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Verkehrsunfall – Vorbeifahrt an Fahrzeugkolonne und Kollision mit entgegenkommendem Abbieger

OLG Hamm – Az.: I-7 U 85/18 – Beschluss vom 28.05.2019

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: 1 O 191/17) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 ZPO.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges, Typ VW EOS, amtl. Kennzeichen: ##-## ##9, anlässlich eines Verkehrsunfalls mit dem von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, Typ VW Sharan, amtl. Kennzeichen: ##-## #8.

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H, befuhr am 15.03.2016 die T-Straße aus Richtung Hauptstraße kommend und beabsichtigte, von dieser nach links in die Straße „G“ einzubiegen, weswegen er sich auf die hierfür vorgesehene Linksabbiegerspur einordnete. Wegen eines Ampelrückstaus im Gegenverkehr standen ihm entgegenkommend mehrere Fahrzeuge, wobei ein Fahrzeug eine Lücke zu der Einmündung „G“ ließ. Die Beklagte zu 1) befuhr die T-Straße auch in Gegenrichtung des klägerischen Fahrzeuges. Im Zuge des Linksabbiegens des Zeugen kam es zum Zusammenstoß im Bereich der Einmündung zur Straße „G“ dergestalt, dass das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug mit der vorderen rechten Front gegen das hintere rechte Rad des klägerischen Fahrzeuges stieß.

Unter Fristsetzung bis zum 20.01.2017 wurde die Beklagte zu 2) anwaltlich vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz, den sie gerichtlich mit 6.143,78 EUR beziffert, aufgefordert. Für die außergerichtliche Tätigkeit errechnet die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR.

Die Klägerin hat behauptet, im Gegenverkehr habe sich ein dunkles Fahrzeug befunden, dessen Fahrer dem Ehemann der Klägerin mit Lichthupe bedeutet habe, dass dieser seinen Linksabbiegevorgang vor seinem Fahrzeug durchführen könne. Der Ehemann der Klägerin sei deshalb langsam angefahren und nach links in die Straße „G“ eingefahren. Als er bereits in den Einmündungsbereich der Straße eingefahren sei, sei es zu dem seitlichen Anstoß hinten rechts gegen das Fahrzeug der Klägerin gekommen. Die Beklagte zu 1) sei trotz Sichtbehinderung in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem sie zuvor mit einem „rechten Schlenker“ die vor ihr wartenden Fahrzeuge umfahren habe, um sodann weiter geradeaus Richtung Hauptstraße zu fahren. Der Ehemann der Klägerin habe die Kreuzung bereits nahezu vollständig geräumt gehabt und habe sich auch schon in der Straße „G“ befunden. Die Beklagte zu 1) habe wegen der vor der Ampel wartenden und sich stauenden Fahrzeuge nicht gesehen, dass der Ehemann der Klägerin seinen Linksabbiegevorgang bereits begonnen habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu1) habe den Zusammenstoß allein verursacht. Der Ehemann der Klägerin hingegen habe darauf vertrauen dürfen, dass er gefahrlos den Linksabbiegevorgang durchführen könne, zumal der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet habe und der Ehemann der Klägerin zudem kein weiteres Fahrzeug aus dem Gegenverkehr kommen gesehen habe, dem er noch hätte Vorfahrt gewähren müssen.

Sie hat daher beantragt,

1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.143,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu zahlen,

