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Verzugsschaden – Kosten für Einholung eines Handelsregisterauszugs muss Gläubiger tragen

AG Bad Segeberg –  Az.: 17a C 115/14 –  Teilurteil vom 07.10.2014

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 863,51 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 323,51 € seit dem 03.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben wie Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 863,51 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für die Lieferung und den Einbau von Fenstern.

Die Klägerin stellt u.a. Fenster und Türen her. Die Beklagte zu 1) bestellte bei der Klägerin am 31.01.2014 diverse Fenster. Die Klägerin lieferte und montierte die Fenster vereinbarungsgemäß. Die Beklagte zu 1) nahm die Leistungen der Klägerin am 25.02.2014 ab. Mit Schreiben vom 27.02.2014 (Nr. …335) stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von 857,82 € in Rechnung. In der Rechnung heißt es „Fällig am 29.03.14“. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 24-25 d.A.).

Die Beklagte zu 1) erteilte der Klägerin weitere Aufträge über die Lieferung und den Einbau von Fenstern. Für diese Arbeiten stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von 14.676,05 € in Rechnung, zuletzt mit Schreiben vom 20.02.2014. Mit der Erfüllung der vorgenannten Gesamtforderung befindet sich die Beklagte zu 1) jedenfalls seit dem 23.03.2014 in Verzug.

Mit Schreiben vom 25.03.2014 forderten die Klägervertreter die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 15.533,87 € (14.676,05 € + 857,82 €) auf. Ferner begehrten sie von der Beklagten zu 1) die Zahlung von Kosten für einen Handelsregisterauszug in Höhe von 9,00 €, bis zum 04.04.2014 aufgelaufener Zinsen in Höhe von 142,56 € sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,00 €. Auf Seite 2 des vorgenannten Schreibens berechnete die Klägerin dabei eine 0,8-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 15.533,87 €, also in Höhe von 520,00 €, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt also 540,00 €.

Am 02.04.2014 zahlte die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 15.210,36 € an die Klägerin. Am 05.05.2014 zahlte die Beklagte zu 1) für die bis zum 02.04.2014 aufgelaufenen Zinsen einen Betrag in Höhe von 139,45 € an die Klägerin.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 323,51 € aus der Rechnung vom 27.02.2014 (Nr. …335). Ferner begehrt sie die Zahlung von Kosten in Höhe von 9,00 €, die ihr für die Ermittlung der persönlich haftenden Komplementärin der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2), durch die Einholung von Online-Handelsregisterauszügen entstanden sind. Schließlich begehrt sie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,00 € gemäß Schreiben vom 25.03.2014.

Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat das Gericht das schriftliche Verfahren gemäß § 495a Satz 1 ZPO angeordnet und den Beklagten die Anspruchsbegründungsschrift vom 12.08.2014 zugestellt.

Mit Verfügung vom 08.09.2014 hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet und unter Bezugnahme auf § 331 Abs. 3 Satz 3 ZPO darauf hingewiesen, dass ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren auch unter Abweisung von Nebenforderungen ergehen kann, wenn das klägerische Vorbringen Nebenforderungen nicht rechtfertigt. Weiter hat das Gericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2009 (VI ZB 60/07) darauf hingewiesen, dass es eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht ergehen kann. Ferner hat das Gericht die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2005 (IV ZB 6/05) darauf hingewiesen, dass es die Kosten für den Handelsregisterauszug nicht für erstattungsfähig erachtet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 323,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2014, weitere EUR 9,00 sowie an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten EUR 540,00 € zu zahlen.

Die Klägerin hat ferner beantragt, für den Fall, dass die Beklagten ihre Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigen, Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu erlassen.

Den Beklagten ist die Verfügung des Gerichts vom 08.09.2014 am 13.09.2014 zugestellt worden. Eine Verteidigungsanzeige der Beklagten ist bei Gericht nicht eingegangen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Kosten für den Handelsregisterauszug erstattungsfähig seien. Diese seien für die Prüfung der Passivlegitimation angefallen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2005 verweise auf § 269 Abs. 3 ZPO, der vorliegend nicht anwendbar sei. Auch solle das Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO entschieden werden, da der Streitwert 600,00 € nicht übersteige.

Entscheidungsgründe

I.

1.

Das Gericht kann nicht im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a Satz 1 ZPO über die Klage entscheiden. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin trifft nicht zu. Durch die von der Klägerin begehrte Verurteilung beläuft sich der Zuständigkeitsstreitwert auf über 600,00 €. Die von der Klägerin neben dem restlichen Betrag aus der Rechnung vom 27.02.2014 in Höhe von 323,51 € geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,00 € wirken vorliegend streitwerterhöhend, bei diesen handelt es sich nicht um Nebenforderungen i.S. des § 4 ZPO.

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nur dann nicht werterhöhend, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung „emanzipiert“ hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. BGH, Beschl. v. 04.12.2007 – VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 f.). Entsprechendes gilt, wenn sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschl. v. 17.02.2009 – VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 f.).

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf die zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägervertreter noch offenen Gesamtrechnungsbeträge in Höhe von 15.533,87 € berechnet. Lediglich in Höhe von 323,51 € ist der restliche Betrag aus der Rechnung vom 27.02.2014 als Hauptforderung geltend gemacht worden.

2.

Das Gericht kann durch Teil-Versäumnisurteil über die Klage entscheiden, soweit die Beklagten ihre Verteidigungsbereitschaft nicht binnen der mit Verfügung vom 08.09.2014 gesetzten Frist angezeigt haben. Die Klägerin hat in ihrer Anspruchsbegründungsschrift vom 12.08.2014 einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gestellt (§ 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerin zu der geltend gemachten restlichen Werklohnforderung einschließlich Zinsen sowie der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten schlüssig.

a.

Unter Zugrundelegung ihres unbestritten gebliebenen Sachvortrages steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohnes aus der Rechnung vom 27.02.2014 in Höhe von 323,51 € zu. Die Forderung ist nach dem Vorbringen der Klägerin infolge der am 25.02.2014 erklärten Abnahme durch die Beklagte zu 1) gemäß §§ 640 Abs. 1 Satz 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB fällig geworden. Die Beklagte zu 1) hat Einwendungen nicht erhoben.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte zu 1) habe am 02.04.2014 einen Betrag in Höhe von 15.210,36 € an sie gezahlt, ist unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens eine Erfüllung der streitgegenständlichen Restforderung hierdurch nicht eingetreten (vgl. § 362 Abs. 1 BGB). Die Beklagten haben nicht vorgetragen, die Zahlung mit einer Tilgungsbestimmung i.S. des § 366 Abs. 1 BGB versehen und damit (auch) die streitgegenständliche Rechnung vom 27.02.2014 erfüllt zu haben. Bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung findet § 366 Abs. 2 BGB Anwendung. Da unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens im Zeitpunkt der Zahlung durch die Beklagte zu 1) am 02.04.2014 sämtliche Forderungen fällig, gleich sicher und gleich lästig waren, führt die Zahlung zur Erfüllung der älteren Schuld, weshalb der geltend gemachte Restbetrag aus der letzten Rechnung vom 27.02.2014 verbleibt. Die dieser Rechnung zugrunde liegende Forderung ist erst am 25.02.2014 fällig geworden und ist damit die „jüngste“ Schuld.

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Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Jedenfalls bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, stellt das in einer Rechnung, nicht als bloße Bitte formulierte Zahlungsziel (hier: „Fällig am…“) eine befristete Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 10; Gsell, NJW 2008, 52; anders bei der Formulierung eines Zahlungsziels als Bitte gegenüber einem Verbraucher BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50, 51 Rn. 11).

Die ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten schuldet die Beklagte zu 1) gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB als Teil des Verzugsschadens. Zwar befand sich die Beklagte zu 1) mit der streitgegenständlichen Rechnung bei Erstellung des Schreibens der Klägervertreter vom 25.03.2014 noch nicht in Verzug, sondern erst ab dem 30.03.2014. Jedoch befand sich die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt mit einer Gesamtforderung in Höhe von 14.676,05 € in Verzug. In Ermangelung eines Gebührensprunges wirkt sich der fehlende Verzug bezogen auf die Rechnung vom 27.02.2014 vorliegend nicht auf die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren aus.

b.

Die Beklagte zu 2) haftet als Komplementärin der Beklagten zu 1) gemäß §§ 161 Abs. 1, 128 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeit. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) als Komplementärin haften zwar in Ermangelung eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen der KG und der Komplementärin als deren Gesellschafterin nicht „als“ Gesamtschuldner, jedoch „wie Gesamtschuldner“ (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.05.2009 – 5 U (Lw) 19/08, juris Rn. 36 m.w.Nachw.). Entsprechend war dies im Tenor auszusprechen, ohne dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten „als“ Gesamtschuldner etwas darüber Hinausgehendes begehrt hat. Die Klage unterliegt insoweit auch nicht teilweise der Abweisung.

3.

Soweit die Klägerin von den Beklagten die Zahlung in Höhe von 9,00 € für die Einholung eines Handelsregisterauszuges begehrt, ist die Klage demgegenüber unbegründet und abzuweisen. Das Gericht kann insoweit durch Teil-Endurteil entscheiden, weil es sich um eine Nebenforderung handelt und die Klägerin auf § 331 Abs. 3 Satz 3 ZPO in der Anordnung des Gerichts vom 08.09.2014 hingewiesen worden ist.

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) die geltend gemachten Kosten für den Handelsregisterauszug nicht als Teil des Verzugsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB verlangen. Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) gemäß §§ 161 Abs. 1, 128 Satz 1 HGB scheidet daher aus.

Soweit in der Rechtsprechung zum Teil ohne weiteres von der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszuges ausgegangen wird (so ohne nähere Begründung LG Koblenz, Urt. v. 05.08.2013 – 2 O 128/13, juris Rn. 50; AG Einbeck, Urt. v. 11.11.2011 – 2 C 191/11, juris Rn. 10; AG Kehl, Urt. v. 26.04.2011 – 4 C 19/11, juris Rn. 12), kann das Gericht dem nicht folgen. Nach Auffassung des Gerichts sind die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für dies Einholung eines Handelsregisterauszugs nicht Teil des von der Beklagten zu 1) zu ersetzenden Verzugsschadens. Die unbestritten der Klägerin entstandenen Kosten mögen zwar erst durch den Verzug des Beklagten und damit adäquat kausal durch den Verzug entstanden sein. Die Ersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB umfasst jedoch nur Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 – VI ZR 196/11, NJW 2012, 2194, juris Rn. 8 m.w.Nachw.).

 

Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den von ihr eingeholten Handelsregisterauszug sind unter Zugrundelegung dessen nicht als „notwendig“ anzusehen, es handelt sich insbesondere nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Die Kosten für die Einholung des Handelsregisterauszuges sind der Klägerin entstanden, weil sie das Risiko einer fehlenden Passivlegitimation der Beklagten vermeiden wollte. Die Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage ist dabei allein Sache des Gläubigers. Er trägt das Risiko, eine falsche Partei zu verklagen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, juris Rn. 11). Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft zwar einen Fall der Klagerücknahme. Ihr lässt sich jedoch entnehmen, dass es grundsätzlich Sache des Gläubigers ist, den zutreffenden Anspruchsgegner zu ermitteln. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten hat die Klägerin daher allein im eigenen Interesse aufgewendet und dementsprechend auch selbst zu tragen.

Einen erstattungsfähigen Verzugsschaden stellen Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszuges nach Auffassung das Gerichts nur dar, wenn für den Gläubiger ein konkreter Anlass hierfür bestand, etwa wegen einer Umfirmierung des Schuldners oder wegen eines Geschäftsführerwechsels (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2008 – 12 U 78/07, juris Rn. 34; OLG Bamberg, Beschl. v. 10.01.2008 – 4 W 148/07, juris Rn. 14 [zu § 91 ZPO]; vgl. zu den Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage Woitkewitsch, MDR 2012, 500, 502). Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner seine Rechtsform und/oder Vertretungsverhältnisse verschleiert. Nur in einem solchen Fall können die von dem Gläubiger aufgewendeten Kosten schadensrechtlich gegenüber dem Schuldner als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung angesehen werden. Entsprechendes hat die Klägerin indes nicht vorgetragen. Außerhalb der vorgenannten Fallgruppen bleibt es dem Gläubiger zwar unbenommen, zur Vermeidung eines Kostenrisikos einen Handelsregisterauszug einzuholen. Die damit einhergehenden Kosten hat er dann aber selbst zu tragen.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 analog, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit die Klage abgewiesen worden ist, wird die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegen keine abstrakten und/oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO. Soweit das Gericht die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Handelsregisterauszug für unbegründet erachtet hat, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Das Gericht ist nicht von einer höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen (vgl. zur Notwendigkeit einer Zulassung der Berufung in einem solchen Fall BVerfG, Beschl. v. 07.09.2011 – 1 BvR 1012/11, WM 2011, 2155, juris Rn. 15 f.). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Handelsregisterauszug liegen mehrere gerichtliche Entscheidungen vor. Ob unter Zugrundelegung dessen von einer Erstattungsfähigkeit ausgegangen werden kann, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 40, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,00 € wirken aus den oben dargelegten Gründen streitwerterhöhend.

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