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Verschollenheit: Rentenversicherung darf nicht selbst Tod eines Versicherten feststellen

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 26 R 278/06

Urteil vom 24.05.2007


Entscheidung:

Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Einstellung der Zahlung einer Altersrente wegen Verschollenheit des Klägers.

Der xxxxx geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Rente wegen Alters (Bescheid vom 01.08.1988).

Seit dem xxxxx ist der Aufenthalt des Klägers unbekannt. Zu diesem Zeitpunkt ist er letztmalig bei einer Bergwanderung im xxxxx gesehen worden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts xxxx vom xxxx ist der gesetzliche Vertreter des Klägers, Herr M, zum Abwesenheitspfleger bestellt worden.

Unter dem 12.04.2006 erging eine zunächst formlose Mitteilung der Beklagten an den Abwesenheitspfleger, dass die Rentenzahlung an den Kläger zum 01.04.2006 eingestellt worden sei. Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10.05.2006 forderte dieser die Beklagte daraufhin auf, die Rente ab Januar 2006 – schon ab diesem Zeitpunkt seien keine Rentenzahlungen mehr erfolgt – ungekürzt fortzuzahlen. Für die Einstellung der Rentenzahlung vor der gerichtlichen Todeserklärung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Beklagte zog sodann sämtliche Aktenvorgänge über die Umstände des Verschwindens des Klägers bei.

Mit Bescheid vom 23.06.2006 stellte die Beklagte sodann „in entsprechender Anwendung des § 49 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI)“ den Todestag des Klägers auf den 25.03.1999 fest. Der Anspruch auf Versichertenrente entfalle damit mit Ablauf des Monats März 1999.

Zur Begründung berief sich die Beklagte im Wesentlichen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.1976 – 4 RJ 5/76 -. Das BSG habe bei seiner Befassung mit der Vorgängervorschrift zu § 49 SGB VI zwar festgestellt, dass nach dem Wortlaut diese Vorschrift unmittelbar nur Anwendung auf Hinterbliebenenrentenansprüche finde. Die Feststellung des Todestages eines verschollenen Versicherten als Voraussetzung für die Entstehung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrenten führe jedoch gleichzeitig zur Einstellung der Zahlung einer Versichertenrente. Diese Wirkungen der Feststellung des Todestages könnten nicht voneinander getrennt werden, da Versicherten- und Hinterbliebenenrente aus demselben Versicherungsverhältnis einander ausschließen würden. Dies müsse auch für § 49 SGB VI gelten, denn insoweit habe sich an der Rechtslage nichts geändert. Daraus folge, dass der Rentenversicherungsträger aus § 49 SGB VI analog auch die Berechtigung habe, den Tod eines Versicherten im Hinblick auf dessen eigene Rente festzustellen. Nach den beigezogenen Unterlagen, die zur Abwesenheitspflegerbestellung für den Kläger geführt hätten, machten die Gesamtumstände den Tod des Klägers wahrscheinlich. Der Abwesenheitspfleger habe seit dem Zeitpunkt des Verschwindens kein Lebenszeichen des Klägers. Die Entscheidung der Beklagten rechtfertige es, die weitere Rentenzahlung ab dem 01.05.2006 an den Abwesenheitspfleger nicht aufzunehmen und die vom Postrentenservice von Januar bis April 2006 zurückgerufenen Rentenzahlungen auf das bisherige Konto nicht erneut zu leisten.

Seinen hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Abwesenheitspfleger des Klägers im Wesentlichen damit, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, auf der Grundlage einer Analogie zu § 49 SGB VI den Tod des Klägers schon jetzt festzustellen und die Zahlung seiner eigenen Rente einzustellen. Insbesondere könne sich die Beklagte hierbei nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des BSG berufen. Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorgängernormen des § 49 SGB VI sprächen gegen die Ansicht der Beklagten. Danach sowie nach dem Urteil des BSG sei deutlich, dass die vorzeitige Todeserklärung und die Gewährung von Hinterbliebenenbezügen eng miteinander verknüpft seien. So sei die vorzeitige Todeserklärung nicht gerechtfertigt, wenn sie nicht zu Gunsten hinterbliebenenrenten-berechtigter Angehöriger erfolge. Auch Stellung und Wortlaut des § 49 SGB VI sprächen für diese enge Verknüpfung und gegen eine Beendigung der Rentenzahlung vor der 10-Jahresfrist für die Todeserklärung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Abwesenheitspflegers des Klägers als unbegründet zurück und berief sich hierfür im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheides.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht am 16.10.2006 erhobene Klage.

Zur Begründung wiederholt der Abwesenheitspfleger des Klägers im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. So sei die Einstellung der Rentenzahlung nicht rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine solche Einstellung nicht vorlägen. Der Kläger sei nicht im Sinne des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt worden. Die Voraussetzungen für ein Ende der Rentenzahlung gemäß § 102 SGB VI lägen nicht vor. § 49 SGB VI sei auf diesen Fall weder direkt noch entsprechend anwendbar.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid weiterhin für rechtmäßig.

Im Erörterungstermin vom 15.02.2007 haben die Beteiligten erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden sind.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 15.02.2007 mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist als reine Anfechtungsklage zulässig und auch begründet.

Der Kläger ist gemäß § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sich der angefochtene Bescheid der Beklagten als rechtswidrig erweist. Mit der Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auch Genüge getan. Da hier ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt Verfahrensgegenstand ist, lebt mit dessen Aufhebung der ursprüngliche Rentenbescheid vom 01.08.1988 wieder auf und damit auch die Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Der Verurteilung der Beklagten zur Weiterzahlung der Altersrente des Klägers von Januar 2006 an (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG), wie er im schriftsätzlichen Klageantrag zu 2) vom 16.10.2006 formuliert ist, käme daher lediglich deklaratorische Bedeutung zu und ist mithin entbehrlich.

Die Feststellung des Todestages des Klägers und der hieraus folgenden Einstellung der Zahlung der Altersrente ist rechtswidrig, weil es an der notwendigen Rechtsgrundlage fehlt. Diese kann weder in direkter noch analoger Anwendung des § 49 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) gefunden werden.

Gemäß § 49 Satz 1 SGB VI gelten verschollene Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind (§ 49 Satz 2 SGB VI). Nach § 49 Satz 3 SGB VI ist der Träger der Rentenversicherung berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.

Eine direkte Anwendung des § 49 SGB VI kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser die Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Todes bei Verschollenheit regelt. Hinterbliebenenrentenberechtigte Angehörige des Klägers, die das besondere Verfahren des § 49 SGB VI hätten in Gang bringen können, sind nicht vorhanden.

Eine analoge Anwendung des § 49 SGB VI scheidet ebenfalls aus.

Voraussetzungen für eine Analogie sind eine planwidrige Regelungslücke sowie eine Ähnlichkeit der Sachverhalte im geregelten und nicht geregelten Tatbestand (s. grdl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S. 354 ff, 365 ff.). Von diesen allgemeinen Analogievoraussetzungen abgesehen, steht einer analogen Anwendung speziell sozialrechtlicher Vorschriften auch § 31 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) weitgehend entgegen. Danach dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.

Bereits dieser Vorbehalt des Gesetzes nach § 31 SGB I steht nach Auffassung der Kammer einer analogen Anwendung von § 49 SGB VI entgegen. Dies gilt erst recht für einen belastenden Verwaltungsakt wie den hier vorliegenden, der über die Feststellung des Todeszeitpunkts des Klägers mit einer Aufhebung eines Rechts i.S.d. § 31 SGB I – der Einstellung der Altersrente – einhergeht. Die analoge Anwendung des § 49 SGB VI durch die Beklagte verletzt überdies nicht nur den einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I, sondern auch den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) hergeleiteten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der dieser ein Normanwendungsgebot und Normabweichungsverbot vorschreibt. Zwar schließt auch § 31 SGB I sowie das Rechtsstaatsprinzip eine ggf. auch erweiterte Auslegung sozialrechtlicher bzw. sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften nicht aus. Wie die Beklagte jedoch selbst aufgrund ihrer eigenen Argumentation mit einer entsprechenden Anwendung des § 49 SGB VI richtig erkannt hat, würde sich eine derartige „Auslegung“ über den eindeutigen Wortlaut der Regelung, ihren leistungs- und nicht eingriffsbegründenden Zweck sowie die systematische Stellung der Norm im Gefüge der Regelung über die Renten wegen Todes hinwegsetzen. So verbliebe tatsächlich nur die Möglichkeit einer Analogie, die jedoch an § 31 SGB I scheitert.

Doch auch unabhängig von § 31 SGB I liegen die allgemeinen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 49 SGB VI nicht vor.

So fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Zwar sieht das SGB VI an keiner Stelle die Befugnis des Rentenversicherungsträgers vor, aus eigenem und daher nicht von der Möglichkeit der eine Rente wegen Todes begehrenden Angehörigen abgeleiteten Recht den Todeszeitpunkt eines Verschollenen mit der Wirkung des Anspruchsverlustes festzustellen und die Zahlung einer Versichertenrente einzustellen. Auch sieht die Kammer das Bedürfnis der Beklagten als durchaus legitim an, vor dem Hintergrund dieser besonderen Fallkonstellation, bei der rentenberechtigte Angehörige des Klägers fehlen, offensichtlich sinnlos gewordene Rentenzahlungen nicht weiter zu erbringen. Dieser Situation ist die Beklagte jedoch nicht hilflos ausgesetzt. Sie kann vielmehr den Weg über das Verschollenheitsgesetz (VerschG) beschreiten. So ist sie gemäß § 16 Abs. 2 lit. c VerschG berechtigt, einen Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens bei dem zuständigen Amtsgericht zum Zwecke der Erklärung des Todes des Versicherten zu stellen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein rechtliches Interesse von Sozialversicherungsträgern i.S.d. § 16 Abs. 2 lit. c VerschG an der Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zur Todeserklärung verschollener Versicherter anerkannt (BGH 14.05.1965, VersR 1965, 975 ff.).

Dass das VerschG durchaus ein effektives Instrument für die Beklagte sein kann, sich über eine gerichtliche Todeserklärung von der Zahlung einer Versichertenrente zu befreien, macht gerade der vorliegende Fall besonders anschaulich. Denn nach § 3 VerschG ist die Todeserklärung zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, 10 Jahre, oder wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung des 80. Lebensjahr vollendet hätte, 5 Jahre verstrichen sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte nicht bis 2009 zuwarten muss, um ein erfolgversprechendes Aufgebotsverfahren zu bestellen. Denn am xxxxx hätte der Kläger sein 80. Lebensjahr vollendet; daher gilt nicht die übliche 10-Jahres-, sondern nur die 5-Jahresfrist, hier – ausgehend vom xxx als dem Tag des letzten Lebenszeichens des Versicherten – vom 31.12.1999 bis 31.12.2004. Diese Frist ist mithin bereits abgelaufen, so dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ein Antrag der Beklagten auf Erklärung des Todes des Versicherten Aussicht auf Erfolg hätte. Mit der Existenz des VerschG und der Zugehörigkeit der Beklagten zum Kreis der nach diesem Gesetz Antragsberechtigten kann von einer planwidrigen Regelungslücke im Kontext des § 49 SGB VI daher nicht gesprochen werden.

Im Übrigen liegt nach Auffassung der Kammer auch die analogiebegründende Voraussetzung der Ähnlichkeit der Interessenlage zwischen dem geregelten und nicht geregelten Sachverhalt nicht vor.

In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte insbesondere nicht auf das von ihr zitierte Urteil des BSG vom 29.07.1976 – 4 RJ 5/76 – Breithaupt 1977, 608, berufen. Zwar trifft es zu, dass – wie das BSG in dieser Entscheidung in Bezug auf die Anwendung des § 1271 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ausführt – mit der Feststellung des Todestages eines verschollenen Versicherten als Voraussetzung für die Entstehung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrenten gleichzeitig die Einstellung der Zahlung einer Versichertenrente einhergeht. Dies ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass nach dem System der gesetzlichen Rentenversicherung Versichertenrente und Rente wegen Todes aus demselben Versicherungsverhältnis einander ausschließen, wie auch das BSG ausdrücklich betont.

Hiermit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. So wird die Rente des nach § 49 SGB VI durch Feststellung des Todeszeitpunkts durch den Rentenversicherungsträger als verstorben geltenden Versicherten gerade deswegen nicht mehr geleistet (s. § 102 Abs. 5 SGB VI), weil eine Rente wegen Todes aus demselben Versicherungsverhältnis gewährt wird. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal ansatzweise, weil ausschließlich die Einstellung der Zahlung der Altersrente des Klägers im Streit steht. Aus der von der Beklagten geltend gemachten Verknüpfung von Hinterbliebenenrenten und Versichertenrenten folgt mithin das genaue Gegenteil dessen, worauf sich die Beklagte bei ihrer Argumentation beruft. Dies wird noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass § 49 SGB VI nicht nur den Zweck verfolgt, den betroffenen Angehörigen unter Vermeidung der mit einem Verfahren nach dem VerschG verbundenen Erschwernisse den Bezug einer Rente wegen Todes zu ermöglichen (s. KassKomm/Gürtner, § 49 SGB VI Rdnr. 2), sondern auch – und sei es auch nur in der Form eines Rechtsreflexes – eine Doppelzahlung durch den Rentenversicherungsträger zu verhindern. Denn durch das Verfahren nach § 49 SGB VI wird auch sichergestellt, dass der Rentenversicherungsträger entweder nur die Versichertenrente (bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 49 SGB VI) oder (bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen) ausschließlich die Rente wegen Todes zahlt. Im vorliegenden Fall kann eine solche Konstellation dagegen überhaupt nicht auftreten.

Gegen eine analogiebegründende Ähnlichkeit der Interessenlage spricht auch, dass es sich bei § 49 SGB VI um eine leistungsbegründende und damit begünstigende Regelung zu Gunsten der Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten handelt. Mit einer analogen Anwendung des § 49 SGB VI, die – wie hier – ausschließlich darauf abzielt, eine bewilligte und gezahlte Versichertenrente zu entziehen, wird der Regelung eine belastende Wirkung hinzugefügt und damit geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Eine die Rechtsnatur einer Regelung derogierende Analogie ist jedoch stets unzulässig.

Schließlich stützt auch die Gesetzgebungsgeschichte des § 49 SGB VI das Vorgehen der Beklagten nicht. Denn auch die Vorgängerregelungen des § 49 SGB VI – § 48 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 1271 RVO – waren im Wesentlichen inhaltsgleich, so dass diese für einen ggf. analogiebegründenden Ansatz zum Zwecke der Wahrung einer vermuteten Regelungskontinuität nichts hergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Obsiegen des Klägers Rechnung.

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