Landgericht Stuttgart
Az: 34 0 36/03 KfH
Beschluss vom 05.06.2003
Auf Antrag wegen unlauteren Wettbewerbs wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch die Kammervorsitzende allein folgende Einstweilige Verfügung:
1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbwerbs Werbung durch Zusenden im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbwerbs Werbung durch Zusenden von Telefaxen zu machen
a) ohne vorherige Einwilligung des Empfängers bzw., soweit es sich um Gewerbetreibende handelt, ein Einverständnis auch nicht zu vermuten ist,
b) ohne Namen und Anschrift des Absendes zu nennen,
c) ohne eine kostenfreie Möglichkeit der Unterbindung zukünftiger Werbefaxe anzugeben.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller hat durch Vorlage der Werbefaxe und weiterer Schriftstücke Verfügungsgrund und – anspruch glaubhaft gemacht. Nach dem Inhalt der Werbefaxe besteht auch ein für einzelne darin angebotene Leistungen ein Wettbewerbsverhältnis, so dass nach UWG Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit geben sind. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die Antragsbegründung verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, Mehrfertigung der Antragsschrift zusammen mit dem Verfügungsbeschluss dem Antragsgegner zuzustellen.