Skip to content

D&O-Versicherung – Abrechenbarkeit der Kosten einer wissenschaftlichen Hilfskraft

Die D&O-Versicherung und die Abrechenbarkeit von wissenschaftlichen Hilfskräften

In dem bemerkenswerten Fall, auf den wir uns in diesem Artikel konzentrieren, geht es um eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance), eine spezielle Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die Organmitglieder und leitende Angestellte vor Ansprüchen aufgrund von Fehlentscheidungen schützt. Die zugrundeliegende Fragestellung betrifft die Kosten einer wissenschaftlichen Hilfskraft, genauer gesagt, ob diese Kosten im Rahmen einer D&O-Versicherung abgerechnet werden können.

Ein Versäumnisurteil, das im April 2021 gefällt wurde, spielt eine zentrale Rolle in diesem Fall. Der Kläger, ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Unternehmens, wurde in mehreren gerichtlichen Zivilverfahren aufgrund angeblicher Pflichtverletzungen angeklagt. Die Kosten für die Rechtsberatung, die er zur Verteidigung in diesen Fällen benötigte, inklusive der Beauftragung von wissenschaftlichen Mitarbeitern durch die Anwaltskanzlei, stehen im Mittelpunkt des Disputs.

Direkt zum Urteil Az: 2/8 O 91/21 springen.

Versäumnisurteil und seine Auswirkungen

Das Versäumnisurteil wurde aufrecht erhalten und der Versicherer (die Verfügungsbeklagte) wurde angewiesen, dem ehemaligen Vorstandsmitglied (dem Verfügungskläger) Versicherungsschutz zu gewähren. Dies beinhaltete die Übernahme der Verteidigungskosten, die durch die Beauftragung einer Anwaltssozietät seit November 2020 entstanden waren, einschließlich der Kosten für den Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern.

Überprüfung der Kosten für wissenschaftliche Hilfskräfte

Das Gericht bewertete die anfallenden Kosten für die wissenschaftliche Hilfskraft als gerechtfertigt und als Teil der durch die D&O-Versicherung abgedeckten Kosten. Damit wurde eine wichtige Klärung in Bezug auf die Kostenabdeckung durch D&O-Versicherungen getroffen.

Abweisung weiterer Ansprüche und Kostenverteilung

Während ein Teil des ursprünglichen Versäumnisurteils aufrecht erhalten wurde, wurden andere Aspekte des Antrags abgelehnt. Insbesondere wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die durch die Säumnis des Verfügungsbeklagten verursacht wurden.

Dieser Fall bietet eine wertvolle Einsicht in die Komplexität der D&O-Versicherung und wie sie sich auf die Kostenabdeckung für wissenschaftliche Hilfskräfte auswirken kann.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 2/8 O 91/21 – Urteil vom 18.06.2021

Das Versäumnisurteil vom 16.04.2021 bleibt insoweit aufrecht erhalten, als der Verfügungsbeklagten darin geboten wird, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen den Verfügungskläger bereits anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Verfügungsklägers als Mitglied des Vorstandes der …im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d.h. den Verfügungskläger von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstandenen und entstehenden Verteidigungskosten in Form von Kosten für den Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern freizustellen, wobei ein Stundensatz für wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von € 150,00 netto als angemessen gilt.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil im stattgebenden Teil aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf den Verfügungsantrag zu 3) zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Davon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten im Termin vom 16.04.2021 veranlassten zusätzlichen Kosten, die die Verfügungsbeklagte alleine zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Verfügungsbeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Directors-and-Officers-Versicherung
(Symbolfoto: stockfour/Shutterstock.com)

Die … unterhielt als Versicherungsnehmerin bei der Verfügungsbeklagten ebenfalls seit 2002 eine D&O-Versicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte. Der Versicherung lagen die Bedingungen … OLA 2015 (im Weiteren: OLA) zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag sowie die Bedingungen Bezug genommen.

