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Verkehrsunfall zwischen Linksabbieger und Überholer

OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 154/16 – Urteil vom 09.05.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.08.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.12.2014 auf der A.-Straße in Düsseldorf.

Das Taxifahrzeug der Klägerin, gefahren vom Zeugen B., kollidierte bei seiner linksseitigen Vorbeifahrt mit dem gerade anfahrenden Fahrzeug der Beklagten zu 1., das vorher auf der A.-Straße angehalten hatte. Die A.-Straße ist an dieser Stelle breit genug, dass zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können, ohne dass allerdings entsprechende Fahrstreifen markiert wären. Der genaue Ort der Kollision, ob rechtseitig oder linksseitig auf der Fahrbahnseite, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin beansprucht neben der Freistellung von den nach Zahlung von 294,17 EUR insoweit verbleibenden Kosten des Schadensgutachtens in Höhe von 588,33 EUR und von den vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 464,10 EUR folgende Schadenspositionen:

  • geschätzte Reparaturkosten für Fahrzeugschaden (netto):  6.878,94 EUR
  • Wertminderung:  750,00 EUR
  • Gewinnausfall:  594,00 EUR
  • Kostenpauschale:  25,00 EUR
  • Summe:   8.247,94 EUR

vorpr. gezahlt v. Bekl. zu 2. (1/3 des Schadens)  ./.  2.300,31 EUR

Summe 5.947,63 EUR

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1. habe ganz rechts auf ihrer Fahrbahnseite gestanden und sei von hier aus plötzlich und ohne zu blinken nach links zum Wenden angefahren und auf der linken Seite der Fahrbahnhälfte mit ihrem Fahrzeug, das sich kontinuierlich auf dieser Fahrspur genähert habe, kollidiert.

Nachdem die Beklagte zu 2. nach Klageeinreichung einen Betrag in Höhe von 449,00 EUR auf den Sachschaden sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 347,60 EUR anerkannt hatte, erging ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil. Sodann hat die Klägerin beantragt, die Beklagten auf Zahlung von 5.498,68 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 588,33 EUR sowie von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 116,50 EUR zu verurteilen.

Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben behauptet, der Zeuge B. haben die Beklagte zu 1., die sich ganz links auf der breiten Fahrbahnhälfte befunden habe, unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholen wollen, als er mit dem anfahrenden Fahrzeug – die Beklagte zu 1. habe einen links befindlichen Parkplatz angesteuert – kollidiert sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Zudem hat es die Beklagte zu 1. angehört und sodann der Klage auf der Grundlage eines Haftungsanteils der Beklagten von 2/3 des Schadens (Zahlung von 2.749,32 EUR sowie Freistellung von den Gutachterkosten in Höhe von weiteren 294,16 EUR) unter Klageabweisung im Übrigen teilweise stattgegeben. Der Beklagten zu 1. sei vorzuwerfen, dass sie ohne die erforderliche zweite Rückschau ihren Abbiege- oder Wendevorgang begonnen habe. Die Klägerin müsse sich jedoch das Verschulden des Zeugen B. entgegenhalten lassen, der bei einer unklaren Verkehrslage entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt habe, obwohl er nach seiner eigenen Aussage erkannt habe, dass die Beklagte zu 1. leicht schräg links gestanden und habe wenden wollen. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass der genaue Ort auf der Fahrbahn, von dem die Beklagte zu 1. gestartet sei, nicht feststellbar sei. Jedenfalls aber habe sie weder ganz rechts noch ganz links auf ihrer Fahrbahnseite gestanden. Auch könne nicht festgestellt werden, ob die Beklagte zu 1. links geblinkt habe oder nicht.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Eine unklare Verkehrslage habe nicht vorgelegen. Zudem hätte das Landgericht das beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachten einholen müssen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagten haften in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage einer Quote von 2/3 für die bei dem Unfall verursachten Schäden der Klägerin, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Klägerin steht daher ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz, als ihr durch das landgerichtliche Urteil zuerkannt wurde, nicht zu.

1.

Grundsätzlich haben die Beklagten nach den vorgenannten Vorschriften für die Schäden einzustehen, die bei dem Betrieb des von ihnen geführten, gehaltenen und versicherten Pkws entstanden sind. Da auf Seiten der Klägerin gleichfalls ein Kraftfahrzeug beteiligt war und der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis gewesen ist, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es nach dem Gesetz insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind in ihrem Rahmen unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 506; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I-1 U 17/11, KG Berlin, NZV 2003, 201). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231).

a. Auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten Tatsachen, bzgl. derer konkrete Anhaltspunkte für Zweifel nicht vorhanden sind und anderen Feststellung der Senat daher gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, liegt ein erhebliches Verschulden der Beklagten zu 1. an der Unfallentstehung vor. Der Beklagten zu 1. ist auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben zum Unfallhergang ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO anzulasten, weil sie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen hat, als sie nach einem Anhaltevorgang auf der A.-Straße wieder anfuhr, um nach links in ein Parkplatzgelände einzubiegen. Hierbei hat sie es unterlassen, einen den gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 StVO erforderlichen zweiten Schulterblick vorzunehmen. In diesem Fall hätte sie das sich von hinten nähernde Fahrzeug der Klägerin wahrnehmen und ihren Abbiegevorgang zurückstellen müssen. Auch ist nach den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu 1. nicht ordnungsgemäß links auf ihrer Fahrbahnseite eingeordnet hatte, § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO.

Dabei ist zunächst entsprechend der Beweiswürdigung des Landgerichts davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. bei ihrer Anfahrt auf der rechten Fahrbahnseite der A.-Straße, die für zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge breit genug ist, angehalten hatte, um nach links in einen Parkplatz einzubiegen oder zu wenden. Dass sie hierbei den linken Richtungsanzeiger nicht gesetzt hatte, lässt sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beklagten zu 1. und des Zeugen B. nicht zu ihren Lasten feststellen. Auch die Aussage der Zeugen C., die zum Zeitpunkt der Kollision Fahrgast im Fahrzeug der Klägerin war, hilft bei der Beweiswürdigung in dieser Frage nicht weiter. Denn ihre Angaben sind – wie auch das jeweilige Berufungsvorbringen erkennen lässt – nicht belastbar, weil sie von der Darstellung des Unfallhergangs durch die unfallbeteiligten Parteien vollkommen abweichen und mit dieser nicht ansatzweise in Übereinstimmung zu bringen sind.

Ebenso ist nicht feststellbar, aus welcher genauen Position auf der breiten Fahrbahnhälfte heraus die Beklagte zu 1. ihre Weiterfahrt zum Abbiegen oder Wenden ansetzte. In Übereinstimmung mit dem Landgericht kann weder davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1. sich ganz links oder ganz rechts auf der Fahrbahnseite befand. Vielmehr ist naheliegend, dass die Beklagte zu 1. eine unklare Halteposition eingenommen hatte. Denn wenig wahrscheinlich ist, dass die Beklagte zu 1. ganz rechts gehalten hatte, wenn sie einen Linksabbiegevorgang in ein Grundstück vornehmen wollte. Es ist nicht erkennbar, dass sie ohne Ortskenntnisse war oder sich verfahren hatte und deswegen am Straßenrand rechts angehalten hätte. Auch die auf den Fotografien nach dem Unfall festgehaltene Stellung gerade ausgerichtet ganz links auf der Fahrbahnhälfte spricht eher dafür, dass sich die Beklagte zu 1. jedenfalls in die Richtung der linken Seite ihrer Fahrbahn angenähert hatte. Dass sich die Beklagte andererseits ganz links auf ihrer Fahrbahnhälfte zum Zeitpunkt ihres Anfahrvorgangs befunden hätte, ist gleichfalls nicht mit hinreichender Gewissheit nach § 286 ZPO feststellbar, weil es hierfür ebenso an Anknüpfungstatsachen fehlt. Denn in diesem Fall hätte es für den Zeugen B. viel näher gelegen, rechts – wie es auch § 5 Abs. 7 StVO vorsieht – an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. vorbeizufahren und keinen Überholvorgang nach links über die Gegenfahrbahn durchzuführen.

b.

Der Verursachungsbeitrag auf der Klägerseite liegt darin, dass der Zeuge B., dessen Verschulden sich die Klägerin entgegenhalten lassen muss, entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO trotz unklarer Verkehrslage überholt hat.

aa.

Der Zeuge B. hat das Fahrzeug der Beklagten zu 1. überholt, wodurch es bei der zeitgleichen Anfahrt der Beklagten zu 1. zu einem streifenden Zusammenstoß gekommen ist. Da die Beklagte zu 1. unwiderlegt nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist, liegt seitens des Zeugen B. ein Überholvorgang vor. Im Gegensatz dazu liegt kein Überholen, sondern nur ein Vorbeifahren vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer nicht verkehrsbedingt hält, sondern z.B. parkt oder aus einem anderen vom Verkehr unabhängigen Grund zum Stillstand gekommen ist. Auch wer sich nicht rechtzeitig links eingeordnet hat, an den rechten Fahrbahnrand herausfahren und dort halten muss, bis die Verkehrslage das gewünschte Fahrmanöver erlaubt, verlässt die Stellung eines Teilnehmers am fließenden Verkehr und scheidet vorübergehend aus ihm aus (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., StVO § 5 Rn. 2-7, beck-online). Es ist jedoch nicht – wie bereits ausgeführt – feststellbar, dass die Beklagte zu 1. so weit rechts zum Halten gekommen ist, dass sie aus dem fließenden Verkehr ausgeschieden und bei ihrem Anfahrvorgang den gesteigerten Anforderungen des § 10 StVO unterlegen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu 1. zwar nicht so weit links eingeordnet hatte, wie es § 9 Abs. 1 StVO erfordert. Andererseits kann eben aber gerade aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Unfallparteien und fehlender belastbarer objektiver Anknüpfungspunkte nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 1. rechtsseitig am Straßenrand angehalten hätte.

bb.

Der Zeuge B. überholte trotz einer unklaren Verkehrslage. Eine solche unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist dann gegeben, wenn nach den Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies vollkommen eindeutig angezeigt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteile vom 06. Mai 2014 – I-1 U 32/13 -, Rn. 9, juris; vom 15.10.2013, Az. I-1 U 240/12, mit Hinweis auf Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 5 StVO, Rn. 34). Dass die Verkehrslage im vorstehenden Sinne unklar war, ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des Zeugen B., der bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet hat, die Beklagte zu 1. habe leicht schräg nach links ausgerichtet auf der Fahrbahn angehalten, so dass er von einem beabsichtigten Wendemanöver ausgegangen sei. Weil das Fahrzeug der Beklagten zu 1. hierbei keine deutliche Orientierung zum rechten Fahrbahnrand aufwies (s. o.), durfte der Zeuge B. selbst bei zu seinen Gunsten zu unterstellender fehlender Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers am Beklagtenfahrzeug nicht darauf vertrauen, dass dieses seine Halteposition beibehalten würde. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Beklagte zu 1. tatsächlich in einen gegenüber liegenden Parkplatzbereich einfahren oder wenden wollte, weil sie in beiden Fällen auf die Gegenfahrbahn hinüberfahren musste. Da der Zeuge B. hiermit aufgrund der eingeschlagenen Reifen rechnen musste, durfte er nicht überholen, ohne eine Klärung der Verkehrslage abzuwarten.

c.

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind ein erhebliches Verschulden der Beklagten zu 1., die bei einem Abbiegevorgang in ein Grundstück genauso wie bei einem Wendemanöver gemäß § 9 Abs. 5 StVO die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, einem leichteren Verschulden des Zeugen B. gegenüber zu stellen. Denn unstreitig stand die Beklagte zu 1. über einen längeren Zeitraum, so dass ihr in jedem Fall genügend Zeit für eine zweite Rückschau und die Wahrnehmung des Klägerfahrzeugs auf der gerade zur Verfügung stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Betriebsgefahr desjenigen, der unter Außerachtlassung der Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO in ein Grundstück abbiegt, in der Regel doppelt so hoch zu bewerten wie die Betriebsgefahr desjenigen, der den Abbieger in unzulässiger Weise überholt (Senat, Urteil vom 06. Mai 2014 – I-1 U 32/13 -, Rn. 9, juris). Daher ist die vom Landgericht getroffene Bewertung einer Haftung der Beklagten in Höhe von 2/3 für die Unfallfolgen und eine Eigenhaftung der Klägerin von 1/3 in keiner Weise zu beanstanden.

2.

Eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht kein unfallanalytisches Sachverständigengutachten trotz eines entsprechenden Antrags ihrerseits eingeholt hat, ist nicht gegeben. Wie das Landgericht sieht auch der Senat keine hinreichend verlässlichen Anknüpfungstatsachen, als dass ein Gutachten eine weitere Klärung des Unfallhergangs mit sich bringen könnte. Denn die genaue Position des Fahrzeugs der Beklagten zu 1., bevor sie nach Durchfahrt des Gegenverkehrs zum Einbiegen auf einen Parkplatz anfuhr, lässt sich nicht bestimmen. Da zudem die Fahrzeuge, die auf den in den Akten befindlichen Fotografien zu erkennen sind, dort nicht in der ursprünglichen Kollisionsendstellung abgebildet sind, sondern versetzt worden waren, ist ein Rückschluss über die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Unfall nicht möglich. Diesem Beweisantritt ist daher nicht nachzugehen.

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3.

Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin, ihres Zinsanspruchs sowie des Anspruchs auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten sind, da diese unstreitig waren, keine weiteren Ausführungen erforderlich.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 3.043,47 EUR

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