EuGH (= europäischer Gerichtshof)
Az.: C-187/07, C-385/01
Schlussantrag v. 19.09.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Ein Angeklagter, der bereits in einem EU-Land wegen einer Strafsache verurteilt worden ist, kann wegen derselben Straftat nicht noch einmal in einem anderen EU-Land gerichtlich belangt werden. Dies verstößt sonst gegen „Ne-bis-in-idem“-Grundsatz (lat.: Es darf niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden! In Deutschland in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt) der im „Schengener Abkommen“ für die EU-Länder festgelegt wurde.
Sachverhalt:
In beiden Fällen wurden Betäubungsdelikte im ersten EU-Land mittels Vergleichs abgeschlossen. Wegen der gleichen Delikte wurden die Betroffenen dann von einem zweiten EU-Land nochmals bestraft.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



