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Sorgfaltsanforderungen bei Wendemanöver auf Fahrbahn

Vorsicht beim Wendemanöver: Wichtige Einblicke in die Verkehrssicherheitsanforderungen

Das Wendemanöver im Straßenverkehr kann mit Risiken verbunden sein und fordert höchste Sorgfalt der Fahrer. Dies wird besonders deutlich, wenn man einen Blick auf einen Fall wirft, der vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein verhandelt wurde. Ein Verkehrsteilnehmer hat gegen ein Urteil Berufung eingelegt, das nach einem Unfall, der sich während eines Wendemanövers ereignete, gefällt wurde. Hier ist die Kernfrage, wer die Verantwortung für den Unfall trägt und in welchem Ausmaß. Es geht um eine sorgfältige Abwägung der Verursachungsbeiträge und die Konsequenzen für den Kläger und die Beklagte.

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Verantwortung und Haftung im Straßenverkehr

In dem vorliegenden Fall wurde die Beklagte vom Landgericht nach den Paragraphen 7, 17 des StVG (Straßenverkehrsgesetz), 4 Abs. 1 der StVO (Straßenverkehrsordnung) i.V.m. (in Verbindung mit) § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zu 60 % zum Schadenersatz verurteilt. Dabei spielten mehrere Faktoren eine Rolle, unter anderem der Pflichtverstoß des Klägers gemäß § 9 Abs. 5 StVO, der vom Gericht mit 40 % bewertet wurde.

Einschätzung der Umstände und Verursachungsbeiträge

Die Einschätzung der Umstände und Verursachungsbeiträge eines Unfalls ist eine komplexe Aufgabe und bedarf einer gründlichen Betrachtung aller Einzelheiten des Unfallhergangs. Besonders bei Wendemanövern auf der Fahrbahn, die per se eine erhöhte Gefahr darstellen, müssen diese Umstände akribisch geprüft werden. In diesem speziellen Fall wurde eine Haftungsquote von 40 % zu Lasten des Klägers festgelegt.

Beweisführung und die Rolle der Betriebsgefahr

In Verkehrsunfällen tragen beide Fahrzeuge eine sogenannte Betriebsgefahr, und es ist entscheidend, inwieweit diese zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Dabei müssen alle unstreitigen, zugestandenen und bewiesenen Umstände berücksichtigt werden. Derjenige, der sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft, trägt die Beweislast.

Rechtliche Folgen und ihre Bedeutung für Verkehrsteilnehmer

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflicht bei Wendemanövern und die Konsequenzen, die ein Pflichtverstoß haben kann. Es wird klar, dass das Fahren eines Kraftfahrzeugs eine große Verantwortung mit sich bringt, insbesondere bei Manövern, die ein erhöhtes Risiko bergen. So dient dieser Fall als wichtige Erinnerung an die Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr, die jedem Verkehrsteilnehmer auferlegt sind.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 50/21 – Beschluss vom 21.06.2021

Gründe

Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 13.05.2021 und aus dem Schriftsatz vom 05.06.2021 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG, 4 Abs. 1 StVO i.V.m. § 115 VVG nach einer Quote von 60 % zum Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2019 verurteilt. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hat das Landgericht einen Pflichtverstoß des Klägers aus § 9 Abs. 5 StVO angenommen und diesen mit 40 % bewertet. Als Wiederbeschaffungsaufwand hat das Landgericht einen Betrag in Höhe von 6.450,00 € (Wiederbeschaffungswert 10.500,00 € ./. Restwert 4.050,00 €) zugrunde gelegt. Dies findet die einstimmige Billigung durch den Senat.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Haftungsquote 40 % zu Lasten des Klägers

Sorgfaltsanforderungen bei Wendemanöver auf Fahrbahn
(Symbolfoto: ALPA PROD/Shutterstock.com)

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gem. § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil v. 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris, Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil v. 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris, Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil v. 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232).

Danach hat das Landgericht zu Recht zu Lasten des Klägers im Zusammenhang mit dem nach links gerichteten Wendemanöver einen Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen nach § 9 Abs. 5 StVO berücksichtigt. Beim Wenden hat sich der Fahrzeugführer so zu verhalten, dass „eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Wenden erfordert äußerste Sorgfalt gegenüber dem Verkehr aus beiden Richtungen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 9 Rn. 50 m.w.N.). Ein solches Fahrverhalten ist daher nur dann zulässig, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann. Die Einhaltung äußerster Sorgfalt erfordert dabei in der Regel einen Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern durch einen Schulterblick und durch ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten (OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2020, 12 U 18/20, NJW-RR 2020. 977 ff., Juris Rn. 17). Dabei muss er den fließenden Verkehr aus beiden Richtungen vorher vorbeilassen und darf ihn nicht mehr als unvermeidbar behindern. Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht nach allgemeiner – auch von dem Senat geteilter Auffassung – der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden (BGH, Urteil vom 04.06.1985, VI ZR 15/84, Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2015, I-1 U 46/15, Juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2020, a.a.O.). Um in diesen Fällen den Anscheinsbeweis zu widerlegen und der Haftung zu entgehen, ist es an dem Wendenden, das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darzulegen und zu beweisen. Widerlegt wird der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis, also durch den Beweis, dass sich der Wendende verkehrsgerecht verhalten hat. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 13.10.2020 folgt, dass der Kläger vor dem Wendemanöver nach links zunächst eine Auslenkbewegung in dem Bereich des Einmündungstrichters „I. F.“ vorgenommen hat, um mit einer nachfolgenden Linksbogenfahrt die Wende auf die andere Straßenseite zu vollziehen. Durch das vorherige wechselseitige Blinken (zunächst links, anschließend rechts) und das Ausscheren in den Einmündungsbereich war das Fahrmanöver für den nachfolgenden Verkehr nicht eindeutig zu identifizieren. Im Übrigen ist der Kläger seiner ständigen Beobachtungspflicht nach beiden Seiten beim Wendemanöver nach links nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Der Kläger trifft deshalb eine Mitschuld an der Verursachung des Verkehrsunfalls, die das Landgericht zu Recht mit 40 % bewertet hat.

2.

Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 6.450,00 € (= Wiederbeschaffungswert 10.500,00 € ./. Restwert 4.050,00 €). Das Restwertangebot der Firma X stammt vom 05.06.2019. Zuvor hatte der Sachverständige S. mit Gutachten vom 16.05.2019 festgestellt, dass es sich bei dem beschädigten klägerischen Pkw (Mercedes Benz C180 CGI, Erstzulassung 04.08.2010) um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt (Reparaturkosten 20.137,05 €; Wiederbeschaffungswert 10.500,00 €). Das Gutachten S. lag dem Kläger bereits seit dem 17.05.2020 vor. Er hätte die Möglichkeit gehabt, das Unfallfahrzeug zu einem Preis von 4.050,00 € brutto an die Firma Y in Itzehoe (vgl. Restwertangebot vom 05.06.2019) zu veräußern. Dazu wäre der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet gewesen.

3.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 05.06.2021 die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.800,00 € sowie die Erstattung des jährlichen Versicherungsbeitrages in Höhe von 1.347,88 €, mithin weitere 3.147,88 € beansprucht, ist die Klage unbegründet. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen S. vom 16.05.2019 war das klägerische Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und auch nicht verkehrssicher. Die Hinterachse war verformt und das Laufrad hinten links beschädigt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er tatsächlich und zeitnah nach dem Unfall einen entsprechenden Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer erlitten hat. Das beschädigte klägerische Fahrzeug ist offenbar erst am 29.04.2020 (mithin ein Jahr nach dem Verkehrsunfall) in unrepariertem Zustand als „Unfallwagen“ veräußert worden und ein „Nachfolgefahrzeug“ erst am 23.05.2020 angeschafft worden. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde (OLG Schleswig, Beschluss v. 23.04.2021, 7 U 10/21; KG Berlin, Beschluss v. 27.06.2018, 25 U 155/17, juris Rn. 16 m.w.N.). Ein solcher tatsächlicher Nutzungsausfall ist durch den Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal der Kläger offenbar über ein Jahr lang keinen Nutzungswillen hatte.

Der Versicherungsbeitrag hätte durch rechtzeitige Stilllegung des Fahrzeugs vermieden werden können (§ 254 Abs. 2 BGB).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

1. Straßenverkehrsrecht Das Straßenverkehrsrecht ist das zentrale Rechtsgebiet in diesem Fall, da es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Besonders relevant sind hier die §§ 7, 9 und 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). § 7 StVG regelt die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Unfällen. § 9 StVO stellt Anforderungen an das Verhalten beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren. Insbesondere Absatz 5 legt fest, dass ein Wendender eine besondere Sorgfaltspflicht hat und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen muss. § 17 StVG regelt die Verteilung der Schadenskosten im Falle eines Unfalls, insbesondere wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind.

2. Versicherungsrecht Hier speziell der § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dieser Paragraf beschäftigt sich mit den Pflichten des Versicherers nach einem Verkehrsunfall, insbesondere mit der Schadensregulierung. Im Kontext des Urteils ist dies relevant, weil es um Schadenersatzforderungen geht.

3. Zivilprozessrecht Dies ist relevant für die Berufung und deren Erfolgsaussichten, welche hier im Sinne von § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) beurteilt werden. Dieser Paragraf regelt die Möglichkeit des Gerichts, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

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4. Beweisrecht In diesem Kontext ist das Beweisrecht relevant, da es um die Beweisführung und die Beweislastverteilung in Bezug auf den Unfallhergang und das verkehrsgerechte Verhalten des Wendenden geht. Hier kommt unter anderem der Beweis des ersten Anscheins zum Tragen, der im Verkehrsrecht eine wichtige Rolle spielt und im Urteil erwähnt wird.

Häufig gestellte Fragen

1. Was bedeutet es, wenn ich gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Wenden verstoßen habe?

Wenn Sie gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Wenden verstoßen, bedeutet das, dass Sie nicht die notwendige Vorsicht und Aufmerksamkeit gezeigt haben, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dies kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel das Wenden ohne ausreichend auf den Verkehr zu achten oder ohne zu signalisieren. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen kann dazu führen, dass Sie für einen Teil des Schadens haften, wenn es zu einem Unfall kommt.

2. Was ist der Beweis des ersten Anscheins?

Der Beweis des ersten Anscheins ist ein Konzept im deutschen Recht, das besagt, dass unter bestimmten Umständen eine Vermutung über den wahrscheinlichsten Hergang eines Ereignisses aufgestellt werden kann. Im Kontext von Verkehrsunfällen bedeutet dies in der Regel, dass derjenige, der ein Wendemanöver durchführt, im Falle eines Unfalls vermutlich für diesen verantwortlich ist, es sei denn, er kann den Beweis des ersten Anscheins widerlegen. Dies könnte beispielsweise durch Zeugenaussagen oder Beweise geschehen, die darauf hindeuten, dass das andere Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist oder anderweitig gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat.

3. Wie wird die Haftungsquote bestimmt?

Die Haftungsquote wird in Deutschland auf der Grundlage einer Bewertung der Verursachungsbeiträge beider Parteien bestimmt. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Umstände des Falles berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit jede Partei zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. In diesem speziellen Fall wurde die Haftungsquote auf 60 % zu Lasten der Beklagten und 40 % zu Lasten des Klägers festgelegt, was darauf hinweist, dass beide Parteien einen Beitrag zur Entstehung des Unfalls geleistet haben, die Beklagte jedoch in größerem Maße.

4. Was sind die Konsequenzen, wenn ich die Sorgfaltsanforderungen beim Wenden missachte?

Wenn Sie die Sorgfaltsanforderungen beim Wenden missachten und dadurch einen Unfall verursachen, könnten Sie für einen Teil oder den gesamten Schaden verantwortlich sein. Darüber hinaus könnten Sie auch mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder sogar mit einem Fahrverbot rechnen, abhängig von der Schwere des Verstoßes und den daraus resultierenden Konsequenzen.

5. Was kann ich tun, wenn ich denke, dass die Haftungsquote ungerecht festgelegt wurde?

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Haftungsquote in Ihrem Fall ungerecht festgelegt wurde, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren. Er kann die Einzelheiten Ihres Falles prüfen und Sie beraten, ob es sinnvoll wäre, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

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