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Verkehrsunfall – Überfahren gelbe Fahrbahnmarkierung auf Autobahn

AG Duisburg-Ruhrort – Az.: 9 C 434/18 – Urteil vom 14.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich 05.12.2017 auf der A 42 in Höhe des Autobahnkreuzes Duisburg-Nord ereignete.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der bei der Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen   A  die A 42 vom Kreuz Duisburg-Nord kommend in Fahrtrichtung Kamp-Lintfort. Baustellenbedingt war die weiße Fahrbahnmarkierung durch eine gelbe – durchgezogene – Fahrbahnbegrenzungslinie abgeändert. Der Beklagte zu 2) befuhr zunächst die linke der beiden zur Verfügung stehenden Fahrspuren. Auf der rechten Fahrspur vor ihm fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen   B  . Unter im Einzelnen streitigen Umständen kollidierten die Fahrzeuge seitlich miteinander.

Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten bezüglich der an ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden ein. Dieses bezifferte die erforderlichen Bruttoreparaturkosten mit 3.000,20 EUR, die Wertverbesserung durch Ersatzteile mit 24,73 EUR und den merkantilen Minderwert mit 150,00 EUR. In der Schadenskalkulation inbegriffen, war der Austausch verschiedener im Einzelnen auf Bl. 21 d.A. aufgeführter Bauteile. Für die Einholung des Gutachtens entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 577,75 EUR.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2017 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 28.12.2017 erfolglos zum Ausgleich der vorgenannten Schadenspositionen zzgl. einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 EUR sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 413,64 EUR auf.

Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hat, der Beklagte zu 1) sei bei dem Versuch, das Klägerfahrzeug zu überholen, von der linken Fahrspur abgekommen und gegen das die rechte Fahrspur befahrende Klägerfahrzeug gefahren, hat sie mit Schriftsatz vom 18.12.2018 unstreitig gestellt, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in die Fahrspur des Beklagtenfahrzeugs hineingeraten ist. Sie behauptet, der Beklagte zu 1) hätte die Kollision durch Ausweichen nach links oder leichtes Abbremsen vermeiden können. Die Klägerin behauptet weiter, dass die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten und der merkantile Minderwert vorgerichtlich durch den beauftragten Schadensgutachter zutreffend ermittelt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.752,95 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2017 zu zahlen;

2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin sei pflichtwidrig der weißen Fahrbahnmarkierung gefolgt und unmittelbar vor dem Beklagten zu 2) in seine Fahrspur hineingeraten. Ein Abbremsen oder Ausweichen sei dem Beklagten zu 2) nicht möglich gewesen. Hilfsweise machen sie Einwände gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens geltend. Ein Austausch der in dem vorgerichtlichen Schadensgutachten aufgeführten Bauteile sei aus technischer Sicht nicht erforderlich; eine Instandsetzung sei einem Austausch vorzuziehen; zudem bestreiten sie, dass mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs und die Natur des Schadens ein merkantiler Minderwert eingetreten sei.

Die Klägerin hat zunächst Klage vor dem Amtsgericht Duisburg erhoben. Dieses hat sich durch Beschluss vom 24.10.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Verkehrsunfall - Überfahren gelbe Fahrbahnmarkierung auf Autobahn
(Symbolfoto: Krivosheev Vitaly/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 823 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB auf Ausgleich von Bruttoreparaturkosten in Höhe von 3.000,20 EUR, einer merkantilen Wertminderung von 150,00 EUR, Sachverständigenkosten von 577,75 EUR, einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.12.2017. Denn sie ist selbst in vollem Umfang einstandspflichtig für die aus dem Unfall entstandenen Schäden.

Die grundsätzliche Haftung der Parteien dem Grunde nach als Halter und Versicherer des beteiligten Fahrzeug folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Denn die Schäden am klägerischen Fahrzeug sind bei Betrieb der beiden Fahrzeuge entstanden. Ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG lag nicht vor. Jedenfalls für die Klägerin war der Unfall zudem nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Denn sie ist mit ihrem Fahrzeug aus Unachtsamkeit pflichtwidrig in die Fahrspur des Beklagten zu 2) hineingeraten. Inwieweit der Unfall für den Beklagten zu 2) unabwendbar war, kann dahinstehen. Denn im Rahmen der gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge tritt ein etwaiger Mitverursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) vollständig hinter dem groben Verkehrsverstoß der Klägerin zurück.

Die Verpflichtung der Parteien zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt im Verhältnis der Parteien zueinander hängt gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Neben der Verursachung ist auch der Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten bei der Schadensverteilung zu berücksichtigen. Bei der nach Maßgabe der § 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen allerdings zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, auf die sie sich beruft, die unstreitig oder bewiesen sind (BGH, NJW 2000, 3069; NZV 1995, 145). Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, kann die Pflicht zum Ersatz des Schadens der einen Partei zur Gänze auferlegt werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Unstreitig ist die Klägerin entgegen § 39 Abs. 5 S. 2 StVO nicht den gelben Fahrbahnmarkierungen gefolgt, sondern den durch die gelbe Fahrbahnmarkierung aufgehobenen weißen Markierungen und ist hierdurch entgegen § 7 Abs. 5 StVO ohne auf den Verkehr auf der linken Fahrbahn zu achten und unter Überfahren einer durchgezogenen Linie entgegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. lfd. Nr. 68 Anlage 2 zur StVO (Zeichen 295) in die Fahrspur des Klägers hineingefahren. Aufgrund der im Parallelverfahren 9 C 321/18 durch das Gericht, die Klägerin und den Klägervertreter in Augenschein genommenen und auch dem Beklagtenvertreter bekannten Dash-Cam-Aufnahme, die das Gericht im Streitfall unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen VI ZR 233/17 für verwertbar hält, ist partei- und gerichtsbekannt, dass das Klägerfahrzeug unmittelbar vor dem Beklagtenfahrzeug in die linke Fahrspur gefahren ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 1 Abs. 2 StVO liegen nicht vor. Dass der Beklagte zu 2) die Kollision durch leichtes Abbremsen hätte vermeiden können, ist offenkundig nicht der Fall. Doch selbst wenn der Beklagte zu 2) die Kollision durch eine sofortige Reaktion und schärferes Abbremsen und/oder Ausweichen nach links noch hätte vermeiden können, wiegt der Verkehrsverstoß der Klägerin so schwer, dass der Mitverursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) mit Blick auf das grobe Verschulden der Klägerin hinter deren Mitverursachungsbeitrag vollständig zurücktreten würde. Der von Klägerseite beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte zu 2) die Kollision durch Abbremsen oder Ausweichen nach links hätte vermeiden können, bedurfte es insoweit nicht.

2.

Mangels begründeter Hauptforderung kann die Klägerin von den Beklagten auch nicht die Zahlung von Zinsen aus §§ 288, 286 BGB verlangen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf bis 3.752,95 EUR festgesetzt.

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