Skip to content

Vollkaskoversicherung – Obliegenheitsverletzung durch verspätete Schadenmeldung

OLG Köln, Az.: I-20 U 217/08, Beschluss vom 31.03.2009

Gründe

In Sachen … werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, infolge einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei geworden, denn die Klägerin hat die Pflicht zur fristgerechten Anzeige des Versicherungsfalls grob fahrlässig verletzt und den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt:

Gemäß § 7 V Nr. 4 AKB wird die Beklagte nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine ihn in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung treffende Obliegenheit verletzt. Die Leistungsfreiheit tritt bei nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. wird vermutet, dass eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Im Fall der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung tritt die Leistungsfreiheit nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls, die Feststellung der Leistungspflicht oder auf den Umfang der Leistungspflicht hatte.

Vollkaskoversicherung – Obliegenheitsverletzung durch verspätete Schadenmeldung
Symbolfoto: Kirisa99/Bigstock

Die Klägerin traf die Obliegenheit zur Schadensmeldung binnen der Wochenfrist des § 7 I Nr. 2 AKB. Soweit die Klägerin meint, sie sei im Hinblick auf § 7 VI Nr. 1 AKB nicht zur Meldung des Schadensfalls innerhalb von einer Woche nach dem Unfallgeschehen verpflichtet gewesen, geht dies fehl. Die Möglichkeit der Eigenregulierung (eines Haftpflichtschadens) hat die Beklagte der Klägerin nur bei einem Schaden bis zur Höhe von 300,– Euro eingeräumt (vgl. Bl. 139). Dass diese Grenze hier deutlich überschritten war, ist offensichtlich.

Einer Anzeige des Versicherungsfalls hätte es ferner dann nicht bedurft, wenn der Versicherer bereits auf andere Weise, nämlich durch Anzeige des Geschädigten, fristgerecht Kenntnis vom Schadenereignis erlangt gehabt hätte, § 33 Abs. 2 VVG a. F. (vgl. dazu auch Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AKB Rn. 4). Eine solche Kenntniserlangung durch die Beklagte ist hier aber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die Klägerin hat die Obliegenheit zur Schadensanzeige unstreitig nicht fristgerecht erfüllt. Sie hat den Unfall ihres Ehemanns vom 14.03.2006 erst mit Schreiben vom 24.04.2006 (gegenüber einem Versicherungsagenten der Beklagten) gemeldet. Soweit die Beklagte sich auf die Nichteinholung einer Weisung vor der Reparatur des kl. Fahrzeugs beruft, stellt diese Obliegenheitsverletzung eine Folge der verspätete Schadensanzeige dar, so dass die Ausführungen zum Verschulden der verspäteten Schadensanzeige gleichermaßen auch für die Unterlassung der Einholung einer Weisung der Beklagten vor der Reparatur gelten.

Die Klägerin hat die Anzeigepflicht nach Auffassung des Senats zwar nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig verletzt. Vorsatz im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein der Verhaltensnorm, wobei bedingter Vorsatz genügt (OLG Saarbrücken, VersR 91/872 und r+s 90, 140; Prölss/Martin, § 6 VVG Anm. 12;Römer/Langheid/Römer, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 76). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, jeder durchschnittliche Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung wisse, dass der Schadensfall innerhalb einer Woche zu melden ist. Vorsatz kann vielmehr nur beim Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden, aus denen sich die Kenntnis des Versicherungsnehmers nicht nur der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls, sondern auch der kurzen Anzeigefrist ergibt. Hier liegen keine Umstände vor, die nahelegen, dass die Klägerin Kenntnis von der Anzeigefrist hatte. Die Klägerin hat den Versicherungsfall aber grob fahrlässig nicht innerhalb der Frist des § 7 I Nr. 2 AKB angezeigt. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, Anlass, sich über die Versicherungsbedingungen zu informieren, habe erst bestanden, als sich abgezeichnet habe, dass die Versicherung der Unfallgegnerin O. den Schaden nicht vollständig regulieren werde, teilt der Senat nicht. Der Eintritt eines Ereignisses, das einen Versicherungsfall darstellen könnte, muss und wird im allgemeinen dem Versicherungsnehmer Anlass geben, die etwa früher unterlassene Information nachzuholen (BGH, Urteil v. 24.03.1982, IV a ZR 226/80 – zitiert nach juris = VersR 1982, 567; Römer/Langheid/Römer, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 85). Dass sich ein Verkehrsunfall als Versicherungsfall darstellen kann, auch wenn der Versicherungsnehmer zunächst davon ausgeht, dass die Verantwortlichkeit für den Unfall nicht bei ihm liegt, liegt auf der Hand. Die Nichtanzeige des Unfalls und Nichteinholung weiterer Weisung stellen sich damit als grober Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt dar. Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Nichtanzeige des Versicherungsfalls sich als nicht grob fahrlässig darstellt, sind nicht ersichtlich und können insbesondere nicht in der von der Klägerin beabsichtigten Eigenregulierung gesehen werden.

Die Klägerin hat den Beweis für die Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung (Kausalitätsgegenbeweis) nicht geführt. Zur Führung dieses Beweises ist es erforderlich, dass sie zunächst die sich aus dem Sachverhalt von selbst ergebenden Möglichkeiten ausräumt und alsdann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat. Der Versicherer braucht lediglich die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses darzulegen, indem er z.B. vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (BGH, NJW 1964, 1899, 1902). Dabei reicht der Verlust eigener Erkenntnismöglichkeiten zur Darlegung der Kausalität (im Rahmen des § 6 III 2 VVG) für sich genommen nicht aus. Ein irgendwie gearteter Einfluss der Obliegenheitsverletzung auf den Gang des Feststellungsverfahrens reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine für den Versicherer im Ergebnis nachteilige Beeinflussung der Feststellung selbst (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1031,1032).

Hier besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Umfang der Versicherungsleistung anders dargestellt hätte, wenn die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, das verunfallte Fahrzeug vor der Instandsetzung durch einen von ihr beauftragten Gutachter untersuchen zu lassen. Die Instandsetzungskosten für den Heckschaden hat der Sachverständige des TÜV Nord in seinem Gutachten vom 19.06.2003 mit 2.398,21 Euro (Bl. 114) beziffert. In dieser Höhe ist der der Klägerin bei dem Unfall entstandene Schaden durch den Versicherer der Frau O. (auffahrendes Fahrzeug) erstattet worden. Den Gesamtschaden hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.03.2006 mit 9.351,50 Euro beziffert. Damit ergibt sich rein rechnerisch auf Gutachtenbasis ein auf den Frontschaden entfallender Reparaturkostenanteil von 6.953,29 Euro. Tatsächlich hat die gesamte Reparatur indessen nur 7.119,49 Euro gekostet. Zwischen dem Gutachten und den tatsächlichen Reparaturkosten besteht mithin eine Differenz von 2.232,01 Euro, also von nahezu 24%. Zwar macht die Klägerin nur 4.721,28 Euro und damit weniger als die vom Sachverständigen geschätzten Instandsetzungskosten geltend (vgl. Bl. 82). Die geltend gemachten Instandsetzungskosten liegen rund 32 % unterhalb der vom Gutachter geschätzten Kosten. Angesichts der erheblichen Differenzen vermag der Senat aber nicht auszuschließen, dass eine Untersuchung des Fahrzeugs im unreparierten Zustand durch einen von der Beklagten beauftragten Sachverständigen zu weiteren, sich günstig für die Beklagte auswirkenden Erkenntnissen geführt hätte. Soweit die Klägerin den Kausalitätsgegenbeweis durch Sachverständigengutachten und Zeugen angetreten hat, sind diese Beweisangebote ungeeignet, da das Fahrzeug nicht mehr im unreparierten Zustand begutachtet werden kann.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

III. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos