Skip to content

Verkehrsunfall – unklare Verkehrslage wenn vorausfahrender Traktor nach links blinkt

Verkehrsunfall: Die Rolle des Blinkens bei einem vorausfahrenden Traktor

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 42/23) vom 26.07.2023 wirft Licht auf die rechtlichen Feinheiten, die bei einem Verkehrsunfall auftreten können, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob ein vorausfahrender Traktor tatsächlich nach links geblinkt hat oder nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 42/23 >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befasst sich mit einem Verkehrsunfall, bei dem ein vorausfahrender Traktor nach links blinkte.
  • Der Kläger war nach dem Unfall bis zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsunfähig.
  • Er fordert Schmerzensgeld und Ersatz für Haushaltsführungsschaden sowie weitere materielle und immaterielle Ansprüche.
  • Der Kläger behauptet, er sei in einer unklaren Verkehrssituation überholt worden, während der Traktor nach links blinkte.
  • Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger in einer unklaren Verkehrssituation überholt hat und hat bestimmte Ansprüche des Klägers abgelehnt.
  • Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der linke Fahrtrichtungsanzeiger des Traktors vor dem Abbiegen eingeschaltet war.
  • Das Gericht betont die Wichtigkeit der freien Beweiswürdigung und die Bindung des Richters an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze.

Die Kernpunkte des Falles

Verkehrsunfall - unklare Verkehrslage wenn vorausfahrender Traktor nach links blinkt
Verkehrsunfall: Streit um Traktor-Blinken bei Gericht – Einblick in die rechtliche Komplexität.(Symbolfoto: Gold Picture /Shutterstock.com)

Der Kläger forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € und den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Interessanterweise hat der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Der Kläger argumentierte, dass bei der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG erforderlichen Abwägung, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Mitverursachungsbeiträge und der unterschiedlichen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge, eine hälftige Schadensteilung angemessen sei.

Kontroverse um das Blinken

Ein zentrales Element des Falles war die Behauptung des Klägers, dass der Traktor nicht nach links geblinkt habe. Der Kläger stützte diese Behauptung auf die Aussage eines Zeugen, der jedoch den Unfall selbst nicht beobachtet hatte. Darüber hinaus argumentierte der Kläger, dass Fotos, die nach dem Unfall aufgenommen wurden, nicht zeigten, dass der Traktor nach links blinkte. Das Landgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Kläger in einer unklaren Verkehrssituation überholt habe und lehnte es ab, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die rechtliche Bewertung

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellte fest, dass die Beweisaufnahme des Landgerichts umfassend und frei von Rechtsfehlern war. Es wurde betont, dass Fotos, die nach dem Unfall aufgenommen wurden, nur eine begrenzte Aussagekraft bezüglich des Blinkens zum Unfallzeitpunkt haben. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge nur auf unstreitige oder bewiesene Umstände abstellen sollte.

Die Bedeutung des Urteils

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Untersuchung und Bewertung aller verfügbaren Beweise in Verkehrsunfallfällen. Es zeigt auch, wie komplex die rechtliche Bewertung solcher Fälle sein kann, insbesondere wenn es um Fragen der Schuld und der angemessenen Entschädigung geht. Während der Kläger in diesem Fall möglicherweise nicht das gewünschte Ergebnis erzielt hat, bietet das Urteil wertvolle Einblicke in die rechtlichen Überlegungen, die bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen eine Rolle spielen.

➨ Verkehrsunfall: Wer trägt die Schuld bei unklarem Blinken?

Verkehrsunfälle können oft zu komplizierten rechtlichen Fragestellungen führen, wie beispielsweise die Rolle des Blinkens bei einem vorausfahrenden Traktor. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, sind Sie nicht allein. Wir bieten Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation und stehen Ihnen im Anschluss für eine umfassende Beratung zur Seite. Lassen Sie uns gemeinsam klären, welche rechtlichen Schritte für Sie sinnvoll sind. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und sichern Sie sich professionelle Unterstützung.

✉ jetzt anfragen!

Was regelt der § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen? – kurz erklärt


Der § 17 StVG regelt die Haftung bei Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG wird die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes unter den Fahrzeughaltern nach den Umständen, insbesondere nach den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen, bestimmt. Dies betrifft den Ausgleich zwischen mehreren haftpflichtigen Kfz-Haltern bei Verursachung eines Drittschadens. § 17 Abs. 2 StVG erweitert diese Regelung auf die Haftung der Fahrzeughalter untereinander, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist. Das bedeutet, dass bei einem Verkehrsunfall, an dem mehrere Fahrzeuge beteiligt sind, die Haftung der beteiligten Fahrzeughalter untereinander nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen aufgeteilt wird.


Die wichtigsten Rechtsbereiche sind unter anderen:

  • Verkehrsrecht: Dieser Bereich des Rechts befasst sich mit den Regeln und Vorschriften, die den Straßenverkehr betreffen. In diesem Fall geht es um einen Verkehrsunfall und die Frage, ob ein vorausfahrender Traktor tatsächlich nach links geblinkt hat oder nicht.
  • Versicherungsrecht: Hier geht es um die rechtlichen Aspekte von Versicherungsverträgen. Der Kläger hat in diesem Fall seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen und es werden Fragen der Ersatzpflicht und der Regulierung von Schäden behandelt.
  • Zivilprozessrecht: Dieser Bereich des Rechts regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten. Es werden verschiedene prozessuale Aspekte angesprochen, wie z.B. die Beweisaufnahme, die Würdigung von Zeugenaussagen und die Anwendung von bestimmten Paragrafen der Zivilprozessordnung (ZPO).


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 42/23 – Beschluss vom 26.07.2023

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 2.892,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 10.06.2021 kam es im Bereich einer Hofeinfahrt an der K.xx in T. zur Kollision zwischen dem Kläger mit seinem Motorroller Piaggio Vespa und dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten und vom Beklagten zu 2) geführten Traktorgespann Fendt 818 Vario mit Gülleanhänger. Der Kläger befuhr die K.xx in Richtung H.. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 2) mit dem Traktorgespann in gleiche Richtung. Zur Kollision kam es, als der Kläger das Traktorgespann überholte und das Traktorgespann nach links in eine Hofeinfahrt abbog. Der Kläger stieß auf der Gegenfahrbahn gegen das linke Vorderrad des Traktors.

Streitig ist insbesondere, ob der Beklagte zu 2) vor dem Abbiegen am Traktor den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat.

Der Kläger wurde erheblich verletzt. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, eine mehrfragmentäre, dislozierte Nasenbeinfraktur, Frakturen der dritten Rippe rechts und der zweiten Rippe links sowie eine Prellung des linken Daumens. Der Kläger wurde sechs Tage stationär im Krankenhaus behandelt. Am 15.06.2021 wurde seine Nasenbeinfraktur operativ versorgt. Der Kläger war bis zum 16.07.2021 arbeitsunfähig.

Der Kläger verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € sowie Ersatz seines Haushaltsführungsschadens. Ferner macht er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Ansprüche sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Der Kläger hat seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat behauptet, er sei ca. 60 km/h gefahren. Am Traktorgespann sei kein Blinker gesetzt gewesen. Die Hofeinfahrt habe er nicht erkannt.

Der Kläger hat weiter behauptet, an seinen freien Tagen – er ist als Verkehrspilot tätig – leiste er durchschnittlich 24,7 Stunden wöchentlich an Haushaltstätigkeit. In den ersten drei Wochen nach dem Unfall habe er diese Tätigkeit überhaupt nicht und in der vierten Woche nur zur Hälfte erledigen können.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn € 1.024,- nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2021 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm alle materiellen und immateriellen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 10.06.2021 auf der K.xx in Höhe der S.-straße xy in T. zu ersetzen haben, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind;

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 994,37 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe vor dem Abbiegen rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und seine Geschwindigkeit reduziert. Er habe den Kläger auf dem Motorroller trotz ordnungsgemäßer Rückschau nicht gesehen; dieser sei zu dicht aufgefahren und habe sich deshalb im toten Winkel befunden.

