Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 13/93
Urteil vom 14.06.1993
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 25 O 469/91
Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.1996 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 469/91 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß den Erben des am 07.02.1991 verstorbenen F. G. A. H. im Verhältnis zur Beklagten die Versicherungsleistung nicht zusteht. Das durch den Versicherungsvertrag begründete Bezugsrecht der Streithelferin ist wirksam in deren Person entstanden und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht wirksam widerrufen worden. Ob die Streithelferin die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben (Valuta-Verhältnis) endgültig behalten darf, ist im vorliegenden Rechtsstreit, der lediglich das Deckungsverhältnis betrifft, nicht zu entscheiden (vgl. dazu BGH FamRZ 1987, 806).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
Die im Versicherungsantrag vom 24. Januar 1967 unter Ziffer 8 b bestimmte Begünstigung „die Ehefrau“ ist nicht auflösend bedingt durch die im Jahre 1978 erfolgte Scheidung der Eheleute H.. Entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Erblasser nur die bei seinem Tod etwa vorhandene Ehefrau einsetzen wollte und daß für den Fall, daß eine solche nicht vorhanden sein würde, ansonsten die gesetzliche Erbfolge gelten sollte. Alleine aus dem Wort „Ehefrau“ kann eine auflösende Bedingung nicht herausgelesen werden. Mangels einer hinreichend deutlichen auflösenden Bedingung blieb die Ehefrau (Streithelferin) auch über die Scheidung hinaus bezugsberechtigt (vgl. Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 167).
Auch eine analoge Anwendung der Regelung des § 2077 BGB kommt im Streitfall nicht in Betracht (vgl. Prölss-Martin a.a.O.; Palandt-Edenhofer, BGB, 51. Aufl., Rn. 9 zu § 2077, jeweils m.w.N.; Senat VersR 83, 1181). Der Senat folgt der herrschenden und zutreffenden Auffassung, daß auf Lebensversicherungen als Kapitalversicherungen und damit Rechtsgeschäfte unter Lebenden die entsprechende Anwendung des § 2077 BGB trotz ähnlicher Interessenlage aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse des Vertragspartners abzulehnen ist.
Ein wirksamer Widerruf der Bezugsberechtigung der Streithelferin liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 14 Abs. 4 der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung (AVB) wird ein Widerruf der Versicherungsgesellschaft gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn er vom bisherigen Verfügungsberechtigten dem Vorstand schriftlich angezeigt worden ist. Im Streitfall ist der Beklagten gegenüber insoweit keinerlei Anzeige erfolgt.
Soweit die Berufungsbegründung den Klageanspruch auf eine Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stützen will, greift dies ebenfalls nicht durch. Die schriftliche Abtretungsanzeige durch den bisherigen Verfügungsberechtigten an den Versicherer ist hierfür Wirksamkeits-voraussetzung (vgl. Prölss-Martin, a.a.O., Anm. 7 D zu § 15 ALB). Eine etwa erfolgte Abtretung ist bis zur Anzeige an den Versicherer absolut unwirksam, so daß der Versicherer bis zur Anzeige der Abtretung nicht an den
Zessionar leisten muß und der Zessionar bis zur Anzeige kein Forderungsrecht erlangt (vgl. BGH r+s 92, 214 = VersR 92, 561; r+s 91, 104 = VersR 91, 89).
Im übrigen hätte der Kläger selbst bei wirksamer Abtretung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur belastet mit dem noch bestehenden Bezugsrecht der Streithelferin erlangen können.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, weil die Beklagte die Versicherungsleistung nicht an die Erben, sondern an die Streithelferin ausgezahlt hat. Die Beklagte konnte hier an die im Deckungsverhältnis Berechtigte leisten, ohne sich Schadensersatzansprüchen der Er-ben auszusetzen. Sie war nicht gehalten, Rechtsfragen zu entscheiden, die die Rechtsbeziehung zwischen der Bezugsberechtigten und Dritten betreffen, hier also die höchst umstrittene Frage, ob der Streithelferin die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben entgültig verbleibt. Entgegen den Ausführungen der Berufungsbegründung kann nach Sachlage keine Rede davon sein, daß die Beklagte schuldhaft oder gar bewußt Vermögensinteressen der Erben bei der Auszahlung verletzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 16.191,00 DM.