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Arglistige Täuschung bei Werbung mit „kostenloser Selbstauskunft“

Versteckte Kostenpflicht

AG Landstuhl – Az.: 2 C 427/18 – Urteil vom 12.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 14,95 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu.

Die Beklagte hat den zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag mit Schreiben vom 28.02.2018 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB.

Eine arglistige Täuschung ist bei Vorspiegelung unwahrer oder Entstellung wahrer Tatsachen anzunehmen. Unstreitig wirbt die Klägerin in ihrer bei Google geschalteten Anzeige mit „kostenloser Selbstauskunft“, berechnet dann aber für ihre Leistung 14,95 €. Sofern die Klägerin ausführt, dass mit „kostenlos“ lediglich die Auskunft der Schufa gemeint sei, ist dies für den Kunden verwirrend und nicht nachvollziehbar. Wenn es „kostenlos“ heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein. Die Kostenpflicht der Leistung ist vorliegend für den Kunden überraschend.

Die Anfechtung erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB.

Sofern die Klägerin darauf verweist, dass auf ihrer Website rechts neben der Eingabemaske auf die Kostenpflicht hingewiesen wird und die Kostenpflichtig über das Setzen eines Hakens, in der als Pflichtbox ausgestalteten Checkbox zwingend akzeptiert werden muss, da der Bestellvorgang ohne das Setzen des Hakens technisch nicht abgeschlossen werden kann und sich die Kostenpflicht auch aus den AGB ergibt, die ebenfalls durch setzen eines Hakens akzeptiert werden müssen, ist folgendes auszuführen.

Der Hinweis über die Kostenpflicht rechts unter der Angabe „wir machen das für sie“ und „unsere Leistung“ ist durch Schriftgröße und Stellung rechts am Rand der Website für den Kunden bereits schlecht wahrnehmbar. Darüber hinaus hat der „Haken“ für die Kostenpflicht in Höhe von 14,95 € und die AGB, nach der durch die Klägerin vorgelegten Anlage K1, erst nach Eingabe der gesamten persönlichen Daten zu erfolgen. Es ist daher naheliegend, dass der Kunde auch dies dann nicht mehr wahrnimmt, da er nur daran interessiert ist, den vermeintlich kostenlosen Vorgang möglichst schnell anzuschließen.

Die Vernehmung der Beklagten war von der Klägerin nicht beantragt. Gründe für eine informatorische Anhörung der Beklagten sind nicht ersichtlich.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen, Auskunftskosten und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 713 ZPO.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 4 Nr. ZPO).

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