Haftungsfreistellung oder Navigationsgerät erfordert eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Mietwagenunternehmen. Nur bis zur vereinbarten Höhe sind die Mietwagenkosten insoweit erstattungsfähig (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 16. April 2018 – 3 S 9/18 –, Rn. 11, juris).

Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt unter 500 € sind ein grundsätzlich ersatzfähiger Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 –, juris) und unabhängig davon zu ersetzen, ob der PKW des Geschädigten vollkaskoversichert war. Denn bei Anmietung eines Ersatzwagens, dessen Abmessungen und Fahrverhalten dem Fahrer nicht so vertraut sind wie die des eigenen Fahrzeugs, besteht ein größeres Unfallrisiko. Dem Geschädigten ist dieses Risiko bis auf einen geringfügigen Selbstbehalt nicht zuzumuten (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12. Juni 2020 – 4 U 2796/19 –, Rn. 18, juris). Da eine Haftungsfreistellung unter 500 € in den Mietwagenkosten nach Schwacke und Fraunhofer noch nicht berücksichtigt ist, sind die hierfür anfallenden gesonderten Kosten auch grundsätzlich ersatzfähig (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2020, 485 Rn. 30). Die Nebenkostentabelle von Schwacke ist eine geeignete Schätzgrundlage für die Höhe dieser Nebenkosten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 186/18 –, Rn. 44).

Die Kosten für ein Navigationsgerät sind nur dann ersatzfähig, wenn das Mietfahrzeug nicht standardmäßig mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 16. April 2018 – 3 S 9/18 –, Rn. 13, juris).

Die Umsatzsteuer wird bei den Beträgen beider Listen bereits berücksichtigt.

b)

Nach diesen Maßstäben gilt folgendes: Zu Grunde zu legen ist eine Mietdauer vom 15.02.2021 bis 25.02.2021 (Anlage K 5), mithin elf Tage, da der Tag der Anmietung und der Tag der Rückgabe mitgerechnet werden müssen. Die Klägerin hat mit dem Schwacke-Auszug nach Anlage K 15 nachgewiesen, dass der Mietwagen in die Klasse 8 einzustufen ist. Diese Einordnung hat die Beklagte nicht mehr bestritten. Ein pauschales Bestreiten wäre angesichts der dort vermerkten Daten als Basis der Einstufung ohnehin unzureichend. Die Kosten der Haftungsfreistellung bis 150 € kann die Klägerin nur bis zur Höhe der in Rechnung gestellten Kostenposition, also nicht 29 € pro Tag, sondern nur 24,37 € pro Tag verlangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Navigationsgerät. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Mietwagen über ein eingebautes Navigationsgerät verfügt.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Schwacke (2020) Klasse 8, PLZ 793:

Wochenpauschale 983,00 € / 7 x 11

1.544,71 €

Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2020 PLZ: 79

406,76 € / 7 x 11

641,91 €

Mittelwert

1.093,31 €

Abzug Eigenersparnis 5 %

1.038,64 €

Vollkasko mit Selbstbehalt bis 150 €: 24,37 € x 11

268,07 €

Summe brutto 1.306,71 €

Abzüglich bereits gezahlter 773,00 €

584,64 €

2.

Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus dem schlussendlich berechtigten Gegenstandswert von 13.198,87 €. Dieser setzt sich zusammen aus den von der Beklagten außergerichtlich regulierten Beträgen, den vom Amtsgericht zugesprochenen Reparaturkosten sowie den ersatzfähigen Mietwagenkosten, einem Gebührenfaktor von 1,3, der Auslagenpauschale, Aktenversendungspauschale von 12 € und 5 € Fotokopien nebst Umsatzsteuer hieraus, insgesamt 1.154,78 € abzüglich bereits regulierter 1.054,10 €, somit noch 100,68 €.

3.

Die Klägerin hat gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 16.03.2021. Die Verzugsvoraussetzungen liegen vor.

a)

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB war im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung fällig (vgl. BGH, NJW 2009, 910 Rn. 9 mwN.). Er umfasste auch die zur Rechtsverfolgung notwendigen und erforderlichen Rechtsanwaltskosten als adäquat kausalen Vermögensschaden.

b)

In dem Schreiben der Klägerin vom 08.03.2021 liegt eine auf den 15.03.2021 zulässigerweise terminierte/befristete Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2019, § 286 Rn. 53; Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 286 Rn. 17 mwN). Auf die hier nicht vorliegenden Voraussetzungen von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt es daher nicht an.

c)

Es kommt vorliegend auch nicht auf die Einhaltung einer Prüffrist an (vgl. allgemein Grüneberg, a.a.O, § 286 Rn. 35). Denn die Beklagte hat eine solche Prüffrist gar nicht in Anspruch genommen. Sie hat – offenbar auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.03.2021 – bereits am 12.03.2021 die Ansprüche der Klägerin abgerechnet und die Leistung im Übrigen verweigert. Es ist unerheblich, ob deswegen schon die Voraussetzungen von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen, weil die Klägerin Verzugszinsen erst ab dem 16.03.2021 verlangt (§ 308 Abs. 1 ZPO). Verzugszinsen sind analog § 187 Abs. 1 BGB (Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 35) einen Tag nach Fristablauf zuzusprechen.

4.

Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten hat das Amtsgericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) für nicht durchgreifend erachtet. Daran ist die Kammer gebunden.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Kosten der ersten Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 97 Abs. 2 ZPO.

a)

Danach sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Ob das der Fall war, beurteilt sich nach dem an eine gewissenhafte Prozessführung anzulegenden Maßstab (vgl. Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 24 mwN.). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob das Vorbringen (auch) auf Grund eines unterlassenen gerichtlichen Hinweises unterblieb, also ein Mitverschulden des Ausgangsgerichts mitursächlich war (vgl. BGH, NJOZ 2016, 1793 Rn. 38; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 8 U 136/07, Rn. 5, juris; BeckOK/Jaspersen, ZPO, 47. Ed., Stand: 1.12.2022, § 97 Rn. 26; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl. 2022, § 97 Rn. 8 mwN).

b)

Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen nach § 97 Abs. 2 ZPO vor. Die Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts zur Schätzung von Mietwagenkosten nach der Fracke-Methode musste einem im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ansässigen Rechtsanwalt bekannt sein. Die Listen als Schätzgrundlagen hätten von einer auf sachgerechte Prozessführung bedachten Partei vorgelegt werden können. Das Versäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Ob das Amtsgericht tatsächlich einen Hinweis unterlassen hat, ist nach den dargestellten Maßstäben nicht entscheidungserheblich.

c)

Auch bei Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten der ersten Instanz im Umfang des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 97 Rn. 12).

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

 

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