2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 571,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, am Unfalltag habe die Beklagte zu 1) die T-Straße mit ca. 40 km/h befahren. An der Unfallörtlichkeit habe sich auf der Linksabbiegespur ein größerer PKW/SUV befunden, weshalb sie keine freie Sicht auf den Gegenverkehr gehabt habe. Die Beklagte zu 1) habe aufgrund der Größe des auf der Linksabbiegespur stehenden PKW ihr Fahrzeug innerhalb ihrer Geradeausspur leicht nach rechts gelenkt. Als sie gerade den für sie freien Kreuzungsbereich habe überqueren wollen, sei vor ihr plötzlich und, ohne auf ihr bevorrechtigtes Fahrzeug zu achten, der Ehemann der Klägerin mit seinem PKW links abgebogen. Die Beklagte zu 1) habe die Kollision trotz abrupter Bremsung nicht mehr vermeiden können. Die Beklagten sind der Ansicht, der Ehemann der Klägerin habe die Sorgfaltspflichten bei Durchführung des Linksabbiegevorgangs verletzt, weil er den Gegenverkehr habe durchfahren lassen müssen. Er sei blindlings auf der Linksabbiegespur in den Gegenverkehr hineingefahren. Gegen ihn spreche der Beweis des ersten Anscheins. Die Beklagte zu 1) hingegen habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr Vorfahrtsrecht beachtet werde. Für sie habe es keinerlei Erkennungszeichen dafür gegeben, dass ein Fahrzeug aus dem Gegenverkehr plötzlich abbiegen werde.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin die Honorarforderung ihrer Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit bezahlt habe. Sollte die anwaltliche Honorarnote jedoch ausgeglichen worden sein, so sei dies durch einen Rechtsschutzversicherer erfolgt, so dass es zu einem Forderungsübergang gekommen wäre. In diesem Fall sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien sowie Vernehmung des Ehemanns der Klägerin als Zeugen (Zeuge H) sowie nach Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.047,93 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 21.01.2017 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hafteten der Klägerin als Gesamtschuldner aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823, 254 BGB i.V.m. § 115 VVG nach einer Haftungsquote von 1/3 für den Unfallschaden. Denn der Zusammenstoß sei für keinen der Beteiligten unabwendbar gewesen. Den Zeugen H treffe ein überwiegendes Verschulden von 2/3, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Klägerin habe den gegen ihren Ehemann als Linksabbieger sprechenden Anschein unfallursächlichen Alleinverschuldens erfolgreich erschüttert. An den Pflichten aus § 9 Abs. 3 StVO ändere sich nichts, wenn ein Entgegenkommender dem Linksabbieger zu erkennen gebe, dass er ihm den Vortritt einräume. Dem Ehemann der Klägerin habe es daher oblegen, sich zu vergewissern, dass keine entgegenkommenden Fahrzeuge durch das beabsichtigte Linksabbiegen gefährdet werden könnten. So hätte er damit rechnen müssen, dass an dem Ampelrückstau vor der Hauptstraße für Linksabbieger rechts Fahrzeuge vorbeifahren könnten, um die Geradeausfahrt in Richtung Hauptstraße fortzusetzen. Denn nach dem Ergebnis der Begutachtung sei die Fahrbahn in diesem Bereich hierfür mit 5,2 m breit genug gewesen. Allerdings sei auch ein unfallursächliches Mitverschulden der Beklagten zu 1) festzustellen. Ein solches ergebe sich zum einen wegen unfallursächlich überhöhter Geschwindigkeit beim Rechtsüberholen der auf dem linken Fahrstreifen stehenden Fahrzeugschlange. § 7 Abs. 2 Buchst. a StVO gestatte auf einer Fahrbahn mit mehreren unmarkierten Fahrstreifen, wenn auf deren linken Fahrstreifen eine Fahrzeugschlange steht, ein Rechtsüberholen nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht. Die hiernach zulässige Geschwindigkeit sei überschritten, wenn der rechts Überholende bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen schneller als 20 km/h fahre. Die Beklagte zu 1) habe eingeräumt, mit ca. 40 km/h gefahren zu sein. Dies sei nach den sachverständigen Feststellungen auch unfallursächlich gewesen. Auch habe die Beklagte zu 1) gegen Sorgfaltspflichten aufgrund der so genannten „Lückenrechtsprechung“ verstoßen. Danach müsse ein Kraftfahrer, der bei dichtem Verkehr eine Kolonne stehender oder langsam fahrender Fahrzeuge links oder rechts überhole, sich unter Umständen auf Querverkehr aus freigelassenen und für ihn erkennbaren größeren Lücken einrichten. Dazu müsse er entweder in ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifahren oder eine so geringe Geschwindigkeit einhalten, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausfahrenden Verkehrsteilnehmer anhalten könne. Dieses habe die Beklagte zu 1) nicht beachtet. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftung der Beklagten zu 1/3. Aufgrund der unstreitigen Schadenshöhe stehe der Klägerin daher ein Betrag von 2.047,93 EUR zu. Zinsen seien unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zuzusprechen. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Vorgerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten gewesen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, diese selbst getragen zu haben, so dass ein Forderungsübergang auf ihren Rechtsschutzversicherer gemäß § 86 VVG nicht ausgeschlossen werden könne.

Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich die klägerische Berufung mit der Begründung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und beruhe auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung. Denn die Beklagte zu 1) habe sich mit weit überhöhter Geschwindigkeit der späteren Unfallstelle genähert. Sie habe selbst vorgetragen, sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h dem Kreuzungsbereich genähert zu haben. Dies entspreche nicht den von dem Gericht aufgestellten Anforderungen, wonach eine auf dem linken Fahrstreifen befindliche Fahrzeugschlange rechts nur mit einer geringfügig höheren Geschwindigkeit hätte überholt werden dürfen. Denn die für die Beklagte zu 1) gebotene Geschwindigkeit hätte max. 20 km/h betragen dürfen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass sie den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie sich mit einer geringeren Geschwindigkeit als mit 40 km/h dem Kreuzungsbereich genähert hätte. So habe die Beklagte zu 1) eine wesentliche Ursache für das Zustandekommen des Unfalls gesetzt, die mit einer Bewertung von 1/3 in keiner Weise gerechtfertigt sei. Die Beklagte zu 1) hätte auch mit Querverkehr rechnen müssen. Wäre sie wiederum mit einer Geschwindigkeit von lediglich 20 km/h an der Fahrzeugschlange vorbeigefahren, wäre es erst gar nicht zum Unfall gekommen.

Der Zeuge H hingegen habe den Linksabbiegevorgang langsam und umsichtig eingeleitet. Dafür spreche die Tatsache, dass er die gesamte Gegenfahrbahn, die immerhin in dem Bereich 5,2 m breit gewesen sei, passiert habe, als es zum Unfall gekommen sei. Denn er habe sich mit seinem Fahrzeug bereits zum überwiegenden Teil in der Seitenstraße, in die er einbiegen habe wollen, befunden, als es zum Unfall gekommen sei. Der Zeuge H habe gerade nicht damit rechnen müssen, dass sich bei dieser Situation, in der sich auf der linken Fahrbahn eine Fahrzeugschlange gebildet habe, sich rechts neben dieser Fahrzeugschlange ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h dem Kreuzungsbereich nähere.

Das Gericht sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Fahrbahn für die Beklagte zu 1) im Bereich der Unfallstelle 5,2 m breit gewesen sei. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen sei die gesamte Fahrbahnbreite einschließlich Linksabbiegerspur mit 5,2 m bemessen. Die Klägerin habe dies gar nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr behauptet, dass sich ihr Fahrzeug bereits komplett hinter der gestrichelten Linie im Bereich der Straße „G“ befunden habe, als es zum Zusammenstoß gekommen sei, so dass die Beklagte zu 1) das Fahrzeug so weit nach rechts gelenkt haben müsse. Hätte sie sich links der gestrichelten Linie gehalten, wäre es nicht zu der Kollision gekommen.

Es entspreche schließlich ständiger Rechtsprechung, dass bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten die Klägerseite auch einen Antrag auf Zahlung stellen könne, so dass es nicht der Feststellung bedarf. Vorliegend sei eine Zahlung durch die Klägerin ebenso wenig erfolgt wie durch den Rechtsschutzversicherer, so dass auch kein Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen sei. Aus diesem Grunde werde der Antrag bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten im Wege der Feststellung weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt daher, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Arnsberg,- I – 1 O 191/17 – vom 08.11.2018 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie restliche 4.095,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 571,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

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Dem Senat lagen die Akten der Staatsanwaltschaft Arnsberg, Az. 190 Js-OWi 807/16 A (den Zeugen H betreffend) und 120 Js 647/17 OWi V E (die Beklagte zu 1) betreffend), vor.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig.

1.

