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Verkehrsunfall auf öffentlichen Parkplatz – Sorgfaltspflichten des Vorfahrtsberechtigten

Parkplatz-Unfall: Fahrverhalten entscheidend bei erhöhter Sorgfaltspflicht

Ein Verkehrsunfall auf einem öffentlichen Parkplatz führt zu einem Rechtsstreit, bei dem das AG Duisburg-Hamborn über gegenseitige Ansprüche entscheidet und letztlich die Klage des Unfallverursachers abweist, da dieser trotz Vorfahrt wegen zu hoher Geschwindigkeit und Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten zu 75 % für den Unfall verantwortlich ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 117/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger, ein Fahrzeugführer auf einem öffentlichen Parkplatz, verliert seinen Anspruch auf vollständigen Schadensersatz, da er trotz Vorfahrt aufgrund seiner erhöhten Geschwindigkeit und mangelnder Vorsicht maßgeblich zum Unfall beigetragen hat.
  • Das Gericht legt fest, dass auf Parkplätzen, wo auf die StVO verwiesen wird, bei Fehlen spezieller Regelungen „rechts vor links“ gilt, wobei Vorfahrtsberechtigte besonders vorsichtig agieren müssen.
  • Die Haftung wird nach einer Abwägung der Verursachungsbeiträge zu 75 % dem Kläger und zu 25 % dem Beklagten zugesprochen.
  • Die vom Kläger geforderte Zahlung wird aufgrund der bereits erfolgten Teilzahlung der Beklagten und der festgestellten Haftungsquote abgewiesen.
  • Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen stützen die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Unfallverursachung und Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge.
  • Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Verkehrsregeln auf Parkplätzen

Viele Autofahrer sind sich nicht bewusst, dass auch auf Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung gilt. Mangelnde Aufmerksamkeit oder Unachtsamkeit können hier schnell zu Unfällen führen. Besonders in Bereichen ohne Beschilderung gelten die üblichen Vorfahrtsregeln wie „rechts vor links“. Der Vorfahrtsberechtigte muss dennoch stets vorsichtig und angepasst an die Situation fahren.

Werden diese Sorgfaltspflichten missachtet, droht im Schadensfall eine Mithaftung. Das Ausmaß richtet sich nach der konkreten Verursachungsquote. Bei groben Verstößen kann die Hauptschuld selbst bei Vorfahrt beim Vorfahrtsberechtigten liegen. Autofahrer sollten daher auf Parkplätzen immer wachsam und vorausschauend unterwegs sein.

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➜ Der Fall im Detail


Verkehrsunfall auf Kaufland-Parkplatz: Vorfahrtsregeln und Sorgfaltspflicht im Fokus

Auf einem öffentlichen Parkplatz der Firma Kaufland in Duisburg-Hamborn kam es am 13. März 2013 zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen, der zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte. Der Kläger, der den Parkplatz entlang der äußeren Spur befuhr, kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem Fahrzeug des Beklagten, das von einer querliegenden, gleich breiten Fahrbahn kam und nach links abbiegen wollte. An der Zufahrt des Parkplatzes wies ein Schild darauf hin, dass hier die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, inklusive einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h. Der Unfall führte zu Sachschäden und der Kläger forderte Schadensersatz und Regulierung der entstandenen Kosten.

Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn befasste sich im Urteil (Az.: 8 C 117/13) vom 09. April 2015 mit dem Fall. Die Hauptfrage war, wie die Sorgfaltspflichten auf einem öffentlichen Parkplatz, auf dem die StVO explizit als gültig erklärt wird, zu interpretieren sind, und wer letztlich die Verantwortung für den Unfall trägt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Berücksichtigung der Umstände kam das Gericht zu dem Schluss, dass beide Parteien einen Anteil an der Schuld trugen, allerdings in unterschiedlichem Maße.

Gerichtliche Entscheidung zur Schuldfrage

Das Gericht wies die Klage ab, indem es feststellte, dass der Kläger den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit und mangelnde Vorsicht maßgeblich mitverursacht hatte. Trotz der Tatsache, dass dem Beklagten grundsätzlich ein Vorfahrtsrecht nach der Regel „rechts vor links“ zustand, wurde die Haftungsverteilung so festgelegt, dass 75 % der Schuld beim Kläger und 25 % beim Beklagten lagen. Die entscheidenden Faktoren waren die Interpretation der Vorfahrtsregeln auf dem Parkplatz und die jeweiligen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls.

Die Rolle der Geschwindigkeit und der Vorfahrtsregeln

Die Analyse des Unfallhergangs ergab, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit von mindestens 18 bis 22 km/h unterwegs war, was deutlich über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h lag. Der Beklagte hingegen hielt sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Gericht betonte, dass auf dem Parkplatz, auch wenn „rechts vor links“ gilt, eine besondere Sorgfaltspflicht herrscht, da mit Vorfahrtsverletzungen gerechnet werden muss. Der Beklagte hatte vor dem Kreuzungsbereich angehalten, was seine Bereitschaft zur Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen unterstrich.

Schlussfolgerungen aus der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass auf Parkplätzen, auf denen die StVO für anwendbar erklärt wird, nicht nur die grundlegenden Vorfahrtsregeln, sondern auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht gelten. Fahrzeugführer müssen jederzeit bremsbereit sein und dürfen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten. Das Gericht machte deutlich, dass eine angepasste Fahrweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Parkplatzes entscheidend ist, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der individuellen Verantwortung im Straßenverkehr und setzt ein klares Signal für die Notwendigkeit, Regeln und Schilder ernst zu nehmen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Sorgfaltspflichten gelten auf öffentlichen Parkplätzen, auf denen die StVO ausgewiesen ist?

Auf öffentlichen Parkplätzen, auf denen die Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen ist, gelten grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten wie auf anderen öffentlichen Verkehrsflächen. Dazu gehören insbesondere:

  • Geschwindigkeitsbegrenzungen: Autofahrer sollten sich in Schrittgeschwindigkeit fortbewegen, was in der Regel nicht mehr als 10 km/h bedeutet.
  • Vorsicht und Rücksichtnahme: Gemäß § 1 StVO müssen alle Verkehrsteilnehmer ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht üben, um niemanden zu gefährden oder zu schädigen.
  • Ein- und Aussteigen: Beim Ein- und Aussteigen müssen Fahrzeuginsassen darauf achten, niemanden zu gefährden, und Fahrzeugführer müssen ihr Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung und Weiterrollen sichern (§ 14 StVO).
  • Vorfahrtsregeln: Obwohl auf Parkplätzen oft keine klaren Vorfahrtsregeln wie „rechts vor links“ gelten, müssen Autofahrer dennoch aufmerksam sein und die Vorfahrt untereinander regeln, beispielsweise durch Augenkontakt und Handzeichen. Wenn die Fahrspuren auf Parkplätzen einen eindeutigen Straßencharakter haben, gilt die „rechts vor links“-Regel.
  • Parkplatzmarkierungen: Fahrer sind verpflichtet, platzsparend zu parken und die markierten Stellflächen nicht zu überfahren.
  • Sicherheitsgurt: Auf Parkplätzen ist das Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht verpflichtet, sofern nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass die StVO auf öffentlichen Parkplätzen gilt, unabhängig davon, ob ein Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder nicht. Allerdings behandeln Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen, und es können andere Grundsätze gelten. Verstöße gegen die Regeln der StVO auf öffentlichen Parkplätzen können von Polizei oder Behörden sanktioniert werden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • §§ 7, 17, 18 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Diese Paragraphen regeln die Haftung bei Verkehrsunfällen. Im Kontext des Falls spielen sie eine Rolle bei der Bestimmung der Schadensersatzansprüche und der Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Fahrzeugführern.
  • StVO (Straßenverkehrs-Ordnung), insbesondere die Regel „rechts vor links“: Auf dem Parkplatz gilt die StVO, was für die Beurteilung der Vorfahrtsregeln entscheidend ist. Das Verständnis dieser Regelung ist zentral für die Klärung der Frage, ob und wie Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz Vorfahrt gewähren müssen.
  • § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph begründet die Kostenentscheidung im Prozess. Er erklärt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was im vorliegenden Fall für den Kläger zutrifft.
  • §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO: Diese Bestimmungen regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils, d.h., unter welchen Bedingungen ein Urteil auch vor Rechtskraft vollstreckt werden darf. Im Fall erlaubt dies dem Kläger, die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung abzuwenden.
  • § 247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu Zinsen über dem Basiszinssatz: Hier wird geregelt, wie Zinsen auf Schadensersatzforderungen zu berechnen sind. Dies ist relevant für die Forderungen des Klägers nach Zahlung eines Betrages nebst Zinsen.
  • RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), insbesondere hinsichtlich der Geschäftsgebühr: Die Regelungen zum RVG sind wichtig für die Bewertung der Anwaltskosten, die der Kläger teilweise erstattet bekommen wollte. Das Verständnis des RVG hilft bei der Einschätzung, inwieweit die Beklagten zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind.


Das vorliegende Urteil

AG Duisburg-Hamborn – Az.: 8 C 117/13 – Urteil vom 09.04.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die vom Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche sind Gegenstand des Rechtsstreit 8 C 195/13.

Der Kläger befuhr am 13.03.2013 in Duisburg-Hamborn mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen … den Parkplatz der Firma Kaufland und zwar auf der außen um den Parkplatz herumführenden Spur. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen …, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, einen von rechts kommenden, in etwa gleich breiten und ebenfalls asphaltierten Weg in Querrichtung zur Fahrtrichtung des Klägers und beabsichtigte, nach links in die Richtung abzubiegen, aus der der Kläger kam. Zwischen den Wegen befinden sich Blöcke mit Parktaschen. An der Zufahrt zum Parkplatz ist das auf Bl. 67 der Akten ersichtliche Schild der Firma Kaufland für die Benutzung des Kundenparkplatzes aufgestellt. Unter einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h ist der Zusatz angebracht „Hier gilt die StVO“. Im Kreuzungsbereich der beiden Wege kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Klägerfahrzeug wurde hinten rechts im Seitenbereich beschädigt, das Beklagtenfahrzeug vorne rechts.

Dem Kläger entstand nach der Aufstellung in der Klageschrift folgender Schaden:

Fahrzeugschaden 1.125,89 EUR

Sachverständigenkosten 361,70 EUR

Kostenpauschale 25,00 EUR

Schaden insgesamt 1.543,59 EUR

[richtig: 1.512,59 EUR]

Mit Anwaltsschreiben vom 09.04.2013 setzte der Kläger den Beklagten eine Regulierungsfrist bis zum 24.04.2013. Eine Zahlung der Beklagten zu 2) erfolgte am 26.04.2013 in Höhe von 742,91 EUR unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von jeweils 50 % entsprechend ihrer Abrechnung vom 18.04.2013 (Bl. 20 d. A.), wobei auf Sachverständigenkosten nur 50 % des Nettobetrages von 303,95 EUR (statt 361,70 EUR) gezahlt wurden.

Auf die in Höhe von 229,55 EUR geltend gemachten Anwaltskosten des Klägers (1,3 fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach einem Gegenstandswert von 1.543,41 EUR) zahlte die Beklagte zu 2) entsprechend ihrer Abrechnung vom 18.04.2013 120,67 EUR. Den übersteigenden Restbetrag von 108,88 EUR zahlten die Beklagten nicht.

Der Kläger behauptet, er habe sich mit seinem Fahrzeug mit angemessener Geschwindigkeit von nicht wesentlich mehr als 10 km/h bewegt. Er habe das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision in der Annäherungsbewegung gesehen. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall nach seinem Vorbringen durch schlichtes „Nichtanfahren“ vermeiden können.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn einen Betrag in Höhe von 800,68 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25.04.2013 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 108,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit [15.08.2013] zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe vor dem Kreuzungsbereich angehalten. Die Beklagten sind der Ansicht, dem Beklagten zu 1) habe ein Vorfahrtsrecht entsprechend der Regel „rechts vor links“ zugestanden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 22.04.2014 (Bl. 102 ff. der Akten), auf die Ergänzungsgutachten vom 14.08.2014 und 09.01.2015 (Bl. 202 und 241 ff. der Akten) und auf das Protokoll der Sachverständigenanhörung vom 07.01.201 5 (Bl. 234 ff. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagten über die bereits erfolgte Zahlung hinaus zu, insbesondere nicht aus §§ 7, 17, 18 StVG.

