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Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag – Nichtigkeit des Vertrages wegen Schwarzlohnabrede

Wegweisendes Urteil: Schwarzarbeit macht Werkvertrag nichtig – Kosten der Berufung

Im Kern geht es in dem Fall um die Nichtigkeit eines Werk- bzw. Werklieferungsvertrags aufgrund einer Schwarzlohnabrede zwischen den Vertragsparteien, bei dem der Bundesgerichtshof entschied, dass solche Verträge insbesondere dann nichtig sind, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt und der Besteller dies kennt und zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 155/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Köln bestätigt mit seinem Beschluss die Nichtigkeit eines Werk- bzw. Werklieferungsvertrags wegen einer Schwarzlohnabrede, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH.
  • Eine solche Nichtigkeit tritt ein, wenn der Unternehmer die Schwarzarbeit vorsätzlich leistet und der Besteller dies bewusst zu seinem Vorteil nutzt.
  • Im vorliegenden Fall wurden keine Mehrwertsteuer vereinbart, keine Rechnungen erstellt und die Zahlungen erfolgten bar, was auf eine beiderseitig beabsichtigte Umgehung steuerlicher Verpflichtungen hindeutet.
  • Das Landgericht wies die Klage des Bestellers ab, da ihm aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags keine Gewährleistungsansprüche zustehen.
  • Der Kläger versuchte vergeblich, in der Berufung die Entscheidung anzufechten, doch seine Argumente wurden vom OLG als nicht stichhaltig erachtet.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verstöße gegen das SchwarzArbG schwerwiegende Konsequenzen für die Vertragsparteien haben können, einschließlich der Unmöglichkeit, gerichtlich Ansprüche durchzusetzen.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt, und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Schwarzlohnabreden und ihre Folgen

Schwarzlohnabreden zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern stellen einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dar. Hierbei werden Leistungen ohne ordnungsgemäße Versteuerung und Dokumentation erbracht. Die Nichtigkeit von Werk- und Werklieferungsverträgen ist eine mögliche Folge solcher illegalen Abreden.

Werden Schwarzlohnabreden vor Gericht bekannt, kann dies gravierende Konsequenzen für beide Vertragsparteien haben. Die Nichtigerklärung des Vertrages führt dazu, dass keine Ansprüche mehr aus diesem geltend gemacht werden können. Ein Imageschaden und mögliche Strafen kommen hinzu. Aus diesem Grund sollten Auftraggeber stets auf vertragskonforme und legale Abreden achten.

➜ Der Fall im Detail


Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit eines Werkvertrags

In einem wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 19 U 155/14) wurde die Berufung eines Klägers gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Bonn abgewiesen. Kern des Streits war ein Werkvertrag, der aufgrund einer Schwarzlohnabrede für nichtig erklärt wurde. Der Kläger hatte vom Beklagten die Herstellung eines Anhängers gefordert, wobei vereinbart wurde, keine Mehrwertsteuer zu zahlen und keine Rechnung zu erstellen. Diese Vereinbarungen führten zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, bei der es um die Frage der Gültigkeit solcher Verträge unter dem Aspekt der Schwarzarbeit ging.

Rechtlicher Rahmen und Streitgegenstand

Die Parteien hatten einen Werk- bzw. Werklieferungsvertrag geschlossen, dessen Bedingungen implizit darauf abzielten, steuerliche Pflichten zu umgehen. Diese Konstellation brachte sie in Konflikt mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG). Der Vertrag sah vor, dass für die Herstellung eines Anhängers bis zu 6.000,00 EUR ohne Mehrwertsteuerabrechnung gezahlt werden sollte, was vom Kläger auch eingehalten wurde, indem Zahlungen bar ohne Rechnungsstellung erfolgten.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das OLG Köln stützte sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Vertrag jedenfalls dann nichtig ist, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das SchwarzArbG verstößt und der Besteller diesen Verstoß kennt sowie bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Beide Bedingungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an. Hervorgehoben wurde, dass die vereinbarte Abwicklung darauf abzielte, die steuerlichen Verpflichtungen, die sich aus einer ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäfts ergeben hätten, nicht zu erfüllen.

Konsequenzen der Entscheidung

Durch die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages wurden dem Kläger sämtliche Gewährleistungsansprüche abgesprochen. Das Gericht ließ dabei keinem der vom Kläger vorgebrachten Argumente Raum, die Entscheidung des Landgerichts in Frage zu stellen. Insbesondere die Versuche, die Vereinbarung nachträglich als mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt darzustellen, wurden als nicht überzeugend betrachtet. Die Konsequenz dieser rechtlichen Bewertung war, dass der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hatte und das angefochtene Urteil sowie der Beschluss vorläufig vollstreckbar blieben.

Keine Chance auf Erfolg in der Berufung

Das Gericht stellte klar, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte, weder hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung eines Vorschusses für Mangelbeseitigungskosten noch bezüglich der Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Auch der Versuch, die Entscheidung durch Einwände gegen die Bewertung der Sach- und Rechtslage in Frage zu stellen, scheiterte.

Bedeutung für die Rechtspraxis

Dieses Urteil unterstreicht die strikte Haltung der deutschen Gerichte gegenüber Verträgen, die in Verbindung mit Schwarzarbeit stehen. Es verdeutlicht die rechtlichen Risiken, die sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer eingehen, wenn sie versuchen, steuerliche Pflichten durch derartige Abreden zu umgehen. Für die Rechtspraxis bedeutet dies eine klare Bestätigung der Rechtsprechung, die keine Toleranz gegenüber Verstößen gegen das SchwarzArbG zeigt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist ein Werkvertrag und wie unterscheidet er sich von einem Werklieferungsvertrag?

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werks verpflichtet und dafür vom Besteller (Auftraggeber) eine Vergütung (Werklohn) erhält. Das Werk kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (z.B. Bau eines Hauses, Reparatur eines Autos, Erstellung einer Website). Der Unternehmer schuldet den Eintritt eines bestimmten Arbeitserfolges und ist für die Beschaffung des Materials und die Ausführung der Arbeiten verantwortlich.

Ein Werklieferungsvertrag hingegen ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Er kombiniert Elemente eines Werkvertrags und eines Kaufvertrags. Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Besteller ein Werk herzustellen und zu liefern, wobei er auch die Lieferung der Materialien übernimmt. Der Werklieferungsvertrag beschränkt sich auf die Herstellung beweglicher Sachen, und die Übertragung von Besitz und Eigentum an der jeweiligen Sache steht im Vordergrund.

Der Hauptunterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Werklieferungsvertrag liegt also darin, dass beim Werkvertrag der Schwerpunkt auf der Herstellung eines Werks liegt, während beim Werklieferungsvertrag die Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache im Mittelpunkt steht. Außerdem ist beim Werkvertrag die Leistung in der Regel an einen bestimmten Ort gebunden, während beim Werklieferungsvertrag das Werk an einen anderen Ort geliefert wird.

Was sind die rechtlichen Konsequenzen einer Schwarzlohnabrede für Auftraggeber und Auftragnehmer?

Eine Schwarzlohnabrede ist eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, bei der die Bezahlung der Arbeitsleistung teilweise oder vollständig ohne Rechnung und ohne Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt. Diese Praxis ist illegal und hat rechtliche Konsequenzen für beide Parteien.Für den Auftraggeber:

  • Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Rückerstattung des Lohns bei mangelhafter Arbeit, da der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot von Schwarzarbeit nichtig ist (BGH-Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13).
  • Mögliche Geldstrafe von bis zu 500.000 Euro oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren, wenn Schwarzarbeit als Straftat eingestuft wird (§§ 8 bis 11 SchwarzArbG).
  • Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sowie mögliches Steuerhinterziehungsverfahren.
  • Bei Privatpersonen können Bußgelder bis zu 300.000 Euro verhängt werden (Fachanwalt.de).

Für den Auftragnehmer:

  • Kein Anspruch auf Werklohn, wenn der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig ist (Lohnsteuer kompakt).
  • Kein Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen unter dem Gesichtspunkt der „ungerechtfertigten Bereicherung“ (BGH-Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16).
  • Mögliche Geldstrafe von bis zu 500.000 Euro oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren, wenn Schwarzarbeit als Straftat eingestuft wird (§§ 8 bis 11 SchwarzArbG).

Wie kann ich erkennen, ob ein Vertrag Elemente der Schwarzarbeit beinhaltet?

Um zu erkennen, ob ein Vertrag Elemente der Schwarzarbeit beinhaltet, sollten Sie auf bestimmte Merkmale und Indikatoren achten. Hier sind einige Anzeichen, die auf Schwarzarbeit hindeuten könnten:

  • Kein Arbeitsvertrag oder ein Vertrag über vereinbarte Schwarzarbeit: Ein fehlender Arbeitsvertrag oder ein Vertrag, der Schwarzarbeit ausdrücklich vorsieht, ist ein starkes Indiz für Schwarzarbeit. Solche Verträge sind rechtlich unwirksam.
  • Barzahlung ohne Quittung oder Lohnzettel: Wenn die Bezahlung in bar erfolgt und keine Quittungen oder Lohnzettel ausgestellt werden, kann dies ein Hinweis auf Schwarzarbeit sein.
  • Fehlende Anmeldung bei Behörden oder Versicherungen: Wenn die Arbeit gegen Entgelt verrichtet wird, ohne dass eine Anmeldung bei einer Behörde oder Versicherung erfolgt, liegt wahrscheinlich Schwarzarbeit vor.
  • Fehlende Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer: Das Fehlen einer Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer bei der Beschäftigung kann auf Schwarzarbeit hindeuten.
  • Umgehung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen: Wenn durch den Vertrag Bestimmungen zur Arbeitszeit, zum Mindestlohn oder andere arbeitsrechtliche Regelungen umgangen werden, kann dies ein Zeichen für Schwarzarbeit sein.
  • Kein Anspruch auf Gewährleistung: Wenn im Vertrag festgelegt ist, dass der Auftraggeber keinen Anspruch auf Gewährleistung hat, also bei mangelhafter Leistung keine Rechte geltend machen kann, ist dies ein weiteres Indiz für Schwarzarbeit.
  • Vorsätzliche Verstöße gegen Steuerpflichten: Ein Vertrag, der Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Partei ihre geschuldeten Steuerpflichten nicht erfüllt, weist auf Schwarzarbeit hin. Solche Verträge sind nach § 134 BGB nichtig, wenn sie vorsätzlich gegen das Verbot des SchwarzArbG verstoßen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Schwarzarbeit nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen haben kann, wie Bußgelder oder Strafen. Daher ist es ratsam, bei Verdacht auf Schwarzarbeit professionelle Beratung einzuholen oder sich an die zuständigen Behörden zu wenden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz): Dieses Gesetz verbietet die Vereinbarung von Werkverträgen, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Im Kontext des Urteils ist es zentral, da der Vertrag über die Herstellung eines Anhängers ohne Mehrwertsteuerabrechnung und ohne Rechnungsstellung genau solch eine Vereinbarung darstellt, was zur Nichtigkeit des Vertrages führt.
  • § 546 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt, dass eine Berufung nur dann erfolgversprechend ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. Im besprochenen Fall sieht das Gericht keinen Anlass, die Entscheidung des Landgerichts aufgrund einer solchen Verletzung zu revidieren.
  • § 529 ZPO: Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht von den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts abweichen darf. Im Urteil des OLG Köln wurde festgestellt, dass keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
  • § 637 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Erlaubt einem Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen, einen Vorschuss für die Mangelbeseitigung zu verlangen. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass dem Kläger kein solcher Anspruch zusteht, da der Werkvertrag aufgrund der Schwarzlohnabrede nichtig ist.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Ermöglicht es einem Gericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, was im Fall des OLG Köln zur Anwendung kam.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Regelung zur Kostenentscheidung in einem Gerichtsverfahren. Im besagten Urteil wurde entschieden, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, da seine Berufung keinen Erfolg hatte.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: 19 U 155/14 – Beschluss vom 13.04.2015

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.10.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (2 O 373/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.

II.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 12.3.2015 verwiesen:

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Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 4.000,00 EUR aus § 637 Abs. 3 BGB oder einem anderen Rechtsgrund. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger aus den Vereinbarungen, welche die Parteien über die Herstellung eines Anhängers getroffen haben, keine Gewährleistungsansprüche zustehen, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist.

Das in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthaltene Verbot zum Abschluss von Werkverträgen, die Regelungen enthalten, welche dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 1.8.2013 – VII ZR 6/13, in: BGHZ 198, 141 ff.), der sich der Senat anschließt, jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:

Selbst nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers war für die Herstellung des Anhängers mit einem veranschlagten Gesamtaufwand von bis zu 6.000,00 EUR keine Mehrwertsteuer vereinbart worden, sollte keine Rechnung erstellt werden und der Auftrag sollte aus dem Insolvenzverfahren des Beklagten herausgehalten werden (vgl. etwa Seite 3 des Schriftsatzes vom 16.2.2011, Bl. 56 GA, und Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.6.2011, Bl. 91 GA, sowie die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2014, Bl. 252 ff. GA). Damit steht in Einklang, dass die Zahlungen des Klägers an den Beklagten in bar erfolgten, keine Rechnung mit Umsatzsteuer, sondern lediglich Kosten- und Zahlungsaufstellungen des Beklagten vorgelegt wurden und der von diesem in Ansatz gebrachte Stundenlohn mit 20,00 EUR für einen Handwerksmeister relativ gering ist. In einer Gesamtschau sprechen diese Umstände dafür, dass die Parteien zum beiderseitigen finanziellen Vorteil übereingekommen sind, die bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäfts bestehenden steuerlichen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Dass der Kläger einige Materialrechnungen per Überweisung beglichen hat, steht dem nicht entgegen, zumal sich die beabsichtigte Steuerverkürzung auf den Arbeitslohn des Beklagten bezieht. Dass sich das Geschäft – aus Sicht des Klägers – im Nachhinein nicht als lukrativ herausgestellt hat, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände des Vertragsschlusses.

Soweit der Kläger abweichend von seinem o.g. erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegründung behauptet, dass der Auftrag mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt worden sei, handelt es sich erkennbar um eine bloße Mutmaßung und richtet sich das Beweisangebot auf Beiziehung der Akten des Insolvenzverfahrens sowie „gegebenenfalls Vernehmung des Insolvenzverwalters und des Richters“ abgesehen vom Fehlen der notwendigen Konkretisierung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Im Übrigen ist die zweitinstanzliche Darstellung des Klägers auch insofern nicht plausibel, als einerseits dem Beklagten in dem am 12.2.2004 eröffneten Insolvenzverfahren in einer mündlichen Verhandlung im Mai 2007 im Zusammenhang mit einer Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 24.5.2007 die Erlaubnis erteilt worden sei, wieder „eigenständig tätig“ zu werden und „ungefragt agieren“ zu dürfen, andererseits eine Aufhebung (der Ankündigung der Restschuldbefreiung?) am 13.7.2007 erfolgt sein soll und der Beklagte während der Ausführung des streitgegenständlichen Auftrags, der nach der Darstellung des Klägers im Juli 2008 erteilt wurde, keine Verbindlichkeiten eingehen durfte (Seite 3 der Berufungsbegründung).

2. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch der des Weiteren geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht zu.

3. Soweit das Landgericht die in der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des zunächst gestellten Herausgabeantrags zu sehende Feststellungsklage abgewiesen hat, greift der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung ausweislich seiner Berufungsanträge nicht an. Abgesehen davon schließt der o.g. Gesetzesverstoß auch Erfüllungsansprüche aus, so dass die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit zu Recht ergangen ist, weil die Klage nicht erst durch die Herausgabe des Anhängers unbegründet geworden ist, sondern von Anfang an unbegründet war.

4. Schließlich besteht auch keine Veranlassung, entsprechend der Anregung am Ende der Berufungsbegründung den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, da kein entscheidungserheblicher Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt.

Soweit das Landgericht nicht explizit auf einen möglichen Verstoß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hingewiesen hat, beruht das angefochtene Urteil jedenfalls nicht auf einer etwaigen Verletzung von § 139 ZPO, weil die Klage aus den oben dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung keinen Erfolg hat. Abgesehen davon hätten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter aus dem Gang der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2014, bei der das Landgericht ausweislich des Protokolls zu Beginn beide Parteien eingehend zu für einen möglichen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz maßgeblichen Umständen befragt hat, unschwer die Relevanz dieses Aspektes erkennen können.

Ferner ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Ende 2010 erhobene Klage nicht schon früher abgewiesen wurde. Erst recht würde sich daraus kein zu einer abweichenden Entscheidung in der Sache oder zur Aufhebung und Zurückverweisung führender Grund ergeben. Die für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und dessen Rechtsfolgen relevanten Erkenntnisse beruhen maßgeblich u.a. auf der in dem angefochtenen Urteil zitierten BGH-Entscheidung vom 10.4.2014 (VII ZR 241/13, in: BGHZ 201, 1 ff.) und den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2014. Aufgrund der früheren Beweisanordnungen und – auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien unterbreiteten – Vergleichsvorschläge des Landgerichts konnte der Kläger deshalb nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht in Zweifel gezogen würde, zumal sich das Gericht auch in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht später gewonnenen „besseren“ Erkenntnissen verschließen darf.

Die gegen diese Bewertung der Sach- und Rechtslage gerichteten Einwände des Klägers gemäß Schriftsatz vom 8.4.2015 veranlassen den Senat auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung nicht zu einer abweichenden Beurteilung:

Der Annahme einer Unwirksamkeit des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) stünde entgegen dem vom Kläger verfochtenen Standpunkt selbst eine rechtliche Einordnung als Werklieferungsvertrag (nach früherer Terminologie) nicht entgegen, weil § 1 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG über aufgrund „reiner“ Werk- oder Dienstverträge erbrachte Werk- und Dienstleistungen hinaus auch für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen i.S.d. § 651 BGB gilt (vgl. Ambs, in: Erbs/ Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, 200. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 1 SchwarzArbG Rn 3). Insofern bedarf die Frage, ob die Vereinbarungen der Parteien über den Bau des Anhängers als Werklieferungsvertrag anzusehen sind, keiner abschließenden Beurteilung.

Auch im Übrigen sind die Einwendungen des Klägers nicht geeignet, das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG in Frage zu stellen, da aus den in dem Beschluss vom 12.3.2015 im Einzelnen dargelegten Gründen, denen der Kläger überwiegend nicht entgegen tritt, zahlreiche Umstände dafür sprechen, dass die Parteien zum beiderseitigen finanziellen Vorteil übereingekommen sind, die bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäfts bestehenden steuerlichen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Hieran ändert es auch nichts, dass – wie der Kläger behauptet – das Geschäft nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Selbstverständlich dient das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch dazu, Einkommensteuerverkürzungen zu verhindern. Dass solche steuerlichen Verpflichtungen nicht bestanden oder erfüllt werden sollten, ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern im konkreten Fall die Einkommensteuer „durchaus durch legale steuerliche Vorschriften auch variabel gehandhabt und sogar rechtlich zulässig umgangen werden kann“.

Ansonsten erhebt der Kläger keine Einwendungen gegen die in dem Beschluss vom 12.3.2015 dargelegte Beurteilung der Sach- und Rechtslage, auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.000,00 EUR

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