Die Berufung verspricht jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere – für die Klägerin günstigere – Entscheidung.

a.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG auf Regulierung der Unfallschäden, da der klägerische Pkw bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde und der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war. Aber auch die Klägerin ist als Halterin des Fahrzeuges für die Unfallfolgen haftungsrechtlich verantwortlich ist, denn der Unfall ereignete sich auch bei Betrieb ihres Kraftfahrzeuges und war auch für den Zeugen H, den Ehemann der Klägerin,  nicht unabwendbar, da ihn sogar ein überwiegendes unfallursächliches Verschulden an dem Zustandekommen trifft, was sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird. Daher hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (std. Rspr.: u.a. BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16, NJW 2017, 1177 unter Rn. 7).

Dabei hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist dabei nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, NJW 2016, 713 unter Rn. 7). Vielmehr können sich – die Bindungswirkung des § 529 I Nr. 1 ZPO aufhebende – Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen, also insbesondere daraus ergeben, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme auf Grund konkreter Anhaltspunkte anders würdigt als die Vorinstanz (vgl. BGH, NZM 2016, 718, beck-online unter Rn. 16).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Fehler des Landgerichts bei der Tatsachenfeststellung nicht ersichtlich. Die von der Klägerin aufgezeigten Gesichtspunkte bieten auch keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, wie auch sonst Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich sind.

b.

Bei der Haftungsabwägung hat das Landgericht zu Recht zu Lasten der Beklagten einen unfallursächlichen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die Sorgfaltsanforderungen des §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO nach den Grundsätzen der sogenannten Lückenrechtsprechung sowie einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 a StVO festgestellt.

aa.

Die Beklagte zu 1) hat zum einen gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Zwar durfte sie bei ihrer Geradeausfahrt auf der vorfahrtsberechtigten Straße – auch an der Einmündung „G“ vorbei – grundsätzlich auf die Beachtung ihres Vorfahrtsrechts durch den Zeugen H vertrauen (std. Rspr.: u.a. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03 -, juris, Rn. 15). Dieser Vertrauensgrundsatz ist jedoch eingeschränkt durch die sogenannte Lückenrechtsprechung. Diese besagt, dass ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne achten und sich darauf einzustellen hat, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. Er muss damit rechnen, dass eine solche Lücke ausnutzende Verkehrsteilnehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen kann. Er darf sich der Lücke nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Dabei gilt dies nicht nur dann, wenn mit einem Einfahren des wartepflichtigen Verkehrs wegen der Erkennbarkeit der Lücke zu rechnen war, sondern bereits dann, wenn eine Fahrzeugreihe vor einer Einmündung ins Stocken gerät. Denn dann muss derjenige, der diese Reihe überholen oder an dieser vorbeifahren will, mit dem Vorhandensein ihm unsichtbarer Hindernisse rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einstellen (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 13.05.1969, Az. VI ZR 176/68 – juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2018, Az.: 7 U 56/18 – juris).

Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Beklagte zu 1) – wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat – nicht genügt.

Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) mit einer nicht den Anforderungen an ein vorsichtiges und aufmerksames Passieren genügenden Geschwindigkeit von 40 km/h an den wartenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist. Keinesfalls hat nämlich die Beklagte zu 1) zugestanden, mit dieser Geschwindigkeit in den Einmündungsbereich eingefahren zu sein, wie das Landgericht in seinem Urteil ausführt. Vielmehr kann der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, die Beklagte zu 1) habe die T-Straße mit ca. 40 km/h befahren, nur dahingehend verstanden werden kann, dass sie die T-Straße in Annäherung an die spätere Unfallstelle und vor der streitgegenständlichen Verkehrssituation mit dieser Geschwindigkeit befahren, nicht jedoch, dass die Beklagte zu 1) mit dieser Geschwindigkeit auch die wartenden Fahrzeuge, insbesondere das die Sicht versperrende „größere Fahrzeug“ passiert hat. Dies ergibt sich auch nicht aus dem gerichtlich eingeholten unfallanalytischen Gutachten. Nachvollziehbar und überzeugend legt der Sachverständige unter Darstellung der an den beteiligten Fahrzeugen feststellbaren Beschädigungen und anhand eines Vergleichs mit Beschädigungen an Versuchsfahrzeugen dar, dass für das Beklagtenfahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit zwischen etwa 13 und 17 km/h ermittelt werden konnte. Der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ist zudem höhenneutral erfolgt. Mangels einer festzustellenden Bremsung lässt dies nur den Schluss zu, dass auch die Ausgangsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1) in diesem Bereich gelegen hat. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten zusammenfassend auch nachvollziehbar aus, dass für das letzte Stück bis zur Kollision von einer annähernd konstanten Geschwindigkeit für das Beklagtenfahrzeug im Bereich von 15 km/h (Mittelwert von 13 – 17 km/h) auszugehen sei. Letztlich ist daher zu Lasten der Beklagten zu 1) nur von einer feststellbaren Geschwindigkeit von 13 km/h auszugehen.

Aber auch diese Geschwindigkeit genügte den Anforderungen nach Maßgabe der oben beschriebenen Grundsätze nicht. In dem Einmündungsbereich hatte sich erkennbar ein Rückstau zur weiter oben gelegenen Hauptstraße gebildet. Hinzu kam das noch vor dem Einmündungsbereich wartende „größere Fahrzeug“, welches die Sicht der Beklagten zu 1) auf den entgegenkommenden, insbesondere abbiegenden Verkehr verdeckte. Daher hätte die Beklagte zu 1) mit einbiegenden Fahrzeugen rechnen können und müssen. Sie durfte sich deshalb nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, die ihr notfalls ein sofortiges Anhalten vor etwaigen abbiegenden Fahrzeugen ermöglicht hätte. Der Sachverständige hat nämlich in seinem Gutachten dazu festgestellt, dass bei einer weiteren Verringerung der Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) der Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug hätte verhindert werden können. Daraus folgt, dass eine geringere Ausgangsgeschwindigkeit ein rechtzeitiges Abbremsen möglich gemacht hätte. Eine solche Geschwindigkeit ist die Beklagte zu 1) aber gerade nicht gefahren, anderenfalls wäre es nicht zu dem Zusammenstoß gekommen.

bb.

Darüber hinaus liegt  – wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat – ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 2 a StVO, nach der auf einer Fahrbahn auf dem jeweils linken Fahrstreifen stehender bzw. langsam fahrender Verkehr nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden darf, vor.

Die Vorschrift regelt das Rechtsüberholen bei Schlangenbildung auf dem linken Fahrstreifen. Sie beruht auf der früheren Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Rechtsüberholens langsam fahrender Fahrzeugschlangen auf der Autobahn (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 7 Rn. 12a; amtliche Begründung, abgedruckt a.a.O., dort Rn. 2). Ihr Anwendungsbereich ist nach dem Wortlaut jedoch nicht auf den außerörtlichen Verkehr beschränkt (so im Ergebnis: OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2014, Az.: 2 U 91/14, – juris; OLG Hamm, Urteil vom 23. August 1999 – 6 U 79/99 -, juris;  a.A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.1992, Az.: 1 U 111/91, juris; insoweit nicht eindeutig: Weiten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVO, Rn. 17 ff., wo sich die Kommentierung des Abs. 2a unter der Überschrift „Außerorts“ befindet).

In Höhe der innerörtlichen Unfallstelle lagen – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – infolge der Verbreiterung der Fahrbahn hin zu zwei markierten Fahrstreifen bereits mehrere Fahrstreifen im Sinne der Vorschrift vor, wenn auch diese in dem maßgeblichen Bereich noch unmarkiert waren. Denn für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen ist die zum Fahren eines mehrspurigen Fahrzeuges erforderliche Breite entscheidend, nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az.: VI ZR 75/06, NJW-RR 2007, 380, Rn. 6; Weiten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVO, Rn. 8 – juris). Der Sachverständige hat aber in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend unter Bezugnahme auf die von ihm gefertigte maßstabsgetreu wiedergegebene Skizze gemäß Anlage A 21 festgestellt, dass die Fahrbahnbreite für die in Geradeausrichtung fahrenden Fahrzeuge im Bereich der Unfallstelle ca. 5,20 m betrug und ein kontaktloses Passieren des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) an dem stehenden Fahrzeug in gleicher Fahrtrichtung vorbei so möglich war, und zwar auch, ohne dass ein Überfahren der Leitlinie zur Einmündung „G“ erforderlich war. Damit liegen unzweifelhaft zwei Fahrstreifen vor. Dies hat das Landgericht – entgegen der Berufung – nicht verkannt. Denn auch das Landgericht geht hiervon aus, wenn es ausführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Fahrbahn für ein rechtsseitiges Passieren der an dem Ampelrückstau vor der Hauptstraße für Linksabbieger stehenden Fahrzeuge mit 5,2 m breit genug gewesen.

Danach trafen die Beklagten zu 1) aber die besonderen Sorgfaltsanforderungen aus § 7 Abs. 2 a StVO. Sie durfte, obwohl sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand, nicht schon ohne Beachtung besonderer Sorgfalt gemäß § 7 Abs. 3 StVO an dem wartenden Fahrzeug in gleicher Fahrtrichtung vorbeifahren, denn diese Vorschrift setzt das Vorhandensein mehrerer markierter Fahrstreifen voraus (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 7 Rn. 12 a; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2014, Az.: 2 U 91/14, Rn. 14, – juris; OLG Hamm, Urteil vom 23. August 1999, Az.: 6 U 79/99 -, juris). Eine stehende oder langsam fahrende Fahrzeugschlange auf dem jeweils (auch unmarkiertem) linken Fahrstreifen darf nach § 7 Abs. 2a StVO nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden. Die hiernach zulässige Geschwindigkeit ist jedenfalls überschritten, wenn der rechts Überholende bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen schneller als 20 km/h fährt (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 7 Rn. 12 a: zu Autobahnen; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2014, Az.: 2 U 91/14, Rn. 14, – juris). Je nach Verkehrssituation kann aber auch die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit erforderlich sein.

Die Beklagte zu 1) ist – wie dargelegt – feststellbar nur 13 km/h gefahren. Dennoch genügte diese Geschwindigkeit nicht den in § 7 Abs. 2 a StVO normierten Sorgfaltsanforderungen. Denn die darin normierten Sorgfaltsanforderungen, nur mit einer „geringfügig höheren Geschwindigkeit“ und mit „äußersten Vorsicht“ zu überholen, können in dem Fall eines in Betracht kommenden innerörtlichen Verstoßes gegen diese Vorschrift, die nach dem Schutzzweck der Norm (zumindest auch) der Verhinderung von Zusammenstößen zwischen den die Fahrzeugschlange rechts passierenden und den diese Fahrzeugschlange kreuzenden Fahrzeugen dient (so im Ergebnis auch: AG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2004 – 25 C 467/04 -, juris: „§ 7 Abs. 2 a StVO ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots des § 1 Abs. 2 StVO und bei der Ermittlung der angemessenen Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVO zu berücksichtigen.“), keine anderen darstellen, als die nach der Lückenrechtsprechung aufgezeigten. Daher gilt im Ergebnis auch für den eine Fahrzeugschlange rechts überholenden Fahrzeugführer, ob nun aus § 7 Abs. 2 a StVO oder aus §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO, dass er bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf ausscherende Fahrzeuge aus der Fahrzeugschlange und auf größere Lücken in der Kolonne achten muss und sich darauf einzustellen hat, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. Einem solchen Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich darf er sich nur mit der Geschwindigkeit nähern, die es ihm notfalls ermöglicht, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Dies war vorliegend – wie bereits dargelegt – mit der von der Beklagten zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit aber gerade nicht möglich.

cc.

Weitere Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge der Beklagten zu 1) sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist entgegen der Berufung der Klägerin nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1) gegen § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Richtzeichen 340 (Leitlinien) verstoßen hat, weil sie die für ihre Fahrtrichtung vorgesehene Fahrbahn nach rechts über die gestrichelte Linie hinaus in den Einmündungsbereich der Straße „G“ überfahren hat. Eine dahingehende Überzeugungsbildung ist auf Grundlage der Aussage des Zeugen H nicht gerechtfertigt. Denn dieser hat in seiner Vernehmung zunächst geschildert, er habe sich bereits „auf der gestrichelten Linie“ der Einmündung befunden, als es zur Kollision gekommen sei, um sich auf Nachfrage hierzu in Widerspruch zu setzen und zu erklären, er habe sich „schon komplett hinter der gestrichelten Linie“ befunden. Weitere objektivierbare Anhaltspunkte, die für eine solche Feststellung gesprochen hätten, waren nicht ersichtlich. Lichtbilder von den Endstellungen der Fahrzeuge liegen nicht vor. Die von den Polizeibeamten gefertigte handschriftliche Skizze (Bl. 2 der Beiakte) lässt einen Rückschluss darauf, dass die Beklagte zu 1) bereits die Linie zur Einmündung überfahren haben muss, nicht zu. Auch lagen keinerlei Spurzeichnungen vor, die für den Sachverständigen Anhaltspunkte für den konkreten Kollisionsort geboten hätten.

Nach alledem ist der Beklagten zu 1) nur ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO und gegen § 7 Abs. 2 a StVO anzulasten.

c.

Zu Lasten der Klägerin ist im Rahmen der Haftungsabwägung ein unfallursächlicher Vorfahrtsverstoß des Zeugen H nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO zu berücksichtigen. Danach hatte der Zeuge der an dem wartenden Fahrzeug rechts vorbeifahrenden Beklagten zu 1) die Vorfahrt einzuräumen.

Ein Wartepflichtiger, der durch eine von der in der vorfahrtberechtigten Straße zum Stehen gekommenen Kolonne freigehaltene Lücke nach links abbiegen will, muss in der Regel auch damit rechnen, dass andere Fahrzeuge neben der haltenden Kolonne vorbeifahren. Deshalb darf er, wenn er den nicht von der Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht zuverlässig einsehen kann, sich in diesen nur langsam hineintasten (OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2018, Az.: 7 U 56/18 – juris¸ OLG Hamm, Urteil vom 23. April 2013 – I-9 U 12/13 -, juris). Gegen den Wartepflichtigen streitet dabei der Beweis des ersten Anscheins, dass er die ihm als Linksabbieger obliegenden Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet und so den Unfall schuldhaft verursacht hat, wenn sich der Zusammenstoß in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen ereignet hat (std. Rspr.: u.a. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03 -, juris, Rn. 15/16). Vorliegend steht ein Verstoß des Zeugen H gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 3 StVO sogar fest.

Den Zeugen H entlastet nicht, dass ihm der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges, vor dem er abgebogen ist, bedeutet hat, dass er vor ihm abbiegen kann. Denn lässt ein Geradeausfahrer dem Linksabbieger Vortritt, so gilt das nicht gegenüber dem übrigen Längsverkehr (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45 Auflage, § 9 Rn. 39; KG Berlin, Urteil vom 25.11.2002, Az.: 12 U 110/01 – juris). Gerade weil der Zeuge H den Gegenverkehr wegen des wartenden Fahrzeuges im Gegenverkehr nicht sehen konnte, musste er sich wie ein Wartepflichtiger verhalten und sich gegebenenfalls vorsichtig vortasten (König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 23. April 2013 – I-9 U 12/13 -, juris). Angesichts der Straßenbreite im Kreuzungsbereich musste der Zeuge nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze nämlich damit rechnen, dass Fahrzeuge mit Fahrziel „geradeaus“ versuchen würden, an der im Ampelrückstau stehenden Fahrzeugkolonne mit Fahrziel „linksabbiegen“ rechts vorbeizufahren.

Ein solches vorsichtiges Hineintasten, durch das dem Verkehr auf der bevorrechtigten Straße die Möglichkeit eingeräumt werden soll, das einfahrende Fahrzeug rechtzeitig wahrzunehmen und auf diese zu reagieren, lässt sich jedoch nicht feststellen. Vielmehr belegt das Unfallgeschehen, dass der Zeuge H sich gerade nicht – wie geboten – bis zur Sichtlinie auf „Kolonnenüberholer“ vorgetastet hat, sondern schlicht – im Vertrauen auf das Handzeichen – abgebogen ist. Dementsprechend hat er bekundet, dass er auf der Linksabbiegerspur „herangefahren“ bzw. nach dem Handzeichen des im Gegenverkehr stehenden Fahrers „in die Kreuzung eingefahren“ sei. Hierzu passt auch die Erklärung der Klägerin, der Zeuge habe nicht damit gerechnet, dass noch ein anderes Fahrzeug an dem in Gegenrichtung stehenden größeren Fahrzeug rechts vorbeifahren würde. Die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens ergab sich danach für den Zeugen H erst gar nicht.

Damit steht ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO fest.

d.

Unter Abwägung der zuvor aufgezeigten Verursachungsbeiträge trifft das überwiegende Verschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls den Zeugen H, was in der auszuurteilenden Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin angemessen zum Ausdruck kommt. Dem dem Zeugen H anzulastenden Vorfahrtsverstoß kommt ein höheres Gewicht zu, da die u.a. in § 9 Abs. 3 StVO normierte Wartepflicht gegenüber dem vorfahrtsberechtigten Verkehr eine der grundlegendsten Verkehrspflichten darstellt und deren Verletzung im besonderen Maße geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Dagegen wiegt der Verstoß der Beklagten zu 1) nicht in gleichem Maße, wenngleich ihr ein Verstoß sowohl gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO wie auch gegen § 7 Abs. 2 a StVO anzulasten ist. Denn die in beiden Vorschriften normierten Sorgfaltsanforderungen sind – in der hier gegenständlichen Verkehrssituation – deckungsgleich und bedingen keine Vertiefung oder aber andere Wertigkeit des ihr anzulastenden Verursachungsbeitrages (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2014, Az.: I-1 U 151/13, BeckRS 2015, 995, Rn. 27-30).

e.

Danach steht der Klägerin ein Schadenersatzanspruch nach einer Haftungsquote von lediglich 1/3 zu. Gegen die Höhe des ihr erstinstanzlich zuerkannten Betrages für Reparatur- und Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und Schadenspauschale hat sich die Klägerin nicht gewandt.

2.

Die Berufung ist auch unbegründet, soweit das Landgericht die Klage auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR abgewiesen hat. Zwar steht der Klägerin aus den vorgenannten Vorschriften grundsätzlich auch ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Von dem Vorliegen einer den Anforderungen des § 10 RVG entsprechenden Berechnung der mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche beauftragten Prozessbevollmächtigten und damit dem Bestehen eines Zahlungsanspruchs im Innenverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – VI ZR 402/17, -, juris) ist zwar auszugehen. Die Beklagten haben jedoch u.a. bestritten, dass die Kostennote von der Klägerin bezahlt worden ist, und darauf hingewiesen, dass ein Ausgleich allenfalls durch den Rechtsschutzversicherer der Klägerin erfolgt ist. Dieses Bestreiten erfolgte angesichts der belegten Einzahlung des der Klägerin auferlegten Kostenvorschusses für das Sachverständigengutachten durch einen Rechtsschutzversicherer auch nicht ins Blaue hinein. Eine ergänzende Erklärung ist durch die Klägerin nicht erfolgt. Zu Recht hat das Landgericht daher die Aktivlegitimation der Klägerin nicht feststellen können. Denn bei einer Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch den Rechtsschutzversicherer geht der Anspruch gemäß § 86 VVG auf diesen im Wege der cessio legis über. Eines gerichtlichen Hinweises auf die Erforderlichkeit weitergehenden Vorbringens zur Aktivlegitimation bedurfte es dabei angesichts des bereits in der Klageerwiderung enthaltenen eindeutigen Hinweises durch die gegnerischen Prozessbevollmächtigten (Seite 6 des Schriftsatzes vom 09.11.2017) nicht. Die Voraussetzungen nach § 531 Abs. 2 ZPO für die Zulassung des nunmehr erstmals in der Berufungsbegründung erfolgten neuen Vorbringens, dass ein Ausgleich der Rechtsanwaltskosten weder vo n der Klägerin noch vom Rechtsschutzversicherer erfolgt sei, liegen daher nicht vor.

Da die Aktivlegitimation der Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt ist, kommt es auf die mit der Berufung aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Umwandlung des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch erfolgt, zudem nicht an.

III.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

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