a) Das Fahrzeug des Klägers ist zwar bei dem Verkehrsunfall durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) beschädigt worden und die Haftung ist auch nicht durch höhere Gewalt ausgeschlossen.

b) Die Beklagten haben auch nicht nachgewiesen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG war.

c) Nach der dann gebotenen Abwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG haftet allerdings die Klägerseite für die Unfallfolgen zu 75 %, die Beklagtenseite nur zu 25 %. Für den Kläger war der Unfall ebenfalls nicht unvermeidbar, insbesondere da der Kläger angegeben hat, das herannahende Beklagtenfahrzeug sogar in einiger Entfernung gesehen zu haben.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten ist auf die Umstände des Einzelteiles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will, wobei jedoch auch die Regeln des Anscheinsbeweises gegebenenfalls Anwendung finden können (OLG Düsseldorf vom 11.10.2011, 1 U 19/11, Rn. 6 m. w. N., zitiert nach juris).

Bei Abwägung der nachgewiesenen Verursachungsbeiträge haften die Beklagten für die Unfallfolgen zu 25 %. Dies beruht insbesondere auf dem Verweis an der Parkplatzzufahrt auf die StVO, der für den durchschnittlichen Parkplatznutzer dahingehend zu verstehen ist, dass bei Fehlen einer Beschilderung „rechts vor links“ gelten soll, und auf der deutlich höheren Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers im Vergleich zum Beklagten zu 1).

Der Kläger musste an der Unfallstelle nach dem Parkplatzschild von einer Vorfahrtsberechtigung der von rechts kommenden Fahrzeuge ausgehen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt kam der Beklagte zu 1) von rechts. Der vom Sachverständigen festgestellte Kollisionswinkel von 75° entspricht der Unfallschilderung der Parteien. Die Beschilderung an der Zufahrt zum Parkplatz mit dem Verweis auf die StVO gab Anlass dazu, dass der Kläger mit einem Verhalten des Beklagten zu 1) nach der Regel „rechts vor links“ rechnen musste. Die von den Parteien befahrenen Wege haben nach den Lichtbildern, insbesondere nach der Breite von ca. 7 m und nach der Asphaltierung der Wege im Gegensatz zur Pflasterung der Parktaschen, und dem Eindrucksvermerk aus dem Ortstermin sog. Straßencharakter. Auch wenn es sich auf dem Parkplatz nicht um Kreuzungen und Straßen im Sinne der StVO handelt, ist nach dem Maßstab des durchschnittlichen Parkplatznutzers der Verweis auf die StVO dahingehend zu verstehen, dass bei Fehlen einer anderweitigen Beschilderung auf dem Parkplatz die Regel „rechts vor links“ gelten soll.

Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) lag nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung des Schadensbildes maximal bei 10 km/h, der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach dem Schild an der Zufahrt. Nach Kombination mit einer Weg-Zeit-Betrachtung und bei Berücksichtigung einer Abbremsreaktion auf das Gefahrensignal der Annäherung des Beklagtenfahrzeugs kann die Geschwindigkeit nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch nur bei ca. 6 km/h gelegen haben. Der Beklagte zu 1) musste zwar von rechts mit Fahrzeugen rechnen und deswegen und wegen der erforderlichen Bremsbereitschaft auf dem Parkplatz entsprechend vorsichtig und langsam fahren. Er musste als Vorfahrtsberechtigter auf einem öffentlichen Parkplatz, auf dem die StVO gilt, sogar in besonderem Maße mit Vorfahrtsverletzungen rechnen und hierauf seine Fahrweise einstellen (so OLG Köln, Urteil vom 08.12.1994 – 18 U 117/94, NZV 1995, 401 (LS 1)). Bei einer dem entsprechenden besonders langsamen Fahrweise und jederzeitiger Bremsbereitschaft musste der Beklagte zu 1) auch in der Lage sein, sogar auf Vorfahrtsverstöße – wie hier – noch reagieren zu können. Weitere Verursachungsbeiträge der Beklagtenseite sind aber nicht bewiesen.

Demgegenüber wiegen die Verursachungsbeiträge des Klägers deutlich schwerer. Der Kläger, …, reagierte nach seinen eigenen Angaben im Ortstermin erst auf den Unfall mit einer Bremsung. Unter Berücksichtigung des Schadensbildes, der Unfallendstellungen der Fahrzeuge und dieser Angabe hat der Sachverständige eine Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 18 bis 22 km/h als untere Grenzbetrachtung, also als Mindestgeschwindigkeit, ermittelt. Im Anhörungstermin hat der Sachverständige überzeugend dargestellt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit (zunächst) unabhängig von den Verschmutzungsspuren auf der Fahrbahn ermittelt wurde. Die Angaben des Sachverständigen zu Lage und Art der Verschmutzungsspuren und zur Auslösung dieser Verschmutzungen durch die Kollision im hinteren rechten Radkastenbereich erscheinen im Hinblick auf die in das Lichtbild auf Bl. 246 d. A. eingezeichnete Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeuges nicht unzutreffend, insbesondere da der Anstoß unstreitig auch auf den Radkasten erfolgte und da angesichts des Anstoßes von rechts etwaige Verschmutzungen eher zur Innenseite des Rades hin herabgefallen sein müssen. Ob der Kläger noch schneller fuhr, nämlich mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 24 bis 30 km/h, und noch vor der Kollision abbremste, lässt sich aber nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, auch wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen zur Auslösung von Material aus dem Radkasten und zu den Rückschlüssen von der Lage der Auslösungen auf die gefahrene Geschwindigkeit Anhaltspunkte für eine mögliche höhere Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges bestehen. Eine niedrigere Fahrgeschwindigkeit des Klägers, insbesondere von 10 km/h, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 14.08.2014 und im Anhörungstermin nicht plausibel, da die Parteien sich dann deutlich früher hätten sehen können und da der Kläger dann bei einem Anhalteweg von nur 2,90 m noch in der Lage gewesen wäre, auf die Anfahrbewegung des Beklagten zu 1) zu reagieren (und den Unfall durch eine Bremsung zu vermeiden).

d) Hinsichtlich der Schadenshöhe ist davon auszugehen, dass die Schadensaufstellung in der Klageschrift einen Diktat-/Schreibfehler enthält und dass auf Bl. 3 d. A. ein Fahrzeugschaden von 1.156,89 EUR gemeint ist, wie es auch der Abrechnung der Beklagten auf Bl. 20 d. A. entspricht, die dem als „unstreitig“ bezeichneten Fahrzeugschaden erkennbar zugrunde gelegt werden sollte. Dann ist auch der Gesamtbetrag der Berechnung des Schadens und der Klageforderung richtig.

Hinsichtlich des Fahrzeugschadens und der Kostenpauschale ist der Anspruch des Klägers nach der Haftungsquote der Beklagten von 25 % durch die Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von insgesamt 742,91 EUR nach der Abrechnung auf Bl. 20 d. A. erfüllt.

Auch weitere Sachverständigenkosten sind nach der Haftungsquote der Beklagten von 25 % nicht zu zahlen. Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (so BGH v. 07.02.2012 – VI ZR 133/11, NJW 2012, 1353 ff. (LS 2 und Rn. 13), zitiert nach juris). Die von der Beklagten zu 2) insoweit geleistete Zahlung (50 % von 303,95 EUR) deckt den dem Kläger zustehenden Betrag von 25 % der Sachverständigenkosten von 361,70 EUR ab.

2. Weitere Anwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu, da die Beklagtenseite schon Anwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR, was einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Streitwert bis 900,- nach dem bis zum 01.08.2013 geltenden RVG entspricht, gezahlt hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 800,68 EUR festgesetzt.

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