Das Landgericht hat der Klage auf Grundlage einer Mithaftungsquote von 50 % teilweise stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 €, auf Ersatz seines materiellen Schadens (einschließlich Haushaltsführungsschaden) in Höhe von 203,00 € sowie seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 €. Auch der Feststellungsantrag sei (beschränkt auf die Haftungsquote) erfolgreich.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Dem Beklagten zu 2) sei ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO vorzuwerfen, weil er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Den hierfür streitenden Anscheinsbeweis hätten die Beklagten nicht erschüttert. Allerdings stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) rechtzeitig vor dem Abbiegen nach links geblinkt habe. Dies folge aus den überzeugenden Angaben des Beklagten zu 2) – den das Landgericht gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen hat – sowie den Ausführungen des Zeugen I.. Den Kläger treffe der Vorwurf aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, in einer unklaren Verkehrslage überholt zu haben. Ausgehend davon, dass das Traktorgespann nach links blinkte, hätte der – zumal ortskundige – Kläger nicht überholen dürfen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ungeeignet. Bei der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung ergäbe sich unter Berücksichtigung der wechselseitigen Mitverursachungsbeiträge und der unterschiedlichen Gewichtung der von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr eine hälftige Schadensteilung. Angesichts der erlittenen Verletzungen und unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € angemessen. Der Haushaltsführungsschaden werde auf (anteilig) 154,00 € geschätzt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien für die Tätigkeit gegenüber der Beklagten auf Grundlage eines Streitwerts bis 3.000,00 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ersatzfähig, nicht jedoch für die Tätigkeit gegenüber der Kaskoversicherung des Klägers.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger in der Sache sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Das Landgericht habe aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung die Verursachungsquote unrichtig bestimmt. Tatsächlich sei am Traktorgespann vor dem Abbiegen kein Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet gewesen. Der Zeuge I. habe das Unfallgeschehen selbst nicht beobachtet und sei hinsichtlich des (späteren) Blinkens unsicher gewesen. Aus den Lichtbildern ergebe sich ebenfalls kein Blinken nach links. Ausgehend von unrichtigen Tatsachen (Blinken nach links) sei das Landgericht fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, der Kläger habe in einer unklaren Verkehrssituation überholt. Das Landgericht habe es auch rechtsfehlerhaft unterlassen, das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Selbst unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts seien die Verursachungsanteile fehlerhaft bemessen worden, weil die Betriebsgefahr des Traktorgespanns gegenüber dem Motorroller deutlich überwiege. Das Schmerzensgeld sei in Höhe von 3.500,00 € angemessen und der Haushaltsführungsschaden sei höher als vom Landgericht zugrunde gelegt. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöht der Kläger seine Klage und verlangt nunmehr Ersatz auf Grundlage einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr. Auch die Anwaltstätigkeit gegenüber der Kaskoversicherung des Klägers sei ersatzfähig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Grundlage einer Mithaftungsquote von 50 %.

1.

Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend in der gebotenen Abwägung gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG eine Haftungsquote des Klägers und der Beklagten von jeweils 50 % angenommen. Aufgrund der Beweisaufnahme ist es nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass am Traktorgespann vor dem Abbiegen nach links in die Hofeinfahrt der linke Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet war.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat zunächst den gegen den Beklagten zu 2) als Linksabbieger sprechenden Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO korrekt angewendet und sodann die zur Verfügung stehenden, geeigneten Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Es hat den Kläger persönlich angehört, den Beklagten zu 2) persönlich angehört und als Partei nach § 448 ZPO vernommen sowie den Zeugen I. vernommen. Es hat die Angaben umfassend und frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Die Überzeugungsbildung ist nachvollziehbar und verstößt nicht gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen danach nicht. Der Kläger will mit seiner Berufungsbegründung letztlich nur seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle des Landgerichts setzen. Ein Widerspruch zum Inhalt der Ermittlungsakte besteht nicht. Dass auf den dortigen Lichtbildern der Fahrtrichtungsanzeiger nicht im aufleuchtenden Zustand zu sehen ist, mag daran liegen, dass die Lichter eben nur zeitweilig aufleuchten und die Fotos nicht genau in diesem Moment aufgenommen wurden. Zudem haben die Fotos, die erst geraume Zeit nach dem Unfall gefertigt wurden, ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft hinsichtlich der Frage, ob der linke Fahrtrichtungsanzeigers im Zeitpunkt des Unfalls eingeschaltet war oder nicht. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen I.l hat das Landgericht berücksichtigt, dass dieser den Unfall selbst nicht beobachtet hat. Die Würdigung der Zeugenaussage durch das Landgericht als (weiteres) Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 2) ist nicht zu beanstanden. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Zutreffend hat das Landgericht dies als unerheblich und ungeeignet abgelehnt. Durch ein Sachverständigengutachten ließen sich zwar möglicherweise die Ausgangsgeschwindigkeiten und die Kollisionsstellung ermitteln. Beide Faktoren sind indes nicht entscheidungserheblich. Nicht durch ein Sachverständigengutachten ermitteln ließe sich hingegen, wer zuerst gebremst hat und mit welchem Abstand zum Traktorgespann der Kläger bis zum Überholen gefahren ist. Nach seinen eigenen Angaben sollen es nur ca. 5 m gewesen sein. Ein Sachverständiger könnte ex post auch nicht klären, ob am Traktorgespann zum Unfallzeitpunkt der linke Fahrtrichtungsanzeiger tatsächlich eingeschaltet war oder nicht.

2.

Unter der Maßgabe, dass am Traktorgespann der linke Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet war, hat das Landgericht zu Recht ein Überholen des Klägers bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO angenommen. Blinkt ein Traktor nach links, ist stets damit zu rechnen, dass dieser kurzfristig abbiegt, und zwar ggf. auch ohne vorheriges Einordnen nach links (was wegen der Fahrzeugbreite häufig schon nicht möglich ist). Der Kläger hätte auch damit rechnen müssen, dass das Traktorgespann nach links in eine schwer erkennbare Hof- oder Feldeinfahrt einbiegen will. Bei dieser Verkehrslage war das Überholen unzulässig.

Die Bewertung der Verursachungsbeiträge durch das Landgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4 m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht das Verschulden des Beklagten zu 2) wegen eines Verstoßes gemäß § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO gegen das Verschulden des Klägers wegen eines Verstoßes gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unter Berücksichtigung der jeweiligen unterschiedlichen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge gegeneinander abgewogen und die jeweiligen Verursachungsbeiträge im Ergebnis gleich hoch gewichtet. Dies findet die Billigung des Senats.

3.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landgericht unter Berücksichtigung der zuvor ermittelten Haftungsquoten und der unstreitigen Verletzungen des Klägers und ihren Folgen mit 2.500,00 € fehlerfrei bemessen.

Der Kläger hat im Wesentlichen zwei Rippenbrüche sowie eine offene, dislozierte Nasenbeinfraktur erlitten, die operiert werden musste und die das Tragen eines Nasenschutzschildes erforderte. Weiter hat er ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Grad 1) und eine Daumen-Prellung erlitten. Die Verletzungen haben für die Dauer von etwa fünf Wochen typische Beschwerden verursacht. Sie rechtfertigen unter Beachtung des hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 €.

4.

Den Haushaltsführungsschaden hat das Landgericht auf Grundlage der Angaben des Klägers und seiner hierzu als Zeugin vernommenen Ehefrau M. K. ebenfalls fehlerfrei gemäß § 287 ZPO auf 308,00 € geschätzt. Das Landgericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass es zumutbar gewesen sei, die Hausarbeit ggf. abweichend zwischen den Eheleuten aufzuteilen und den vom Kläger zu erledigenden Anteil auf seine Verletzungen und Beschwerden auszurichten. Weiter hat das Landgericht richtigerweise nur die sonst (d.h. ohne Arbeitsunfähigkeit) üblichen Anwesenheitstage des Klägers zwischen seinen beruflichen Einsätzen berücksichtigt, und ferner eine unstreitige deutliche Besserung der Beschwerden nach etwa drei Wochen. Dabei hat es zutreffend einen ersatzfähigen (ausgefallenen) Aufwand von 28 Stunden ermittelt.

Ob – entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.04.2008 – Az. 7 U 81/06 -, Juris Rn. 65; Beschluss vom 22.02.2021 – Az. 7 U 180/20 -, SchlHA 2021, 239 f.; hierzu weitergehend: Röttger, „Haushaltsführungsschaden – aktuelle Schätzungs- und Bemessungsgrundlagen des OLG Schleswig“, SchlHA 2021, 366-368) – ein Stundensatz von mehr als 10,00 € pro Stunde ersatzfähig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil das landgerichtliche Urteil insofern nicht (durch die Beklagten) angegriffen wird.

Der Haushaltsführungsschaden ist entsprechend der v.g. Haftungsquote zur Hälfte (154,00 €) zu ersetzen.

5.

Das angefochtene Urteil ist schließlich auch insofern frei von Rechtsfehlern, als das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme seiner eigenen Kaskoversicherung verwehrt hat.

Ergänzend zu der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 18.01.2005 (Az. VI ZR 73/04, Juris), wonach es darauf ankommt, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist, hat der BGH in einer späteren Entscheidung vom 11.07.2017 (Az. VI ZR 90/17, Juris Rn. 13) in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, nicht ausreicht, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen.

Der Kläger hat sich offenbar bereits zur ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer anwaltlicher Hilfe bedient. Dies lässt sich aus dem Umstand schließen, dass der Versicherer bereits mit Schreiben vom 08.7.2021 direkt an den Rechtsvertreter des Klägers gewandt hat. Eine Erforderlichkeit hierzu aus Sicht des Klägers ist nicht ersichtlich und hat der Kläger auch nicht dargelegt.

Soweit der Kläger ausführen lässt, der Kostenerstattungsanspruch sei stets zu bejahen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung mit der Regulierung in Verzug gerate, ist hierzu anzumerken, dass sich die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der klägerischen Kaskoversicherung noch nicht im Verzug befand. Nach den Darlegungen des Klägers (vgl. Klageschrift vom 07.12.2021, dort S. 4) befindet sich die Beklagte zu 1) erst seit dem 28.08.2021 im Verzug, während die Regulierung seitens des Kaskoversicherers bereits mit Schreiben vom 08.07.2021 erfolgt ist. Offenbar hat der Kläger – durch seinen Rechtsvertreter – die eigene Kasko- und die gegnerische Haftpflichtversicherung parallel in Anspruch genommen.

6.

Die Klageerhöhung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers für die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) ist unbegründet. Der Kläger macht nunmehr eine 1,5-fache Geschäftsgebühr geltend an Stelle der zunächst verlangten 1,3-fachen Geschäftsgebühr.

Es kann dahinstehen, ob die Bestimmung der Rahmengebühr auf das 1,5-fache gemäß § 14 Abs. 1 RVG vorliegend billigem Ermessen entspräche oder nicht. Denn der Rechtsvertreter des Klägers hat sein Ermessen bereits verbindlich ausgeübt, indem er vorgerichtlich bzw. zumindest mit der Klage vom 07.12.2021 die ihm zustehende Rahmengebühr auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bestimmt hat (vgl. Klageschrift, dort S. 10). An diese Bestimmung ist er selbst gebunden. Bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG handelt es sich um eine Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB. Diese ist als einseitige Willenserklärung grundsätzlich unwiderruflich und für den bestimmungsberechtigten Rechtsanwalt bindend (v. Seltmann in BeckOK RVG, 60. Edition, Stand 01.09.2021, § 14 Rn. 11, m.w.N.).

Nach allem hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos