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Verschollenheit – Änderung eines festgestellten Todeszeitpunkts

Rechtliche Auseinandersetzung um Todeszeitpunkt: Ein Blick auf einen verschollenen Kriegsteilnehmer

Der Fall dreht sich um die Antragstellerin, die eine Änderung des festgestellten Todeszeitpunktes von H… Re…, einem verschollenen Kriegsteilnehmer, anstrebt. H… Re… wurde 1954 für tot erklärt, mit dem festgelegten Todeszeitpunkt am 1. August 1949. Die Antragstellerin erhofft sich durch eine Veränderung des Todeszeitpunktes auf den 31. August 1944 eine für sie vorteilhaftere Erbfolge. Das Kernproblem liegt in der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Änderung, da das Amtsgericht Potsdam den Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen und Fristen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 79/12 >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Antrag auf Änderung des festgestellten Todeszeitpunktes wurde abgelehnt.
  • Antragstellerin erhoffte sich eine für sie günstigere Erbfolge durch die Änderung.
  • Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, da er nicht binnen fünf Jahren seit Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gestellt wurde.
  • Die Todeserklärung und die Bestimmung des Todeszeitpunktes erfolgten aufgrund der in der ehemaligen DDR geltenden Regelungen.
  • Nach dem Beitritt der DDR traten die Vorschriften der Bundesrepublik in Kraft, und der Antrag auf Änderung des Todeszeitpunktes wurde nach diesen Vorschriften als ein neues Verfahren eingeleitet.
  • Die Antragstellerin konnte keine hinreichend konkreten Tatsachen für eine Änderung des Todeszeitpunktes vorbringen.

Gesetzliche Grundlagen und historischer Kontext

Die Todeserklärung und die Festlegung des Todeszeitpunktes erfolgten 1954 unter den damals in der DDR geltenden Regelungen. Diese Regelungen erlaubten die Todeserklärung von Kriegsverschollenen vom 1. August 1949 an. Der Antrag auf Änderung des Todeszeitpunktes ist jedoch nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen unzulässig, da er nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gestellt wurde. Nach dem Beitritt der DDR traten die Vorschriften der Bundesrepublik in Kraft, und das Verschollenheitsgesetz sowie das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts wurden relevant.

Anwendung des Bundesrechts

Da der Antrag auf Änderung des Todeszeitpunktes nach dem Beitritt gestellt wurde, ist das übernommene Bundesrecht anzuwenden. Der Antrag der Beteiligten auf Änderung des Todeszeitpunktes ist ausschließlich nach § 33a VerschG zu beurteilen. Dieser Paragraph sieht vor, dass ein solcher Antrag nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft der Todeserklärung an gerechnet, unstatthaft ist. Da die Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung bereits im März 1955 eingetreten ist, wurde der Antrag der Beteiligten zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Mangel an konkreten Tatsachen

Unabhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen und Fristen ist es der Antragstellerin nicht gelungen, hinreichend konkrete Tatsachen für eine Änderung des Todeszeitpunktes vorzubringen. Der Verschollene wurde zuletzt am 14. August 1944 gemeldet, jedoch gibt es keine konkreten Angaben oder Beweise über sein individuelles Schicksal nach diesem Datum. Das Gutachten des DRK aus dem Jahre 1971 enthält ebenfalls keine individuellen Angaben und basiert lediglich auf allgemein bekannten Tatsachen über militärische Operationen der damaligen Zeit.

Abschließende Bemerkungen

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam wurde aufgrund der dargelegten Gründe zurückgewiesen. Die rechtlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen, kombiniert mit dem Mangel an konkreten Beweisen und Tatsachen, führten zu der Entscheidung, dass eine Änderung des festgestellten Todeszeitpunktes unzulässig ist. Dieser Fall wirft ein Licht auf die Komplexität und die Herausforderungen, die mit der Änderung von Todeszeitpunkten und den damit verbundenen rechtlichen und erbrechtlichen Konsequenzen verbunden sind.

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Verschollenheit und Änderung Todeszeitpunkt – kurz erklärt


Verschollenheit und Änderung des Todeszeitpunkts beziehen sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahren, die angewendet werden, wenn eine Person verschollen ist und für tot erklärt werden soll. Eine Person gilt als verschollen, wenn sie längere Zeit kein Lebenszeichen von sich gegeben hat und ernsthafte Zweifel an ihrem Überleben bestehen. Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem letzten Lebenszeichen zehn Jahre vergangen sind, oder fünf Jahre, wenn die Person zum Zeitpunkt der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte. Es gibt jedoch Ausnahmen, und Menschen unter 25 Jahren können grundsätzlich nicht für tot erklärt werden. Wenn sich herausstellt, dass eine für tot erklärte Person noch lebt, kann die Todeserklärung aufgehoben werden.

§ 19 Verschollenheitsgesetz

§ 19 des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) regelt den Erlass des Aufgebots durch das Gericht, wenn der Antrag zulässig ist. In das Aufgebot müssen insbesondere die Bezeichnung des Verschollenen und die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, aufgenommen werden. Dieser Paragraph ist Teil des gesetzlichen Rahmens, der festlegt, wie mit Personen umgegangen wird, die als verschollen gelten, und unter welchen Umständen sie für tot erklärt werden können.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 W 79/12 – Beschluss vom 13.11.2012

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der verschollene Kriegsteilnehmer H… Re… wurde mit Beschluss des Kreisgerichts Potsdam Stadtbezirk Babelsberg vom 10. Dezember 1954 für tot erklärt. Als Zeitpunkt des Todes wurde hierbei der 1. August 1949 festgestellt. Die Rechtskraft des Beschlusses wurde für den 13. März 1955 bescheinigt.

Mit ihrem im Januar 2012 gestellten Antrag erstrebt die Antragstellerin die Änderung des festgestellten Todeszeitpunktes auf den 31. August 1944. Sie verspricht sich hiervon eine für sie günstigere Erbfolge.

Der Verschollene wurde letztmalig mit einer Meldung vom 14. August 1944 als Unteroffizier der 1. Kompanie des Feldersatz-Bataillons 162 im Raum Husi in Rumänien erfasst. Eine Vermissten- oder Todesmeldung liegt der Deutschen Dienststelle (WASt) nicht vor. Der Suchdienst des DRK hat keine über sein im Jahre 1971 verfasstes Gutachten hinausgehenden Erkenntnisse. Danach ist der Verschollene mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 22. August und den ersten Septembertagen 1944 bei den Kämpfen in Rumänien gefallen. Hinweise auf eine Kriegsgefangenschaft liegen nicht vor.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. August 2012 als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Änderung des festgestellten Todeszeitpunktes sei gemäß § 33a Abs. 2 Satz 3 VerschG unstatthaft, da er nicht binnen fünf Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung des Kreisgerichts Potsdam-Babelsberg gestellt wurde.

Gegen diesen ihr am 21. August 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20. September 2012 Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 33a Abs. 3 und § 26 VerschG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, weil das Amtsgericht richtig entschieden hat.

1. Die Todeserklärung und die Bestimmung des Todeszeitpunktes durch das Kreisgericht Potsdam Stadtbezirk Babelsberg im Jahre 1954 erfolgten aufgrund der in der ehemaligen DDR geltenden Regelungen über die Todeserklärung von Kriegsteilnehmern (Verordnung vom 22.2.1949, ZVOBl. Seite 124; Durchführungsverordnung vom 23.7.1949, ZVOBl. Seite 550). Danach konnten die Kriegsverschollenen vom 1. August 1949 ab für tot erklärt werden und galten mit Ablauf des 31. Juli 1949 als verstorben.

Nach § 2 Absatz 1 der zitierten Durchführungsverordnung konnte auf Antrag als Zeitpunkt des Todes auch derjenige Zeitpunkt festgestellt werden, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Hierauf kann der vorliegende Antrag aber schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Vorschriften bereits mit Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 aufgehoben wurden (§ 15 Abs. 2 Ziffern I.26, II.29 und II.34 EGZGB). Vor dem Beitritt war diese Rechtsmaterie ausschließlich in den §§ 461 – 464 ZGB geregelt; Entscheidungen ergingen im Todeserklärungsverfahren gemäß §§ 136 f. DDR-ZPO.

2. An die Stelle der zitierten Regelungen des ZGB und der ZPO der DDR traten mit dem Beitritt die Vorschriften der Bundesrepublik, nämlich das Verschollenheitsgesetz und das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts, beide vom 15. Januar 1951 (BGBl. I Seite 59 und Seite 63), in der im BGBl. III veröffentlichten Fassung (Artikel 8 des Einigungsvertrages i. V. m. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt III Nr. 9). Nach der dortigen Maßgabe lit. a) sind diese Vorschriften nur auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der DDR bereits eingeleitet waren, nicht anzuwenden; solche „Altverfahren“ waren vielmehr auf der Grundlage des bislang geltenden DDR-Rechts abzuschließen.

Die zitierte Maßgabe greift hier nicht ein. Das Verfahren zur Todeserklärung des verschollenen H… Re… war mit der rechtskräftigen Entscheidung des Kreisgerichts Potsdam-Babelsberg abgeschlossen. Der Antrag auf Änderung des Todeszeitpunktes ist erst nach dem Beitritt gestellt worden. Er hat ein neues Verfahren eingeleitet; so hat es bereits der damalige 8. Zivilsenat des erkennenden Gerichts in einem vergleichbaren Fall entschieden (Beschluss v. 31.8.1998, 8 Wx 180/98).

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3. Daher ist das gemäß Einigungsvertrag übernommene Bundesrecht anzuwenden. Dabei sind die Sondervorschriften in Artikel 2 VerschÄndG nicht einschlägig. Der dortige § 3 eröffnet zwar die Möglichkeit, den festgestellten Todeszeitpunkt nachträglich zu ändern. Dies aber – nach dem völlig eindeutigen Wortlaut – nur dann, wenn als Zeitpunkt des Todes des Verschollenen das Ende des Jahres 1945 rechtskräftig festgestellt worden war. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Somit ist der Antrag der Beteiligten auf Änderung des Todeszeitpunktes ausschließlich nach § 33a VerschG zu beurteilen, wie das Amtsgericht richtig angenommen hat. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft der Todeserklärung an gerechnet, ist ein solcher Antrag gemäß § 33a Abs. 2 Satz 3 VerschG unstatthaft.

Nach den schon vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, die mit der Beschwerde nicht angegriffen werden, ist die Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung bereits im März 1955 eingetreten. Folglich ist der lange nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Antrag der Beteiligten zu Recht als unzulässig abgewiesen worden.

Schon früher ist angenommen worden, dass diese Frist auch dann läuft, wenn die Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses vor Einfügung des § 33a in das Verschollenheitsgesetz (durch Art. 1 Nr. 15 des VerschÄndG vom 15.1.1951) eintrat (OLG Hamm Rpfleger 1956, 48/49; Palandt/Danckelmann, BGB 19. Aufl., § 33a VerschG Anm. 4). Für den Beitrittsfall gilt nichts anderes (so bereits: 8. Zivilsenat, Beschluss v. 31.8.1998, 8 Wx 180/98).

Ohne dass es noch darauf ankäme, erscheint im Übrigen der Hinweis veranlasst, dass es der Antragstellerin nicht gelungen ist, hinreichend konkrete Tatsachen für eine Änderung des Todeszeitpunktes vorzubringen. Der Verschollene wurde zuletzt am 14. August 1944 als Unteroffizier des Feldersatz-Bataillons 162 im Raum Husi in Rumänien gemeldet. Mehr ist über sein individuelles Schicksal nicht bekannt. Auch das Gutachten des DRK aus dem Jahre 1971 enthält insoweit keine individuellen Angaben. Die dortige Schlussfolgerung, der Verschollene sei „mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 22. August und den ersten Septembertagen 1944“ gefallen, beruht nur auf den allgemein bekannten Tatsachen über den Beginn und Verlauf der damaligen Großoffensive der Roten Armee (Operation im Raum Iaşi – Kischinew), nicht auf konkreten Angaben über das persönliche Schicksal des Verschollenen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 34 VerschG, § 81 Abs. 5 FamFG).

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt (§ 131 Abs. 4 und § 30 KostO).

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