Skip to content

Versicherungsmaklervertrag – Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers

AG Hamburg, Az.: 9 C 14/15, Urteil vom 28.08.2015

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 06.05.2015 zur Geschäfts-Nr.: 49 C 14/15 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der Verletzung eines Maklervertrages sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Versicherungsmaklervertrag – Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Symbolfoto: Von pixfly /Shutterstock.com

Die Parteien schlossen am 04.07.2002 einen Maklervertrag, nach dem die Klägerin für die Beklagte Versicherungen und Kapitalanlagen vermitteln bzw. die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungen und Kapitalanlagen betreuen sollte. In Ziff. 5. des Maklervertrages heißt es, dass Kündigungen von bestehenden Versicherungsverträgen des Auftragsgebers sowie alle Erklärungen zur laufenden Verwaltung dieser Vertragsverhältnisse durch den Auftragnehmer im Außenverhältnis durchgeführt und abgegeben werden dürfen. Nach Ziff. 7. erhält, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Auftragnehmer seine Leistungsvergütung ausschließlich durch die Versicherungsgesellschaften. Es wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 15 d. A.).

U. a. vermittelte die Klägerin der Beklagten eine Haftpflicht- und eine Sachversicherung bei der Z. Versicherung sowie eine Elektronik- und eine Betriebsunterbrechungsversicherung bei der A. Versicherung SE.

Im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 teilten die beiden Versicherungen der Klägerin mit, dass die Beklagte nunmehr von einem anderen Versicherungsmakler betreut werde. Laufende Courtagezahlungen erhielt die Klägerin für die genannten Verträge nicht mehr. Die 25%ige Provision hätte für die Haftpflichtversicherung 2.411,25 €, für die Sachversicherung 72,00 €, die 15%ige Provision für die Elektronikversicherung 365,25 € und für die Betriebsunterbrechungsversicherung 286,35 € betragen.

Mit Schreiben vom 29.07.2013 kündigte die Beklagte den Maklervertrag.

Eine zeitanteilige Verrechnung zwischen den verschiedenen für die Beklagte tätig gewordenen Versicherungsmakler hat intern nicht stattgefunden, wobei die Klägerin keinen Kontakt aufgenommen hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund der Verletzung des Maklervertrages Schadensersatz für die entfallenden Provisionen schulde. Die Klägerin meint insoweit, dass solange der frühere Versicherungsmaklervertrag fortbestehe, dieser der Courtageanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zustehe. Informiere der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler nicht darüber, dass er einen anderen Makler mit der Betreuung des Geschäftes beauftragt habe, so kann der bisherige Makler verlangen, aus dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers so gestellt zu werden, als habe er den Versicherungsnehmer in Verzug gesetzt, einen Versicherungsnehmer turnusmäßig im Hinblick auf das anschließende Versicherungsgeschäft kontaktiert habe.

Die Beklagte ist durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.05.2015 zur Zahlung von 3.134,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2014 sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € verurteilt worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Hamburg zur Geschäfts-Nr.: …….aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie durch den Maklervertrag in keiner Weise hinsichtlich des Wechsels des betreuenden Versicherungsmaklers eingeschränkt werde. Insbesondere gäbe es keinen Anspruch auf Exklusivität der Betreuung. Insofern sei die Beklagte jeder Zeit frei gewesen, die Versicherungsverträge auf einen anderen Makler zu übertragen. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin sich mit dem neuen Makler, der ihr bekannt geworden sei, hinsichtlich der Aufteilung der Provisionsansprüche hätte auseinandersetzen müssen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Es besteht kein Anspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Maklerauftragsverhältnisses aus der Anlage K 1.

Nach Maßgabe des Maklerauftrages vom 04.07.2002 gibt es zwar eine Vermittlungs- und Betreuungsverpflichtung der Klägerin, die Beklagte ist jedoch nicht eingeschränkt in ihren Möglichkeiten, einen Vertrag zu kündigen oder aber den Versicherungsmakler zu wechseln. Insbesondere ergibt sich aus der Ziff. 5. des Maklerauftrages, dass zwar auch die Klägerin berechtigt ist, entsprechende Erklärungen abzugeben, dies beinhaltet aber zugleich die Erlaubnis der Beklagten, weiterhin diese auch selbst abgeben zu können. Dies gilt sowohl für Erklärungen im Rahmen der laufenden Verwaltung wie auch für Kündigungen, wie sich aus dem Wortlaut der Ziff. 5. ergibt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin kein exklusives Betreuungsrecht zusteht, so dass die Beklagte auch frei gewesen ist, weitere Versicherungsmakler zu beschäftigen. Auch ist es nicht zu beanstanden, sofern die Beklagte einzelne Verträge auf einen anderen Versicherungsmakler übertragen hätte. Dies wäre jedenfalls von der Befugnis zur Vornahme von Handlungen im Rahmen der laufenden Verwaltung umfasst gewesen.

Zwar bedeutet der Sache nach das Abziehen sämtlicher bei der Klägerin bestehender Versicherungsverträge eine Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrages, ohne dass eine solche Kündigung vorab erklärt worden ist. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Es wäre allenfalls dann der Fall, wenn sie die Beklagte zum Verbleib hätte überreden können. Hierfür gibt es wiederum keinerlei Anhaltspunkte.

Gegen eine entsprechende Informationsverpflichtung der Beklagten spricht zudem, dass sich aus dem Maklerauftrag nicht das laufende wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Betreuung der Versicherungsverträge in erkennbarer Weise ergibt. So ist der Beklagten nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass über die Vermittlungsprovision bei Abschluss des Vertrages hinaus es weitere Vergütungen aus der laufenden Zahlung der Verträge gibt. Es handelt sich bei der Beklagten um eine Entwicklungsgesellschaft für Bio-Informatik, so dass entsprechende vertiefte Kenntnisse des Ablaufes von Versicherungsverträgen nicht vorausgesetzt werden können. Insoweit brauchte die Beklagte nicht damit zu rechnen, dass durch den Wechsel des Versicherungsmaklers ihrem bisherigen Makler ein Schaden entstehe, den dieser nicht mit dem neuen Makler in einen angemessenen Ausgleich bringen könne.

Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung von Evers in Vertriebsrecht aktuell Ausgabe 2/2002. Dieser geht davon aus, dass der bisherige Makler aus dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers so gestellt werden müsse, als habe er den Versicherungsnehmer in Verzug gesetzt, wenn er diesen turnusmäßig im Hinblick auf das anschließende Versicherungsgeschäft kontaktiert habe. Hier scheint im Übrigen bereits zweifelhaft, ob die Annahme einer laufenden Kontaktierung überhaupt gegeben gewesen ist, da letztlich Ursache des Versicherungswechsels aus Sicht der Beklagten eine unzureichende Betreuung gewesen zu sein scheint. Im Übrigen bliebe nach dieser Auffassung unberücksichtigt, welche laufenden Vereinbarungen zwischen den Parteien geschlossen worden sind. Hier ergibt sich jedenfalls aus dem Maklerauftrag gemäß Anlage K 1, dass die Beklagte im Rahmen der laufenden Verwaltung der Vertragsverhältnisse der Klägerin die entsprechenden Verträge entziehen durfte.

Aus den dargestellten Gründen scheidet ein Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91Abs. 1, 344 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.134,85 €.

Lesen Sie auch: Versicherungsverträge kündigen – Das sollten Sie beachten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos