EuGH (= europäischer Gerichtshof)
Az.: C-187/07, C-385/01
Schlussantrag v. 19.09.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Ein Angeklagter, der bereits in einem EU-Land wegen einer Strafsache verurteilt worden ist, kann wegen derselben Straftat nicht noch einmal in einem anderen EU-Land gerichtlich belangt werden. Dies verstößt sonst gegen „Ne-bis-in-idem“-Grundsatz (lat.: Es darf niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden! In Deutschland in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt) der im „Schengener Abkommen“ für die EU-Länder festgelegt wurde.
Sachverhalt:
In beiden Fällen wurden Betäubungsdelikte im ersten EU-Land mittels Vergleichs abgeschlossen. Wegen der gleichen Delikte wurden die Betroffenen dann von einem zweiten EU-Land nochmals bestraft.