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Vorlage des Grundschuldbriefes zur Eintragung eines Verfügungsverbotes

Oberlandesgericht  Naumburg – Az.: 12 Wx 2/14 – Beschluss vom 06.06.2014

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den die beantragte Eintragung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Naumburg vom 06. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 30.000,- Euro.

Gründe

I.

Im Grundbuch von W. Blatt … ist der Beteiligte zu 2) als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke eingetragen.

In einem gegen den Beteiligten zu 2) angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren (Geschäftsnummer 5 O 257/12 Landgericht Halle) hatte die Beteiligte zu 1) mit Beschlussverfügung der fünften Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. August 2012 eine auf den verfahrensgegenständlichen Flurstücken lastende Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen eines behaupteten Honoraranspruchs für Architektenleistungen an dem Bauvorhaben des Beteiligten zu 2) „C. “ über 51.780,72 Euro erwirkt, die am 23 August 2012 an rangbereiter dritter Stelle im Rang hinter einer zugunsten der Sparkasse B. Kreis eingetragenen Sicherungsgrundschuld über 115.000,- Euro und einer weiteren Grundschuld, eingetragen für die F. Zweigniederlassung der A. GmbH über 281.000,00 Euro im Grundbuch eingetragen wurde. Auf den Widerspruch des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 05. Oktober 2012 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) veranlasste darauf hin die Löschung der Vormerkung im Grundbuch, die am 11. Oktober 2012 vollzogen wurde. Außerdem bewilligte er in den notariellen Urkunden des Notars S. vom 13. November 2012 (Urkundenrollen-Nr. 1468/12, 1469/2012 und 1470/2012) die Eintragung von drei Eigentümergrundschulden mit Briefen über jeweils 100.000,- Euro im Grundbuch. Diese Eigentümergrundschulden trug das Grundbuchamt am 21. November 2012 unter Abteilung III Ziffern 4) bis 6) unmittelbar nach den Grundschulden zugunsten der Sparkasse B. Kreis und zugunsten der F. Zweigniederlassung der A. GmbH ein. Auf die von der Beteiligte zu 1) gegen das in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 5 O 49/13 am 05. Oktober 2012 verkündete Urteil eingelegte Berufung hat der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit dem am 07. März 2013 verkündeten Urteil die angefochtene Entscheidung abgeändert und auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken des Beteiligten zu 2) die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Zwangssicherungshypothek wegen der Honorarforderung in Höhe von 49.162,82 Euro zuzüglich der Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie der Vollziehung in Höhe von insgesamt 2.617,90 Euro und der Zinsen zugunsten der Beteiligten zu 2) angeordnet. Die Eintragung der Vormerkung wurde alsdann im Rang hinter den hier verfahrensgegenständlichen Eigentümergrundschulden des Beteiligten zu 2) unter Ziffer 7 der Abteilung III am 09. April 2013 vollzogen.

In einem von der Beteiligten zu 1) gegen den Beteiligten zu 2) des weiteren vor dem Landgericht Halle unter der Geschäftsnummer 5 O 128/13 angestrengten zweiten einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 13. Mai 2013 ein Verfügungsverbot verhängt und dem Beteiligten zu 2) darin untersagt, über die in Abteilung III laufende Nummern 4 bis 6 des Grundbuchs von W. Blatt … verzeichneten Eigentümergrundschulden mit Brief zu je 100.000,- Euro nebst 12 % Zinsen ganz oder teilweise, allein oder insgesamt zu verfügen, insbesondere diese zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Diese Beschlussverfügung hat das Landgericht auf den Widerspruch des Beteiligten zu 2) hin mit Urteil vom 02. August 2013 bestätigt. Unter Vorlage der Verbotsverfügung des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2013 hat die Beteiligte zu 2) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.Mai 2013, bei dem Grundbuchamt am 21. Mai 2013 eingegangen, um Eintragung des Verfügungsverbotes bei den drei Eigentümergrundschulden unter Abteilung III laufende Nummern 4 bis 6 nachgesucht.

Das Grundbuchamt hat der Beteiligten zu 3) darauf hin mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 unter Fristsetzung binnen eines Monats aufgegeben, die jeweiligen Grundschuldbriefe vorzulegen. Die Beteiligte zu 1) ist der Auflage nicht nachgekommen und hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Juli 2013 vortragen lassen, dass ihr eine Vorlage nicht möglich sei, weil sich die Grundschuldbriefe nicht in ihrem Besitz befinden würden. Der Beteiligte zu 2) habe die Grundschuldbriefe vielmehr als zusätzliche Sicherheit an seinen Darlehensgeber W. R. aus M. übergeben. Eine formwirksame Abtretung der Grundpfandrechte nach Maßgabe der §§ 1192 Abs. 1, 1154 BGB habe allerdings bislang noch nicht statt gefunden, was im übrigen auch schon aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Halle vom 03. Juli 2013 in dem hier zugrundeliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren 5 O 128/13 hervorginge. Sie hat die Ansicht vertreten, dass das Fehlen der Grundschuldbriefe einer Eintragung der Verfügungsverbote bei den Grundschulden im Grundbuch nicht entgegen stünde, denn bei § 41 GBO handele es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift, die mithin auch Ausnahmen von der Vorlagepflicht zulassen würde. Dass eine Befreiung von der Vorlagepflicht möglich sei, lasse sich bereits der gesetzlichen Wertung des § 41 Abs. 1 S. 2 GBO zur Eintragung eines Widerspruchs entnehmen, was aber für die Verfügungsbeschränkung entsprechend gelten müsse, weil dort wie hier der Inhaber eines besseren Rechts ebenso schutzwürdig erscheine.

Auch nach erneut mit Verfügung vom 15. August 2013 erteiltem Hinweis des Grundbuchamtes hat die Beteiligte zu 1) ihren Eintragungsantrag vom 14. Mai 2013 ausdrücklich aufrecht erhalten und um Vollzug nachgesucht.

Mit Beschluss vom 06. November 2013 hat das Grundbuchamt sodann den auf Eintragung eines Verfügungsverbotes gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass zur Eintragung eines Verfügungsverbotes an Briefrechten die Vorlage der entsprechenden Briefe unerlässlich sei, da die Übertragung dieser Grundpfandrechte durch Abtretung und Übergabe des Briefes auch außerhalb des Grundbuches erfolgen könne. Nur bei Vorlage der Grundschuldbriefe könne sicher gestellt werden, dass der Beteiligte zu 2) auch tatsächlich weiterhin Verfügungsbefugter über die eingetragenen Grundpfandrechte geblieben sei. Soweit in dem Verhandlungsprotokoll des Landgerichts Halle vom 3. Juli 2013 vermerkt sei, dass der Beteiligte zu 2) noch keinen formgültigen Abtretungsvertrag mit seinem Kreditgeber R. geschlossen habe, rechtfertige dieser Protokollvermerk – entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) – keine abweichende Beurteilung, zumal der Abschluss einer Abtretungsvereinbarung ohne weiteres nachgeholt worden sein könnte. Da die Beteiligte zu 1) der wiederholten Aufforderung zur Übergabe der Grundschuldbriefe nicht nachgekommen sei, sei der Eintragungsantrag daher insgesamt abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie meint, dass eine Eintragung auch ohne Vorlage der Grundschuldbriefe zumindest im Grundbuch habe erfolgen können. Denn selbst wenn es einer Briefvorlage grundsätzlich bedürfen würde, sei der erste Teilakt der Eintragung des Verfügungsverbotes im Grundbuch gewissermaßen als Minus zulässig und auch geboten.

Das Grundbuchamt hat am 27. Dezember 2013 beschlossen, der Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

II.

Die nach § 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Grundbuchamt hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung die Eintragung des im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkten Verfügungsverbotes bei den Eigentümergrundschulden (Abteilung III Nr. 4 bis 6) abgelehnt. Die Eintragung muss schon daran scheitern, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) trotz Zwischenverfügung und Fristsetzung durch das Grundbuchamt die Grundschuldbriefe nicht vorgelegt hat (§§ 42 Abs. 1, 41 Abs. 1 S. 1 GBO).

Nach §§ 41, 42 GBO sollen Eintragungen bei einer Briefgrundschuld nur erfolgen, wenn der Brief auch vorgelegt wird. Dies ist zum einen, da die Grundschuld außerhalb des Grundbuches übertragen und belastet werden kann (§§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB), zum Nachweis der Verfügungsberechtigung notwendig, von der aber die sachliche Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch abhängt, zum anderen bedarf es ihrer zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief (z. B. BGH FGPrax 2013, 98 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Demharter, GBO, Rdn. 1 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 2 zu § 41 GBO). Die Sicherstellung einer Übereinstimmung von Grundbuch und Brief, die durch § 62 GBO ausdrücklich vorgeschrieben wird, ist im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs schon deshalb geboten, weil sowohl die Grundbucheintragung wie auch der Brief der Verlautbarung desselben Rechts dienen und sich deshalb inhaltlich decken und nicht voneinander abweichen sollten. Die Vorlage ist dabei auch dann notwendig, wenn die Eintragung – wie auch hier – aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorgenommen werden soll, da dieses nur zwischen den Parteien wirkt (z. B. OLG München FGPrax 2011, 279).

Wie das Grundbuchamt in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, unterfällt die gerichtlich angeordnete Verfügungsbeschränkung der grundbuchrechtlichen Vorlagepflicht aus §§ 41, 42 GBO (vgl. OLG Schleswig OLGR Schleswig 1998, 273; Demharter, GBO, Rdn. 5 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 15 zu § 41 GBO), denn das Verfügungsverbot betrifft die dingliche Rechtslage und erzeugt einen Rechtsschein im Sinne der §§ 891, 892 BGB. Wird im Wege der einstweiligen Verfügung dem Grundschuldgläubiger untersagt, über die Grundschuld zu verfügen, ist die Eintragung dieser Verfügungsbeschränkung mithin von der Vorlage des Grundschuldbriefes abhängig.

Wird der Grundschuldbrief entgegen §§ 41, 42 GBO nicht vorgelegt und bleibt auch eine auf Vorlegung gerichtete Zwischenverfügung – wie hier – ergebnislos, so ist der Eintragungsantrag insgesamt zurückzuweisen (z. B. OLG München FGPrax 2011, 279; OLG Jena NotBZ 2013, 353; Demharter, Rdn. 9 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 45 zu § 41 GBO). Für eine abweichende Verfahrensweise, insbesondere für die von der Beteiligten zu 1) als Minus angestrebte Eintragung des Verfügungsverbotes zumindest im Grundbuch als Teilakt, bleibt hingegen kein Raum.

1. Ausnahmen von der Vorlagepflicht, die sich zum einen aus § 41 GBO selbst ergeben, aber auch aus weiteren bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, greifen vorliegend nicht ein. Dass eine der gesetzlichen Ausnahme vorläge, ist nicht ersichtlich und wird auch von der antragstellenden Beteiligten zu 1) nicht eingewandt. Solche Ausnahmen werden auch nur im engen Umfang zugelassen und sind einer analogen Anwendung gerade nicht zugänglich (z. B. OLG Düsseldorf FGPrax1995, 5; OLG München FGPrax 2011, 279). Dies folgt auch aus dem oben genannten Zweck der Vorschrift, nämlich der Sicherung des Rechtsverkehrs. Deshalb kann die Beteiligte zu 1) einen Dispens von der Vorlagepflicht hier auch nicht aus dem Ausnahmetatbestand des § 41 Abs. 1 S. 2 GBO bei Eintragung eines Widerspruchs ableiten. Nach nahezu einhelliger Ansicht in Rechtsprechung (z. B. OLG Schleswig OLGR Schleswig 1998, 273; BayObLG KGJ 49, 285) und Rechtsliteratur (Demharter, Rdn. 14 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 80 zu § 41 GBO) findet die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 1 S. 2 GBO auf andere Eintragungen als Widersprüche keine Anwendung; insbesondere gilt sie nicht für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und Veräußerungsverboten. Eine analoge – ausdehnende – Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 1 S. 2 GBO auf die im Gesetz gerade nicht erfasste Eintragung eines Verfügungsverbotes würde dem Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang widersprechen und auch den Gesetzeszweck in Frage stellen (z. B. OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 5).

2. Etwas anderes kann sich hier auch nicht daraus ergeben, dass die Beschaffung der Grundschuldbriefe für die Beteiligte zu 1) mit nicht unerheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden zu sein scheint (z. B. OLG Jena NotBZ 2013, 353; OLG München NJW-RR 2010, 1173; OLG München FGPrax 2011, 279; OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 5; Demharter, GBO, Rdn. 7 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl. Rdn. 40 zu § 41 GBO). Die Beschaffung des Briefes ist Sache des Antragstellers oder der ersuchenden Behörde. Dass dem unter Umständen praktische Hindernisse entgegen stehen können, berechtigt das Grundbuchamt nicht, von der Vorlegung gänzlich abzusehen.

Der Umstand, dass § 41 Abs. 1 S. 1 GBO nicht als zwingende, sondern als Ordnungsvorschrift („Soll“- Vorschrift) gefasst ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dies besagt – entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) – nicht schon, dass das Grundbuchamt nach freiem Belieben von einer Vorlage der Briefe absehen könnte, sondern stellt lediglich klar, dass eine ohne Vorlage des Briefes vorgenommene Eintragung im Grundbuch deren Wirksamkeit nicht berührt, sofern die sachliche Legitimation für die Eintragung auch tatsächlich bestand. Der Zweck der Vorschrift könnte aber nicht erreicht werden, wenn bei bloßen praktischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung des Briefes auf dessen Vorlegung gänzlich verzichtet werden könnte (z. B. OLG München NJW-RR 2010, 1173; OLG München FGPrax 2011, 279; OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 5).

Dementsprechend muss der Umstand, dass die Beteiligte zu 2) offensichtlich Probleme hat, die Grundschuldbriefe von dem Kreditgeber des Beteiligten zu 2) Herrn R. zu erlangen, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung bleiben. Er berechtigt das Grundbuchamt jedenfalls nicht, von der Erfüllung dieses gesetzlichen Eintragungserfordernisses Abstand zu nehmen und gleichwohl die Eintragung im Grundbuch vorzunehmen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG nach billigem Ermessen festgesetzt. Mangels näherer Angaben zum Wert der Grundstücke hat der Senat einen Bruchteil (1/10) des Nennbetrages der Briefgrundschulden angesetzt.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsfragen, über die zu entscheiden ist, sind seit langem geklärt.

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