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Volljährigenadoption – Einwilligung der leiblichen Eltern

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 UF 47/20 – Beschluss vom 24.06.2021

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.01.2020 abgeändert:

Herr T… M…, geboren am …1968, Staatsangehörigkeit: deutsch, nimmt auf Grund der §§ 1767 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 1768 Abs. 1 S. 1 BGB

Herrn T… B…, geboren am …1985, Staatsangehörigkeit: deutsch, als Kind an.

Die Annahme des Volljährigen hat die Wirkung der Annahme eines Minderjährigen (§ 1772 BGB).

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten selbst.

Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Abweisung ihres Antrags, die Annahme des Beteiligten zu 1. als Kind des Annehmenden auszusprechen.

Volljährigenadoption - Einwilligung der leiblichen Eltern
(Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)

Der 1985 geborene ledige Anzunehmende, der Vater des am ….2020 geborenen A… M… ist, ist das leibliche Kind der weiteren Beteiligten zu 3. und 4., die sich im Kleinkindalter des Anzunehmenden trennten. Er lebte seit 1995 im Haushalt der weiteren Beteiligten zu 3. und des Annehmenden, die seit 2011 verheiratet sind und den Namen des Annehmenden, der bisher kinderlos ist, führen. Ein Kontakt des Anzunehmenden zu seinem leiblichen Vater, dem weiteren Beteiligten zu 4., dessen Aufenthalt nicht bekannt ist, besteht seit seinem 5. Lebensjahr nicht mehr.

Alle Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.

Der Annehmende und der Anzunehmende haben die Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars O… W… vom 16.07.2019 zur Urkundenrolle Nr. …/2019 vorgelegt, die den Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden beurkundet, die Annahme als Kind mit Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen auszusprechen. Die weitere Beteiligte zu 3. hat in derselben Urkunde als Ehefrau des Annehmenden in die Annahme eingewilligt.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist, hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Der Anzunehmende sei seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen, habe nämlich erforderliche Angaben nicht gemacht und notwendige Unterlagen nicht vorgelegt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihr Adoptionsbegehren unter Behebung der Beanstandungen des Amtsgerichts uneingeschränkt weiter.

Der Senat hat den Annehmenden, den Anzunehmenden und die anhörungsberechtigte Mutter persönlich angehört. Auf den Vermerk vom 16.06.2021 wird verwiesen.

Der anhörungsberechtigte weitere Beteiligte zu. 4. hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die nach den §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden, die Annahme des volljährigen Anzunehmenden auszusprechen (§ 1768 Abs. 1 S. 1 BGB), ist begründet.

Die Annahme ist sittlich gerechtfertigt (§ 1767 Abs. 1 BGB). Der Senat hat sich in der persönlichen Anhörung des Annehmenden und des Anzunehmenden davon überzeugt, dass zwischen beiden seit vielen Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Sie haben gemeinsam mit der weiteren Beteiligten zu 3. als Familie zusammengelebt.

Die Einwilligung der weiteren Beteiligten zu 3. als Ehegatte des Annehmenden (§§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1749 Abs. 1 S. 1 BGB) ist nicht erforderlich. Das Einwilligungserfordernis erfasst nur Fallgestaltungen, in denen der Anzunehmende allein Kind des Annehmenden wird, damit der andere Ehegatte die neue Verwandtschaftsbeziehung, an der er nicht beteiligt wäre, verhindern kann. Nimmt aber – wie hier – ein Ehegatte (der Annehmende) das Kind des anderen (der weiteren Beteiligten zu 3.) an (§ 1741 Abs. 2 S. 3 BGB), so wird der Anzunehmende gemeinschaftliches Kind der Ehegatten (§§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1754 Abs. 1 BGB).

Die Einwilligung der Eltern der volljährigen Anzunehmenden ist nicht erforderlich. § 1747 BGB gilt nicht (§ 1768 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ein Annahmeverbot wegen entgegenstehender Interessen des Kindes des Annehmenden besteht nicht (§ 1769 BGB). Aus der Anhörung des Annehmenden und des Anzunehmenden ist kein Anhaltspunkt ersichtlich geworden, der die ideellen oder wirtschaftlichen Interessen des Kindes des Annehmenden in adoptionserheblicher Weise berühren könnte.

Gleichfalls begründet ist der Antrag, die Wirkungen der Annahme auf die Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen zu erstrecken, weil der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden lebte und dieser das Kind seines Ehegatten, der weiteren Beteiligten zu 3. annimmt (§ 1772 Abs. 1 S. 1 Buchst. b, c BGB).

Anhaltspunkte für berücksichtigungsfähige überwiegende Interessen des leiblichen Vaters des Anzunehmenden, des weiteren Beteiligten zu 4. bestehen nicht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1. S 1 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts fußt auf § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 3 S. 1 FamFG).

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