Der Verfügungskläger war seit 2002 erst als Mitglied des Vorstandes der Versicherungsnehmerin und später als deren Vorstandsvorsitzender tätig und trat am 19.06.2020 von seiner Position als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstandes zurück.

Am 22.06.2020 veröffentlichte der Vorstand der Versicherungsnehmerin AG eine ad-hoc-Mitteilung, nach der die bisher zugunsten des Unternehmens ausgewiesenen Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd.Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen würden. Am 25.06.2020 stellte die Versicherungsnehmerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegen den Verfügungskläger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München … unter anderem wegen des Verdachts der Untreue, Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin geführt. Er weist alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unbegründet zurück. Eine ursprünglich von der … gegen die Versicherungsnehmerin …AG vor dem Landgericht München erhobene Klage mit Musterverfahrensantrag (Az. 3 0 5875/20) wurde auf den Verfügungskläger erweitert. Die Versicherungsnehmerin …AG zeigte der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 24.06.2020 den Versicherungsfall an und nahm Bezug auf das Ermittlungsverfahren und die Musterfeststellungsklage vor dem Landgericht München. Die Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers teilten der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 03.07.2020 den Versicherungsfall unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben der Versicherungsnehmerin sowie das gegen den Verfügungskläger gerichtete Ermittlungsverfahren und die Musterfeststellungsklage mit und baten um Deckungszusage im Umfang des Versicherungsvertrages. Auf Bitten der Verfügungsbeklagten in Schreiben vom 09.07.2020 und 03.08.2020 erteilte der Verfügungskläger mit Schreiben vom 15.07.2020, 21.08.2020 und 02.09.2020 Auskünfte und gab an, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Nachdem auf eine weitere Aufforderung zur Erteilung einer Deckungszusage keine Rückäußerung der Verfügungsbeklagten erfolgte, erhob der Verfügungskläger mit Klageschrift vom 25.09.2020 vor der angerufenen Kammer Deckungsklage gegenüber der Verfügungsbeklagten und begehrt festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet sei, ihm aufgrund der D&O-Versicherung Deckungsschutz für seine Rechtsverteidigung zu gewähren (Aktenzeichen 2-08 O 308/20).

Die Verfügungsbeklagte lehnte mit Schreiben vom 30.09.2020 Deckungsschutz ab und führte aus, der Versicherungsschutz sei vorliegend ausgeschlossen, weil der Verfügungskläger jedenfalls ab 2016 gefahrerhöhende Umstände verschwiegen und die Verfügungsbeklagte arglistig getäuscht habe. Die Finanzberichte der Versicherungsnehmerin … seien seit 2015 wegen der Einbeziehung angeblicher Umsatzerlöse aus sogenannten TPA-Geschäften unzutreffend und stellten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmerin … falsch dar, was dem Verfügungskläger bekannt gewesen sei, so dass die Ausschlüsse in Ziffern 7.3.1, 7.3.2 OLA eingriffen. Hilfsweise sei sie leistungsfrei, weil der Verfügungskläger seine Anzeigeobliegenheit gemäß Ziffern 9.1.2, 9.3 OLA verletzt habe, indem er gefahrerhöhende Umstände nicht angezeigt und die Verfügungsbeklagte dadurch veranlasst habe, den Versicherungsvertrag zu verlängern.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, im Wege der Leistungsverfügung Versicherungsleistungen beanspruchen zu können, da ihm sonst sein Recht auf Verteidigung und rechtliches Gehör genommen werde; ihm würden dadurch unwiederbringliche existentielle Nachteile entstehen. Er behauptet, an der angeblich unrichtigen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmerin nicht beteiligt gewesen zu sein und auch keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Er sei weder an dem Abschluss noch an der Verlängerung der bei der Verfügungsbeklagten bestehenden D&O-Versicherung, sondern lediglich an einer internen Beschlussfassung des Vorstandes im Januar 2019 hinsichtlich der Verlängerung der Versicherung beteiligt gewesen. Sein gesamtes Vermögen sei mit einem Arrest belegt und gepfändet, weshalb er nicht in der Lage sei, die gegen ihn gerichteten Ansprüche unter Zuhilfenahme anwaltlichen Rechtsbeistandes abzuwehren.

Der Verfügungskläger hat auf der Grundlage des dargestellten Sachvorbringens bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt mit dem Antrag, der Antragsgegnerin zu gebieten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen ihn anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren, die in Anlage 1 bezeichnet sind, sowie in den gegen den Antragsteller noch anhängig werdenden gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Antragstellers als Mitglied des Vorstandes der … im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d. h. insbesondere, den Antragsteller von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstehenden Verteidigungskosten freizustellen, wobei ein Stundensatz für Partner in Höhe von 350,- Euro und für angestellte Anwälte in Höhe von 250,- Euro, jeweils netto, und mindestens die nach RVG angefallenen und anfallenden Anwaltsgebühren als angemessen gelten.

Mit Beschluss vom 06.11.2020 hat die angerufene Kammer diesen Verfügungsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hin hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.12.2020 den Kammerbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen. Daraufhin hat der Verfügungskläger in dem vor der Kammer fortgesetzten einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt,

1. der Antragsgegnerin wird geboten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen den Antragsteller anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren sowie in den gegen den Antragsteller noch anhängig werdenden gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Antragstellers als Mitglied des Vorstands der … im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d.h. insbesondere, den Antragsteller von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstehenden Verteidigungskosten freizustellen, wobei ein Stundensatz für Partner i. H. v. 350,00 € und für angestellte Anwälte i.H.v. 250,00 €, jeweils netto, und mindestens die nach RVG angefallenen und anfallenden Anwaltsgebühren als angemessen gelten.“

2. Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird geboten, dem Antragsteller die im Monat November angefallenen Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 18.170,00 € und Gerichtskosten in Höhe von 60.571,50 € sowie die weiteren unmittelbar notwendigen Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 110.200,00 € zu erstatten.

3. Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird geboten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache monatlich bis jeweils zum 3. Werktag Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 60.000,00 € zu zahlen, über die der Antragsteller bis zum 10. Werktag des jeweiligen Monats die konkret angefallenen Stunden sowie die Höhe des sich hieraus ergebenden Anwaltshonorars – auf Grundlage eines Stundensatzes für Partner i. H. v. 350,00€ und für angestellte Anwälte i. H. v. 250,00 €, jeweils netto – mit einer Leistungsbeschreibung abzurechnen hat.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Die Kammer hat unter dem 18.01.2021 ein Urteil erlassen mit dem Hauptsachetenor:

„Der Verfügungsbeklagten wird geboten, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen den Verfügungskläger bereits anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Verfügungsklägers als Mitglied des Vorstands der … im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d.h. insbesondere, den Verfügungskläger von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstandenen Verteidigungskosten von € 18.170,00 und noch entstehenden Verteidigungskosten freizustellen, wobei ein Stundensatz für Partner in Höhe von 350,00 Euro und für angestellte Anwälte in Höhe von 250,00 Euro, jeweils netto, und mindestens die nach RVG angefallenen und anfallenden Anwaltsgebühren als angemessen gelten. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.“

Zur Begründung der teilweisen Zurückweisung des Antrags hat die Kammer ausgeführt, dass für erst künftig anhängig werdende Verfahren und Rechtsstreitigkeiten zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ein Verfügungsgrund noch nicht gegeben ist.

Nachdem der Verfügungskläger eingehend am 08.02.2021 einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, der Gegenstand des Verfahrens mit dem Az. 2-08 O 44/21 war, hat er eingehend am 29.03.2021 einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit dem Inhalt:

1. der Antragsgegnerin wird geboten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen den Antragsteller bereits anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Antragstellers als Mitglied des Vorstandes der … im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d.h. den Antragsteller von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstandenen und entstehenden verteidigungskosten in Form von Kosten für den Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern freizustellen, wobei ein Stundensatz für wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von € 150,00 netto als angemessen gilt,

2. der Antragsgegnerin wird geboten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vertragsgemäßen Versicherungsschutz in Form von Public-Relations-Kosten zu gewähren, insbesondere, den Antragsteller von den durch die Beauftragung der … ab dem 01.03.2021 entstandenen und entstehenden Pauschalhonorar in Höhe von monatlich € 12.000,00 netto sowie Auslagen freizustellen,

3. der Antragsgegnerin wird geboten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in dem zur Sicherung von Ausgleichsansprüchen anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere den Verfügungskläger von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät entstandenen und entstehenden Rechtsverfolgungskosten, noch zu leistenden Gerichtskosten und Auslagen freizustellen.

Zur Begründung hat der Verfügungskläger im Wesentlichen auf den Sachvortrag, der Gegenstand des Verfahrens zum Az.: 2-08 O 320/20 war, Bezug genommen.

Ergänzend hat er betreffend den ersten Antrag ausgeführt, die Bewilligung der hier begehrten Kostenerstattung diene dem Zweck, die Kostenlast für die Verfügungsbeklagte möglichst gering zu halten. Ebenfalls sei die Verfolgung von Ausgleichsansprüchen Ausfluss des Umstandes, dass der Verfügungskläger seinen Obliegenheiten nach § 82 VVG nachkommen möchte.

Auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hin ist Termin auf den 16.04.2021 bestimmt worden, in dem für die Verfügungsbeklagte niemand erschienen ist. Daraufhin hat das angerufene Gericht auf Antrag des Verfügungsklägers am 16.04.2021 ein Teil-Versäumnisurteil und Teil-Schlussurteil erlassen mit dem Tenor:

„Der Verfügungsbeklagten wird geboten, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen den Verfügungskläger bereits anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Verfügungsklägers als Mitglied des Vorstandes der … im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d.h. den Verfügungskläger von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstandenen und entstehenden verteidigungskosten in Form von Kosten für den Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern freizustellen, wobei ein Stundensatz für wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von € 150,00 netto als angemessen gilt.

Der Verfügungsbeklagten wird geboten, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in dem zur Sicherung von Ausgleichsansprüchen anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere den Verfügungskläger von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät entstandenen und entstehenden Rechtsverfolgungskosten, noch zu leistenden Gerichtskosten und Auslagen freizustellen.“

Den zweiten Verfügungsantrag des Verfügungsklägers hat das angerufene Gericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, diesbezüglich bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits in dem Verfahren zum Az.: 2-08 O 44/21 im Beschluss vom 12.02.2021 der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden sei, dem Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertragsgemäßen Versicherungsschutz in Form von Public-Relations-Kosten zu gewähren, so dass über die Kosten, die Gegenstand dieses Antragsteils seien, bereits ein vollstreckbarer Titel bestehe.

Zwar seien in diesem Beschluss die Kosten näher ausgewiesen in der Form, dass es um die durch die Beauftragung der Rechtsanwaltssozietät … ab dem 01.02.2021 entstandenen und entstehenden Rechtsverfolgungskosten bei einem Stundensatz für Partner in Höhe von € 350,00, für angestellte Anwälte in Höhe von € 250,00 und für wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von € 150,00, jeweils netto, und mindestens die nach RVG angefallenen und anfallenden Anwaltsgebühren gehe. Dieser Passus des Beschlusstenors sei jedoch mit dem Begriff „insbesondere“ eingeleitet, verstehe sich mithin nicht abschließend und erfasse insbesondere das Szenario, dass in der Folgezeit ein anderes Unternehmen beauftragt werde. Allfällig erforderliche Klarstellungen könnten in dem hier anhängigen Verfahren zum Az.: 2-08 O 44/21 erfolgen.

Der Verfügungskläger hat daraufhin in dem Verfahren zum Az.: 2-08 O 44/21 seinen Verfügungsantrag erweitert und beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 12.02.2021 in der Fassung vom 17.02.2021 aufrecht zu erhalten mit der Maßgabe, dass der Verfügungsbeklagten darüber hinaus aufgegeben werden soll, den Verfügungskläger von dem durch die Beauftragung der … ab dem 01.03.2021 entstandenen und entstehenden Pauschalhonorar in Höhe von monatlich € 12.000,00 netto sowie Auslagen freizustellen.

Im Endurteil in diesem Verfahren wurde dieser Teil des Begehrs des Verfügungsklägers im Ergebnis zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte hat gegen das ihr am 29.04.2021 zugestellte Teilversäumnisurteil mit am 10.05.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger beantragt, das Teil-Versäumnisurteil vom 16.04.2021 im zusprechenden Teil aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte erhebt die Einrede fehlender örtlicher Zuständigkeit und beantragt im Übrigen das Teil-Versäumnisurteil vom 16.04.2021 im zusprechenden Teil aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, das Landgericht Frankfurt sei aufgrund des vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstandes bereits örtlich unzuständig. Die Antragstellung sei hinsichtlich der Zivilverfahren wegen der bloßen Verweisung auf eine Anlage und der Vorwegnahme des Wahlrechts des Versicherers zwischen Abwehrdeckung und Freistellung bereits unzulässig. Die hohen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung seien vorliegend nicht erfüllt. Der Verfügungskläger befinde sich nicht in einer existentiellen Notlage. Der Verfügungskläger verfüge aktuell noch über ein Vermögen von 500 Mio. Euro. Zudem stehe dem Verfügungskläger auch der begehrte Versicherungsschutz nicht zu. In den Finanzberichten der Versicherungsnehmerin seien seit 2015 Bilanzpositionen unzutreffend positiv dargestellt worden, obwohl das Unternehmen aus dem operativen Geschäft nur in geringem Umfang Einnahmen erwirtschaftet habe. Dies gelte insbesondere für tatsächlich nicht existierende Umsatzerlöse in Höhe von angeblichen 1,9 Mrd. Euro aus den TPA-Geschäften. Der Verfügungskläger sei zumindest seit 2015 an der Verlängerung der Versicherung beteiligt gewesen und habe ihr diese gefahrerhöhenden Umstände verschwiegen und sie arglistig getäuscht. Er habe zudem gewusst, dass sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände den Verlängerungsvertrag nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte. Dies sei ausreichend für die Annahme einer arglistigen Täuschung. Sie ist der Auffassung, dass der Versicherungsschutz deshalb wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen sei; sie sei zudem wegen der Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei.

Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den zulässigen, insbesondere statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Verfügungsbeklagten hin war das Versäumnisurteil vom 16.04.2021 teilweise aufrechtzuerhalten und teilweise aufzuheben und der Verfügungsantrag zurückzuweisen. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erweist sich nur in Bezug auf den ersten Verfügungsantrag vom 29.03.2021 hin als begründet, während der Verfügungsantrag zu 3) – der vormalige Verfügungsantrag zu 2) wurde bereits als unzulässig zurückgewiesen und in der Sache sodann im Parallelverfahren zum Az.: 2-08 O 44/21 beschieden – zwar zulässig jedoch unbegründet ist.

Die Verfügungsanträge sind zulässig, insbesondere bleibt das Gericht bei seiner Auffassung, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weiterhin gegeben ist.

Der Verfügungsantrag zu 1) ist begründet.

Dabei können die von der Verfügungsbeklagten dem Grunde nach gegen das Bestehen eines Regulierungsanspruchs erhobenen Einwände, namentlich die Frage, ob sich die Verfügungsbeklagte aufgrund einer arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit einer auf eine Vertragsfortsetzung gerichteten Erklärung des Verfügungsklägers auf einen vertraglichen Leistungsausschluss berufen kann, in der Sache dahinstehen. Denn das angerufene Gericht hat in seinem zu dem Aktenzeichen 2-08 O 320/20 ergangenen Urteil vom 18.01.2021 eine abschließende Entscheidung betreffend die vorläufig zu gewährende Regulierung getroffen, und betreffend den Verfügungsantrag zu 1) ist einzig noch zu klären, ob bzw. inwieweit das dort formulierte Begehr von dem Tenor des genannten Urteils umfasst ist, weil insoweit die Verfügungsbeklagte die Ansicht vertritt, auf der Basis des genannten Urteils zu der vorläufigen Regulierung in der begehrten Form nicht verpflichtet zu sein.

Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass vom Wortlaut her der Urteilstenor sich tatsächlich nur auf anwaltliche Stundensätze für Partner von € 350,00 und angestellte Anwälte von € 250,00 bezieht. Gleichwohl greift der Einwand der Verfügungsbeklagten nicht durch. Denn der Verfügungskläger weist zu Recht darauf hin, dass in der Konstellation, in der eine Hinzuziehung wissenschaftlicher Hilfskräfte dazu führt, dass die Kostenlast der Verfügungsbeklagten sich mindert, dieser Vorgang der jeder Versicherungsnehmerin (bzw. hier der versicherten Person) obliegenden Schadensgeringhaltungspflicht dient. Erbringt also eine wissenschaftliche Hilfskraft eine Tätigkeit, die bei Erbringung durch eine anwaltliche Kraft abrechenbar wäre und wird dabei der Zeitaufwand der anwaltlichen Kraft nicht wesentlich überschritten, so sieht das Gericht keinen Grund, weswegen dann nicht die – im Ergebnis geringeren – Kosten der wissenschaftlichen Hilfskraft abrechenbar und damit auch als vom Urteilstenor erfasst anzusehen sein sollen.

Der Verfügungsantrag zu 3) ist hingegen unbegründet.

Die Verfügungsbeklagte ist nach dem Versicherungsvertrag ausdrücklich nur zur Unterstützung bei der Rechtsverteidigung des Verfügungsklägers verpflichtet. Die Unterstützung einer Rechtsverfolgung ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Versicherungsvertrages. Allerdings weist der Verfügungskläger zunächst zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich eine Obliegenheit besteht, etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte zu wahren, wobei hier weniger § 82 Abs. 1 und 3 VVG einschlägig sein dürfte, der nur eine Rettungsobliegenheit in Bezug auf den Versicherungsfall selbst ausnormiert, sondern die Obliegenheit aus § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG abzuleiten wäre. Diese Erwägung lag auch dem Erlass des Teilversäumnisurteils zugrunde.

Jedoch besteht diese Obliegenheit nur in der Konstellation, in dem ernstlich zu erwarten steht, dass dem Versicherer im Falle einer Regulierung zum einen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht und er diesen auch verfolgen wird. Nachdem die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer Einspruchsbegründung aber ihre Ausführungen aus den vorangegangenen Verfahren wiederholt hat, liegt jedenfalls das zuletzt genannte Kriterium nicht vor. Es ist insoweit vorab anzumerken, dass ein Regress der Verfügungsbeklagten bei dem hier von der Anspruchstellerseite gegenüber dem Verfügungskläger erhobenen Vorsatzvorwurf ohnehin nur in einer Konstellation denkbar ist. In Bezug auf die Freistellungskomponente kann es zu keiner Regulierungspflicht kommen. Entweder erweisen sich die gegen den Verfügungskläger von der Anspruchstellerseite erhobenen Vorwürfe als zutreffend; dann wird der Verfügungskläger im Haftpflichtprozess zwar zu Schadensersatzleistungen verurteilt werden, diesbezüglich könnte die Verfügungsbeklagte jedoch eine Leistungsfreiheit wegen Vorsatzes des Verfügungsklägers geltend machen. Oder die von der Anspruchstellerseite erhobenen Vorwürfe erweisen sich als unzutreffend; dann werden die gegen den Verfügungskläger gerichteten Klagen abgewiesen, so dass es einer Freistellung per se nicht bedarf. Da hier die mögliche Alternative einer (grob) fahrlässigen Schadensverursachung noch nicht einmal behauptet wird, kann die Regulierung in Form einer Freistellung denknotwendig nicht zum Entstehen von Regressansprüchen der Verfügungsbeklagten führen.

In Bezug auf die Abwehrkostenkomponente stellt es sich wiederum so dar, dass im Falle eines Zutreffens der von der Anspruchstellerseite erhobenen Vorsatzvorwürfe es ausgeschlossen werden kann, dass der Verfügungskläger irgendwelche Rückgriffansprüche hätte, die auf die Verfügungsbeklagte nach § 86 VVG übergehen könnten. Die einzig verbleibende Konstellation, in der das Bestehen von Rückgriffansprüchen im Sinne des § 86 VVG überhaupt in Betracht kommt, wäre die einer Erstattung der Abwehrkosten für eine im Ergebnis erfolgreiche Rechtsverteidigung. In ihrer Einspruchsschrift hat sich die Verfügungsbeklagte indes eindeutig in dem Sinne positioniert, dass sie ihre rechtlichen Einwände aus dem Hauptverfahren und den bisherigen einstweiligen Verfügungsverfahren wiederholt hat und sich den von der Anspruchstellerseite erhobenen Vorsatzvorwurf zu eigen gemacht hat. Beruft sich die Verfügungsbeklagte aber selbst ausschließlich auf einen Sachverhalt, bei dessen Vorliegen Rückgriffansprüche des Verfügungsklägers nicht einmal im Ansatz denkbar wären, so beinhaltet dies in Bezug auf diese Anspruchsinhalte einen konkludenten Regressverzicht.

Es bleibt dem Verfügungskläger demnach unbenommen, seine Ausgleichsansprüche im eigenen Interesse zu verfolgen. Unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag kann er eine diesbezügliche Pflicht der Verfügungsbeklagten zur finanziellen Unterstützung indes nicht ableiten, da dieser Versicherungsvertrag nur die Regulierung in Bezug auf eine passive Rechtsverteidigung vorsieht, nicht jedoch eine Unterstützung einer aktiven Rechtsverfolgung.

Grundsätzlich obliegt es einem Versicherungsnehmer, die Rechtsverfolgung im eigenen Interesse aufzunehmen, so dass er auch selbst diese Rechtsverfolgung finanzieren muss.

Soweit diese Rechtsverfolgung auch mittelbar geeignet sein könnte, Interessen des Versicherers zu wahren, kann der Verfügungskläger aus Obliegenheiten nach §§ 82 oder 86 VVG die Unterstützungspflicht nicht ableiten. Denn die Verfügungsbeklagte, die sich unter Erhebung des Arglisteinwandes darauf beruft, der Versicherungsschutz sei ohnehin bereits erloschen, schneidet sich den späteren Einwand, es habe eine Leistungskürzung wegen einer Obliegenheitsverletzung betreffend die Wahrung ihrer Rückgriffrechte zu erfolgen, selbst ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 und 344 ZPO. Der Unterliegensanteil des Verfügungsklägers liegt zwar rein bezogen auf den Streitwert von € 58.000,00 (Antrag 1: € 20.000,00; Antrag 2: € 36.000,00 und Antrag 3: € 2.000,00) bei etwa 2/3; allerdings war bei der Kostenquote zu berücksichtigen, dass über den Klageantrag zu 2 bereits durch unechtes Versäumnisurteil entschieden wurde, so dass dieser Antrag weniger Kosten verursacht hat.

Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 6 und Nr. 11 sowie 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Versicherungsrecht (D&O-Versicherung): Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) deckt Haftungsrisiken von Organmitgliedern und leitenden Angestellten eines Unternehmens ab. Hier bezieht sich der Streitpunkt auf die Abrechnung der Kosten einer wissenschaftlichen Hilfskraft und der zugehörigen Rechtsanwaltssozietät, die für die Verteidigung des Verfügungsklägers engagiert wurde. Es geht hierbei um die Frage, ob diese Kosten vom Versicherungsschutz abgedeckt sind.
  2. Zivilprozessrecht: Die Rechtsnormen des Zivilprozessrechts sind involviert, insbesondere bezogen auf Versäumnisurteile und einstweilige Verfügungen. Das Gericht hat in dem genannten Urteil ein Versäumnisurteil vom 16.04.2021 aufrechterhalten und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hierbei geht es um die Abwägung zwischen dem Schutz des Verfügungsklägers und den Rechten der Verfügungsbeklagten.
  3. Insolvenzrecht: Der Verfügungskläger trat als Vorstandsvorsitzender zurück, kurz bevor die Versicherungsnehmerin einen Insolvenzantrag stellte. Diese Information ist relevant, da sie den Kontext für die mutmaßlichen Pflichtverletzungen des Verfügungsklägers liefert, die der Grund für die gerichtlichen Verfahren und die Anforderung des Versicherungsschutzes sind.
  4. Wirtschaftsstrafrecht (Verdacht auf Untreue, Marktmanipulation, Verstöße gegen das WpHG): Das WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) ist relevant, da der Verfügungskläger wegen des Verdachts auf Verstöße gegen dieses Gesetz sowie wegen des Verdachts auf Untreue und Marktmanipulation untersucht wird. Diese Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit seiner früheren Rolle als Vorstandsvorsitzender.
  5. Kapitalmarktrecht (ad-hoc-Mitteilungen): Die Information, dass die Versicherungsnehmerin eine ad-hoc-Mitteilung veröffentlichte, in der sie Unstimmigkeiten in ihren Finanzunterlagen zugab, ist ebenfalls relevant. Ad-hoc-Mitteilungen sind nach § 17 MAR (Marktmissbrauchsverordnung) bei Insiderinformationen Pflicht und sollen Transparenz im Kapitalmarkt gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine D&O-Versicherung und was deckt sie ab?

Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Art Versicherung, die Haftungsrisiken von Organmitgliedern und leitenden Angestellten eines Unternehmens abdeckt. Sie bietet Schutz vor den finanziellen Folgen von Pflichtverletzungen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden können. Sie deckt in der Regel sowohl die Rechtsverteidigungskosten als auch mögliche Schadensersatzansprüche ab. Welche Kosten genau abgedeckt sind, hängt vom spezifischen Vertrag und den darin festgelegten Bedingungen ab.

Was versteht man unter dem Verdacht der Marktmanipulation und Untreue?

Marktmanipulation bezeichnet das bewusste Verbreiten falscher oder irreführender Informationen, um den Preis von Finanzinstrumenten zu beeinflussen. Das kann beispielsweise durch die Veröffentlichung falscher Geschäftsberichte oder ad-hoc-Mitteilungen erfolgen. Untreue hingegen liegt vor, wenn eine Person, die Vermögensbetreuungspflichten gegenüber einem Dritten hat, diese Pflichten verletzt und dadurch dem Dritten einen Vermögensschaden zufügt. Beide Delikte sind in Deutschland strafbar und können zu erheblichen Strafen führen.

Was bedeutet eine ad-hoc-Mitteilung?

Eine ad-hoc-Mitteilung ist eine Information, die ein börsennotiertes Unternehmen sofort veröffentlichen muss, sobald es Kenntnis von sogenannten Insiderinformationen hat. Insiderinformationen sind Informationen, die noch nicht öffentlich bekannt sind, aber erheblichen Einfluss auf den Aktienkurs des Unternehmens haben können. Die sofortige Veröffentlichung soll sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer gleichzeitig Zugang zu dieser Information haben, um eine faire und transparente Preisbildung an der Börse zu gewährleisten.

Was passiert, wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet?

Wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, beginnt ein rechtlicher Prozess, in dessen Verlauf versucht wird, die Schulden des Unternehmens zu begleichen und seine Vermögenswerte bestmöglich zu verteilen. Die Führung des Unternehmens geht dabei in der Regel an einen Insolvenzverwalter über. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Rechte der Gläubiger eingeschränkt. Sie können ihre Forderungen nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens anmelden und durchsetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos