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Verkürzung der Gültigkeitsdauer des COVID-19-Genesenenzertifikats rechtswidrig

VG Frankfurt – Az.: 5 L 363/22.F – Beschluss vom 22.02.2022

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass das der Antragstellerin ausgestellte Digitale COVID-Zertifikat der EU hinsichtlich seiner Gültigkeitsdauer bis zum 22. Mai 2022 durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 (BAnz. AT 14. Januar 2022 V1) keine Änderung erfahren hat.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Gültigkeit ihres COVID-19-Genesenenzertifikats für die Dauer von sechs Monaten.

Die Antragstellerin ist angestellte Rechtsanwältin in einer deutschen Wirtschaftskanzlei und nicht mit einem der derzeit verfügbaren Impfstoffe gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft.

Am 24. November 2021 erfolgte mittels PCR-Testung der Nachweis, dass die Antragstellerin sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Delta-Variante) infiziert hatte. Nach Ablauf ihrer Absonderung ließ die Antragstellerin sich bei der örtlichen Apotheke ein „Digitales COVID-Zertifikat der EU“ ausstellen, das eine Gültigkeit ab dem 21. Dezember 2021 bis zum 22. Mai 2022 aufweist.

§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), gültig bis zum 14. Januar 2022, hatte zu dem Genesenennachweis folgende Regelung getroffen:

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist […]

5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt […].

Mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) wurde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit Geltung ab dem 15. Januar 2022 wie folgt geändert:

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist […]

5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:

a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,

b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,

c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf […].

Auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (www.rki.de/covid-19-genesenennachweis, zuletzt abgerufen am 22. Februar 2022) sind folgende Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, mit Wirkung vom 15. Januar 2022, veröffentlicht:

Diese Vorgaben betreffen ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen. […]

Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:

a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein

UND

b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen

UND

c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Die Antragstellerin wandte sich am 10. Februar 2022 an das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin und bat um Auskunft hinsichtlich des Bestandes des ihr ausgestellten Genesenenzertifikats, woraufhin sie auf die o.g. Rechtslage hingewiesen und ihr bestätigt wurde, dass die Änderungsverordnung rückwirkend gelte.

Am 14. Februar 2022 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt.

Zur Begründung stützt sie sich darauf, dass die faktische Verkürzung des Genesenenstatus nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzte. Die Verkürzung des Genesenenstatus sei verfassungswidrig, da es sich bei der Verweisung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) um eine dynamische Verweisung handle, die von einer Bundesbehörde ausgeführt werde und so dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genüge. Gesetze und Verordnungen seien im Bundesanzeiger bekanntzumachen, was im Widerspruch zu der Veröffentlichung der gesetzesausfüllenden Merkmale auf einer Internetseite eines Bundesinstituts widerspreche. Darüber hinaus sei in Zweifel zu ziehen, ob die seitens des RKI zur Bewertung herangezogenen Studien aus dem Ausland eine Verkürzung des Genesenenstatus begründen könnten, da unterschiedliche wissenschaftliche Einschätzungen zu der Gültigkeit des Genesenenstatus bestünden, so gelte beispielsweise in der Schweiz das Genesenenzertifikat 270 Tage. Sofern das Robert Koch-Institut die Verkürzung auf den nur begrenzten Schutz ungeimpfter Personen vor einer Infektion mit der Omikron-Variante stütze, stehe dies im Widerspruch dazu, dass nach Angaben des RKI zur Übertragbarkeit der Omikron-Variante durch Genesene keinen Studien vorliegen, und begründe zudem nicht, warum ein Unterschied zwischen geimpften und ungeimpften Personen gemacht werde, zumal bislang keine Anpassung der verfügbaren Impfstoffe an diese Variante erfolgt sei. Zuletzt bestehe für die Antragstellerin Bestandsschutz, da die rückwirkende Aberkennung des Genesenenstatus das Rückwirkungsverbot verletze und sie auf die Gültigkeitsdauer des Genesenenzertifikats vertraut habe. Zumindest hätte es einer Altfallregelung bedurft.

Die durch die Verkürzung des Genesenenzertifikats einhergehende Aberkennung des 2G-Status wirke sich sowohl hinsichtlich ihrer Arbeitsstelle aus, da ihr Arbeitgeber bereits angekündigt habe, ihr Genesenenzertifikat nach dem 22. Februar 2022 nicht mehr anzuerkennen, als auch im privaten Umfeld, da sie Einschränkungen im gesellschaftlichen Umfeld und beispielsweise bei der sportlichen Betätigung begründe.

Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass das ihr ausgestellte COVID-19 Genesenenzertifikat für den im Zertifikat ausgewiesenen Zeitraum vom 21. Dezember 2021 bis zum 22. Mai 2022 gültig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung stützt sie sich darauf, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da die Antragstellerin sich gegen den zukünftigen Wegfall des Genesenenstatus wende, sodass der Antrag auf einen vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet sei. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufe, dass sie nach Wegfall des Genesenenstatus gezwungen wäre, sich vor ihrer beruflichen Tätigkeitsaufnahme jeweils Schnelltests zu unterziehen, handle es sich um marginale Beeinträchtigungen, zumal in der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16. Februar 2022 bereits beschlossen worden sei, die streitgegenständliche dynamische Verweisung auf die Internetseite des RKI entfallen zu lassen.

Zudem bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da es einen Genesenenstatus per se nicht gebe, sondern die Feststellung immer nur innerhalb einer konkreten Rechtsbeziehung erfolgen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (A.) und begründet (B.), weshalb die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen sind (C.), wobei der Streitwert mit dem Auffangstreitwert festzusetzen ist (D.).

A.

Der Antrag ist als Feststellungsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Verkürzung der Gültigkeitsdauer des COVID-19-Genesenenzertifikats rechtswidrig
(Symbolfoto: PhotoNastya91/Shutterstock.com)

Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO besteht im Fall der Antragstellerin der Sache nach in der Feststellung des Fortbestehens ihrer durch das Genesenenzertifikat vom 23. November 2021 vermittelten und nunmehr durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV infrage gestellten begünstigenden Rechtsposition als genesene Person i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) vom 24. November 2021 in der Fassung vom 22. Februar 2022 (derzeit noch nicht im GVBl. verkündet, abrufbar unter: https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-02/LF%20CoSchuV%20%20%28Stand%2022.02.22%2001%29neu.pdf). Hierfür ist die Stadt Frankfurt am Main die richtige Antragsgegnerin, weil das streitige Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin als Normadressatin und der Antragsgegnerin als Normanwenderin besteht, die die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der geltenden Fassung gegenüber allen Einwohnern unbeschadet etwaiger vor dem 14. Januar 2021 ausgestellter, anderslautender Genesenennachweise vollzieht (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 58 ff. m. w. N.; so auch VG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Februar 2022 – 1 B 41/22 HAL –, juris Rn. 7).

Die Anwendung der Coronavirus-Schutzverordnung ist Sache der unteren Gesundheits- und, soweit sie in § 28 Abs. 1 CoSchV ausdrücklich angeführt sind, auch der Ordnungsbehörden und damit der Antragsgegnerin als deren Trägerin. Da die Coronavirus-Schutzverordnung selbstvollziehend, also nicht darauf angelegt ist, dass ihre Geltung durch einen Verwaltungsakt konkretisiert wird, gegen den Rechtsbehelfe gegeben wären, sondern ihre Beachtung durch Bußgelder nach § 30 Nr. 2, 6 und 7 CoSchuV – also nicht im Wege des Verwaltungszwangs – erzwungen werden soll, ist der Antragstellerin eine Klärung im ansonsten verbleibenden Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zuzumuten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 2795/09 –, BVerfGE 150, 309 <327 f.> = NJW 2019, 842 <843> Rn. 45). Wegen der Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aus § 28 Abs. 1 CoSchuV besteht hieran auch ein Feststellungsinteresse (vgl. BVerfGE a.a.O. <328> Rn. 47).

Die Antragstellerin kann ihr Feststellungsbegehren nicht mittels einer gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage vorrangigen Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie bereits in Besitz eines Genesenennachweises ist, der eine Gültigkeit bis zum 22. Mai 2022 ausweist und von der Antragsgegnerin bisher nicht aufgehoben worden ist (so auch VG Halle (Saale), a.a.O., juris Rn. 7; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 14 E 414/22 –, juris Rn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 11. Februar 2022 – AN 18 S 22.00234 –, abrufbar unter: https://www.vgh.bayern.de/media/vgansbach/presse/22a00234b.pdf).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das Begehren der Antragstellerin nicht auf einen unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet, da sie über ein bis zum 22. Mai 2022 ausgestelltes Genesenenzertifikat verfügt, dessen tatsächliche Geltungsdauer gleichwohl strittig ist und nach Ansicht der Antragsgegnerin mit Ablauf des heutigen Tages seine Gültigkeit verliert. Die Klärung dieser Streitfrage kann die Antragstellerin nicht im Rahmen ggf. nachfolgender Ordnungswidrigkeitsverfahren erlangen, da ihr Rechtsschutzziel auf die Feststellung der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Genesenenzertifikats anhand der Vorgaben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung unabhängig von der jeweiligen Einzelbetrachtung in folgenden Ordnungswidrigkeitsverfahren gerichtet ist, sodass sie anderweitig keinen Rechtsschutz in zumutbarer Weise erlangen kann. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, wäre vorliegend das qualifizierte Feststellungsinteresse gegeben, da bei Abwarten der behördlichen Entscheidung(en) die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen bestünde und hierdurch nicht mehr ausräumbare Rechtsnachteile oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnten (Sodan, a.a.O., § 43 Rn. 105), da die Antragstellerin bereits jetzt Ordnungswidrigkeitsverfahren zu befürchten hat, zumal die Reduzierung der Gültigkeit ihres Genesenennachweises unzählige Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen könnte.

Zuletzt begehrt die Antragstellerin erkennbar nicht die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm als abstrakte Rechtsfrage.

B.

Der Antrag ist begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Bei der aufgrund Eilbedürftigkeit – der nach den Vorgaben des Robert Koch-Instituts anzusetzende 90-Tages-Zeitraum für die Gültigkeit des Genesenenzertifikats der Antragstellerin läuft zum 23. Februar 2022 aus – nur möglichen überschlägigen Prüfung hat die Antragstellerin sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (1.) als auch eines Anordnungsanspruchs (2.) auf die begehrte Feststellung glaubhaft gemacht.

1. Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsgrund, also die besondere Erforderlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, glaubhaft gemacht. Der Genesenennachweis ist nach derzeit geltender Rechtslage oftmals als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen so etwa für den Besuch von Veranstaltungen und Kulturangeboten, Freizeiteinrichtungen, Sportstätten sowie Restaurants (siehe §§ 16, 18 bis 20, 22 bis 26 CoSchuV). Die besondere Eilbedürftigkeit folgt aus dem Umstand, dass für die Antragstellerin die berechtigte Gefahr besteht, dass ihr Genesenenstatus mit Ablauf des heutigen Tages nicht anerkannt wird, da das Datum des ersten positiven Testergebnisses am 23. November 2021 lag und ab dem 23. Februar 2022 mehr als 90 Tage zurückliegen wird. Die Antragstellerin hat vorgetragen, nicht geimpft zu sein, sodass ihrem Genesenennachweis ausweislich der Fachlichen Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise eine Gültigkeit von höchstens 90 Tagen zugesprochen wird („Diese Vorgaben betreffen ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen*“, abzurufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html).

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Zudem ist nicht absehbar, dass eine Entscheidung in einer noch zu erhebenden Klage vor dem Ablaufdatum des Genesenenzertifikats vom 23. November 2021 ergehen wird, sodass die Antragstellerin ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ihr Rechtsschutzbegehren in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr effektiv i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG durchsetzen könnte und ihr daher unzumutbare und irreversible Nachteile drohen. Die Antragstellerin würde mangels gültigen Genesenennachweises und damit fehlender Möglichkeit, Ausnahmereglungen der Coronavirus-Schutzverordnung zu beanspruchen, zahlreichen Grundrechtsbeschränkungen aus der Coronavirus-Schutzverordnung unterworfen sein und dadurch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zu beseitigende Nachteile erleiden. Denn der Ausschluss von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben hat für den Einzelnen sowie vorliegend auch die Antragstellerin eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. VG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 15; VG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Februar 2022, a.a.O., juris Rn. 13; VG Osnabrück, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 3 B 4/22 – juris Rn. 11; VG Ansbach, a.a.O.).

2. Die Antragstellerin hat gleichfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises auf die Vorgaben des RKI im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis verweist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich verfassungswidrig ist. Das Gericht teilt die bereits von den Verwaltungsgerichten Halle (Saale), Osnabrück, Ansbach, Hamburg und Berlin (Beschluss vom 16. Februar 2022 – VG 14 L 24/22 – Pressemitteilung abrufbar unter: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1177572.php) gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm erhobenen Einwände (insoweit offengelassen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 2 L 143/22 –, Pressemitteilung abrufbar unter: https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/16_02_2022_/index.php).

Zunächst bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, da insoweit fraglich ist, ob § 28c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die auf dessen Grundlage erlassene COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, insbesondere die hier streitgegenständliche Regelung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, da im Verordnungswege Sachverhalte geregelt werden, die zumindest mittelbar in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, da ein Genesenennachweis im Rahmen der sogenannten 2G-Regelung für die Teilhabe am öffentlichen Leben neben einer Impfung essenziell ist und diese Regelungen aufgrund des Verweises auf die entsprechenden Vorgaben des Robert Koch-Instituts nicht durch den Verordnungsgeber selbst, sondern durch die Exekutive getroffen werden. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV legt selbst keine Kriterien fest, wann eine Immunisierung vorliegt, durch wen diese festgestellt wird, wie lange sie gilt und welche Ausnahmen möglich sind (vgl. VG Halle (Saale), a.a.O., juris Rn. 19; VG Ansbach, a.a.O, S. 11 f.; VG Osnabrück, a.a.O., juris Rn. 17; insoweit offen gelassen VG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 17, juris unter Bezugnahme auf Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag, Ausarbeitung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Genesenennachweises durch Rechtsverordnung vom 28. Januar 2022, WD 3 – 3000 – 006/22, S. 4ff).

Darüber hinaus begegnet die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV geregelte dynamische Verweisung auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts im vorliegenden konkreten Einzelfall aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises grundsätzlichen Bedenken, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot sowie das Publizitätsprinzip verstoßen dürfte (so auch VG Halle (Saale), a.a.O., juris Rn. 21 ff.; VG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 20 ff.; VG Ansbach, a.a.O, S. 12 f.; VG Osnabrück, a.a.O., juris Rn. 11 ff.).

Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 14. Februar 2022 – 14 E 414/22 –, juris Rn. 23 ff.) hat zu § 2 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, der insoweit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoSchuV entspricht, i.V.m. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in einem vergleichbaren einstweiligen Rechtsschutzverfahren folgendes ausgeführt:

„(1) […] Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, sind Verweise eines Normgebers auf Rechtsvorschriften eines anderen Normgebers zwar nicht in jedem Fall verfassungsrechtlich problematisch. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Normgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften in einer Fassung zu eigen macht, die bei Erlass seines Gesetzgebungsbeschlusses schon galt und die bereits feststand (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2020, 2 BvL 5/17, juris Rn. 79 m.w.N.). Verweist der Normgeber jedoch auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2020, a.a.O. Rn. 79). Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalten können diesen Rahmen zusätzlich einengen (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2020, a.a.O. Rn. 79; BVerfG, Beschl. v. 25.2.1988, a.a.O., juris Rn. 16 m.w.N.).

Das Bundesverwaltungsgericht führt darauf basierend in ständiger Rechtsprechung aus (BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, 5 C 8/14, juris Rn. 25):

‚Ein Normgeber [darf] nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen […]. Auch die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen, solange für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist, welche Vorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 C 21.12 – BVerwGE 147, 100 Rn. 39). Dies darf hingegen nicht in einer Weise geschehen, die dazu führt, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Das widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offenstehenden Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss. Nur soweit der Inhalt der von einem Privaten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ergeben. Für die Beantwortung der Frage, ob diese einer dynamischen Verweisung von Verfassung wegen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, kommt es neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung an (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 C 21.12 – BVerwGE 147, 100 Rn. 42 f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1988 – 2 BvL 26/84 – BverfGE 78, 32 und Urteil vom 14. Juni 1983 – 2 BvR 488/80 – BVerfGE 64, 208). Dynamische Verweisungen sind daher grundsätzlich zulässig, wenn der Verweisungsumfang „eng bemessen“ ist. Bei einer engen Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 C 21.12 – BVerwGE 147, 100 Rn. 44).‘

Es begegnet erheblichen Bedenken, ob die dynamische Verweisung in § 2 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO i.V.m. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 diesen Anforderungen genügt bzw. ob eine bindende Außenwirkung des dynamisch in Bezug genommenen Regelwerks des Robert Koch-Instituts hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2022, 1 BvR 2649/21, Rn. 14, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/02/rs20220210_1bvr264921.html). Wie auch das Bundesverfassungsgericht hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, ob ein tragfähiger Sachgrund dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- und Genesenennachweises und damit auch der geimpften und genesenen Person im Sinne des Gesetzes übertragen ist, sondern dies den Bundesinstituten, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-Institut, überlassen wird (BVerfG, Beschl. v. 10.2.2022, 1 BvR 2649/21, a.a.O. Rn. 14). Zwar handelt es sich bei dem Robert Koch-Institut nicht um eine nichtstaatliche Stelle. Nach § 4 Abs. 1 IfSG ist das Robert Koch-Institut die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Anders als ein Parlament oder eine Regierung ist das Robert Koch-Institut jedoch personell nicht unmittelbar demokratisch vom Volk bzw. vom seinerseits unmittelbar demokratisch legitimierten Parlament legitimiert. Vor diesem Hintergrund begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Robert Koch-Institut nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 nunmehr – anders als in der zuvor geltenden Fassung der Norm – ermächtigt wird, eigenständig und unmittelbar gerade die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises (und nicht nur Nebenfragen etwa der für die Ausstellung benötigten Testnachweise oder ähnliches) zu bestimmen. Nach derzeitig geltender Rechtslage ist der Genesenennachweis als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen, so etwa für den Besuch von Restaurants, Veranstaltungen oder Sportstätten (vgl. VG Osnabrück, Beschl. v. 4.2.2022, 3 B 4/22, juris Rn. 11). Die Regelung über die Gültigkeit des Genesenennachweises hat mithin eine hohe Grundrechtsrelevanz, weshalb der Verweisungsumfang nach den dargelegten Maßstäben „eng“ zu bemessen wäre. Indem der Verordnungsgeber das Robert Koch-Institut jedoch pauschal zu einer Entscheidung lediglich „unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft“ ermächtigt, dürfte er dieser Grundrechtsrelevanz nicht hinreichend gerecht geworden sein. Insoweit mangelt es insbesondere schon an Vorgaben zu genauen Abwägungs- und Entscheidungskriterien, die die Entscheidung über die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises leiten sollen.

Da der Verweis auf § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 damit eine zentrale, eigenen gesetzgeberischen Wertungen obliegende Bestimmung betrifft, ist der streitgegenständliche Sachverhalt deshalb nach der Überzeugung der Kammer anders zu beurteilen als die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (vgl. Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 728/21 u.a., juris), durch die zur Bestimmung der Erreichung der vom Gesetzgeber selbst festgelegten Schwellenwerte der jeweiligen sog. „Sieben-Tage-Inzidenz“ auf die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen Bezug genommen wurde. Denn dort betraf der Verweis lediglich isoliert die Frage des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten von Beschränkungen, wobei zuvor durch den Gesetzgeber selbst die wesentlichen Grundentscheidungen getroffen worden waren, namentlich welche Inzidenzwerte für welche Lebensbereiche welche konkreten Einschränkungen zur Folge haben sollten und zudem nach § 28 Abs. 1 Satz 3 die nach Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet waren, in geeigneter Weise die Tage bekannt zu machen, ab denen die jeweiligen Maßnahmen nach § 28b Abs.Satz1 IfSG a.F. in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten würden.

(2) Der Verweis in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 auf die Homepage des Robert Koch-Instituts dürfte zudem gegen das rechtsstaatliche Publizitätserfordernis, das vorliegend auch aus Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, verstoßen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, ergeben sich die folgenden Anforderungen an die Bekanntgabe einer Rechtsnorm (BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, 3 C 21/12, juris Rn. 20):

‚Damit das Gebot der Rechtssicherheit gewahrt ist, muss für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar sein, welche Vorschriften im Einzelnen für ihn gelten sollen. Danach muss die Verlautbarung solcher in Bezug genommener Regelungselemente für den Betroffenen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet sein (BVerwG, Urteil vom 29. August 1961 – BVerwG 1 C 14.61 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 9 = DVBl 1962, 137 <138>). Der Betroffene muss sich verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der Regelungen verschaffen können, auf die Bezug genommen wird; die Möglichkeit der Kenntnisnahme darf also nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht (stRspr; vgl. statt vieler BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 -2 BvL 25/81 – a.a.O. S. 291 m.w.N; darauf Bezug nehmend: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – BVerwG 4 BN 21.10 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 46 Rn. 9). Es richtet sich vielmehr nach dem jeweils einschlägigen Recht, welche Anforderungen an die Verkündung zu stellen sind. Ob die Möglichkeit, sich vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, durch die Art und Weise der Veröffentlichung unmittelbar erschwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab, die sich einer Verallgemeinerung über den konkreten Fall hinaus entziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – BVerwG 9 B 6.06 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 4 m.w.N. zur Bekanntmachung von kommunalen Satzungen in einer Zeitung).‘

Diesen Anforderungen wird § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 nicht gerecht, weil die Verordnung einen dynamischen Verweis lediglich auf die Homepage des Robert Koch-Instituts enthält. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass es dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich möglich ist, sich in zumutbarer Weise über die geltenden Vorgaben auf der Homepage des Robert Koch-Instituts zu informieren. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 verweist auf einen genauen Link, der ohne erkennbare Hürden aufrufbar ist, sodass eine Möglichkeit zur Einsichtnahme grundsätzlich besteht. Soweit ein Internetzugang kostenpflichtig ist, führt dies nicht zwingend zu einem unzumutbaren Erschwernis des Zugangs (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, 3 C 21/12, juris Rn. 25). Die Kammer sieht eine Möglichkeit der Kenntnisnahme jedoch deshalb als unzumutbar erschwert an, weil eine Verweisung auf eine Internetseite die Folge hat, dass sie sich nahezu sekündlich ändern kann (vgl. VG Osnabrück, Beschl. v. 4.2.22, 3 B 4/22, juris Rn. 18). Der Rechtsunterworfene ist infolgedessen mit dem Problem konfrontiert, dass er ständig überprüfen muss, ob die Internetseite noch denselben Inhalt hat (vgl, Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag, S. 11). Vor dem Hintergrund dieser aufgezeigten schnellen Änderungsmöglichkeit der Internetseite dürfte nach summarischer Prüfung die Möglichkeit der Kenntnisnahme auch deshalb unzumutbar erschwert sein, weil die fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts von seiner Homepage nicht erkennbar von einer amtlichen Stelle archivmäßig gesichert werden, so dass nicht gewährleistet ist, dass die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit nachvollziehbar ist; dies dürfte auch wegen der Bedeutung für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten problematisch sein (Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag, a.a.O. S. 11; s. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, a.a.O. Rn. 22).

(3) Der Verweis in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 auf die Homepage des Robert Koch-Instituts verstößt auch gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, weil die in der dynamischen Verweisung enthaltene Subdelegation an das Robert Koch-Institut die gesetzgeberische Ermächtigung aus § 28c IfSG überschreitet.

Eine Rechtsverordnung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG nur, wenn sie sich in den Grenzen der wirksamen (gesetzlichen) Ermächtigung hält; anderenfalls würde Art. 80 Abs. 1 GG unterlaufen (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, juris Rn. 209 m.w.N.). Nach Art. 80 Abs. 1 GG können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, wobei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Mit dieser Vorschrift verwehrt das Grundgesetz dem Parlament sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft zu entäußern und setzt voraus, dass das Parlament im Falle einer Ermächtigung zum Verordnungserlass die Grenzen der Kompetenzen bedenkt sowie diese nach Tendenz und Programm so genau umreißt, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, a.a.O. Rn. 199 m.w.N.). Folglich darf sich das Parlament nicht mit einer Blankoermächtigung an die Exekutive seiner Verantwortung für die Gesetzgebung entledigen und damit selbst entmachten, sondern muss stets Herr der Gesetzgebung bleiben (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, a.a.O. Rn. 199 m.w.N.). Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG bedarf es sodann zur weiteren Übertragung der Ermächtigung selbst einer Rechtsverordnung. Eine Subdelegation in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn auch die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung übertragen wird, was nicht der Fall ist, wenn der Verordnungsgeber lediglich ein Tätigwerden Dritter, zum Beispiel auch Privater, ermöglicht oder deren konsultative Einbindung in ein behördliches Verfahren vorsieht (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, a.a.O. Rn. 208).

Diesen Maßstäben wird § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 nicht gerecht. Der Verordnungsgeber der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, die Bundesregierung, überschreitet die Grenzen seiner Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber, indem er seine Normsetzungsbefugnis durch eine partielle Blankoermächtigung auf das Robert Koch-Institut überträgt. Nach § 28c IfSG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder aufgrund von Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. Wenn die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen und Ausnahmen zu regeln. Die Landesregierungen wiederum können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung an andere Stellen übertragen.

Die Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 überschreitet diese Ermächtigungsbefugnis aus § 28c IfSG. Nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis in verkörperter und digitaler Form, wenn er den vom Robert Koch-Institut im Internet unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich der Art der Testung und der Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der Infektion vergangen sein muss und der Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Impfung höchstens zurückliegen darf, entspricht.

Die in dieser Regelung enthaltene Subdelegation an das Robert Koch-Institut überschreitet die zitierte Ermächtigungsbefugnis aus § 28c IfSG. Anders als die Landesregierung ist die Bundesregierung, die die Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung erlassen hat, schon nach § 28c IfSG nicht ermächtigt, ihrerseits andere Stellen zu ermächtigen. Dem ausdrücklichen Wortlaut von § 28c IfSG zufolge darf die Bundesregierung ausschließlich die Landesregierungen ermächtigen, weitere Ge- und Verbote zu erlassen. Eine Ermächtigung des Robert Koch-Instituts überschreitet bereits aus diesem Grund die Ermächtigung der Bundesregierung zur Subdelegation (vgl. hierzu auch VG Osnabrück, Beschl. v. 4.2.2022, 3 B 4/22, juris Rn. 19). Denn das Robert Koch-Institut kann nach dieser Vorschrift die entscheidenden Kriterien insbesondere in Bezug auf die Geltungsdauer des Genesenennachweises eigenständig und lediglich unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft bestimmen. Zudem dienen die auf dieser Grundlage veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts auch ausschließlich dazu, den Regelungen des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV nachzukommen. Dafür spricht der Wortlaut der Veröffentlichung auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts: „Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss“ (vgl. hierzu Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag, S. 10). Dadurch verfügt das Robert Koch-Institut über eine selbständige Entscheidungsmacht über die Anforderungen an einen Genesennachweis gerade bezüglich der grundrechtsrelevanten Frage der Geltungsdauer. Eine lediglich konsultative Einbindung des Robert Koch-Instituts in ein behördliches Verfahren ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, da das Institut nicht beratend in einen Entscheidungsprozess eingebunden ist, sondern eine eigene, verbindliche Entscheidung – veröffentlicht auf seine Homepage – trifft.

(4) Die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 enthaltene dynamische Verweisung auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts ist auch nicht hinreichend bestimmt und verstößt auch aus diesem Grund gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Das Rechtsstaatsprinzip sowie das daraus abzuleitende Gebot der Normenklarheit setzen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, voraus, dass die von einer Regelung Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten vermögen (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1977, 1 BvR 799/76, juris Rn. 81 m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich dabei mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990, 1 BvR 402/87, juris Rn. 45). Im Falle einer in einer Rechtsnorm enthaltenen dynamischen Verweisung, wie sie hier streitgegenständlich ist, wird das Bestimmtheitsgebot dann hinreichend berücksichtigt, wenn die verweisende Rechtsnorm klar erkennen lässt, worauf sie sich bezieht und welche Regelungen zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.9.2016, 2 BvL 1/15, juris Rn. 44).

Diesen Anforderungen wird § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten hohen Grundrechtsrelevanz der Regelung nicht gerecht. Zwar enthält § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 einen genauen Link auf Homepage des Robert Koch-Instituts, sodass die Regelung ohne unzumutbare Hindernisse für den Rechtsanwender grundsätzlich zugänglich ist. Vor dem Hintergrund der dargelegten Anforderungen des Gebots der Normenklarheit ist jedoch problematisch, dass sich der Inhalt der Internetseite des Robert Koch-Instituts ohne großen Aufwand und viel schneller, als ein Rechtsetzungsverfahren möglich ist, verändern lässt. Dies führt dazu, dass der Rechtsanwender ständig überprüfen muss, ob die Internetseite weiterhin denselben Inhalt hat, um über die Rechtslage informiert zu bleiben (VG Ansbach, Beschl. v. 11.2.2022, AN 18 S 22.00234; VG Osnabrück, Beschl. v. 4.2.2022, 3 B 4/22, juris Rn. 20; Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag, S. 11). Ihm ist es somit nicht jederzeit möglich, die Rechtslage konkret zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten, weil stets die Ungewissheit besteht, ob sich die Rechtslage durch eine kurzfristige Änderung der Bestimmungen auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts verändert hat. Ein Regelungsdruck, der ein solches Vorhaben rechtfertigen und den die Kammer insoweit berücksichtigen könnte, ist nicht ersichtlich. Von einer besonderen Eilbedürftigkeit scheint auch der Gesetzgeber nicht auszugehen, wenn er die Bundesregierung in § 28c Satz 3 IfSG nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Erlass und zur Änderung der Ausnahmeverordnung ermächtigt (VG Osnabrück, Beschl. v. 4.2.2022, a.a.O. Rn. 20; Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag, S. 12).“

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg schließt sich das Gericht an und macht sich diese ausdrücklich vollumfänglich zu eigen.

Vor dem Hintergrund der voraussichtlich bestehenden Verfassungswidrigkeit des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV kann offen bleiben kann, ob die Regelung darüber hinaus rechtswidrig ist, weil die Verkürzung der Gültigkeit des Genesenennachweises auf einen Zeitraum von drei Monaten auf Grundlage der vom Robert Koch-Institut am 3. Februar 2022 veröffentlichten ergänzten wissenschaftlichen Begründung sachlich verfehlt oder unzureichend begründet worden ist und ob sie – insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Behandlung gegenüber (zweifach) Geimpften – eventuell gegen Art. 3 GG verstoßen könnte.

Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass auf Grundlage der Nr. 8 des Beschlusses der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 von einer zeitnahen Änderung der streitgegenständlichen Regelung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auszugehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass bislang noch keine Änderung erfolgt ist und auch in der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoSchuV vom 22. Februar 2022 keine Anpassung erfolgt ist.

C.

Als unterlegene Beteiligte hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

D.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Im Hinblick darauf, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 der Streitwert nicht zu ermäßigen.

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